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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XllV.
Signature:  XllV.

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Kaiser Ludwigs Bestättigung der Niederländischen Bcnerifchen grvscn Handvesie, 1341.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XllV. , S. 401
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XllV. , S. 401

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    Hernach folgen sonder Statur vnd Mandat die Kayser Ludwig alS ein Brb des Niederlands in Bayern, nach Wevl. seines Pflegsones Herzog Zohannßen des lezten Fürstenö in Nieder- Bayeru Todt, zu halten gebotten vnd ausgehen hat laßen, von Wort zu Wort also lautend:

    38ir Ludwig von Gottes Gnaden Römischer Kayser zu allen Zeit,

    ten Merer des Reichs bekennet, und thun kund offenbar an diesem Brief allen den, die ihn ansehen oder hören lesen, wann alle Grafen, Dienst» mann, Freyen, Ritter, Knecht, Edel, Unedl, Statt, Mark, vnd gemein« lich alle Leut in Nieder-Bayern zc. ,c. Ihr treu angesehen haben, und ha ben an vns vnd an vnfern Erben erkannt, daß wir ihr rechte -Herrschsffe

    von

    zur Vorlegung.

    von rechter Erbschaft seyn, vnnd haben vns zu einem rechten Herrn genommen vnd crwöhlr, dieselben lieb vnd treu haben wir angesehen, und geheißen ihn bey vnsern Gnaden vnd Treuen, daß Wir ihn alle Stücke vnd Artickel, als sie hernach geschrieben sind, stät, ganz vnd vnzerbrochen behalten wollen, vnd ihn mit keinen Sachen vberfaren.

    Bey dem ersten geheißen Wir, daß vnscr Schwester vnnd Schwieger Margarethen, .Pfalzgräfin bey dem Rhein, vnd Herzogin in.Bayern stat beleiben sollen, als die Brief vnd Handvest, die sie hat von Vnserm Vet tern Hcrtzog Heinrichen scel. ihrem Wirt, vnd soll auch bey allen den Sa chen beleiben, daß sie zurecht bey belciben soll, als ihr Land vnd Leut zu ihrem Rechten geschworen haben, und als es mit Thädung herkommen ist, es' wäre dann, daß vnser vorgenannt Schwester und Schwiegcr gegen- vnns vnnd gegen Land vnnd Leuten nit thät, als nit Thsdingen her- kommen ist.

    Darnach sollen Wir Vns versahen des Gelts Hinz vnserer lieben Schwester Reichgartcn Pfalzgrävin bey dem Rein, vnd Herzogin in Bayern, vnd alleö des Gelts, darurnd Vnser lieb Vettern Henrich, Ott, vnd Henrich selig Pfalzgrafen bey Rhein vnd Herzogen in Bayern, Gra fen, Frcyen, Dienstmann, Ritter, Knecht vnd Burger, versezt haben, vnd auch des Gelts des vnscr vorgenannt Vettern jedem man ftbuldig worden sind, und des er beweisen mag mit Vrkunden und mit guter Kundschafft. Auch gehcisen Wir, wann heimlich urbar, die in den Urbar- HKchern stehen verschrieben, vnd die Erber Leuth ihn jedermann, als es ihn von seinen Vordcrn anerbt, oder von der Herrschaft verliehen ist, um dieselben Urbar sollen Wir Unser Amtleuth vnd ander erbar Leuth darzu schaffen, die das verhören. Und wer Vrkund oder gut Kuntschaften vmb sein Gut hat, das soll gänzlich lcdig seyn, vnd soll auch an dem Urbar- Buch abgethan- werden. Wer aber nicht Urkund oder gut Kuntschafft hätt, ist er dann desselben Guts gesessen bey Nutz vnd bey Gewee dreysig Jar, vierzig Jar oder mehr, der soll des auch gcniesen vnd soll an dem Urbar buch abgethan werden.

    Wir sollen auch die grose Handvest bestätten, mit Vnsern bcsunder Briefen vnd Handvesten, Grasen, Frcyen, Dienstmannen, Rittern, Kriech-

    y 2 tcn,

    Urkunden

    ten, Burgern, Armen vnd Reichen, Geistlichen und Weltlichen, die Sie über die Gericht haben, das ihn die fürbas ewiglichen stät bcleiben mit allen Bünden vnd Artickulen^ die darinn geschrieben sind, vnd die mit keinen Sachen überfahren.

    Auch geheißen Wir stät zu haben, Grafen, Freyen, Dienstmannen, Rittern, Knechten, Stätten, Märkten vnd gemcinlich allen Leuthen, Armen vnd Reichen, Geistlichen und Weltlichen alle ihr Handvest vnd Brief, die sie von der Hcrrfchafft haben, es fey um Pfandfchafft, oder um Recht, wie ihn die von ihn verschiieben sind. Wir sollen ihn auch vnd ihr Erben, alle ihr Recht vnd Ehre, die sie vnd ihr Vorfordcrn hcrbracht haben, sie seyn vnverfchriebcn oder nit, stät haben, befunderlich sollen Wir ausrichten, als billich vnd redlich! ist, die Handvest die heimlich Leuth inHaben, und den ihr Pfandtfchafft von du Herrfchaft ist genommen.

    wir geheißen such dem Niedern, und dem Obern Land zu Bayern, daß es fürbaß ein Land Helsen soll, vnd soll vngetheilt ewiglich bleiben. tNöchr aber desselben vngefehr nicht geschehen, so soll es doch nach Vnserm Todt ^^Iahr von Vnsern jerben vn« getheilt bleiben, welcher aber vnfer Sun nit stät wolt haben, der soll keinen Erbtheil an dem Lande haben.

    Wir geheißen auch, daß Wir das Land also besorgen wollen, daß die Amtlcuth noch anders jemand Hoher oder nieder, arm oder reich überall in dem Land einer dem andern mit Angriff noch mit keinerlei) Sach be schwer ohn recht. Auch wollen Wir, daß kein Mann der ein Gericht um Pfennig bestehet, keinen Untterrichter Hab. Auch soll der Landfried, den Wir gesezt haben, vnd dem alle Leuth in dem Land geschworen haben, ftet,beleiben, als die Handvest sagt die Wir darüber gegeben haben, und wer ihn nit geschworen hat, wollen Wir, daß ihn der noch schwör.

    Und des zu einem Urkund geben Wir ihn diesen Brief, versiegelt mit Vnserm Kayferl. Jnnsiegel, gegeben zu Viltzhoven, an dem Montag (den 15. Jan.) omni« terr?. izchi. Jahr, in dem XXVIl. Jar Vnsers Reichs und in dem XIV. Jar des Kayserthums.

    z u r V o r l e g u n g' i?S

    Kaiser Ludwigs Erklärung und Verordnung öei seiner Succeffion in Niederbaiern, iZ4l.

    Darnach hat obgenannter Kayser Ludwig Gemeiner Landschafft ob« vermelts FürstenthumS in Nieder »Bayeren ihr Freyheit vnd Handvest bestät, wie dann die in dem gedruckten Libell in ^er Ordnung die Viert ist vnd laut, wie hernach folgt.

    ir Ludwig von GotteWGnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten

    Mehrer des Reichs, bekennen öffentlich mit diesem Brief, daß Wir durch der Stätten ganzen treuen Dienst willen, die Uns Land und Lel Grafen, Freyen, Dienftmann, Ritter, Knecht, Burger, Arm, Reich, Geistlich vnd Weltlich gethan haben Vnd darum, daß sie r>n» vnd vnser iörben vom der Grdschafft wegen zu ihren. Herrn gefordert vnd genommen ha« den, in allen gemeinlich vnd ihr jeder besunder bestät haben, und bestätti» gen auch mit diesem Brief die großen Handvest, die sie über die Gericht haben, vnd auch alle ihr gewöhnlich Recht. Also daß ihn die fürbaß ewig»' lichen stör beleihen sollen, vvn Uns vnd Unfern Erben vnd Nachkommen, mit allen Bunden vnd Artickcln die darinn verschrieben sind, vnd sollen ihn die mit keinen Sachen überfahren, noch sie daran bekränken.

    Vnd deS zu einem Vrkund geben Wir ihn Kiefen Brief, versiegelt mit Vnferm Kayferl. Jnnsiegel, der geben ist zu Landshut am Sontag nach dem Obristcn nach Christus Geburte Dreyzehen Hundert Jahr darnach in dem XXXXI Jahr, in dem Sieben vnd Zwanzigsten Jar unsers Reichs vnd in dem Dreyzchenden des Kayferthums.

    ,74 Urkunden

     
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