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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXXVIII.
Signature:  XXXVIII.

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Hernach folgt ein Vertrags-Briese, der zweensmdln Latein gleich« lautS, durch Herzog Ludwigen und Herzog Heinrichen Gebrü der, von wegen Arer erblichen Fürstenthum auffgericht zu Pilz« hoffen, auf zwey und zwanzig Jahr lang gestellt und durch den Römischen König darnach bestatt :c. «.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXVIII. , S. 393
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXVIII. , S. 393

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    diesem Vertrag bekennen Herzog Ludwig und Herzog Heinrich, Pfalzgrafen bcy Rhein und Herzogen in Bayern ic. und thun allermennig- lich so diese Brief ansehen, zu wissen, daß zwischen ihn Widerwill sich ge- halten Hab, von wegen ihrer erblichen Fürstenthum, darum von guts Frie dens willen so mit einhelliger Stimm überein worden sind, und d«s einen leiblichen Eyd geschworen haben, daß alle Anklag und Ansprach, ihre Für stenthum betreffend, mit Vorbehaltung eines jeden Gerechtigkeit, zwey und zwanzig Jahr, die nächsten nacheinander ungeübt und in Ruhe blei ben, also daß keinem Theil, noch einigs Theils Erben, nach Hingchung oder Erscheinung gemclter Jahr, an der pollellion oder ?räeleripr.i«n kein Nachtheil erwachsen soll, sonder nach Erscheinung gedachter Zeit, jedem Fürsten und seinen Erben ihr Recht unversehret und unbeleidet bleiben, auch mittler Zeit sich ein jeder seiner Gerechtigkeit, die vor ihne seyen, un- zergänzt gebrauchen, daß auch der Fürsten keiner in bemelter Zeit deshal ben einig Ansprach suchen oder üben wöll, weder durch Hüls Geistlichs oder Weltlichs Rechtens, damit aber solche bewilligte Vereinigung bestän dig gehalten werde, und auch die Fürsten und ihre Erben mit Aufhebung alles Widerwillens, so aus Uneinigkeit entstehen mögte, in Sinne des Frieds beruhe, So haben beeder Fürsten Erben, so der mehrern Jahr sind, auch geschworen wider solchen Vertrag und Brüderlich Vereinigung keinswegs zu handle«, sondern die bemclt Zeit aus getreulich zu halten; aber für ihr der minderjährig Erben, haben beede Fürsten, sampt Ihren Erben der mehrern Jahr, versprochen und aneinander gelobt, daß alsdann dieselben, so sie zu Vogtparen Jahren kommen, solchen Vertrag und Ver einigung durch beed Fürsten hie in eingegangen, auch ratisiciren sollen.

    Und

    zur Vorlegung.

    Und tpiewol der Fürsten keiner noch ihre Erben in der bestimpten Zeit der zwey und zwanzig Jahr, von wegen angeregter Fürftcnthum einig Ansprach gegen einander üben mögen, doch wenn es ihnen gefällig seyn, und jed weder Theil für gebührlich ansehen würde, aus gutem und einhelligem Wil len vorbemelte Goch gänzlich, freundlich endern. Damit auch in dieser Esch alle Materie gefehrlichs Betrugs abgeschnitten werde, haben bcede Fürsten für billig erkennt, daß über den Contract dieser Vereinigung und Forms zu mchrer Befestigung gehandelter Sachen und zu gedechtnus der Fürsten Nachkommen des Durchleuchtigsten Herrn Rudolphs Römischen Königs und Mehrer des Reichs, dazu der hochwürdigcn Vätter und Herren von Salzburg Ertzbischoff, Bamberg, Freising, Regenspurg, Passau, Eistet, Augspurg und Brichßen Bischoffen Besteglung, und Be festigung auch beschchen soll. Geben und geschehen zu Vielshoven ^rma

     
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