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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXXVI.
Signature:  XXXVI.

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Hccellions-AAe zu den Hausvcrträgen zwischen Pfalz und Baiern, von den Jahren 1766, 1771 und 1774.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXVI. , S. 388
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXVI. , S. 388

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    ^öon Gottes Gnaden Wir Carl der Zweyte, Pfalzgraf bey Rhein, in Bayern , zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, t. t. Fügen hiemit zu wissen, Nachdem? zwischen Weyl. Jhro des Herrn Churfürsten in Bayern Maximilian Josephs Lbden Höchstseel. Andenkens, und Unsers freundlich bielgeliebt - und Hochgeehrten Herrn Oheims des Herrn Churfürsten zu Pfalz, Carl Theodors Gnaden und Liebden in Gefolg der zwischen beeden Haupt-Testen des Pfalz-Bayerischen Gesamt-Hauses errichteten uralten Stamm - Hauß. und Erbverträge, Einigungen, kicie! - Oommitl'srifchen l)is»

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    Urkunden

    xoktionen, und des sich darauf gründenden ohnwandelbaren Herkommens,. - wie solches seit mehrern Jahrhunderten sorool in bccdcn Haupt-Aesien deS Khurhaußes Pfalz und Bayern überhaupt , als in einem jeden der beeden Haupt-Acste infonderheit, in Ansehung der r'iäei.(!ommiM>rischen Succes-^ sZon beobachtet worden, auch des Heil. Röm. Reichs Verfassung, Grund- gesäzen, Lehen-und Successions- Rechten gänzlich angemessen ist, sich aus wahrer Teutschpatriotischer Gesinnung, zu Erhaltung Friede und Eintracht, und damit Unser Uraltes Chur-und Fürstliches Haus fernerhin, und zu- malen bcy sich nach Göttlichem Willen ereignenden gänzlichen Abgang eines» der beeden Haupt-Aeste im Mannsstamm bey seinem Wesen und Würden Verbleiben, und dem Heil. Reich stattlich zu dienen im Stand scyn möge, entschloffen , alle alte und darauf gefolgte Stamm - und Erbverträge, Hauß-Unionen, Pacta, Testamentarische und andere Verordnungen, vor die Hand zu nehmen, auf das genaueste zu untersuchen und zu erwegen, fort nach deren Anhcmdgebung ein deutliches , vollständiges und ausgiebi ges Pactum und Haußgesez, zu gänzlicher Abschneidung aller erregt wer den mögender Zweifei, und dem Sinn der altvätterlichen Verordnungen zuwiderlauffender Auslegungen, zur beständigen Norm vor sich und alle ihre Nachkommen, Pfalzgrafen bey Rhein und Herzogen in Bayern zu er- richten, solch heilsames, gottgefälliges, dem Heil. Röm. Reich zur Ehre und Unterstützung, dem Pfalz-Bayerischen Gesamthouß aber zu Aufrecht- Haltung seiner wohlhergebrachten Rechte, Wesens und Würden gereichen des Werk, auch wirklich mittelst der zwischen Eingangs höchstgcdachter Hee der Herren Churfürsten relpe5ttv6 höchstseel. Lrebden auch Gnaden und Lieb- den errichteten Verträgen von denen Jahren 1766, 1771 und 1774 zu Stand gekommen, sofort nach Vorschrift derselben auf erfolgten tödlichen Hintritt Jhro des Herrn Churfürsten zu Bayern Lbden höchsiseel. Gedächt- niß von Unsers Herrn Oheims des Herrn Churfürsten zu Pfalz, Gnaden und Lbden, mehrern Inhalts Höchstdero gedruckten Patents 6. ä, München den zoten Oec 1777 die Possession aller von des Höchstseel. Hern, Chur fürsten Lbden verlassener Lande und Leute, als wahren und einigen Stamms- und ttckei.Ocimnnss. Erben, rechtmasig ergriffen, Jhro Gnaden und Lbden auch in solcher Qualität von Uns, als dermaligen nächsten Stamms-Agna-

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    zur Vorlegung, rzy

    ten geziemend anerkannt worden; daß Wir zu noch mehrerer und ausdrük- licher Bezeugung, was maßen Wir nur ersagte erneuerte Haußverträge von denen Jahren 1766, 1771 und 1774 ihres ganzen Inhalts genehmigen nöthig erachtet haben, denselben annoch förmlich, wie hiemit beschiehet, zu »ccecllren. Genehmigen dahero sothonc Hauß - Verträge ct. 1766, 1771 und 1774 in allen ihren Puncten und Clausuln, gar nichts ausgenommen, vor Uns, unsere. Fürstliche Erben und Nachkommen und alle Agnaten des Pfälzischen Hauses und tretten denenselben hierdurch förmlich, feyerlich, mit gutem Vorbedacht und rechtem Wissen, und wie es denen Rechten nach am kräftigsten und beständigsten geschehen kann oder mag, und eben so verbindlich bey, als wann Wir allen bey deren Errichtung gepflogene» Handlungen in Person beygewohnet und selbige gleich anfänglich mit be° liebt und abgeschlossen hätten, versprechen auch solche auf das heiligste zu beobachten, und so viel an Uns ist, nicht zu gestatten, daß darwider ge- than oder gehandelt werde. Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtigen Accessions - Act eigenhändig unterschrieben und Unser geheimes Jnstegel Vordrucken lassen. Geschehen Zweybrücken, den Lten Merz 1778.

    (I..8.) Carl Pfalzgraff.

     
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