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Charter: Haus Hohenlohe, ed. Hanselmann, 1757 (Google data) 23
Signature: 23

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Source Regest: Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 23, S. 79
 

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Landeshoheit des Hauses Hohenlohe von deren Zeiten des sogenannten grossen Interregni, Nr. 23, S. 79

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    x

    XXX.

    Diese Mühe hätte der Herr KelersnS fürwahr, relpeÄu des Haußes Hohenlohe, gäntzlich erspahren, oder vielmehr bey vorhaben^

    der Erklärung, zuiti/»/?eno?-ilalk! «»le /»ten ^»»m e^frcix4'»om/»e ve»en>. sich

    gantz sicher auf dasjenige, was von diesem Hohen Hanl? dießfals cjj. plomatice äemonttriret worden, beruffen und Hoch^Dasselbe, als das Erste im Temschen Reich, soseine vor dem Interregna gehabte Lan des-Hoheit klärlich erwiesen, zu lüuttrirung seines Satzes, aliexiren

    R 2 kon

    6, DA )o(

    können, als welches dahero auch, nach so klarem mit Brieftmb Sie geln sattsam bestettigcen Beweiß von dessen lang vor dem Inrerregno gehabten völligen Landes-Hoheit, sich in diesem punÄ anders woher allererst belehren zu lassen, keineswegs nöthig hat, sondern vielmehr selbsten diese Materie mit seinem eigenen Lxempel ungemein Mu- id-iren tan.

    XXXl.

    ^lon oonMir lila j» c^uvcunczue jurium reZslium exercitioz icl enim er sämiMracoria porettare gsuaenribuZ krore^ibus et Lscra» z^is perlniuirur;

    ^6 XXXl.

    Wann ich dem Herrn Referenten eingestehe, daß das <zuoScua>

    <^ue Kegalium exereiriurn noch keine I'speriorirsrem rerrirorislem, re» lpeÄu dererjenigen, denen solches exercirium nur, als blosen «Kicia- llbus, anbefohlen m, ausmache, so wird mir derselbe hinwiederum nothwendig eingestehen müßen, daß die wahre Landes-Hoheit, in ihrer gantzen 6«nlitten2, hingegen bey denenjentgen würckltch anzu treffen seye, welche von ihrer Verfassung noch ein weit mehrereS, alS ein solches yuoäcun^ue inrium Kegalium exercirium, auf Art Und Weis, wie der Herr Keterens davon spricht, ex Docuinenris cosevis angeben können, und alle und jede «e^/ü, vielmehr /«w />wvrio « ^tto ausübe», und zu deren besseren Handhabung selbsten ihre 5«^«. Land-Vögte und andere «M«/« unter sich haben: Da nun der Herr KeserenS nicht laugnen kan, baß das Hohe Hauß Hohenlohe, ver- mög des in meinem Werck auS Original Oocumencis aufgestellten ohn- umstößlichen Beweises, den gantzen complexum lieLulium schon lang Vor denen Zeiten beS lncerreANl jure proprio er Kereäirario nicht

    nur besessen, sondern auch deren Besorgung seinen Sacrapis, Land- Vögten und übrigen OKcisIibus anvenrauet habe, und zwar in ei nem solchen weiten Umfang, in welchem nicht einmahl die ^arolingi- sche Lomir«, a!S oKeiales, dieselbe von ihren Souverains erhalten haben, wie hiervon nnter andern oben in rech, sä nnm, XIII, er XIV. exempla beygebracht worden, so folget dann von selbsten, wie der Herr Kererens ebenfalls nothwendig eingestehen mus, daß das bloße Äxwma einer vor dem /»/en^ns gehabten Landes-Hoheit um so weni ger diesem Hohen Hauße abgesprochen werden könne, wo die Sach selbsten so klürlich anzutreffen ist.

    XXXIl.

    d^ec ^udirsnäum^ plersczue ills Zur,, quibu5 8ecv!o XHl. ?rZn. «ipes er Oomires «rnaros c0n5pieimu8, eornm Majores Leeulo IX. ^am exercuille, iieur id nc Koäie s potteri« eorum.

    ä<! XXXII« V

    Dieses hangt noch mit dem Vorhergehenden zusammen, beküm mert uns aber um deswillen nicht/ weil wir, bey Betrachtung der

    Ho

    DA )«>( «>

    Hohenlohischen ältesten Landes Hoheit, gar nicht darauf zu schaue» haben, wie es dießfallS in andern Fürff-uno Gräfllichen Häußern vor Seiten gewesen: Haben Einige aus Ihnen schon unter denen Carolin- gern im IX. Leculo, als oKeial« und Satrap«, wie der Herr Kere- renS sie in selbigen Zeiten durchgehends in seiner Delation nennet, solche jura exerciret, welche man an ihren polreris hernach im XIII. 8eeulo und heutiges Tages noch gewahr wird, so ist es doch mit dem Hauß Hohenlohe zu allen Zeiten ein anders gewesen, als von Deme nicht gesaget werben kan, daß dessen weitere Vor-Eltern jemahls derglei- OKciales gewesen, auch nicht, daß Sie nur einen Theil der Landes herrlichen ^urium gehabt, sondern daß Sie ihre Kesalia schon lang vor dem Incerregno in einer solchen Menge und Anzahl und dabey al lezeit jure proprio ruhig ausgeübet, als selbsten auch heutiges TageS zu der LandeS-Hoheit nicht mehrere erfordert werden.

    XXXlll.

    Leäineo vertitur cau5a, <^uo tempore !nl?Fn!s !IIa libertas ee ittucl jus ttatuum imperii ortum, ea omnia in suis äitionibus gecer- nenäi, <^u« tibi publica lalus viäerur exigere, iic, utnee C!«lsr ick impeclire^ et in parcem regiminis venire o^ueat.

    ^ci XXXlll.

    Da ich von dem Hauße Hohenlohe diese «A»«» ^Serts/«», es«».

    »Za i»/«tt iiitiomö« iiecer»e»^ik, ^uö/«a/a/«F e^e«, V0N denen

    Feiten vor dem InterreZn« ex äocumenris cosevisaufdas kläreste erwie- ftn habe, und nicht die geringste Spuhr vorhanden ist, daß die damahlige Kayser bey Demselben »Mtem^km»!5 einzuckerten begehret, oder einge- tretten wären, so ist solches zu meinem Endzweck genug gewesen, und habe also aufdie von dem HrnKeteremen alhier aufgeworfene Frage, als wel che er doch selbsten in meinem Werck, retpeÄu des Haußes Hohenlohe, schon aufdas deutlichsteaufgelöfttund beantworterfinder,mich einzulas sen, nicht nöthig, auch nicht darum zu bekümmern, ou« tempore et oul>

    du5 mo<1i5, andere?roceres Imperii ihre ^urs reZalia sco^uiriret ha ben. Wird der Herr KeterenS bey andern Häußern dergleichen jura eximia und diesen Oomplexum regalium in selbigen Zeiten noch nicht gewahr, so Hütte er doch dem Hauße Hohenlohe die Ehre nicht nnS- gönnen, sondern dasjenige frey eingestehen sollen, was ohuedeme schon klare Brief und Siegel von diesem Hauße besagen: Weil er aber solches verschweiget und nicht billig ist, daß die ans Licht gesetzte ur alte Vorzüglichkeiten dieses Hohen Haußes wieder auf einige Weise verdunckelt werden selten, so sehe mich, wie bey allen anderen Gele genheiten, also auch hier, verpflichtet, dem public«, und sonderlich denen, die mein Werck noch nicht selbsten bey der Hand haben, eine 66e1e Beschreibung davon, wie ich solche, gleichsam, als einen kur- tzen Auszug des gantzen Diplomatisch« Beweißes, auch fthon selbi ger Vorrede einverleibet, mitzucheilen.

    Gleichwie sich nemlich aus denen in denen Hohenlohischen ^r. cmven vorhandenen und zum theil meinem Werck mit angefügten vor trefflichen Docmnemi? überhaupt ergiebet, daß dieses Hohe Hauß

    S seine

    7« OH )«,( O»

    seine?rTroFativen und Vorrechte keineswegs ein - oder andern ehe- mahligen turbulenten Zeiten zu dancken habe, sondern, daß es schon lang vor allen solchen Zeiten und vor dem sogenanten großen Interreg- no an Macht, Ansehen und erworbenem Ruhm albereitS auf das Höchste gestiegen gewesen, daß es in seinen inn- und ausserhalvs Teutschland gehabten weitläuftigen Landschaften alle und jede Ke^a- lia jure proprio, sanguinis et lueeeMonis ausgeübet und daß demsel ben an allem dem, was einem Hohen Reichs-Standt, so wohl in Kraft seiner Reichs-Standtschaft, als auch seines ^uris luperiorica- tis territoriale, heutiges Tags zukommt,damahls schon nicht das ge ringste ermangelt habe; also veroffenbahret sich auch, wann man Hoch-Dasselbe in diesem allen näher betrachtet, aus eben solchen Do- cuinenris selbiger Zeiten ohntvidersprechlick folgendes, und zwar, was sogleich und am Ersten dessen innere Verfassung anbelanget, in sol cher eine gantz freye Gewalt. Die damahlige Hohe Vor-Eltern die- stS Haußes traten, ohne sich an eine gewisse Zeit zu binden, oder binden zu lassen, nach eigenem Gutfinden, öfters schon im XV. und XVIten Jahr des Alters die Landes-Regierung an; viä. Diplomatischer Berveißp. iSi. biß 17z.

    Ehe sie dieses Alter erreichet, führete nach Absterben deS VatterS, die Mutter, falls sie nicht in die zweyte Ehe schreiten wolte, mit Beyrach ihrer Lehen-Mannen, ohne, daß sich eine andere, oder höhe re Gewalt auf irgend einige Weise darein zu mischen begehret, die Vormundschaft;

    vZ6. Diplomatischer Beweiß, ?. 174» le<z. Anter ihren Söhnen machten Sie, nach eigenem Belieben, wegen der LandeS?8ueeeKon, Verordnungen, setzten öfters nur die beyde älte ste zu würcklichen Regenten, denen iüngern Söhnen aber eine gewisse

    ttoannagSz ... . .'

    viä. Dipl. Beweiß?. 175. le<z.

    Schloßen unter sich und mit Benachbarten, nach eigener Willkühr, Erb-Verträge;

    viä. Dipl. Beweiß p. r^6. Kq.

    Verordneten, zu Entscheidung Ihrer gegeneinander gehabten Forde rungen, gewisse Hauß-Austräge;

    viä. Dipl. Beweiß p. 15s. le>z<z.

    Vey allgemeinen Angelegenheiten des Reichs und auf denen solenne- sten Reichs-Versammlungen, selbsten auch bey Kayser-Wahlen, fan- den Sie sich votanäo ein;

    viä. Dipl. Beweiß?. 121. bis IZ5. Item p. 142. bis 150.

    Die Rejchs-Lehen empfiengen Sie aus denen Händen des allerhöchsten deutschen Oberhaupts selbsten, und coram l'nrono;

    ^iä. Dipl. Beweiß178. K?.

    In ihren weitläuftigen Land-und Herrschaften muste Ihnen Geistlich und Weltlich, Edel und Unedel, den Cyd der Treue ablegen und huldigen;

    viä. Dipl.Beweiß ?. 61. «e<z. Item?. 2Z4. 5e«zq. aää.KeH. «ä. l^. XI-.Nl.

    Sie

    )o( ^

    Sie legten Städte, und in solchen gewiße Jahrntärcktt an; vick. Diplomatischer Beweiß ?. ?2. Item p. sSs. leq.

    Erbaueten nach öamahliger Art hin und wieder haltbare Plätze und veste Schloß«;

    viä. Dipl. Beweiß?. ?o. seq. -

    Fertigten, so wohl in Ihren eigenen, als auch des Reichs allge meinen Angelegenheiten, Bottschaffter an Andere cum cKaraäsre ab, und empfiengen auf diese Weise dergleichen auch wieder von An Hern;

    viä Dipl. Beweiß p. iz6. ie<z«z. Ließen sich nach Ihrer Oonvemen? in Krieg und Bündnüsse ein;

    viä. Dipl. Beweiß ?. 72. 5ecz<z. lrem p. Hz. ieqq.

    hatten Ihre Banyer und zu deren Bedeckung eine zahlreiche Menge Vasallen aus Ihrem Land-Adel, welche auf Ihren ersten Wtnck in Waffen erscheinen und unter solchen Hohenlohischen Lankern gegen männiglich fechten musten.

    viä. Dipl. Beweiß ?. 80. leq. Item p. 70. 5e«z«z.

    Alle emowmenta, die nur immer aus einem Land können gezogen werden, waren Ihnen albereitS privative eigen. Sie setzten Ihren Unterthanen damahls schon gewisse Steuren an;

    viä. Dipl. Beweiß x. 196. le<z.

    Forderten von ihnen Frohn und Dienst;

    viä. Dipl. Beweiß p. 6 z. 5eq.

    Hatten hin nnd wider Ihre eoniZäerMe Zoll-Städte und Gelaits- Srrassen;

    viä. Dipl. Beweiß ?. iFi. bis 184. . - Jngleichem die herrlichste Jagden; , v > .

    viä. Dipl. Beweiß p. 192. le^?. Die provenms ^ lalinis, ex äeciryis, et soämiL metalli, und mit einem Wort alle Nutzungen, die nur immer zu dem 5i5co eines Landes gerechnet werden mögen, flößen schon in Ihren eigenen filcum. . 5.,'

    viä. Dipl. Bewelß ?. I84. leq. 190. seq. Item x. 207.

    In Ihrer Landes - Regierung äußerte sich albereits diejenige völlige Gewalt, deren ein Landes-Fürst und Reichs-Standt heutiges Tages nur immer fähig seyn mag. Sie machten Stadt und Landes - Ver ordnungen; ^ .Z^, /

    viä. Dipl. BewB ?. zz. seq.

    Hatten Ihre Land-Vögte und Land-Richter, welches die Angesehen fie aus Ihrem Land-Adel geweftn, und kielen durch dieselbe zu gewis sen Zeiten des Jahrs öffentliche Land-Tage und Land - Gerichte halten;

    : .... S2 viä.

    7» OD ) o ( AM

    v!ck. Dipl. Beweiß p. «y. ieq. K«v. p. 32. Ubtten die Hohe und Niedere ^risäiÄiou über alle Jugeseffene ohne Ausnahm aus;

    vick. Dipl. Beweiß?. 2Z. ie<zq.

    Ordneren zu diesem Ende besondere vicatterja cm;

    V«!. Dipl. Dewtiß ?. Z2. Item A«. leq.

    Selbst der Land-Ade? war von Ihrer ^urisäiÄione omn'mwSi nicht ausgeschlossen: In Lehen-Sachen muß« derselbe vor denen niederge setzten HohenZohischen Lehen-Gerichttn erscheinen und daselbst den Etscheid der Sachen erwarte«; vick. Dipl. Beweiß p. 97. l«?.

    In civil- und criminal-Fällen aber sich nachdem Ausspruch seinerLan- deS-Herrschaft, oder deren nachgesetzten RegierungS-Rächen und Santzley fügen;

    vick. Dipl. Beweiß?. 102. bis 1^8«

    ES stunde in Ihrer Willkühr, nach Vorwaltenden Umständen, Gnade Vor Recht ergehen zu lasse«/ und einen Delinquenten zuaWraciiren, denen Unterthanen r^ivitegia und gewisse Freyheiten zu ercheiien, die LandeS-Gesätze zu incerpreciren, und selbigen zn üerogiren;

    vick. Dipl. Beweiß?. 5b ieqcz. Ken, p. zö.

    Sie hatten schon in denen ältesten Zeiten und schon weit über 20s. Jahr vor dem Imerresno Ihre Müntz-Städte, wo Sie Müntze prä get«,, die im gantzen Reich ihren Lauf hatten; viö. Dipl. Bewetß x. 47. leq.

    DieJude«^ so damahlSinsgemein, alSKayserltcheSammer-Knech- ee, nur zum Kayserl. Sic« gehöreten,

    vick. Dipl. Beweiß?. 65« »ckck. ».stz,. ack XVlll. ibiPie p. 46. »Ue^vipl.

    stunden auch schon unter Ihrer alleinigen Botmäßigkeit und kr«-

    vjck. Dipl. Beweiß p. 64. iez. WaS die, yuoaü Lccleliattics, ausgeübte ^rs regia anbelanget, so verdienen solche um jo mehr eine gantz besondere Betrachtung, weil der Beweiß davon so gemein nicht ist: Dann so frembd auch einem das

    Wort: ZwrüiMa i» et «c/eMica^, scheine« Mag, sv lässet sich

    Hleichwohl ein hinlänglicher Beweiß dißfallsiger besondern Vorzüglich keit in Ansehung dieses Hohen Haußes schon vor dem Interregna auf stellen: Dem Hohenlohischen Land-Vogt war bey jedesmahliger Eröff nung derer LandtSge und Land-Gerichte nicht nur die Handhabung der weltlichen Kegalien, sondern ausdrücklich auch dieses von seiner Hohen LandeS-Herrschafft anbefohlen, daß er allein und sonst nie mand anders die unter denen Oehringer Shor-Herrn selbsten und auch von andern wieder sie entstandene Klagen entscheide« und darin nen das Recht sprechen solle;

    vick. Dipl. Beweiß L. «VA.

    was

    )«f «O 75

    Was Wunder also, wann Hoch-Dasselbe von seiner Geistlichkeit so wohl, als andern Jngesessenen weltlichen den Eyd der Treue abge fordert und keinen clericumin seinem lerrirori« gedultet, der solchen der LandessHerrschafft nicht abgeleget; I«/ bey Ablegung dieses Ey- deS, demselben zugleich vorgeschrieben, wie er sich rarione vi« er mo- rum verhalten, und daß er ratione «Kcii seine Persönliche Kelläen? «Nemahl in dem Orth, wohin er bestellt gewesen, halten wolle.

    viä. Dipl. Beweiß ?. 234. seqq. söcl. unter gegenwärtigen Beylagen.

    I^um. XXXVitt. seqq.

    Daß selbsten auch das lus ^ävocariT, welches dieses Haus nichtnuv über alle in seinem ^erriwrio gelegene Llöster und Kirchen, sondern auch über andere außerhalbs weit und breit, ja öffters über eine gantze Provinz exerciret hat,

    viä. Dipl. Beweiß ?. 215. leqq.

    ein weit mehrers, als den bloßen Schirm in sich begriffen habe, be zeugen die deutliche Worte der vorhandenen Ojplom«um.

    viä. Dipl. Beweiß cic. !oc.

    Erst gedachtes Ins aber übeten die Hohe Vor-Eltern dieses Haußes nicht nur in eigener Person, sondern auch durch Ihre aus Ihrem Land- A del von Ihnen darzu verordnete 8ub ^ävocacos aus; In welchem Stuck Sie Sich auch durch kein Verbott die Hände binden lassen, ob gleich andern weltlichen Herrn die Bestellung der Lub-^ävocAtoruin ßhon längstens ernstlich untersagt geweßen.

    vick. DipZ. Beweiß p. 226. er 217.

    Nicht allein aber Vjce-^6vocgro8, sondern selbsten auch ^lZvocatos principales ans dem Hohen Adel setzten Sie zuweilen über die von Ihnen 5un6irte Klöster;

    vi6. Dipl. Beweiß p. 228.

    Welches bekanntlich in selbigen Zeiten ein lus eminentZMmum geweßen

    v!6. Dipl. Beweiß 9. 228.

    Da Mit dem Iure aävocatitio das Iu8 karronams regium eine genaue Verwandschafft hat, so finden wir auch die wichtigste aUus davon in unseren Hohenloischen Documencis:

    Vll!. Oipi. Beweiß ?. 229. seqq.

    Aus welchen hier insonderheit zu mercken, daß, in Krafft dieses Iuris kacronams roZii, die Hohe Vor-Eltern dieses Haußes, selbsten auch bey einer Probst-Wahl, in denen von Ihnen kunäirten Stiffcern und Klöstern das meiste zu sagen gehabt;

    vicl. Dipl. Beweiß p. 2ZI. num. 7. Irem p. 2Z9, Ja, anre conventionem jmer Imperatorem et ?«ntiiicem anno 1122. inicam, annoch aus eigener Macht dem Oehringer Etisst Selbsten ei nen ?rTli0litnm gesetzet und diesen Stifft noch darzu mir dem Rechr, sich ins Künfftige selbsten Einen erwählen zu dörffen, privijc^irer hat.

    vick. Dipl. Beweiß p. 2 zr. Von denen wichtigen Stiftungen des Haußes Hohenlohe und dem

    daher sich veroffenbahrenden Iure, monstteria funcjanäi er ex Lccle- Li5 minoribus Moores 5acien6i, hier nichts in Hecie zu gedencken.

    viä Dipl. Beweiß ?. 242. seq.

    , ..' s Wie

    74 SS )s(

    Wie mich dann insonderheit auch auf mein Werck beziehe, was allda von gantz besonderen wichtigen Privilegien, womit oießes Hauß die von Ihme gestifftete Kirchen und Slöster begäbet hat, angemercket habe.

    viä. Dipl. Beiveiß24?. bis 258. Derer Frohn und Dienste, welche der Hohenloischen Landes-Herr schafft von der Mster Uncerthanen und Güter damahlS haben gelei stet werden müssen/

    v!6. Dipl. Beweiß ?. 2^ 8. ieq.

    hier ebenfalls weiter nicht zu gedencken, und kan überhaupt von denen

    exercirten Kegalibus quoaä eceleliattica mit Grund der Wahrheit

    hier annoch mit angefüget werden, und, ohne übrigens sich damit auf zuhalten, ob und was für Iura yuosä eccleliastica ein Landes Herr in seinem 'i'erritorio, vi juris rerricorialis, zu exerciren habe, zu mei nem lL«p« genug seyn, daß, so viel dererselben die damahlige Rönn> sche Kayser selbsten nur immer ausqeübet, die Hohe Vor? Eltern des Haußes Hohenlohe solche ebenfalls und in gleicher Maaß, auch ceno relpeäu ohnabhängigin Ihren parrimonial Landen ausgeübec haben: In dießer Verfassung nun, was so wohl das weltliche Regiment an belanget, aisin Ansehung der Geistlichkeit, stunde also das Hauß Ho henlohe , nach deutlicher Aussage derer Oocumentorum (üo^vorum, schon vor 5. und mehr hundert Jahren, dergestalt/ daß ich nicht fin- den kan, was , zu Vergrößerung seiner Landes-Hoheit, Demselben nach solchen Zeiten an Ke?a!ien und Vorzügen weiter zugewachsen seye

    (wann man die nach der Reformation cxereirende lura Kpilcopalia ec

    kapalia allein ausnimmt) welches dasselbe nicht damahls schon plena- rie und zwar proprio eoyue Kercäitario jure gehabt und ausgeübet hätte. Ich darss dahero bey solchem vollständig-und bündigen Be weiß mich auff alle unvartheyische Schrifftsteller, die jcmatilS von der LandeS-Hoheit und, worinnen solche bestehe, «was ans Licht gestel- let haben, getrost beruffen, als welche eben sowohl, als die berühmte Herren Verfaßer der hier unter denen Beylagen lud 1. lec^cz. angefügten Kecenttonen zu der heutiqcägigen Landes-Hoheit ein meh rers nicht erfordern, als in meinem Werck von der Hohenloischen Lan des-Hoheit vor dem Incerrenno cliplomarice dargethan und ausgefüh- rer worden. Der Hochverdiente Herr Geheime lusti? Nach Strube setzet sehr erleuchtet ausdrücklich in seinen mehrbelobten Neben-Stun- den und deren I Vrcn Theils XXIIten Abhandlung §. XXI. p. 5z. „ Die „ Landes-Hoheit bestehet nicht so wohl in Ausübung der Regalien, „ als darin, daß sie nachdem Wohlgefallen des Regenten jedesmal)! „ geschehe. Jene Befugnus wird auch Statthaltern und Regierunqs- „ Ovilegiis vielfältigmitgetheilet; Sie müssen sich aber gefallen lassen, „ daß der König oder Fürst, der sie bestellet ihre Verfügungen nach „ Willkühr ändert: „ Dann eben dieses ist es, was jeder unparcheyi- sche Leser auff das kläreste und deutlichste im Dipl. Beweiß ausge- führet finden wird, als in weichem von denen Hohenloischen Ke^lien und sämmtlichen cerricorial-Gerechtsamen nicht nur die Ausübung vor dem Interregn« erwießen, sondern hauptsächlich auch dieses ciemon- ttriret worden ist, daß solche Ausübung anderster nicht, als nach dem Wohlgefallen des Hohen Landes-Regenten, ja, so gar auff dessen all einigen Befehl, geschehen seye; Da wir von Demselben Selbsten eine gemäßene inttruÄion aus selbigen Zeiten in Ordinal; beygebrachc,

    nach

    GH ) « ( GS 75

    nach welcher sich dessen Statthalter/ bey Handhabung solcher Kega- Uen, zurichten gehabt,

    viä. supra re5p. sä num. XVI. p. 42.

    worinnen wir noch darzu weit mehrere und wichtigere Regalien war- nehmen/ als in denen Kayserl. vormahlS denen LomitibuL, «ua «M. cisllibus, ertheilren Inttruäioniku8 nicht einmahl enthalten sind/

    conkcr. Ljv8mo6i InltruÄion« sllez. lupra in relp. Ac! num. XV. p. 28,

    bis Zl. inclusive.

    Aus welchem allen von selbsten folget/ daß, falls der Hohenlohische Statthalter nicht durchgehends, der ihme ertheilten Vorschrifft ge mäß, sich bezeiget, der Hohenlohische Landes-Regem solches keines wegs mit gleichgültigen Augen werde angesehen, sondern vielmehr je- zuweilen dessen Verfügungen nach Willkühr, auch 5eeun6um luttiriam, geändert haben; Auff gleiche Art, als solches denen Comicibus Oaro- lingicis wiederfahren, Wie M relp. aä Kum. XVl. p. 27. ex (^apitula« ribus Impp. zu ersehen. Wir haben dahero eben um deswillen mit dem Herrn Keterenren ohnmöglichzu frieden feyn können, daß er diesen letz teren von wohlermeltem Herrn Strube sehr wohl bemerckten und im Dipl. Beweiß so klar äe<W«rren Hauptumstandt, nemlich daß alle und jede Iura rerricorialia ance Interregnum lediglich nach dem Wohls gefallen des Hohenloischen LandessRegenten und nach dessen alleiniger Vorschrifft auSgeübet worden/ in setner Kelscion ganzlich mit Still- schweigen übergangen und nur bey jenem ersten Umstand von blosser Ausübung der Regalten, wovon er noch darzu die Vornehmste eben falls verschwiegen, stehen geblieben und daher nur immerzu eine so un schickliche Vergleichung zwischen unseren würcklichen Hohenloischen Lan- des'Negencen und jenen Omcialibus angestellet, auch nicht das Ge ringste gemeldet hat, daß die Hohenloische Landes - Regenten selbsten ebenfalls damahls schon, nemlich lang vor dem Interregna, wegen Beylegung ihrer etwa entstehenden eigenen Hauß-Strittigkeiten, so gar ein Erb-8cacutum aufgerichtet, daß solche nicht so gleich an das Höchste Kayserl. Hoffgericht und vor das allerhöchste Oberhaupt selb sten gebracht, sondern allemahl durch gewiße auttrsegäs eonvencionk- les uutersuchet und beygeleget werden sollen.

    viö. Dipl. Beweiß/ p. »5«. leyq.

    In welchem Stuck vieles Hohe Hauß noch darzu wohl eines der Er sten in Teutschland seyn mag, so sich dieses vorzüglichen Rechts öffent lich und mit Nachdruck bedienet hat; Massen die meiste Staats-Rechts- Lehrer den Gebrauch der Austrägen allererst in die Zeiten des Imcn-egn! zu setzen pflegen.

    viä. Dipl. Beweiß, ck!.

    Dahero solches für das Hauß Hohenlohe in selbigen alten Zeiten vor dem Interregna, sonderlich in Betrachtung aller Umstände, die ich im Dipl. Beweiß 6.1. angezeiget, fürwahr viel zu sagen gehabt und weder von denen Kaysern wäre verstau«, noch auch von denen Iiiuttren Vor? Eltern des Haußes Hohenlohe selbsten also verfüget worden,

    woferne Sie nicht LÄMMSM tam i» Ten-itonv, z«am i» F«öe?-»s»^tt Ke/'»5 iiomeM. ctt roteMem schon p/e»srie (obgleich im übrigen 5s/vv /«re /m/?eni) wie

    heutiges Tages, gehabt hätten. Es stimmet aber wohlermetrer Herr Strube auch noch ferner in anderen Stellen seines Vortrags vom Ur-

    S 2 sprung

    76 «w )«c

    sprung unb Beweis der Lanveö-Hoheit w angezogenem IVten Theil seiner gelehrten Neben-Stunden mit uns vollkommen überein; als: 2) p. 62. da es heißet: „ Die Hauptsächlichste Ursach unsers heuti- ^ gen Fürsten-Rechts istLonoer Zweissel das erlangte Erb-Reche « Her Reichs-Ständte. :c. Dieses Erb-Recht haben die Hohe Vor-Eltern des Haußes Hohenlohe schon etliche 8ecu!a vor dem In- cerrexn« und so weit, als man nur Immer in dem Salischen Hauß zu rück gehen tan, mithin solche hauptsächlichste Ursach des heutigen Für sten-Rechts von eben so langen Zeiten her und gleich Anfangs schon, «ebst denen bisher n'eSucircen übrigen Ke<zml«is sochanen Fürstens Rechts/ ohnckHutirltch gehabt:

    ^er cieäuÄs er prodats im Dipl. Bewelß, 5. seqcz.ec a66.omninc> pott 268. die ganhe Abhandlung vom Ursprung dieses Haußes.

    ?) P.8<>. „Die Landes.Hoheit ist daher nach und nach entstanden, „ daß die Rapßere von dem Mirgebrauch der Regalien ausgeschlos- ,, sen worden:,, Von diesem Mitgebrauch der Kayßer schweigen Un sere Hohenloische Documenta vor dem Interregna ganH still und ist

    nicht die geringste Spuhr vorhanden, aus welcher solcher Mitgebrauch und eoneurrens lurisäMio (ÜTsaris damahls auch nur einigermasse«

    dargethan werden tönte.

    4) p. 142. „Daß die Übung der höchsten Gerichtbarkeit der stärck- „ steVeweiß des 7e^lkott«/.Rechts sexe :c. Daß die Landes-Hoheit „ aus der Gerichtbarkeit entstanden, welche denen Fürsten und „ Grasten Anfangs, als Rönigl. Beambten, anvertrauet worden, vermög selbiger schlichteten sie nicht nur die vorkommende Streits „ Handel, sondern besorgten auch alles, was erfordert wurde / den „ Ruhestand des Landes zu erhalten, und waren also fast alle Res „ galien zu übe» befugt. Herr von Honrheim . n en> 5.1.5. 824- „ schreibet daher ganrz recht: ^^»^c«tkv»e /«Mi«?-«« a//^, (i« L'ec«/»

    ,. ev«M et^e/iÄts c^:,. Mitdießem Satzlaßet sich dasjenige vollkom men in Vergleichung stellen, was ich von der Hohenloischen Höchsten Gerichtbarkeit, und welchergestalt nicht nur Dieselbe, sondern zugleich auch alle Ke^lien, und was zu Erhaltung des Ruhestandes des Lan des nur immer erfordert worden, durch den Hohenloischen Land- Vogt, als oKcialem primarium dieses Haußes, und zwar noch in einem weiterm Umfang, als solche die lüomices lud (^ronngicis nicht einmahl gehabt haben, vor dem Interregna auf denen öffentlichen Hohenloischen Landgerichten geübet worden, in meinem Werck erwie sen habe:

    viä. relp. sä klum. XVI. p. 40. lcqq.

    Da NUN diese mit allen übrigen luribus territorialibns ösque eminen. tittimis verknüpfte Höchste Gerichtbarkeit und dieses 8ummuw luttiri« Tribunal des Hohen Haußes, als an welches man auch von denen Hohenloischen Nieder-Gerichten appellirte,

    vick. Dipl. Beweiß p. 29. circa meäium. Noch darb«) damahls schon als eine pacrimonialis ec nereältsria Iuris- 6iÄio zu consiäeriren, gewesen und von keiner eoneurrente lurisäiäio-

    ne OTlsrum jemahls eingeschräncket worden, so steller sich eben da her , auch selbsten nach dem Zeugnus dieser bewährten Schrifftsteller, die damahlige Landes-Hoheit dieses Haußes in ihrem völligen ^utt«

    dar;

    RR )«-( OK 7? dar; demeauchül/ler inl^r.äe 8tat.lmp.6ap.xr.ll. §. I.beypflichtet/

    verbis:8ummumiuititiT'I'ribunaI etpoltremum lementise eloAium in, reOubIicae«nttimere,KeFiumet ma)ettäticum iusmerie« ecolim ecko- clie repmamm tuit. Lc§.2. I^oe jus 8i^num er Kriterium säeonrßens lurjscjiÄionis cerricoriaiis exiliit, in ciubio vel ex eo luperio- ricas et iubjeLtio äjZnolcamr: 5.) p. 157. „DieZLrscheinungaufLandtäs „ gen ist ein Beweiß der Landes«Hoheit. Eben dieses habe in meiner Antwort aä^um. X VI. gegen den Herrn Referenten allegirt. „ 6.) p. 16z. ein Rennzeichen der Landes-Hoheit ist.auch das öffentliche „ Rirchei^Gebech. Dieses Kennzeichen habe in meinem Werck eben falls für das Hauß Hohenlohe und zwar dergestalt äoenmenttret und ausgeführet, daß die Hohenloische Slerisey selbiger Zeiten bey Leistung ihres luramenri riäelicatis unter anderen auch haben angeloben und schwehren müssen, daß sie das öffentliche und tägliche Kirchengebech für die Hohe Landesherrschafft niemahls unterlassen wolle.

    viä. Dipl. Beweiß p. 240. in pr. Item, p. ^18. dl. OXdV. p. s2l.'dk. p. 527. W.OOlX. Item, unter gegenwärtigen Beylagen Num. xxxvil. 5eq<z.

    7.) p. 164. Die Steuren werden gemeiniglich nur dem Landes? ,, Herrn entrichret,'und sind daher ein starckes Merckmahlder Hoheit. Auch dieses Merckmahl findet sich aus denen Zeiten vordem Interregna aus Original Ooeumenris für Hohenlohe erwiesen.

    vi<I. relp. aä« n«m. XXl«

    « T.) p. 167. Die Leistung des ^om«5« nennen die Rechts-Lehrer „ 7e//i',am/«/'/M«»tt und sie ist es allerdings. Nicht allein aber die Leistung des ttomaZü, sondern auch alle übrige Erfordernüsse, wor aus abzunehmen, daß derjenige, welchem der Eud geleistet worden, dadurch für einen LandessHerrn von geist-und weltlichen, Edel und Unedel, erkannt ist, finden sich in meinem Werck für dieses Hohe Hauß aus selbigen Zeiten her äemonttrirec.

    vi6. Dipl. Beweiß/ P. 61. seqq. Item', sza. 579. et 580.« ack<j. w«S in die- fem Beweiß 6« Iure l>roteÄj«nis,k!beri;ärise , ungArizrum, privileZia c««^. ceäenäi, lus «Zicenäi in «uKs quikusounque , etc. ckem«i/iriret Worden.' aclci. erstangejogcne Beylagen 5ub wum. xxxvil. seqq.

    „ 9.) p. 168. Das Wgenthum des Orths macht auch die Vermuthung, daß einem Reichs-Stand VieLandes Hoheit über denselben zukomme. Nicht allein das Eigenthum, sondern auch das vomimum eminens habe für das Hauß Hohenlohe von denen in dessen lerricorio gelegen nen Örthen dargerhan; dergestalt, daß, vinujus Oominü eminencis, andere Angesessene proprierarii ^ und selbsten auch der Hohenloische Land-Adel, sammt der Geistlichkeit, von ihren eigenrhümlichen Gü tern, ohne Vergünstigung der Hohen Landesherrschasst, nichts habe» begeben, verschencken, noch vermachen können.

    viä. vipl« Bewtlß 104. in ime. p. 24z. leq. Item, p. 257.

    Dieses und noch viel anderes mehr lässet sich aus solchen gelehrten und lesenswürdigen Neben-Stunden zu Erläuterung dieser Illustren Ma terie beybringen, wir wollen aber lieber den Herrn Referenten selbste» dahin verwiesen haben, jedoch jo, daß derselbe allemahl meinen Dipl. Beweiß dabey zugleich zur Hand nehme, als worinnen er nicht nur dieses, sondern auch alles übrige, was nur immer zur Landes-Hoheie erfordert werden mag, auf das deutlichste für dieses Hohe Hauß aus

    U selbigech

    78 DO )<> ( HD

    selbigen alten Zeiten Sivlomatice äemonltriret finden wirb. Ja, .w«5 noch weiter ist / so kan lch, beym Beschluß dieses Articluls, mit bestem Fug und Recht noch mit anfügen, daß die solchergestalt genugsam 6ocumentirte Landes- Hoheit veS Haußes Hohenlohe vor dem In- «erreLno noch barzu in einem Foiennen Reichs-^unä^mentsl-Gesetz und krsFMätischen 8anÄion sejbiger Zeiten von Kayserl. Maj. Selb- Ken anerkannt und auf das kräftigste bestättiget worden; und dieses ist die in rel'p.AäNum. XXII. bereits angezogene und hier l'ub dlum. XVIIl. unter denen Beylagen befindlich berühmte ^urea Lulia k'riäerici II.

    ^moeratoris in Araciam I^ibertaris ?rincipum so. iVlOOXXXII.inäulta, welche auf dem trennen Reichstag zu väine, oder Wedln, imk'riaui. in Gegenwart einer zahlreichen Versammlung der Reichs-Stäud, und sonderlich derer damahligen berühmten beyden Hohenloischen Landes- Regenten^ Graf Gottfrieds und Graf Sonrads von Hohenlohe und Komaniola Selbsten, wie die Zeugen-l'ubl'crirition ausweiset, und zwar, auf deren allerseitigen lnttan^, zu Bestacrigung ihrer bis dort- Hm hergebrachten Gerechtsamen, abgefassec worden:

    vir!, jmnorar. On. ^äe LuSvig Kanc ^. L. in 1°«m. VII« Kelly. m>nu> ^crijZr. p. 524. 5e<Z. verbis.

    . A, Allere ÄUtem Ksec Ovmitia iolenmllima vmnino, cum, yuoZ in- „ gens princigum et orocerum Lermanise mulcicudo icer in Ica- „ liam tecillet, cum I^lenrico, re^c Ivomanorum, rum, c^uocl „ nie xerum in (Zermania Festarum reääere racionein deberec „ parenti abl'enti, cum ecism, o^uoc! vrincioes imoerii vaicle m? „ ^erent, ne <zuo6 tilius, absence imoerarore, in Lermania tta- „ ruissec, maturo juu'ici« sc animo bono, iiie tollerer, l'e6 oo> >, tius ^un autoritäre conlirmsret. ^rat ««tem ^st//?!?««??? s,-^«m5»t«m „ ioc, «t ^.Än-ta^ i» ?ut« z?o»e^et»^ ^ve?/«« tecnnas, o^uibus

    „ Uta impetica etle viäebatutt

    Als in welcher, auf den vorangeseztttt Hieher schicklichen recht schönen

    Introirum:Lxce!i'a nuttri Imperii lecles exairatur a orincioa!imo6ei-a> inine reZiminis sc in omni jui^icia et pace «Üloonimus, c«m a<i »«^,o,«m j«)-« ^rl»c^«m et m^at«m skeöits />rovi//o»e ^o//,ic/m«^, i» , ve/«t öv»s?-a^k//>

    memök-tt, in/Zckct cH>«l. Ita nolirum viger sc conliitic imoerium sc cancs XÜTlare« maFnicuäinis Mo!« regit sc evenit eos, czuorum numeris innititur sc porcacur, etc. Bald darauf unter andern diese merck- würdige Worte folgen! lz»«^«^«? /^ek-tat^«^, ^tt^^Äc,«//'«^,

    romitstiöut, cöntis leu iiberis, Vel in5eu6atis,«kat«r g«ttte, /ec«»^«m terre /ue c«»/»et«iZl»em achvvöata« (5?c. Kraft deren x wie jedem Reichsfürsten

    überhaupt, nach der Maas , als er seine ^e^tem, etc. bis dorthin erblich acquiriret hatte, qlso vornemlich auch dem Hauße Hohenlohe ftm dqmahls schon gehabter l^omolexus omnium I^eZäli?

    um, oder L'ttmina i» Ternton'v k'ste^a!, ^.iöe^ et /«fttMko «m«/mo^s , wie

    man solche nur immer (yb gleich allezeit .' /«^/m/>mk) nennen kan pnd mag, vyn Kayserl. Maj. ebenso kräftig bestätriget worden^ als solche Bestacrigung lang hernach im Oßnabrückischen Friedens^SchluS allen und jeden Ltacibus lmperü angediehen ist: Dann dieses wird Mir wohl niemand widerstreiten können, daß die Worte: ^««»^»m tene

    /«e co»s«ettt^»em a/^roöÄtiZm, hier allerdings unter der /.iött-tate, /«ittMz«»,

    etc. ?n»cp«m eine merckliche Auswahl machen und damahls noch nicht

    allen I^roceribus überhaupt einerley ^iöertatem, /«n^Msnem etc. sonderu

    pur, wie solche von jedem insbesondere in seinem Land bis dorthin, her, !' gebracht

    gebracht und von Ihme ansgeüb« worden, zueignen; Woraus aber von selbsten folget und der sichere Scklus zu machen, daß, in appli- «atione auf das Hauß Hohenlohe / solche Worte nothwendig dahin zu verstehen seyn, und genommen werden müssen , daß , da dieses

    Hauß damahls schon/ec«»ii«m ten-6 /«^ (8a!ieT et Incl/corum ^lajorum fuvrum ) co»/«et«^»em eine Li^n-tstem et /«^«iiiSionem o»«imo/iam c«m ^e^«>

    /iö« in eben der Maas und geringer nicht, als eS solche hei«

    tiges Tages noch Würcklich besitzet, leeunäum lsepius äeäuUa ec 6e> monttrsca, hergebracht und richtig genossen hat, dasselbe dann auch,

    vigore Kujus pragmatieX 8anÄiom5 ( ^.iöertatiö«5, /«ruMiomöL«, etc. «ts-

    ,«^»kete) sich deren fernerhin in gleicher Maas ruhig bedienen und gebrauchen solle, und möge. Es kan also, imuicu der würcklichen Be- stättignng derer Reichs - Ständischen lurium und dieses Haußes in sonderheit und dessen damahliger völligen Landes-Hoheit, nichts ähn- lichers gefunden werden, als, wann man die Worte dieser ^ure« VuIIsc mit dem ^rc. VIII. §. i. Inltrumenci?aei8 OinabruZ: Worin- nen allen und jeden Ständen ihre Luperioritas territoriale bestätiget worden, in Vergleichung stellet, allwo es Heiset: «m»« /»^«//^/eS^«

    ^ri»ci/?tt ^ 5tst«5 im/?e«'i )Zoma»i i» s»tiz«i« /«tt /«z-kö«/, ^w^tt'v« , /.iöez'tate, ^ttvk/e^'tt. libero iuris territorialis, tam in Leclelialtieis, <zuam p«!j. ticis'^xercitio, Dirionibus, ^eZaübus, Korumc^ue omnium ?ossel7> /Zone, vilzore Ku^us ^ranlaäionis, its F^i/iti,Fn??«tiz«e/«»to.«t s »»//s , /«ö z«ocu»^«e /?^te^ct«, ^ie/aÄo tu^ösn /?oA»t, ve/ i/eöea»t. 9^ur, daA

    in diesen lezrern allen und jeden Ständen das damahls schon gehabte völlige lus territoriale bestätiget, in Ersteren aber, wie gesagt, hierin nen annoch eine merckliche Auswahl unter denenselben gemachet wor den und, nach Beschaffenheit ihrer damahligen Verfassung, nochwcn^ dig hat gemachec werden müssen. Dann den Einwurf wird sich hof fentlich alhicr wohl niemand beygehen, oder einfallen lassen, daß in angezogener Stelle ber^uren Lull« gleichwohlen das Wort: /«, ter ritoriale nicht ausdrücklich zu lesen scye; Massen solches eines Theils ein allererst, zur Zeit des Westfälischen Friedens^Schlusss, bekanntlich aufgekommenerneuer^erminus, die Sache selbsten aber, wie niemand laugnen wird, nicht damahls allererst entstanden, sondern schon eine geraume Zeit vor solchem Friedens - Schluß in der Verfassung des teut- fthen Reichs zu finden gewesen, dahero auch in angezogener Steile des I.?. die Worte: ««»tiz««/««/«-^. ausdrücklich zu lesen;

    aäcl. Dipl. Beweiß p. 4. ibique auKores, Andern Theils, tempore lTvius lauästT ^ur« LuÜT k'riäerici II. sothanes lus territoriale auch noch nicht einmahl von allen kroceribu? Imperii. als wie lang hernach erst,temo«re paeis XVeltoKalieT, hat pr«c1ieiret, mithin auch dieserwegen damahls noch keine conttitntio generalis auf alle, als wie hernach erst in solchem Frieden geschehen ist, gemacht werden können; Deswegen auch solches mir dem beson deren Anhang und der Auswahl geschehen: /ec«»^«m ter« /«e co»s«et«^>

    «em achroöatam.da immittelst gleichwohl die axiomats: /.iöert^. /«ri^M« stc.

    als welche ohne dem schon von anderen von dem Iure territorial! pfle gen ausgeleget zu werden,

    vis Dn. cle I^id«^ znnot. acl 6iA. ^.». rriäerici in lom.VII '.^. msnulcripr. p. 5 Z4. 5c^<z. Herr von Hontheim cit. l.sco. Dipl. Be weist ii. p. 4. '>

    u 2 KespeSrt

    «o ZW )v( OO

    k;o^eÄu des HauffeS Hohenlohe, damahlS schon von eben der Be deutung und dem Gewicht gewesen find, als das nachmahlige Wort: /«lenilon^e. selbsten heutiges Tages ist; Kommt es also, bey Be trachtung der damahligen Verfassung dieses Hanßes, nicht auf das Wort: /« ^nr«^/e. sondern lediglich auf die KtKQn desselben an, und diese sind sammt und sonders im Diplomatische« Beweiß genug sam äsmonttripek- >-

     
    x
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