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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXVII.
Signature:  XXVII.

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Lxtratt Einung zwischen den Pfalzgrafen einer und Herzogen von Vaiern anderer Seits, vom J^hre 1490.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXVII. , S. 316
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXVII. , S. 316

    Graphics: 
    x

    ^8on Gottes Gnaden Wir Philipps deS heiligen Römischen Reichs Ertztruchseß und Churfürste, Wir Ott, Wir Albrecht und Wir Georig von denselben Gnaden Gottes all vier Pfalygrafen bey Rhein, und Herzogen in Bayern bekennen und tun kunt offenbar mit diesem Briefe gein allcr- meinglich, daß Wir zu Herzen genommen und bedacht haben die manig» faltig schweren sorgklichen Leuff, so sich ytz allenthalben im hcyligen Reich erhaben und dem löblichen -Hauß von ZSayern merklich zuwie- der anzeigen, und so aber manig und vil Jar das in löblichen Hochn Wirdn, Herkommen, und der maß auf uns löblichen bracht und gewachsn, daß wir auch vor Got und aus billicheit nach allem vnsern Vermögen das in denselben Ern und Wirde« unzertrennet zu halten schuldig sind, und mit zeitlicher Vorbetrachtung ermessen, das solichs nit füglicher bescheen möge, dann daß wir mit vätterlichem und getrewem ein helligem Gemute demnach gedechten, als die Natur uns alle aus einem Seplut geborn darzu hat verordnet, darumb wir Got dem Allmechtigcn zu Lob, dem löblichen -Hauß von ZSairn zu Ern vnnsern Landen und Luten zu Nutz und frommen, auch gemeins frides willen vns fruntlich miteinander verainigt vnd vertragen haben, verainigen v„d vertragen vns auch wissentlich und in krafft ditz Brieffs, wie hernach vollgt.

    Zum Erstenn ,c. ,c. Und daß wir obgenant Fürsten solichs alles, wie vorgeschrieben sieet, getreulich und ungewerlich maincn, stracks vollziehen, halten und tun wollen, das haben wir bey Unfern Fürstlichen Wirde« mit handtgebende» Trcwen an Aides stat einer dein andern gelobt, zugcfagt und versprochen, doch schliefen wir in diefem vnferm Vertrag famentlich vnd fondcrlich aus, unfern Heyligen Vatter den Babst, unßer gnedigst Herrn die Römifch Kay- fer vnd König vnd wir Herzog Ott, darzu infonder bait unnfer Herrn die

    l z König

    KS Urkunde»

    König zu Hungern und BeHeim, auch die Ritterschafft der Gesellschafft des keon, des Landts zu Bairn.

    Und haben des alles zu warer Urkund dieser Einung vier gleichlaut- tennd Verschreibungen unnder unnscrn anhangenden Jnnsicgeln aufrichten, und machen lassen, der vnnser yeder mit gutem freycn Willen ainc über- uommen hat. Geschecu vnd geben zu Amberg auf Frcytag nach dem Sonntag OcuU. ^nuo Oommi Tausendt Vierhundert und Newntzighk.

    v XXVlll. Erbeinigung zwischen Pfalz und Baiern, 1524.

    38on Gottes Gnaden Wir Ludwig deß Heiligen Römischen Reichs. Ertztrüchscß Churfürst vnd Wir Friedrich ^ Wir Wilhelm , Wir Lud wig, Wir Ott Henrich vnd Wir Philips von denselben Gotteß Gnaden,, Pfaltzgrafcn Key Rhein, Hertzogeu, in, Bayern :c. bekennen vnd thun kund allermcnniglich für Vnnß vnd all vnser. Erben vnd Nachkommen, Weltliche regierende Fürsten, in den Fdrstcnthumb vnd Hauß Bcu>ern; als weyland der Durchlcuchtigste, Großmachtigst Fürst und Herr, Herr. Ludwig Römi scher Kayscr, Pfaltzgraff bey Rheim vnd Hertzog in Bayern, vnd Seine Söhne Herr Ludwig Marggraff zu Brandenburg vnd Herr Stephan Ge-> brüder, auch die Hochgebohrnen Fürsten Herr Rudolfs und Herr Ruprecht, gedachtß Kayserß Ludwigß Bruderß Hcrtzog Rudolffens deß altern Sohne, Beede auch Pfaltzgraffen bey Rhein vnd Hertzog in Bayern für sich vnd Herrn Ruprechten, der dazumahl vorgemelter Hcrtzog Rudolffens vnd Hertzog Ru- prechtenß Bruderß, Nemlich Hertzog Adolffs verlassener Sohu gewesen ist, von denen obgenannt Fürsten in absteigender Lini, herkommen daß Für- stenrhumb Vsyern vnd alles sö darzu gehört^ miteinander getheilt, für sich, Ihre Erbe» und Nachkommen verbunden , verpflicht vnd ver schrieben, daß ein jeglicher dem andern mit ganzen Trewen, mit Leib vnd gut gegen Männiglich, wie der genannt seyn mag, zulegen vnd geholffen seyn sollen, alles nach vermög vnd Weißung cineß Theils-Verbund vnd Tinigungs Briefs deß stehet zu Z'av« am Lrexrag vor Gervalr

    dl

    z u.r V o r l e g u n g. 8?

    'dj als man nach Christi geburth zahlet dreyzehenhundert vnd dar« nach in dem Nenn vnd zrvanyigsten Jahre, welche Theilung, Ver- bündniß vnd Einigung in allen Ihren Punkten von den Churfürsten dazu, mal bestSt vnd bekräftiget worden ist, nach Weisung der Brief, so deß- halben außgangen vnd vorhanden feyn; vnd Nachmahlß die Hochgebohrn Fürsien, Herr Stephan, Herr Friederich vnd Herr Johanns Gebrüder, auch ein Theilung, Bündniß vnd Einigung für sie, alle Ihre Erben vnd Nachkommen auffgericht vnd vnter andern mit dießen Worten: Wir beken« ncn auch, daß wir vnß alle drey, für Vnß vnd vnßere Erben vnd Nachkommen mir vnßern Aenannren banden vndLheilen, zu S>ber- Vnd Niedcrbairen Brüderlich vnd freundlich zueinander vermacht vnd verbunden haben, vnd verbunden Vnß auch Ewiglichen in Araffr diß Briefs, wieder alle Männiglich vnd außerhalb vnßer Landt «n vnß stoßen, Niemand außgenommcn, alß hernach geschrieben stehet; eb daß wäre, daß Jemand mit Vnß allen dreyen, oder vnser einen oder mehr vnßern Erben Krieg, Muthwillen oder vnßern Landen, Herrschaften, Rechten vnd guten Gewohnheiten dringen, Ihren oder beschädigen wolt, es were geistlich oder weltlich, wider den oder dieselben Sollen wir alle drey vnd all vnßer Erben getreulich aneinander lcysten vnd geholffen seyn mit allem vnßerm Vermögen, desselben Briffß Datum weißet zu München sm Lreycag vor'Sr. Carhrinen Tag nach Christi Gebnrrh lZ92 Jahr, welche Thailung, Bündniß vnd Einigung Briff dmch vorgedachter Herren Steffans, Friederichß vnd Johannßenß Seine Erbe» vnd Nachkommen vnter andern nachfolgend mit sondern Verschreibungen auch bekrefftige> worden seyndt.

    Dieweil sich dann -obgedachte vnsere Vorfürdern und für allen zu Handthabung Ihrer Fürstcnthumb, vnd in Betrachtung des Fürstlichen Hauß Bayern, Fürstliches vnd löbliches Herkommenß, zueinander für sich, Ihre Erben vnd Nachkommen , verbunden haben, vnd wie alß derselbigen Erben auß schickung deß Allmächtigen zu Regierung derselben Landen vndt Leutten, wie die erstlich der Hochgeborn Fürst Herr Ludtwig Pfaltzgraff bey Rhein vnd Heryog in Bayern Churförst, vnd nach Ihme sein obvermeldt Sohne Herr Rudolff der älter, vnd Herr Ludwig, so dar«

    «ach

    88 Urkunden

    nach Römischer Kayser worden ist, Ingehabt, auch nachfolgendt in vcr- mög vor angezogener Verschreibung bemeldter Kayser Ludwig vndt seine Söhne an einer vndt des obgenannten , seines Bruderß Rudolffens des Eltern Sohne, Ncmlich Rudolpff vnd Ruprecht, vndt aber Ruprecht des vorberührten Hertzog Adolpffß Sohn uff der andern Seilten getheilt ha ben, erfordert vnd kommen, vnd vns Selbst, vnßern Landten vnd Leutten schuldig seyn, von vnserer Fürcltern Fürstlichem Bedenken nüt abzuwei chen , sonder alles, so zwischen vns zufrieden vnd aufnehmen vnd wider- standt vnßerer wiederwärttigen reichen mag fürzunehmen vnd darinnen an einandter treulich zu verhelffen, dardurch wir Vnßere Erben vndt Nach kommen bey vnsern Fürstl. vnd Ehrlichen herkommen, Landten vnd Leu- then vnd Rechten bleiben, vnd vnsere Vndcrthanen dest stattlich befrieden, regieren vndt handhaben mögen.

    Vnd damit aber zwischen vns, vnsern Erben vnd Nachkommen fürs gleichmäsiger Verstaubt oben angerechter vnstr Vorfordern vnd Füreltern verbindniß vnd deßhalben Freundschafft vnd vetterlicher Wille auch obe» gemelte vnßere Füreltern Bündniß vnzertrennet erhalten werde, haben wir vns zu mehrer erleuterung angezeigter Verbündnuß für vnß, vnstre Orden vndr Nachkommen, weltlich regierend Fürsten in Vn ßern Furstenrbumben, Landen vnd Gebierben, an dem Rhein, auch zu Bayern vnd anderßwo, so mir Ieyo haben oder XVihr oder Vn ßer Erben fuhrohin vberkommen, vereint, vereinen vns auch hiemit dießen Brief nachfolgender gestallt vndt weiße. ^

    Vnd erstlich daß wir alle vnd ein Jcdter den andern, mit gantzen waren Treuen Meinen ehren vnd fördern sollen vnd wollen, eß soll auch vnßer keiner mit dem andtern zu Vhedcn, Angriffen, Kriegen, Aufrüh ren oder Feindtschafft kommen vmb kcyncrley fach sich selbst seine Vnter- thanen oder ander berdhrendte, noch auch den seinen, der er vngefahrlich mächtig ist, zu thun gestatten. Es foll auch keiner deß andern Feindt vnd Beschcdiger die vnßer Jcdter dem andtern, wo er die gewönne, anzeigen, odtcr so sie nit anzeigen, vnd doch vnß sonst geoffenbaret weren, wissent lich in seinen Landen vndt Gebiethen, nit haußen, Herbergen, glaiden, zu oder sürschieben, oder einiche Zulcgung thun, noch daß den Vnfern ge- > - ftat-

    zur Vorlegung.

    statten in keinerley weiß, sonder wo dieselben Feind oder Beschediger in vnser einß gerichten oder Gebieten bctretten, oder wir für vns selbst ge wahr werden, so sollen vnd wollen Wir gegen Ihne für vnß, deß Feind «der Beschediger sie waren, oder der Seinen ersuchen, fürderlichß vnd gestrcngß Rechtenß gestatten vndt verschaffen alles vff vnßer des Fürsten Kosten in deß gerichtlichen Obcrkeit sie betretten, oder zu gefängnuß kom men weren, »«gefährlich. Es soll auch vnßer jeglicher des andern Leuth vnd zugewandten Ihr Leib vnd Gut in seinem Fürstenthumb auf Straßen oder in seinen Gebietyen getreulich vergleitten, schützen vnd schirmen, auch daselbe bey seinen Amptleuten zu thun verschaffen, doch vff entrichtung vn ßer gewönlich Glaid vnd Zollgeld vngeuerlichen, were es fach, daß vnßer einem oder den seinen, baß ihr mit gemalt oder raublich genommen würde, welchem daß geschehe, so sollen deß oder der andern Amtleuth vnd vntertha- nen vnter vnß, sobaldt sie deßelben gewar oder erinnert werden, zu frischer That nach eilen, vndt die Nähme mit sambt den Thötern zurecht behalten helffen.

    Wir sollen vnd wolle» auch mit allen Vnfern Ambtleuthcn vnd Vnder- thanen bestellen vnd darob sein, daß solches alles durch sie geschee, welcher oder welche aber daß nit thun vndt darin gefährlich seumig erscheinen, soll ein Jeder Fürst dem die seinigen zustündten gestalt der Sachen vngestrafft nit lassen. Ob auch Jcmandtß were, der sich vnterstönde vnßer Einem odter mehr vnter vns zu befehden, zu bekrigen odter zu beschädigen, über daß der oder dieselben sich für vnß, die andern in derselben fach zurcckt, nach laut seiner Freyheit odter wie von altenhero, gegen vnßern genoßcn ge halten ist, erbiete, deßgleichcn ob Jemandt were, wer der oder die wären, die Vnß, Vnßer Vnderthanen oder Verwandten für »«gewöhnlich vnge- meß Gericht, wiedter vnßer vnd der Vnßern Freyheit, vnd vber daß sich der vndt diefelben, in der Hauptsach rechtenß, wie oben gemelt ist, erbie ten, ziehen oder furnehmen, oder auch in krafft vermeinter Processen, er langter Urthcil, Achten vnd Anleiten, Volstreckung oder Lxscutlon anfech ten, vffhalten, Bekümmern, Pfenden, Beschädigen, beuchten oder be kriegen wollten, so sollen vnd wollen wir die andtern, Ihne uff Ihr er suchen, zum förderlichsten oder zum längsten in vier Wochen vngefährlich

    m ohn

    Urkunden

    ohn alles länger Verziehen vnd einredte zu täglichem Krig zwey hundert Raißiger Pferdt wohl gerüst odter so viel der Mahner daruntter begerh zu schicken, Hoch vff des Herrn Kost , der die Hülff erfordert, vnd vff deS Herrn schaden, die solch Hülff thun, vndt die Geschickten sollen in des Herrn vnter vnß kosten, in dem nächsten Flecken demselben Fürsten zustän dig , doch so wir Pfalzgraffe Ludtwig Churfürst oder Vnser Erben die Hilff am Rhein hinab in die vntern Pfalz bcgeren werden, so sollen vnß die von den andter gehen Bocksperg, Meßbach oder Bretheim dergleichen so wir der Churfürst vndt vnßer Erben vnßern Vettern Hilff zu thun ersucht wer» den vom Rhein herauff gehen Wembdingen oder Rain; die vnßern schiken, dahin Mann sie dann zu schicken begert angenommen vndt damit versehen werden, so lange sie in seinem Dienst vngeuerlich seynd, doch also daß der Herr, dem die also geschickt werden, zum münsten auch soviel Raißiger wieder die Feind liegendt Hab, vngefehrlich dieselben geschickten sollen auch deß dem sie geschickt seyn, Helffer, vndt des widertheils Feindt werden, vnd gegen den Feinden vnd beschädigern, feindlich gcbarn vnd halten, auch den Hauptleutcn willig vnd gehorsamb seyn, als ob es ihres Herrn Eigen Sach werez es soll auch ein Jedter Herr seinen Hauptleuten vnd denn so er also geschickt solches zu thun, befehlen, was auch die Zeit mit ihrer Hülff erobern wird, so viel dann an die Peut gehörn, soll nach herkommen des kandeß, dahin sie geschicki seyn, verbeut werden, vnd daß ander dem Herrn, dem die Hilff gcschicht, zustehen, ohn alles gefährde.

    Begebe sich auch daß Jemandtß, wer der oder die wercn, vntcrstünd- te, vnßer einen oder mehr vnter Vnß odter das Hauß vndt Fürstenthumb Bayern, odter daß vnßer einem vnter Vnß zustünde, mit macht zu über ziehen, zu belägern, vnd zu verkamen, odter von seinen odter Ihren Ge rechtigkeiten , Oberkeiten, GerichtSzwingen, oder Jnhabenden Gütern odter Gerechtigkeiten die Erblich odter in andrerer wect uff vns kom men weren, zu dringen odter zu vergewaltigen vber vnd vber daß sich der vnd dieselben für vnß die andtern vorgemeller Maßen gegen den die solichs fürnehmen, zurecht erbotten hetten, so sollen vnd wollen wir die andtern vnter vnß, die alßdann nit »verzogen odter belagert werdten, dem vnd denselben uff sein odter Ihr ersuchen ohn atles Verziehen, selbst odter vnter seiner

    Haupt«

    zur Vorlegung.

    Hauptmannschafft zum ncchsten mit zwei hundert wohlgerüsten Pferden, vnd einem Taussend gutß Fußvolckß zuziehen Ihne vnd die Seinen zu retten vnd zu entschietten Hülflich vnd bestandig seyn, aller Maßen, als ob es sein Eigen Sach wäre, vnd antreffe, vndt sich darinne keinerley fache Gebott oder Verbott hindtern odter Irren lassen die Er oder Jemandt darwider gehoben vndt geschehen mögten, in kein weiß vnd da willig gehorsamb vndt mit Treuen beyständig seyn dem Herrn vnd seinen Hauptleuten von seinen wegen der solichcr Hilff begert, als ob es einen Jedten selbst berürt, vnd auch darinnen seinß Volckß mechtig seyn vngefährlich.

    Vnd soll solche Hilff vnd schickung des Fußvolcks Jederzeit vff des der Sie schickt Besoldung, aber die Raißigen der großen Hülff sollen vff des schickendtcn schaden, vnd deß dem sie geschickt seyn, Kosten vnd Lieferung beschehen, oder wo der, so die schickung thun soll, nit fovil Raißiger ge haben odter uffbringen mocht, die sich in deß andtern Kostungß schicken lassen wollten, so sollen der odter dieselben Fürsten andtern in Ihr selbs Besoldung Kosten vnd schaden zu schicken schuldig seyn, damit man der Hilff gewiß vnd kein Außrcde oder Außzug zu entstehen noch gesucht wer-, den mög.

    Würde aber der Gegenparthey macht so stark, daß der odter die dem odter Kennen von vnß geholffen wird, größerer vnd weiterer Hilff nothdürf- tig sollen wir selbst odtcr durch vnßere Rähte vnverzogentlich zusammen kommen, dem Handel erwegen vnd macht haben, zu vorigen zweihundert Pferdten, vndt Taussendt Fußvolck, noch biß in die zweyhundert Pferdt vnd ein Taussendt zu Fuß vnd nit mehr zu erkennen.

    Es wollte dann einer dem andern auß guttem Willen noch mehr Hilff thun vnd zuschicken, soll bey einß Jeden willen vndt Wohlgefallen stehen, ob auch dem Fürsten so geholffen werden soll, die zweyhundert Pferdt zu taglichem Krieg zugeschickt, vndt noch in seiner Hilff weren, die sollen als- denn in die größern Hilff gezogen, vnd gerechnet werden, also daß die große Hilff vierhundert zu Roß vnd zwei Taußend zu Fuß seyn solle, vnd soll allmegen der Fürst dem geholffen würdet zum wenigsten soviel Kriegs volk, als ihm zugeschickt, würdet, haben vnd vnderhalten, ob auch der Fürst dem geholffen mcr Volck zu Roß oder Fuß uffnehmen, vndt vuß die

    m 2 andern,

    92 Urkunden

    andtern, so solches Kriegßvolk hellen, darumb ansuchen wurdten, so solle» vnd wollen wir bey den Vnsern zum allerbesten verfügen, demselben Für sten vmb gebührlich ziemliche Besoldung zuziehen vnd den Vnßern keinß- wegß gestatten, daß sie der gegen Parthey zuziehen oder dienen sollen.

    Vndt sollen in Vollziehung obgeregt«r Hilff wir Pfalzgraue Ludtwig Churfürst, Wir Hertzog Friederich, vndt Wir Hertzog Ott Heinrich vnd Herlzog Philipß für ein, vndt Wir Hertzog Wilhelm vnd Hertzog Ludtwig die ander Parthey gerechnet werdten. Wo sich aber begebe, daß zwen oder mehr vnter vnß Vettern vndt Ainigßfürsten uff ein Zeit belagert vnd vber- zogen vndt die andtern vnter vnß so vberzengß frey wercn , alle oder einß- mahls vmb Hilff ersucht werdten, so sollen dieselben Ihr Hilff dem oder denselben der erforderung am ersten kompt oder beschicht, zuziehen odter schicken wie vorstehet.

    So auch vnser einß odter mehr Hilff Ihme Zuzüge, vnterwegen, odter iey dem sie gefchikt wären, im feldte oder sonsten einer schlacht Niedcrlä- gen, gefangen oder erschlagen würden, sobald dann wir, die solche schi» ckung gethan hellen, daß von dem andtern ersucht vndt ermant werden, so soll derselb, der die schickung gethan hatt, zum längsten in vier wochen «ach der crsuchung den Abgang solicher voriger Hilff mit andtern Kriegßvolk ersetzen vndt gentzen.

    Vndt ob icht Schloß, Stell, Flecken, odter gefangene erobert wür den. In solchem Zuziehen Hilff Bcystand, die mit der Macht beschehe, odter Icht mit Rathe des odter seiner Hauptleuth, der den Krieg führet, gevrandschäzt würde, was dann davon «n die Beut gehört, damit soll es nach Beutrecht vndt des Landß darinn sich solches begibt Herkommen vndt Gewohnheit gehalten werdten, maß aber nit an die öeut gehört, die solle Vnßer Fürsten gemein ftyn nach Anzahl der Leuth, die Vnßer jeder ge schickt, oder Im Feldt hatt, vndt ob solch Hilff wegen, so vnßer einer dem «ndter Thun würdet Icht seiner oder der seinen Schloß, Stätte oder Fle cken verloren würden, odter die bey vnß zu Hilff weren, Einiger seiner Lehen aufgeschrieben hätte, odter Icht Adelß, Ritter, Knecht oder Diener zu solcher Hülff gefangen würden, s« soll vnßer keiner, Er seye Sacher oder Helffer, einig Rathung, fried vndt sein Vorwort nach versiändtniß mit

    dem

    zur Vorlegung.

    dem wieder Theil eingehen, gcdulten, holten oder aufnehmen, voter den selben wieder THeilen noch Ihrem Anhang, Glaitt, Tröstung oder sicher heil geben, oder machen, ohn vnser der andern Wissen vnd willen, cß seye dann Vorsorge, daß solche Obrigkeit, Schloß, Stätte oder Flecken, dem der dieverlohrei, hatt, wiedter vndt die gefangenen ledig odter ein gefan gen gegen dem andtern verglichen, die Lehen auch denen , die sie vffgefagt hatten, wiedergeliehen, vnd wir, gegen den wieder Theil In die Rach- tung gezogen vndt entlich miteinander gericht würden, Item'so wir also mit Hülff vnd Beysiand zusammen kommen, so soll der vnter vns odter dem andtern zu Hilff kommen Ist, noch sein Hauptleuth oder die seinen, Wiemqndt des Wieder - Theilß, SchloI, Statt, Flecken, Dorff, Leuth «der Guth sichren , trösten, fürwartten noch befriedten, keinßwegß, es ge schehe dann mit dcß vnter vnß Herren odter des Sbristen Hauptmannß wissen vndt willen, der den Krieg führet, vnzefehrdte.

    ES sollen auch die zweyhundert Pferdt Täglicher Hilff nit abgefor dert werden, vor ende des Krigß, andterß dann mit gleicher Zahl abzu wechseln, vnd auch die große Hülff dem überzogen nit abgestellt werden,' so lange der dem die Hilff beschicht das begert oder derselbß des Vberzugß entlediget würde.

    . Ob aber Einet oder mehr vnter vns selbst mit Heeres Krafft überzogen «Vier belagert, wer, odter würde, so soll derselbe obangezeigtc Hilff zu- schiken nit schuldig seyn, vndt ob Er die Hilff dafür geschickt hatt, alßdann die seinen wiedter abzufordern, macht haben.

    Fügte sich auch, daß Jemand^ einen vnter vnß oder die seinen mit vn« gemeßcn odter frembden Gerichten, Achten, Anlaidunzen, Pfänden, od ter In andtcre wege bekommen oder beschweren odter Ihme odter die sei nen, daß Ihr abzuziehen, daß er nitgedultcn micht, vnd doch der wider- theil mit Krieg vnd vberzug gegen ihme nichts fürnehmeu wird, so soll der Herr vnrer vns gegen dem oder den seinen solche Beschwerung oder Abzüge fnrgcnommen wäre, vnß die andern Fürsten des durch sein Schrifft oder Bortschafft gütlich vnterrichten mit Beaehr vnS auf einen Reinlichen Tag In einem Monath nechst darnach folgendt, dcßhalb zusammen an ein gele gen ende, so der Fürst, den solches berührt, benent, zu fügen, oder vnßer

    m z Räch

    ?4 Urkunden

    Räth mit Gewalt zu Hauff zu schicken, daß wir auch also aneinandter thun wollen, auf denselben tag wir Vnß odtcr Vnßer Geschickte miteinander vn- terredten Rathschlagen vndt endtlich schliefen sollen, wie solchem fürnehmen vnd Beschwerungen zu begegnen seye, vnt maß also durch vnß odter die selben vnser geschickten Räthe darin beschloß?« wirbt, dem sollen vnd wol len wir allßdann auch freundtlich vndt göttlich ohn vnterrede vndt verziehen volg thun, foviel vnßer Jedtcn darin berüren würdet, gleich ob es einß Jeden «igen fach were vngefehrlich.

    Ob aber vnßer Fürsten einer odter mehr Einigen Krig ohn wissen vnd willen der andtern vnter vnß fürnähme vnd anfäng, dergleichen, ob wir einer oder mehr gegen Jemandtß Irrung vndt Spann gewönnen, vndt der- selbig damit wir spännig werden, vff vns die andtern Fürsten, entlichß, rechtenß erbiethcn vnd pflegen wollen, so sollen wir die antern Jme zu helffen nit verpflicht seyn, wir wollen es dann sonst aus Freundschafft odter gutem willen gerne thun. Vndt damit dicßcr vnser freundtlicher Verstandt desto fruchtbarlicher feye, fo haben wir vnß dießes nachgefchriebenß Auß- trags miteinandter vereinet, Nehmlichen ob vnßer einer zu dem andern vnter Vnß einig Spruch vnd Forderung hätte, oder gewönne, die in der Achtung engefährlich vnter zehen Tausscnd Gulden betreffen, fo sollen die» selben zwcn Fürsten in einem Monath den nechsten nach deß Klägers ersu chen Ihre fchiedliche Räthe an ein gelegen endte zufammen^schicken, von solchen Gebrechen freundtlich Handlung haben, vndt fleiß thun, die güt« lich hinzulegen, wo aber daß nit feyn wolt, soll der Kläger auß dem Näh, ten, deß den er zu beklagen meint, zween odter drcy zu zusetzen benennen, die all in desselben Fürsten Landte, Lehenleuth, verpflichte Rath oder be erbt feyn.

    Deßgleichen soll der Fürst fo beklagt wirbt auß deß Klägerß Nahten auch zween zu zusetzen benennen, die in deß Klägerß Fürstenthumb Lehenleut verpflichtete Räth oder beerbt ftynd vndt darnach diefelbcn benennten bei den Theil Zusatz in gleicher Anzahl in dem nächsten Monath zu einandter kommen vnd zu Ihnen einen Obmann wühlen, wo sich aber dieselbe Zusatz der Wahle des Obmanß nit vergleichen möchten, so soll solcher Obmann durch die Zusatz nach dem Loß erkirßt werden, vndt alßdann derselb er»

    wöhlet

    z u r V o r l e g u n g. 95

    wöhlet Obmann in einem Monath dem ncchstcn nach Begehrung deß Kla^ gerß, an gelegen ende, Tag bescheiden, vndt zu ihm die vorbemelten vier oder sechs Räche niederfitzen, die Sach mit Klag, Antwortt, Widterrede vnd Nachrede, vnd maß Jcdter Thail fürzubringen hat verhören vnd so daß nach Nothdurfft geschicht, alsdann, Männiglich Fleiß ankehren, die Sachen güttlichen mit wissen hinzulegen vndt zu entscheiden, würde aber Obmann vnd Zusätze die Partheyen mit wissen nit vertragen mögen, wie odter waß den Obmann vndt Zusetze, einmüthiglich, oder durch ihren Meh- rerthcil zurechtsprechen, auff ihre Ayd vndt nach ihren Besten Verstehen, dabei) soll eö bleiben, vnd dem von den Parthcyen vngeweigert, auch ohg weitere suchung, nachkommen werdten, vndt solch Sachen zu Endt vndt Außtrag kommen vndt lauffen In dreyen Monathen von dem Tag anzu rechnen , der von dem Obmann vff Begehren des Klägerß gesezt ist wordten, es wäre dann, daß Obmann ^ ndt Zusetze In vermelte Zeit auß Nothdurfft deß Rechtenß mit Vrtel länger erstreckken würden, daß sie dann zu Ihrer ^othdurft vngefährlich zu erstrecken macht haben.

    Würde aber vnßer der Fürsten Ansprach odter Forderung einß gegen dem andtern Schloß, Stätt, Land vnd Leuth betreffen vndt derselben An sprach oder andterer Anforderungß Achtung, wo man der Strittig würde vff des Obmanns vnd Zusetze, erkantnuß über zehntaussend Gulden lauf fen, alsdann soll ein Fürst gegen dem andtern vor Obmann vnd Zusetzen, laut vorberürtß procels, auch Handlung pflegen, vndt gewartten, biß zum Endurtheil, also wo die fach nit hingelegt würde, allßdann dem Thcil der In Obmanns vndt Zusetze vrthel beschwert zu scyn vermeint, die Hppellä- tlon für Römisch Kayscrlichcr odter Königlicher Mayestät vndt deß Heiligen Reichß Cammcrgericht zu thun fürgcseyt vndt vorbehalten seyn, doch also, daß von keyner Beyvrtheil gcappellirt werden soll, die die Endvrtel nit vff Jr tregt, odter der Beschwerde, durch die ^vpellstion so von der Endtvr- theil beschicht, nicht wiederbracht mag werden, daßelbig auch ob die Par theyen, darumb spennig würdten, zu deß Obmannß vndt Zusetze Erleu- terung auch stehen soll, vndt darumb Ihr rechtlich erkanntnuß thun, vnd darnach der Appellant, so Ihme von Obmann vndt Zusetzen zu »ppelüren zu- gelaßen würdet, solcher Hppellärlon zum fürderlichstcn, wie sich geburth

    nach-

    96 Urkunden

    nachkommen, vndt die in einem Fürttel Jahrß den ncchsien nach gesproche ner Vrthel anhängig machen vnd vollführen.

    Obmann vnd Zusetze sollen auch die Zeit dießer Rechtfertigung in der, selben Sachen allein Ihrer Pflicht, mit denen Sie vnß sambt vndt fonder verwand frey stehen vndt ledig feyn, biß zu End solcher Rechtfertigung, auch vnßcr Jedter fein Verwandte Räthe, fo zu Obmann vndt Zusetzen ernent werdten vermögen, sich solches Rechtenß anzunehmen vndt dem wie vorstehet, nachzukommen, vnd ob vnßer einer oder mehr in solchen ge richtlichen Sachen Jcmandtß deß wir gewaltig oder vnßer Landtseß oder Vndcrthanen wer, zu Kuntschafft vnd Zeugnuß zuziehen, vndt fürzustellen hetten, oder begehren würden, der odter dieselben sollen an benennte Ortt zu erscheinen vndt Kundschafft der Wahrheit wie sich gebürt zu sagen, ver mocht vnd angehalten werden, auch zu allen Theilen, von Vnß zu den Ta gen biß an ihr gcwarsam vnser aller sicher Tröstung vndt Glaid haben. Ob auch die obgemelte Räthe, die also zu Obmann vnd Zusetze benennt wer den, nach der Benehmung vnd ehe sich die Rechtfertigung , darzu sie be nennt, geendigt, einer odter mehr mit Todt verfcheiden würzte, fo soll der der die abgegangen Obmann vnd Zufeye vor benannt hott, andtern oder andtere an der abgangen statt Ernennen, aus des Fürsten Räche, daraus sie vorbenannt feyndt.

    Ikem wo vnßcr Einer mit deß andtern Graven, Freyherren , Rittern, Knechten vnd Vnrerthanen zu thun gewönne, fo soll der Kläger den Ant- wortter fürnehmen mit Recht vor dem Herren vnd deß Rathen dem derfelbig beklagt zustehen.

    Idem Gewönne aber vnßer einß Graffen , Herrn, Ritter, Knecht odter Vndcrthanen mit vnß andtern in der Gemeindt odter Einem Insonderheit

    zu thun, fo soll sich derselbig ordentlichß Rechtenß odter für deß Fürsten

    Rathen, an den er zu fordern vermeint genügen lassen. ,

    Ztem

    zur Vorlegung. ^ 97

    !tem gewinnen aber Vnterthancn zu einander zusprechen, so soll der Kläger dem Antworttcr nqchvolgen in die Gericht, darin« der Antworttex geseßen, Es betreffe dann Zehrung oder Vffgetragen schuldtcn, die sondere Beding der Zahlung auff ihne Trügen, In denselben Fällen soll es den g«» meinen rechten gemäß, vnd sondter Gefährdte gehalten werdten, odtcr so es frevel oder Malefiz belangen, an den Ortten, da solches verschuldet be« schehen, oder da die Thätter einkommen odter betretten werden, gerecht» fertigt werden, wie sich in Recht gebührt alles vff des vnter vnß des.die Gerichtlich Oberkeit vndt Gebiet, darinn die Thätter betretten vndt an« genommen worden, wern Kosten vnd darlegen ohngeföhrdte.

    Vndt nachdem Wir vnß allerscitß In die Eilfsjährig Einigung des Schwabischen Bundtß gethan, vndt in derselben Einigung ein Artikul vn ter anderm vermag, daß all ander Verträg der Zeit der Eilffjöhrigcn Aini- gung Jnruhe stehen sollen, soll doch solches zwischen vnß verstandten wer den, In fachen darinnen Vnß die stände des Bundtß, Hilff zu thun schul dig seyn, vnd erkennen würden, wo aber Vnß von den Ständen des Bundtß nit Hilff crkant, sollen wir alsdann aneinander verholffen seyn/ »ie hievor geschrieben stehet.

    Vnd wiewvl vorgemelt vnscr Voreltern Verbindnuß gegen vnd wider Manniglich gemacht ist. Achten wir doch an Jme selbst billig vnd recht seyn, daß vnßer Heiliger Vatter ein jeglicher Pabst, deßgleichen ein Römischer Kayser, in Sachen den Christlichen Glauben, vnd das Heylig Römisch Reich ohne Mittel betreffend außgenommen werden. Die wir hiemit oban« gezögener maßen außgenommen haben wollen. Vnd deß zu vrkundt, so ha ben Wir Ludwig Churfürst, Friederich, Wilhelm vnd Ludtwig, vnscr Jeder Insonderheit, vndt Wir Ott Henrich vnd Philippß alß nüteinandter welt liche Regierende Herrn, vnßer Gemeinschafftl. Siegel zweyfach an dießen Briefs, der drey gleichlautende aufgericht feyndt, mit rechter Wissen thun hencken, vndt darzu dieselben mit Vnsern Jedes Eigen Handten vnter« schrieben , auch cinandter bey Vnsern Fürstlichen Würden vndt Worten, für Vnß vnd all vnser Erben vndt Nachkommen Regierendt weltlich Für-

    u sten,

    98 Urkunden

    Pen, In dem Fürsienthumb vnd Hauß zu Bayern zu halten, mit Treuen an Aidtsstatt gelobt, versprochen vnd zugesagthaben, allerding ohn gefährdte. Geben vndt geschehen zu Nürnberg vff den funffzehenden Tag des Mertzen, als Mann zahlt nachlChristi vnsers^ lieben Herren Geburth, Tausscnd, Fünff» hundert, vndt Im vier vnd zwanyigsten Jahre.

    Pfaltzgraff Ludwig Friederich, Pfalzgrav. Churfiirst.

    Wilhelm Herzog in Ludtwig Herzog in

    Bayern. Bayern.

    Ott Heinrich, Pfalz- Philipß, Pfaltzgrav :c. Grass.

     
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