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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXXlII.
Signature:  XXXlII.

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Erbvertrag zwischen Sv. lczt verstorbenen Kurfürstl. Durchlaucht in Baiern und Sr. Kurfürstl. Durchlaucht zu Pfalz von 1766.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXlII. , S. 363
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXlII. , S. 363

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    ^8on Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober-und Nie, der-Bayern, auch der Obern Pfalz, Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz»Truchfeß und Churfürst, Landgraf zu Leuch tender«, :c. :c. und

    88^n Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertzfchaymeister und Churfürst, m Beyern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs , Mrquls zu Bergen Op- zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein :c. Urkunden und bekennen hiemit gegen einander für Uns, Unsere Erben und Nachkommen famentlich Herzogen in Bayern und Pfalz grafen bey Rhein, die da vermög der gemeinschaftlichen Abkunft von ei nem Stamm - Vatter unter gleichem Schild, Nahmen und Stammen mit beständiger Bluts-Verwandtfchafft, in ein Hauß zusammen gehören.

    Was Massen Wir wehrend Unferer Regierung fowol aus eigener Er fahrung , als im Gegcnhalt der vorgehenden Handlungen Unferer Vorfah rer wahrgenommen, daß um unfere beede erbverbrüderte Häußer zu gebüh rendem Aufnehmen zu befördern, und bey ihrem altväterlichen Herkommen, Würde und Ansehen zu erhalten, auch zu Vcywürkung der allgemeinen Ruhe und Wohlfarth Unserer Untcrthancn, und in dem Heil. Römischen Reich, als Unferm werthestcn Vattcrland, Uns vnd Unfern Nachkommen an der Beybehaltung und genauen Beobachtung der in Unferm Hauß zum öftern wiederhohlt-und erneuerten Hauß-Down und Erbeinungs-Ver° trägen fast alles gelegen und gleichsam die Seele Unferer bcederfcitigen Hauß-Verfassung ausmachen, hingegen aber auch beobachtet haben, daß in den vorigen Zeiten bey entstandenen Krieg und Spaltungen in viel Weeg

    davon

    zur Vorlegung.

    davon abgegangen worden, die da gleich anfänglich in derjenigen Erbei- mmgs- Erneuerung nicht nur einen Unterbruch und Einhalt veranlaßt, welche durch die in den Jahren 1552 bis 156z zwischen Pfaltzgrafen Frie derich II, Ott Heinrich und Friedrich dem III, dann Herzog Albrechten dem V in Bayern, mit Zuziehung samtlicher Agnaten zum Besten des ge samten Haußes, und der vereinigten Landen und Leuten gepflogene Unter handlungen schon würklichen zum Beschluß, und allseitiger Einvorständniß gebracht worden, sondern auch nach der Hand in den weitern Handlungen noch immer etwas zurück gelassen habe, so sich mit der cmgebohrncn Bluts- Verwandschaft, und dem gemeinschaftlichen Interess? Heeder crbvcrbrüder- ter Häußer nach den GesZzen und Vorschriffteu Unserer Voreltern nicht wol vereinbaren läßt, minder bey Uns und Unscrn Nachkommen in der Aufrichtigkeit Unserer Gcmüths-Beschaffenheit und freundschaftlichen Ge sinnung neben der vorzüglicher« Achtung und Zuneigung gegen Unser ge meinsames Hauß fernerhin Platz finden solle.

    Nachdem aber unterdessen auch dergleichen Steine des Anstoßes auf die Seiten geraumet sind und Wir darburch auf das neue in Stand gesczt worden, nach dem Sinn, Willen und Mepnung Unserer Voreltern und Stammvättern und nach ihrem Beyspiel in die vorige durchgehends unbe dingte Hauß - und Erbeinung, mit gleicher Verbindlichkeit allerseits einzu- tretten, dieselbe zu wiedcrhohlen, zu erneuern und zu erläutern; als ha ben Wir Uns in solcher Absicht und sonderbaren Betrachtung, daß bey un erwarteten Erbfolg und Abgang ein oder des andern Hauptstammes sowol die Wohlfarth Unsers gesammtcn Haußes zu Vermeydung alles Mißver standes und fremden Eintrags, als auch das Heyl Unserer Landen und Leuten, zu Beybehaltung künftiger Ruhe, Frieden und Sicherheit, davon abhängt, vorlaufig, bis zu fernerwcitern Berichtigung des gantzen Vorha bens unter anhoffenden Beytritt der übrigen im Leben sich befindenden Ag naten , über nachfolgende ?nnÄz mit reifem Vorbedacht und vieler Ucber- legung entschloff«, vereint und verglichen.

    im« Gleichwie neben Gemcinschafft der Abstammung von Ottone Vit- telbacOtile und Ottone illuttr!, der zwischen Kayser I^uclw!^; IV und seinem, dann seines Bruders Pfalzgrafen Rudolph Söhnen, als den Stamm-Vät-

    r z tern

    ,Z4 'Urkunden

    tern Unserer beeder Häußer zu Pavia im Jahr IZ29 am St. Oßwaldstag getroffene und mit Beybrüfen von den Churfürsten in dem Römischen Reich bestättigt-und angenohmcner Theilung , und Erbeinungs - Vertrag, bey allen übrigen nachgefolgten Hauß - l^nions - und Erbvcrbrüderungs - Er- Neuerungen zum Grund genommen worden, und das eigentliche Pragmati sche Houßgesätze Unserer Voreltern ist, welches schon von der Zeit an, da Bayern und Pfalz zusammen kommen, nach den gemeinen Lehenrcchtea also hergebracht und durch bestandige Observanz für und für beobachtet worden ist, dergestalten, daß die unter den Manns - Stammen vertheilt und Altväterliche Stammgüter und Lande mit denjenigen, so nach der Hand am Lehen oder Eigen, weiters erobert worden, unter der beständi gen Erbeinungs - Verbindlichkeit vereinigt verblieben und mit Ausschluß der weiblichen OeK-enäen? an den überlebenden Mannsstammen von einer Linie auf die andere zurük gefallen seynd, wie es sich bald darauf ^0.1Z40 mit der Erbschafft des Landes in Niederbayern zugetragen hat^z AlS wird gedacht Pragmatisches Haußgesäze auch Unseres Ohrts dahier bey gegen wärtig vorhabender Erbeinungs - Erneuerung zum Grund genommen, und in Folg« dessen Inhalts, alle bey damals unvertheiltcn Gemeinsamen Hauß bestandene, besonders die in gedachtem Thcilungs- Vertrag mit Nahmen benannte Lande, Herrschaften, Pfleeg - und Landgerichte, Statt, Markt, Schlösser und Güter mit ihrem ganzen Umfang und Zugchörungen, in Bayern und am Rhein, in der obcrn Pfalz, in Schwaben, oder wie die sonst entlegen, auch das Land in Nieder-Bayern, fo weit Wir im Jnnha- ben und solches zu gewähren im Stand sind, wiederum auf das neue ver sichert und mit dem beständigen ?a6r.o rnutuae 8uccej!ioriis wicderhohlter belegt.

    2<i« Nachdeme aber mittlerweik verschiedene in dem Pavitschen Ver«. trag benahmßte beträchtliche Orte von Bayern und Pfalz durch Krieg oder in andere Wege hinweg gekommen, andere hingegen von den nachgefolgten Pfalygrafen und Herzogen in Bayern erobert worden, und sich auf solche Art gleichsam sclbsten zugetragen hat, daß die Leztere den Ersay der Er ster« ausmachen, welches noch mehr aus dem Grunde folget, daß der Pa nische Vertrag sich auf alle Erben vnd Nachkommen, mithin auch nach

    die-

    zurVorlegung.

    diesem Gesäze und Beyspiel der Stamms - Väterlichen Verordnung?» hinwiederum auf ihre ^LijuilliÄ in gleicher weiß und Verbindlichkeit er streckt; so seynd Wir entschlossen und miteinander weiter dahin einverstan den, diese Unsere Erbvcrbrüderungs - Erneuerung auf samcntlichc ^c^u!- Ltt,,so nach dem Paviischen Vertrag bis auf d« z festgcfczte Jahre, sowol zu dem Herzogthum Bayern, als zu der Pfalzgraffchufft bey Rhein erobert worden, zu erstrecken, und damit jedem dieser Furstenthu.ner als der Haupt-Masse des gesamten Haußcs ohne Unterschied und Ausnahm ein zuverleiben , folglichen auff alles unbewegliche zu erweitern, was bis da- , hin irziiesr^w verlassen und dadurch s p^-Imo acc^uirente gleichsam selbst gedachten Haupt.La>U?cn einverleibt worden ist.

    Wann nun aber im übrigen, um allen künftigen Widerspruch und An ständen bestmöglichst vorzubicgen, vorläufig noch erforderlich ist, fament- liche auf becdcn Seiten vorhandene besondere Hauß - Verträge, Lincal- , Verzichten, ^elismont.i und dergleichen Olipiisirlone«, einander gemeinschaftlich zu machen und ohne allen Hinterhalt vorzulegen und um deren Verstand und rechtliche Wirkung sowol als auch die übrige entgegen stehende Umstände mit und neben einander in reife Ueberlcgung zu ziehen, auch die Mittel und Weegs im Fall zur gänizlichcn Berichtigung Unseres Vorhabens noch einige nothwendig seyn sollten, zu unterreden, als wel ches noch eine längere Zeit erfordert; so haben Wir Uns, um in diesem wichtigen Werk nichts ohne genügsame Vorbereitung zu übereilen, wegen der gänzlichen Berichtigung dahin verstanden, daß dasselbe in zwey Theil abgesondert und dahier neben obigen Erläuterungen, in Ansehung der Hc- <z„il'tten derjenige als der erste Theil berichtiget werden solle, welchem keine souderli.^e Verordnung und Anstände im Wecge stehen.

    zrio Da nun der Paviische Vertrag obverstandcner maßen schon für sich selbstcn alle Erben , so hieran Theil nehmen, zur glcichmäsigen Erbei- nungs- Beypflichtung und Einschaltung ihrer H,c<zull>cen den Weeg bahnet, und in becden Häußcrn nach ihrer ersten Abtheilung unter denen sich noch weiters vermehrten Linien, zwar besondere Hauß-Verträge oder I^Äa I^Z- ne!üiä, als nemlichen auf Seiten Pfalz äa. iZ57 und IZ95, und auf Sei ten Basern 1349, IZ5Z und 1392 geschlossen worden, welche aber

    nicht

    Urkunden

    nicht nur gegen den ersten Haupt-vnd Stammvertrag zu?svia nichts ent halten , noch fonsten von der Erbeinung eine Ausnahm machen, sondern jenes alträtterlichc Haußgcfäzc vielmehr selbstcn zum Grund haben und mit einerley Absicht gäntzlichen erreichen, da vermög derselben einstiminigen Verordnung und beständig bcybehaltener Observanz von drn Männlichen Geschlechts-Linien, eine nach der andern, die unbewegliche Güter, Land und Leute der vorabsterbendcn, mit Ausschluß der nächstgesiepten Töchter und übrigen ^llöllial Erben an sich gebracht, wie dann hiernach samentliche Agnaten durch den 1490 wiederholten vnions - IraÄst nicht undeutlich zu erkennen gegeben, daß sie als samentliche erbverbrüdcrte Bluts-Ver wandten an jenen vorbcnannten sonderbaren Verträgen , auch überhaupt m«6a reciprocn gemeinschaftlichen Antheil nehmen und durch den zu Cölln ^0. 1505 wegen dem Testament und Erbschaft des Herzog Georgens in Nieder-Bayern erfolgt Königlichen Spruch die altväterliche Stammgüter mit den neuern ^c^ullitis also untermischt und miteinander vereinigt wor den , daß dieser Unterscheid von selbsten hinwcck gefallen, und dadurch ab- gethan worden ist, imglcichcn, da mchrmalen samentliche Agnaten bald darauf zu Nürnberg, den l5ten Merz 1524 in die bekannte Hauß-Voi«n und Erbeinung zusanimen getretten, und neben dem Paviischen Vertrag absonderlich denjenigen Theil-und Erbeinungs-Brief, welchen die Herzoge in Bayern am Frihtag vor St. Catharein unter sich gefchlossen

    und in dieser Art der deutlichste ist, gemeinschaftlich zum Grund und all seitiger Verbindlichkeit angenommen, auch sich alle diese zusammen getra gene Erbeinungs-I'aAa der Erneuerung Willen, durch mehrfache Vielimus versichern lassen, also nehmen Wir hierinnsalls gar keinen Anstandt, diese Unsere gemeinschaftliche Erbeinungs - Verbindlichkeit nicht nur bis auf ge dachte Zeiten und samentliche bis dahin mit Unfern übrigen Stammvätter- lichcn Gütern vereinigte ^cquIAa zu erstrecken, sondern, nachdem? sowol die Pfalzgrafen in den Jahren 1545 , 1551 und 1557 mit ihren besondern ?äctts luccelloriis auf die vorige Art furgefahrcn, als auch Heryog Al brecht V in Bayern wahrend denen obverstandcner maßen mit ihnen 1552 und i?6z gcpstogener Unterhandlungen auf eine durchgehends ge meinschaftliche Erbeinungs - Erneuerung, ohne alle Widerrede u,,d Aus nahm

    zur Vorlegung. -37

    »ahm verstanden gewesen, und von diesen Jahren an noch weiters, und zwar ab Seiten Bayern bis >^o. 1578. da ncmlichen Herzog Albrecht V. kurz vor seinem Ende die von Kayser Ferdinand I. bestattigte Primogenitur und kiäe! (^mmiis-OonKIturion zurück gelassen und auf Seiten Pfalz bis auf das Jahr 1568. «llwo Pfalzgraf Wolfgang als der gemeinsameStamm- Vatter aller heunt zu Tag lebenden Pfalzgraffen bey Rhein unter feinem Kindern mit lezter Willens-Verordnung, äisponirt hat, zu erweitern, fo daß die bis dahin in beeden Häußern erworbene Lande, Herrfchaften und Besitzungen mit denen öonls aviris ohne Ausnahm coniol!6irct, und unter der nemlichcn Erbeinungs-Verbindlichkeit in stetter Beobachtung des Weegs und I^iueal. Ordnung der Primogenitur unwidcrrufen begriffen feyn follen, als wann sie wirklichen in dem Paviischen Vertrag mit Nahmen bcnahmsct wären: Hieraus folgt

    4" Daß die Weibliche Oetcenäens hierauf in solang keinen Zuspruch haben könne, als ein Männlicher Sprossen durch Gottes Gnad von beiden Häußern im Leben ist, und daß deren ^Iloäiai-Erben Regrels.Sprüche sich nur auf die von ein oder anderer Seite hinterlassende Nobilsr-Verlassen schafft erstrecke, und dieses bey jedmaliger Erlöschung des Mannsstam mes jener Linie, aus welcher selbe entsprossen seynd.

    5» Wir haben Uns imgleichen wegen denen sonderbaren Reichslehen, so Wir neben Unfern übrigen Landen besitzen und vom Römischen Reich sonderbar zu Lehen empfangen, infoweit unterredet und verglichen, daß auch dieselbe in diesem pacto m'iruae 8uccetZ>oiiis eingeschlossen und ohne Unterschied darunter verstanden seyn sollen, obschon etwa prlmus Hcouirens die anfängliche lnvettitur-Briefe nicht nahmentlich auf beede Häußer, und famcntliche crbverbrüderte Agnaten, fondern nur überhaupt für feine Erben und Nachkommen erhalten und angesucht haben mögte, wie Wir Uns dann dessen fowvl nach dem eigentlichen Verstand gedachter Lehen-Briefen, als such in Rrafft der goldenen Zdull Rsyserl. Wahl - 5'ax«t«/atto» und übrigen Reichs - 5o»M«tto«en, Inhalts welcher die denenfelben gemäs gemachte vniunes und unter Churfürsten, Fürsten und Ständen aufgerich tete Erbverbrüderungen gehandhabet und gefchützet werden follen, verfolg, lich dann auch durch die ?»vüsche Erbtheillung, als einer felbsten von einem

    s regic-

    Urkunden

    regierenden Kayftr errichteten vnd jener Zeit Von samtlichen Churförsten bcgnchmigten wahren Erbverbrüderung und nach der Gewohnheit der bey andern altfürstlichcn Häußern hergebracht üblichen Observanz allerdings, doch dein Lehen-Herrn im übrigen ohne allen Schaden und Abbruch berech tiget zu seyn erachten.

    Sollten aber glcichwvl einige Lehcnsiücke würklichen darunter begriffen seyn, welche ausdrücklich nur einer Linie allein, mit Ausschluß der andern durch die Belehnung zugedacht worden,, oder die Lezterc mit glaubwürdigen Anzeigen dahin ausgedruckt werden können, oder wo riädurs Sc czusUcas feucU diesem Unscrm Vorhaben selbsten im Weeg stehet, da machen Wir Uns anheischig und versprechen einander auf das kräftigste alle Gelegenheit zu Hülf zu nehmen, und zu allen Zeiten nach möglicher Thunlichkcit dahin zu verwenden, damit auch solche teucls, linealia ^el impropria, durch be sondere Vertrag und Jcvcstitur Griefe auf das gesamte Hauß gebracht und die reclprocirliche Lehensfolge gegeneinander, wie in den übrigen teuclls »vitis versichert werde.

    Dahingegen im übrigen die ZSelehnung mit gesamter Hand bey Unfern Verden -HZußern keineswegs Herkommens ist; So sollen der gleichen Invelnturse simultanes«, wie in der Kayserlichen Wahl-Ospitula. iion verordnet ist, auch künftig nicht angefuchet, sondern es dießsälls bey dem alten Herkommen gelassen werden.

    6« Betreffend die gemeinschaftliche Hülf und Bcysiand in Fällen und Umständen, in welchen dieselbe einander zu leisten, auch die Art und Weise, wie solches geschehen solle, schon vorhin bedungen worden ist: Desgleichen die Beobachtung jenes freundschaftlichen Vernehmens belangend, welches fast in allen wichtigen Hauß- Reichs- und Kriegs-Angelegenhciten oder bey dergleichcn-vorfallendcn Handlungen mit auswärtigen Mächten vnd andern Reichs-Mitständen zu Erreichung des gemeinschaftlichen Hauß - Interesse, erforderlich ist, und künftighin dcstomehr beobachtet werden solle, als sol ches die wesentliche Verbindlichkeit der Unfern beeden Häußcrn angebohr- nen Blutverwandfchafft und Erbeinung selbsten mit sich bringt: Dießfahls wollen Wir die in ^nni» 1724. 1728. 17Z4. 1746. und lezthin den am 5ten Ott. 1761. getroffenen, und den 27ten vorigen. Monaths und Jahr?

    rarik-

    zur Vorlegung,

    nttikcirten IIn!«n8.1'i'äÄÄl, soweit einer durch den andern erläutert wird, gegenwärtig bcstättigt und wiederhollet haben, dahero solle ein Theil deS andern Nutzen zu befördern und Schaden zu wenden sorgfältigst trachten, vorzüglich aber bcy seinen Landen, Leuten, Herkommen, Frcyheitcn, Dig- riirsecen, rechtlichen Ansprüchen und guten Gewohnheiten, handhaben hcls> fen und schützen, auch selbsten in allweg dabey bleiben, und an solch freund- vetterlichen Willen und Bestreben sich weder durch widerwärtigen Eintrag: abwendig machen lassen, minder dergleichen schädlichen Einsträuungen und fremden Absichten oder auswärtigen Andringungen ein Gehör geben, son dern im Fall ein erhebliches und billiges Bedenken obhanden zu seyn schei net, solches einander sogleich selbsten, ohne allen Hinterhalt in Erwartung freundschaftlicher Gegenerklärung zu erkennen geben und auf solche Weisse in unverrückter Aufrichtigkeit und beständigen Wohlwollen verbleiben.

    7m« Wie nun bereits oben erwehnt worden, fo solle gegenwärtig vor- läuffiger Tractat zwar nur den ersten Theil des vorhabenden Haupt-Erb- einungs - Vertrags ausmachen: doch hat es dabey den Verstand und Meynung , daß bey allen vorberührten Punctcn jczt als dann und dann als jezt eine unwiderrufliche Verbindlichkeit seyn und gleichviel gelten solle, als wenn dieselbe dem Haupt-Vertrag schon, würklichen, einverleibt, und alles andere zu Stand gebracht worden wäre, wie dann hiemit einander feycrlich versichert wird, mit Untersuchung deren nach obgeseztem Zielt in beeden Häußern errichteten parliiculär 0ist>oLtIonen ohne Zeitverlust weiterS fürzufchreiten und mit Gottes Beystand auch den übrigen TheilV folglich das ganze Werk ehestens zu Stand zu bringen, daß allen bcy Trennung beyderscitigen Landen zu befürchtenden fchwehren Unruhen möglichst vorge- bogcn und beyderscitigen Untcrthanen bevorstehenden Unheil, Schaden und Verderben , soviel von Menschlicher Vorsicht abhänget ^ auf ewige Zei^ ten gesteuert werde: Als zu wessen allem Festhalt- und Beglaubigung Wir beyde Eingangs benannte Churfürstcrr diesen Erbeinungs-Brief in zwey- facher Fertigung nicht nur mit eigenhändiger Nahmens Unterschrift, wif- scnt- und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Hohen Worten und Ehren, an Eydesstatt bekräftiget, sondern auch bcyderseitige Unsere Hohe Jnsiegel, daran zu hängen verfüget haben. So geschehen Nymphenburz

    S 2 de»

    14» Urkunden

    den 5ten Leptembris, und Schwezingen den 22ten 8epdelndr'g des Jahrs 17S6.

    Max. Jos. Churfürst. Carl Theodor, Churfürst.

    Aloysius F. von Kreitmayr. Vt. L. 0. ^eätvi^.

    Jos. Euch, von Obermäyr.' Johann Georg Anton von Stengel.

    ZVaß diese Abschrift der erneuerten und erläuterten Haus- und Srb« Succeßions - Packen Segen dem recht wahren auf Pergament geschriebenen, mir zweien von Silber weiß und blauen seidenen Schnüren abHangenden in Meßing vergoldeten Röpfeln ein gedruckten gröfern Instegeln versechrn ganz unversehrten Origi nal cs//attona«</o gehalten, und dem völligen Inhalt auch Kee ken Landesherrlichen Handzeichen und übrigen Unterschriften gemas durchgchends gleichlautend befunden worden. Ein solches wirdet unter vorgedruckt Churfurstl. gröfern Seheimen Canzley - Z'e^et und nachstehender Unterschrift beurkundet, ^cium München, den löten KKttii 1778.

    Churfürstl- Geheime Canzley.

    Franz Caspar Schmidt, Churfürsil. Geheimer Raths-Regitträtor.

     
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