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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XXXIV.
Signature:  XXXIV.

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Zweiter Vertrag zwischen Churbaiern und Churpfalz, 1771.
Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXIV. , S. 372
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XXXIV. , S. 372

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    ^8on Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph, in Ober, nnd

    Nieder-Bayern, auch der Obern-Pfalz Herzog, Pfalzgraf bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Erz-Truchfeß und Ehurfürst, Landgraf zu Leuch» tenberg, :c. zc. und , ,

    3?on Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein, deS Heil. Möm. Reichs Erz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Jülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Klarquls zu Bergen Opzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravcnfperg, Herr zu Ra venstein, ?c. zc. Urkunden und bekennen, daß Wir in dem Vorhaben die zwischen Unfern beeden Stammhäußern Blutsverwandtschaftlich obwaltende Erbeinigungs-Rechte, nach Vorschrift und dem Beyfpiel Unserer gemein samen Voreltern 'zu erneuern und die vorab schon auf famentliche Stam mengenossenschaft bezielte Gemeinschaft, in nachbeschricbener Weife naher aufzuklaren und mit feinen Erläuterungen zu bestimmen, Folglichen nach Anweifung des schon voraus im Jahr 1766. zwischen Uns beeden als der maligen Hauptgliedern des gesamten Blutsverwandten Haußes geschlosse nen Tractats von demselben auf den zwcyten noch übrigen Theil zu kom men, famentliche dahin einschlagende auf beeden Seiten vorhandene fowol gemeinschaftliche als einseitige Haußverträge, oder fonderbare I^inesl-Pstts, Verzichten, lettAment«, und dergleichen vllpolltiones, soviel Uns bekannt und in Unfern geheimen Briefs-Gewölbern anzutreffen gewesen, in glaub- wirdigen Abschriften, gegeneinander ausgewechselt, und nach reifer dar über gepflogener Beratschlagung, Uns nachfolgender Gefäze, Bündniße und Ordnungen, weiters verglichen, vereinigt und auf beständig nnwieder- rufliches Ende verstanden haben:

    Erstlich: Bestätigen Wir gedachten im Jahr 1766 zu Schwetzingen den 22ten und Nympfenburg den 5.8eptembris geschlossenen Ervcinigungs- Kecel» und Vertrag, wie die Bedingnus solches mit sich bringt, nach

    s Z seinem

    >42 Urkunden

    seinem völligen Inhalt in allen und jeden Puncten, wie derselbe geordnet ist, in der nemblichcn Maas und Vcrbündlichkcit, als wenn er gegenwär tigen Haupt-Receß fclbsten würklich einverleibt worden wäre.

    Zwcytcns: Haben Wir vcrmög deMben wegen der Erbfolg auf ein, oder deS andern Unsers gemeinsamen Hauses, Bayerisch- oder Pfälzischer Linie gänzlichen Abgang (vor welchen der gütige Gott, beede verwahren wolle/eine gemeinsame Erbcinung, und wechselweise Erbverbrüderung, nicht nur auf Unfern Hauptlandcn, und altvättcrlichen Stammgütcrn, nach dem Zustand, wie sie nach der ersten Abthcilung und nach Inhalt des psvil- schcn Vertrags, beschaffen gewesen, und an Uns kommen fcynd, zum Grund genehmen, sondern auch i» Rücksicht der verschiedenen, durch Auf- und Ab- nehnning gedachter Länder untcrloffcncr Veränderungen, aus denen allda mit mchrcrn angeführten Ursachen , auf famcntliche ^c^uilita, bis auf die >^rt z festgesezte Zeit erstrecket, bcnanntlichen auf Seiten, Bayern bis Ao. 1578. da Herzog Albrecht der V die vom Kayser Ferdinand bestätigte ?r!- mogenitui-, und l n^ci <I«mmils I)ih)«ükl«n> zurück gelassen, und auf Seiten. Pfalz bis Ao. 1568. da Pfaltzgraff Wolffgang der Stammvatter aller noch lebender Pfalzgraffcn bey Rhein, unter seinen Kindern mit lezter Willens- meyNUNA clisporiirt hat.

    So viel nun die von solcher Zeit an, weiter erworbene, und zwar in sonderheit die Lehenbarc ^cquilitä betrifft; Gleichwie Wir bereits in dem ersten vorläufigen, Tractat Htt. 5. wegen, derselben Rcunirung, und Jncor- porirung, mit Uns^rn, altvätterlichcn Hauptlandcn odcrBaycrischen und Pfäl zischen Stammgütcrn nach Inhalt der goldenen Zöull, Kayserlicher Wahl-^«pitula!iu!i > und übrigen Reichs-Constitutionen, die nöthige Vorse hung gcroffen, und dergleichen Lchens ^cquilita, gemeiniglich schon Unsern Kaystrtichen Haupzlchcn Briefen einverleibt, oder untcr dem allgemeinen Aubdrrick der Landgraf- und Herrschaften verstanden sind; Also wollen Wir vorgedachte Remilr- und Incorporirung, auch die übrige lehnbare ^.cquilirg, so Unsere Vorfahrcro nach obiger, in dem ersten Tractat bestimmter Zeit weiter erlangt haben, und aus Uns kcmmen sind, oder Wir und Unsere Nachkömmlinge von Er. Kaiserlichen Majestät und dem Heil. Röm. Reich ftlbsten erhalten, oder noch künftig, überkommen, werden, auf gleiche Weiß

    erstre-

    zur Vorlegung.

    erstrecken und Krasst dieser Unserer Erbeinungs-Bcstättigung Unseren alt- vätterlichcn Hauptlanden, soweit natura czuslitas feuöi s»eminei nicht sclbstcn im Weg stehet, incorporiett, und mit denselben, denen Lehenherr- lichcn Gerechtsamen unabbrüchig reunirt haben.

    Und zumahlen bey solcher Keunirung weder sonderheitliche Lehens- Inventuren noch sonderbare Lehensbriefe, mehr nothwcndig sind, also solle man sich zu dessen gänzlicher Vollstreckung bey Sr. Kayserl. Majestät mit guter Gelegenheit gemeinschaftlich dahin bestreben, damit gegen Auf hebung sochcmcr sonderbaren Lehen-Briefen, die Vclehnung künftighin zu gleich mit mtter den Hauptlanden caram 1"nwnc> geschehe.

    Drittens: Belangend die Einschaltung der übrigen neuern ^cczmü. tcn, so unter die Lehenbare Gattungen nicht gehören, wegen denensclbm haben Wir auf Seiten Pfalz, weder in den 1'elcämenUs der samentlichen Pfcchgraffen bey Rhein, noch in ander.« dergleichen Handlungen und Ur kunden eine Hindernisse, sondern vielmehr im Gcgcnthcil, auch in denen Ozeanischen Huccellians-Streit beobachtet, daß die Sache durch den Päbft- lichcn am 17. ?ebr. 1702. publicirlcn Luper^rdirral-Spruch, sowol, als durch die mehrfältige in den Jahren 167z. 1728. und 17Z4. in jener Ab sicht wiederhohlte Haus-vn!«r,5.Erneuerungcn, zu Unfern Vorhaben, gleich, sam fchon geschlichtet ist, welche folglich diesem erneuerten Erbeinungs-psÄs einverleibt seyn, und mit den altvättcrlichen Landen bestandig reuairt ver bleiben sollen.

    Wie dann auch das auf Seiten Bayern, Unser Antrag Zleichstimnüg dahin gehet, sammentliche Hcquilita mit den altvättcrlichen Stammgütterrr zu vereinigen, und gegenwärtigen Erbvcrbrüdcrung einzuschalten: In Fol ge dessen aber, wo vom Churfürst Klaximillsn I. ein dem Pfälzischen Hauß bis daher unbekannt verbliebene Loäicül cl. 6. 5. Julo 165«. zum Vor schein kommen ist, Inhalt dessen nach gänzlichem Abgang der Mannlich Wilhelminischen Linie, die nächstgcsicpte ^Ilociiäl Erben, vor dem Erbver- brüdcrten Landes - Nachfolger, in den Herrfchaften Mindclycim, Wicsen- sieig, Mattigkofen, Winzer, und in den Degenbcrgifchcn Güttern 5^c«äi. ren sollen: Dieser OoöiciU hingegen von Seiten Pfcch,, absonderlich, was darinnen in Ansehung der Obern Pfalz wegen denen Böheimischcn Kriegs- Schulden

    ,44 Urkunden

    Schulden pr. iz. Mtlionen eingemischet worden , aus mehrfaltigen auf vorhergehende Erbverbrüderungen und dem Verstand des Westfälischen Friedens selbften gegründete Ursachen, mit fcycrlichstcn Verwahrungen pro, testiret wird; So seynd Wir Maximilian Joseph Churfürst in Bayern des Vorhabens, und machen Uns auch gegenwärtig, soweit es immer in Unsern Kräffttn stehet, anheischig, diesen An- und Gegenstand mit der- fiandenen Allodial-Erben, im Fall Uns die göttliche Vorsehung der Mensch, lichcn Ordnung nach mit den Jahren von der Hofnung ehelich gewärtiger Männlicher Leibes-Erben entfernen würde, unter Churpfälzischcr Bestim mung und Mitwirkung auf hienach >^rr. 9. bestimmte Arth, noch selbstcn um so mehr zu schlichten, als in dem dreysig jährigen Krieg, Land und Leut an Gut und Blut, bis auf die leztcn Kräften erschöpfet worden, die dort, malige Lasten noch zum Theil mit Paßiv-Schuldcn auf sich tragen, und das übrige ebenfahls aus ihren Mitteln abgeführct haben, was nichts weniger, als die Vermehrung einer künftigen ^Uoöisl.IVläÜ'A, sondern vielmehr den Aufnahm und die Erhaltung des gefamten Staats zum Grund gehabt hat, und Unsere Aufmerksamkeit destomehr verdienet, daimt durch zwifaltige Ab- und Gegenberechnungen, die künftige Lands - Nachfolgere mij verstandenen Allodial-Erben keinen weitem Unruhen ausgesezt, sondern durch solche Un sere vorhabend zeitliche Vcrmittclung, wie durch nächstfolgend angeordnete Verzichten auf dem weitern mit selben sich ergebenden Fall, in Ruhe und Frieden verbleiben: Sollte sich dahero

    Viertens: durch Göttliche Verhängnüßc, über kurz oder lang würk- lichen zutragen, daß Wir Maximilian Joseph Churfürst, oder Unsere mit Göttlichem Beystand anhoffend Männliche Leibs-Erben, als vom Kayscr Weil. Ludwigen IV. abstammende, und in dieser Linie zum Hauße Bayern gehörige Fürsten, oder Wir Carl Theodor Churfürst, und Unsere frcunvlich geliebte Herrn Vettern die dermalige Pfalzgraffen und Herzogen zu Zwey- brüken, und Unsere, auch ihre anhoffcnde Ehcleiblich Männliche Erben, und Nachkommen, als Wcyl. von Pfalzgraffen Rudolph des ^ayser Lud wigs Herrn Brüdern abkommende, und in dieser Linie zum Hauß der Pfalzgrafcn bcy Rhein gehörige Fürsten, ohne Hinterlassung Männlicher LuccellwuL-fähiger Leibs-Erben, Ehelich und nicht ex äi^arl mi>t,rimuiüo

    entspros-

    zur Vorlegung. 145

    entsprossen, gar ab- und aussterben würde, alsdann solle der andere Männ liche Stamm (wie bereits Herzog Albrccht V. vor Uns in jenen mit Pfalz grafen Friedrich II. Ott Heinrich und Friedrich III. diesfalls gepflogenen zchenjährigcn Traktaten auch schon verstanden wären) alle des vorabster benden mit dem pstto Le nexu mutuae 8ucceK«n!s behafftcte Lande, Leuth, Lehen und Eigen, Pfandt und Anwartschafften, mit allen Rechten, Gerech tigkeiten und Zugehörungen, wie sie immer Namen haben, erben und an sich ziehen, in denselben als rechter wahrer Bluts-Verwandter und Lehens- Erbc ein, und des andern Stammes, der Herzogen in Bayern und Pfalz- graffen bey Rhein succeöircn, dieselbe regieren und besitzen, doch also

    Fünftens: daß auf den ereignenden Fall die ^uccesiiovsOrdnung, die Chur-Linie, und in derselben den Landsfürsten, welcher in dem überle benden Hauß die Churlande besitzen, und das Haupt der ganzen Familie seyn wird, mit Ausschluß aller übriger Agnaten allein treffen, und nach ihme wiederum auf den erstgcbohrnen Prinzen kommen, fofort beständig bey der Churlinie, nach dem Recht der Erstgeburt und nach derselben Ab gang wiederum bey der nachfolgend altern Linie, welche der Zutritt zur Chur treffen wird, auf gleiche Weife verbleiben solle, also daß in denen angefallenen Landen, unter mehreren überlebenden Linien, keine Theilung zugcstatten, oder vorzunehmen ist, sondern wie dieselbe anfänglich unter Herzog Ludwigen, Unfern gemeinsamen Stamm-Vattern beysammen ge wesen, also wiederum zusammen- und nach göttlicher Fügung ein oder daS andere Hauß dardurch destomehr empor kommen, und immerwehrend, wo nicht in ferner aufnehmenden Flor gebracht, doch wenigst in solch verein barten Stand erhalten werden solle, welchenfallß, da das Hauß Bayern oder Pfalz vor absterben würde, der Lands Nachfolger insonderheit ver bunden wird, die gewöhnliche Resideny zu München, in den Herobern Baye rischen Landen in Unscrn gemeinsammen ältesten Stammyauß zu beziehen, und allda persönlich Hof zu halten, auch diese Lande felbsten zu regieren, vorzüglich aber nach Inhalt der eifrigen kitZe! commil?»rifchcn Ermahnun gen des Herzog Albrechts des V. sich zu fügen, mithin keine andere als die Catholische Religion, felbsten bekennen und in Bayern einzuführen, in An sehung der untern Pfalz am Rhein aber, sofort die weitere Verfügung we»

    t gen

    146 Urkunden

    gen der Administration, oder Verwaltung, zum Vortheil der nachgebohrnen Prinzen, die weder Pistum noch eigene Lande, durch welche das gewöhn liche ^pauage ceiüerc, besizcn, die vorsorgliche Veranstaltung zu treffen, daß dieselbe einen unter Ihnen ebenfahls Catholischer Religion in der Ab« ficht zugetheilt werde, damit er desto füglicher zu einer convenablen ^»rlags gelangen, und dem besorglichen Abgang künftig Mqnnlicher 8uccelllioli de- stomehr steuren möge; mit dem weitem Anhang, daß auch das Hpsnäge oder öcr Unterhalt deren Nachgebohrnen mit bereits vorhin von dcm Hauß abgetheiltcn eigenen Landen nicht versehenen Prinzen nach Proportion die ses Zuwachses ebenfahls sonderbahr auf dem Fall, wo in jener Absicht die Verehligung eines solchen Prinzens nach Fürstlicher Geburth und Stant einverständlich entschlossen wurde, vermehrt, und in ein jährlich gewisse Ab gabe eingetheilt, jedoch dasjenige Quantum nicht überschritten werden solle, welches vorhin in dem abgestorbenen Hauß ungefähr Herkommens war, und auf vorbestimmt sonderbaren Fall jährlich die 8uram höchstens von Einmal Hundert Tausend Gulden nicht übersteiget.

    Jngleichcn wird auch ausdrücklich bedungen und vorbehalten, daß keinem Regenten in das Hcrzogthum Bayern einige protestantische NiniKro«, Räthe und Beamten einzuführen, noch in der Pfalzgrafschafft bey Rhein, und derselben'einverleibten Herzogthum, Graf- und Herrfchaften, die vor- gefczte Landes-Behörden, «ls Regierungen, Oberappellation und Hofge richt, auch Ober-Landbeamtcn, mit andern, als Catholifchen wohlqualisi- cirten 8uheKcn zu besetzen erlaubt seyn; Wohingegen dem Reformirten Kirchcnrath, Lutherischen OonKttorl«, und Ehe- auch hiezu bestellten Ober- Appellations-Gerichte, und Geistliche Güter-Verwaltung, in ihren herge brachten Verfass- und Ordnungen der Religions-Declaration gemäß, we niger der Gcwissens-Freyheit der gesamten Landes-Einwohncrschafft, deren in dem Römischen Reich angenommenen drey Religionen, wie und wo eS in gedachter Pfalzgrafschaft bey Rhein, deren incorporirten Zubehörungen, auch dem Herzogthum Sulzbach hergebracht ist, kein widriger Eintrag ge schehen, sondern ein Untcrthan, wie der andere, bey seinem Häußlichen Wesen und Nahrungsstand ruhig gelassen und gehandhsbct werden solle.

    Scchß-

    zur Vorlegung. '47

    Sechßtens: Wie es nun aber bey solch bedingter Erbcinung, mit den künftigen Verzichten in Ansehung der ausgesteuerten und unvcrziehe« nen Töchtern, auch mit Unsern Fraulichen Eheleiblichcn Nachkommenschaff« ten zuhalten seye, darüber seindt Wir folgcndcrgestaltcn öbcreinsgekommcn.

    Zuförderst lassen Wir es bey demjenigen bewenden, was wegen Ihrer Versorgung, Heurathguth und Aussteurung, oder so lang sie unverheura- thet bleiben, wege,n ihren Fürstlichen Unterhalt in jedem Hauß Herkommens und bisher beobachtet worden ist, welches jedoch bey zuwachsenden Landen mit einer prcportionirtcn Vermehrung wie bey dem HpsnZFe zu verstehen ist, und im übrigen jedem Landes-Nachfolgcr felbsten oblieget, die unver- heurathete Prinzcssinen wie feine eigene Töchter zu berathen.

    Siebentens: Hingegen sollen die Verzichten der künftig auszusteuren kommenden Prinzcssinen zum Besten des Manns-Stammes Unseres ge- sammten Haußes ausdrücklich und deutlich eingerichtet, und zwar soviel kand und Leute sowol des Herzogthums Bayern, als der Pfalzgraffchaft bey Rhein, samt allen damit vereinbahrten jezt und künftigen ^cquiliren, und Zugehörungen betrifft, in denenfelben ausdrücklich die vorzügliche 8ucoeMon8>Abwechfelung für das gesamte Hauß insgemein vorbehalten, in Anfchung der Paarschaften und Mobilien aber nur zum Besten der Fürst lichen Brüdern und Männlichen Agnatfchafft in jeder sonderbaren Ab- oder Aftergetheilten Neben-Linie eingeschrenkt, und dergleichen Verzicht in ein wie dem andern Hauß pro lege pragmätic», unveränderlich beybehalten, so fort, wann schon kein feyerlicher ^Äus hierüber ergehen würde oder könnte, gleichwohl die Töchter und Prinzessinnen insgesamt in Unsern Häußern schon ipso ksk« für würklichen also verziehen geachtet werden.

    Achtens: Wir verstehen also unter dem Hlloäio, so auf gänzlichen Abgang des Mannlichen Stammes von ein oder dem andern Hauß denen Allodial-Erben, vor dem in denen ledigen Landen lucceclirenden Austen, vermig der in den Verzichten vorbehaltenen Kegrels-Sprüchen, und An wartschaft zufallen solle, nichts anders, wie Wir bereits in dem vorigen Tractat Hrr. 4. zu erkennen gegeben haben, als die würklich vorhandene Mobilar-Verlassenschaft, außer dem Geschütz, Illunitiori, und was fonsten zur Landeswehr gehörig ist, soviel nemlichen über Abzug der denen Lande»

    t 2 und

    Urkunden

    und succedirenden Agnaten nicht zuzumuthcn seyenden Fürstlichen Privat- Schulden, die entweder zu Anschaffung derley Mobiliarschafft contrahirt worden, oder sonsten des Landes Nutzen und Notwendigkeit nicht betreffe, an baarem Geld, Kleinodien, Silbcrgeschmeid, und andern Fahrnißen übrig verbleiben wird, jedoch mit der Bescheidenheit, daß jedem Theil die weitere Bestimmung durch selbstbeliebige Particular-Dispositionen vorbe halten seyn solle, was zur Nothdurft oder Zierde deren Residenten oder Fürstlichen Lust-Schlössern unvcrrückt verbleiben müsse, oder sonsten aä uluru publicum, zu Fortpflanzung der Künsten und Wissenschaften gehörig und notbwendig ist.

    Neuntens: Damit aber gedachte Medial - Erben sich auf Seiten Bayern sowenig, als auf Seiten Pfalz mit Fug beklagen mögen, daß Ihnen durch vorverstandene Verzichten auf samentliche Immobil!» etwas entzogen würde/was ihnen Unsere Voreltern zugedacht oder denensclben sonsten von Rechts wegen gebühren könnte; So haben Wir in einer Seits zwischen obigen Ab- und Gcgenberechnungen, eine beylauftige Aus gleichung zu treffen, und anderseits als Oberste Vorsteher?, des Uns vor züglich am Herzen liegenden gemeinen Wesens auf gänzlichen Abgang des Manns-Stammens in ein oder dem andern Hauß folgendes Temperament und Vermittlung zielfetzlich getroffen, nemlichen daß auf solchen Fall über die gewöhnliche Aussteurung und ihnen mit vorberührten Vorbehalt zuge dachte Mobiliar-Verlassenschaft, und zwar auf Seiten Pfalz, wann der Töchter oder Schwestern eine, zwey, drcy oder viere sind, jeder i2?/m. Rcichsthlr. wo aber derselben mehr sind, für alle insgesamt zoo/m^Reichs- thaler, und auf Seiten Bayern, wann der Töchter oder Schwestern nur zwey sind, jeder 25o/m. Rthlr., wann derselben aber mehr sind, für° sament liche 65O/M. Rthlr. noch sonderbahr als eine Abfertigung von allen unbe« weglichen Gütern bezahlet werden, und fobald der Landes-Nachfolger ge nügsame Versicherung wegen den bestimmten Zahlungsfristen geleistet haben wird, von all weiterer Ansprache, auf Eigen oder Lehen abstehen, und ganz lich Hindan gerichtet seyn sollen. Wir versehen Uns, daß dieser Verord nung desto unverbrüchiger nachgelebt werde, weilen dieselbe das eintzige Entscheidungs-Mittel ist, welcher sowol in dem Hauß Bayern schon Ao.

    IZ4«.

    zur Vorlegung.

    rz4«. bey Erledigung d.s Landes in Nicdcrbayern, als auch in dem Hauß Pfalz bey Gelegenheit d.'s Oricanischen Successio,,s-Streits, durch den Päbsttichcn den 2ten kebr. 1702. publicirten super ^,b!trs1. Spruch nach allen vergebens darwidcr versuchten Landes verderblichen Unruhen am Ende doch vorhanden genommen und in mehr andern Fürstlichen Haußern «lso beobachtet worden ist: zumalen keinem Staat zugemuthct werden mag , wegen dem Verlust dessen angcbohrnen Landsfürsten, so allein in den Hän den des göttlichen Verhängnisses stehet, bey dm Nachfolgern von gleichem Geblüt und Stammen sich von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsezet, oder de rentwegen m Krieg und Unruhe verwikelt zu sehen.

    Zehentens: Wir sollen und wollen Uns dahero auf obbestimmten Fall, wann Uns in Unfern Lebzeiten, oder Unsere Herren Vettern Lbden Lbden, die Göttliche Vorsehung auf einer, oder der andern Seiten von der Hoff nung ehelich gewärtiger Männlicher Leibeserben, Menschlicher Ordnung nach entfernen würde, nichts mehr angelegen seyn lassen, als nach der allda geäußerten Absicht, um samentliche unbewegliche Güter mit und bey Unfern altvätterlichen Stammgütern ungetrennt zu erhalten, die ganze Sache mit denenjenigcn Prinzessinen, welche in dem Platz der nächstgesiepten Allodial- Erben eintretten, auf vorgemelte oder was immer für thunliche Weeg« ohne Verschreib- und Zertrümmerung unbeweglicher Güter selbsten, noch mittels Bestimmung und allenfallsigen Vermehrung des Pausch Quanti zu schlichten und durch einen sonderbaren Tractat in allseitige Einverständ- niß zu bringen, und hiezu ein Theil Hein andern auf alle Art und Weiß verhülflich' zu seyn: W ürden aber wider Verhoffen dieselbe sich solch« schiedlichen Vermittelung waigcrn, und nicht dazu bewegen, sondern alleS au/ den ledigen, und leydigen Fall selbsten ankommen lassen, oder Unsere Fräuliche Allodial - Nachkommenschaft der obbestimmten Verordnung und vorgeschriebenen Verzicht, gerichtlich oder aussergerichtlich, sonderbar mit thatiger Hand, oder dergleichen Anfchlägen selbst oder durch fremde Bey« hülf widerstreben, und Unsere zur Ruhe und Frieden abzielende Landes- vätterliche Absicht zu zernichten trachten, auf solch unerwarteten Fall solle weder ein noch dem andern Theil an denen in gegenwärtigem Tractat, Jh- . tz nen

    Urkunden

    nen zu guten bestimmten Vortheilen, und von s«ner Erbschafft, so sie bey «icht vorhandener vlspolülon äd mtettat« sonsicn an sich bringen könnten, lediglich nichts zu Theil werden, sondern solche denen Erbverbrüdcrten Landes-3?achfolgern ganzlich und eben alß ob in deren kavor wirklichen also clisponiit worden wäre, undHannoch im übrigen ivf der Conservation sammtlich unbeweglicher Güter verharret, verfolglich zu dessen Bewürkung von einem Theil aus Uns, dem andern kräftige Hand geleistet und zeit licher Vorschub gebotten werden. ,

    Eilftens: Behalten Wir Uns und Unsern Nachfolgern die Befugniß ausdrücklichen bevor über Unsere eigene nova HcquZür» sowol Klodll!» als Immodlliä frey und auf eine so verbündliche Art «Zilpoviren zu können, daß, unter was immer für einem Vorwand, hiervon nichts abgeändert, sondern Unserer Disposition von Wort zu Wort nachgekommen, und der Jnnhalt dieses Tractats selbsten niemals zum Anlaß genommen werden solle, Un sere Hierinfalls gemachte Verordnung zu alterten, oder anders auszulegen, als es der klare Buchstab auszciget. Im Fall Wir oder Unsere Nachfol« gcre aber, in Unsern Lebszeiten mit solch Unsern eigenen Immobilipus, »«vis acquisuis, Namentlich und sonderheitlichen nicht <Zitpoviren würden, alsdann sollen dieselben unter Unser übrigen Allodialschafft auch nicht be griffen , sondern ipso KKo für wirkliche mit denen donis sviris covtollckier. ten Stöcke geachtet und angesehen werden, und dieser Erbeinungs-Ver- bindlichkeit einverleibet bleiben.

    Zwölftens: Um auch diese Erbeinung in beständig wesentlicher Wür- kung, und Gedüchtniß zu erhalten, und bey jeder Regierungs-Abwechse lung gleichsam zu erneuern, auch zu Einpfropfung zuneiglicher Landmann- schafft zwischen Unsern Erbvereinigten Unterthancn, sowol gegen ihre würk- liche regierende, und anwarthende Landesfürsten, als unter sich selbsten^ haben Wir Uns wegen gemeinschaftlicher rlventusIHuldigung dahin unter redet, daß künftig bey jeder Erb- und Landes-Huldigung Unsere Stände und Unterthanen, neben dem neuangehenden Landes-Fürsten gleich dem andern erbverbrüderten Hauß, jedoch sämtlichen übrigen Hgnstis ejusclem Iiinese an ihren Vorrechten, und succeltn en Erbfolgs - Rang unschädlich und unhinderlich eventusUter mit denen Worten angeloben sollen: Daß

    Sie

    zur Vorlegung.

    Sie zuvorderist dem angehenden Landesfürften und nach Abgang des Männlichen Stammes seines ganzen Haußes, imgleichen eventnsliter dem nächstfolgend anwarthenden Landsfürsten der altern Linie, nach dem Erst- geburth-Recht, und dem überlebend Erbverbrüdert gesamten Hauß treu« unterthänig und gewärtig fein wollen und sollen, als getreu Lands-Ständen und Unterchanen zustehet, welches bey dem nächsten Erfolg einer Lands- Huldigung mit denen Landes - Ständen gegen Versicherung der ihnen gebührenden Privilegien und Freyheiten zu unterhandeln und zum Ersten« mal zum Vollzug zu bringen ist.

    Wie Wir dann überhaupt, wann sich der Fall bey Uns oder Unfern, Erben nähern würde, nichts ermangeln lassen wollen noch sollen dem an warthenden Nachfolger, in obbestimmter Maaß und Ordnung den Vor schritt zu Land und Leuten, vor allen andern fremden Ein- und Zudrin- gungcn zu erleuchtern und die leztere nach Möglichkeit zu hintertreiben.

    Dreyzehendens: Gleichwie es folglichen nach ereigneten Falle, in Ansehung der Allodial-Erben auf die Beschreibung und Anzeig der Mo- biliar-Verlassenschafft und dann auf die Berechnung und Auseinanderse tzung der Landesfürstlichen pärdicular Schulden ankommt, welche aus der KZälVs älloömli vorzüglich und getreulich abzuführen sind; bringt es die gewöhnliche in Unfern Häußern beständig also beobachtete Ordnung mit sich, daß sowol in diesen, als übrigen Dingen wegen einsweiliger Verwaltung und würklicher Vertheilung der >U1oäiä1.IUäl1'se dem regierenden Landes» Nachfolger die erste Hand, als eine Folge der Landesfürstlichen Ober- Herrlichkeit nicht geweigert werde.

    Welch alles derselbe mit Zuziehung der Allodial-Erben nach Recht und Billigkeit auszurichten, und möglichen zu'beschleunigen und wo sich wieder Vermuthen Streit und Anstände, die sich gütlich nicht beylegen lassen, er eignen sollten, solch Fried- und Gerechtigkeit-liebende Biedermänner von Landesleuten zu Schiedsrichter niederzusetzen hat, wieder welche weder ein noch der andere Theil eine rechtliche Ausstellung einzuwenden ha» bei, mag.

    Vierzehendcns: Damit aber die unter die Crbeinung begriffene Lan de und Leute unveräusserlich in jedem Hauß beysammen verbleiben und er halten

    Urkunden

    halten werden; Gleichwie in dem Paviischen und andern Hauß-Vertrasen schon darauff gedacht worden ist, auch die ?iöei (^«Mmis» und Erbcinungs- Eigcnschafft von selbstcn mit sich bringt, daß außer den Nothfallen oder Verschaffung bessern Nutzens, weder Veräußerungen noch Verpfändungen Platz haben, So solle es auch künftig also beobachtet werden, und wenn ein Theil aus verstanden Ursachen veranlaßt oder gezwungen würde, dem andern Theil nicht nur das Vorkauff-Recht, sondern auch der Einstandt gebühren, doch erstreckt sich die Meynung dieses ^rttcu!« auf die Landes- sürstliche gemeine Handlungen mit ihren Land, Leuten und Unterthsn kei- /5 neswegs, noch auf die Verträge und Recels, welche mit Nachbaren wegen strittigen Gränzen und Regalien oder dergleichen Gerechtsammen abge schlossen worden" und zum öftern vorfallen, Es wäre dann, daß sie von einer sonderbaren Beträchtlichkeit wären, oder bcy den unterhandlcnden Röthen solche Gefährten unterläufften, welche die erste Absicht blos ver eitle« selten. In diesem lcztern Fall bleibt jedem Hauß seiner Zeit die rechtliche Reme<Zur von selbstcn offen, wo unterdessen dergleichen nachbar liche Tractat und endliche Receß allein nach Gutbefindcn zu freundvetter- lichcn Bezeugungen und nachrichllichem Vernehmen einander communicierc werden mögen.

    Fünfzehendens z Wegen dem Wittibsitz, welche in Ansehung der über lebenden Frauen Fürstinnen vorzüglich in Bedacht zu nehmen ist, solle nit mir dasjenige, was in Lebszeiten durch die ?sÄa «Zot^Iis, nach eines jeden Haußes Herkommen bedungen worden, getreulich gehalten werden, und dem ablebenden Ehegemahl sreystehen, denselben aus der >UIo<Zis1- ZU»«» nach Gefallen zu verbessern, sondern auch nach Befund der Um stände aus den Einkünften der Erbvereinigten Landen in soweit zu ver- . mehren, als sich hieran kein namhaftes Uebermaaß abnemmen läßt; zu- mahlen dergleichen Genuß ohnehin nur Leibs- und Lebenslänglich zu ver reichen ist, und dem Land wiederum zurückfällt.

    Dahero sollen auch die Anweisungen, und Versicherungen auf unbe wegliche Güter, anderer Gestalten nicht, als mit Vorbehalt der Landes- Hoheit und höchsten KessÄlien geschehen, und dem Land also vorgesehen werden, damit es niemalen hon demselben zu einer Veräußerung kommen könne. Sech-

    zur Vorlegung. 553

    Sechzehendens: Im Fall eine ausgesteuret Fürstliche Prinzessin in ihren nach der Hand erfolgten Wittib-Stand aus erheblichen Ursachen in ihr Vatterland um ihre übrige Lebenstäge allda zu zubringen, zurükkehren wollte: Da verstehet man sich beederseits zu jedem Landes-Nachfolger, daß ihnen solches nicht abgeschlagen, noch erschweret, sondern mit Fürstlicher Wohnung und dergleichen geneigten Willen, wie den übrigen Frauen Wit tiben in solcher Maas begegnet werden solle, und wolle, als wenn es um eigene Töchter zu thun wäre.

    Da Wir nun auf solche Weiß nach Abgang ein oder des andern Hau- ßes, Unscrn Landen und Leuten, und der Aufrechthaltung Unseres gemein samen Geschlechts, in den nothwendigsten Dingen vorgesehen zu seyn glau ben; Also sollen und wollen Wir nicht nur selbsten, bey dieser Erbeinungs- Erneuerung lebenslänglich verbleiben, sondern derselben, als einem unwi derruflichen pragmatischen Haußgesäye unverbrüchlich nachleben, Unsere sämtliche Erben und Nachkommen, auf das Höchste ermahnet haben, der- gestalten, daß dieselbe hiervon abzugehen weder Fug noch Macht habe«, sondern hinwiederum verbunden seyn sollen, dasselbe in beständiger Wir kung und Verbindlichkeit zu erhalten, und dardurch die gemeinsame Hauß- rechte, nach dem Beyspiel Unserer Voreltern desto mehr zu festigen.

    Im Fall sich aber Hierinfahls einiger Zweifel oder Mißverstand! zutra gen , oder in gewissen Nebendingen eine Acnderung und weitere Erläute rung nöthig seyn würde; So soll ein Theil allein ohne Vorwissen und Ein willigungen des andern nichts vorzunehmen befugt, sondern dergleichen einseitige Handlung nichtig, und kraftlos seyn, mithin die Sache ge meinschaftlich, oder n>o man sich nicht kürzlich in Güte miteinander ver stehen könnte, durch gleiche Zusätze und Schiedrichtere von solchen Lands leuten ausgetragen werden, welche einen wie den andern Theil unbedenk lich seynt.

    Ueber welch gegenwärtigen, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, samentlichen Herzogen in Bojern und Pfalzgrafen bey Rhein, die da ver- mög der gemeinschaftlichen Abkunft von?inem Stammvatter, unter glei chen Schild, Nahmen und Stammen, mit beständiger Bluts-Verwand schafft in ein Hauß zusammen gehören , abgeschlossenen Haupt - Txactat,

    u dann

    Urkunde»

    dann mehrmahlen zwei) gleichlautende Original!« verfasset, und mit eigen händiger Namens Unterschrift, wissend-und wohlbedächtlich unter Chur- und Fürstlichen Worten und Ehren an Eydes Statt bekräftiget, auch bey- derfeitige Unfere hohe Jnsiegel daran gelegt worden. So geschehen Mün chen den 26ten kebr. i??!.

    Max. Jos. Churfürst. ^ Carl Theodor Churfürst.

    ZVaß diese Abschrift der erneuerten und erleuterten >Hauß - und Arb- S««e//?«ns- /'«K'en gegen dem rechten wahren auf Pergament geschriebenen, mit zweyen von Silber weis und blauen Seide nen Schnieren abhängenden inMößing vergoldeten Rapseln ein- gedrukten größern Insieglen versechen ganz unversehrten (ori ginal collationando gehalten, und dem völligen Innhalr, auch beeden landesherrlichen -H<tndrzeichen, und übrigen Unter schriften gemes durchgehend« gleichlautend befunden worden; lLin solches wirdet unter vorgedruke Churfurstlich größern Ve- heiinen Ranzley - Sec^ und nachstehender Untcrschrifft beurkun der, ^tt, München den löten K/Iärtii ^nn« 1778»

    Alojsius Fr. v. Kreitmayr. Jos. Euch. v. Sbermayr.

    Johann Georg Anton v. Stengel.

    Churfürstl. Geheime Kanzley.

    Franz Caspar Schmid, Churfürstl. Geheimer Raths - Ke^KkÄtor.

     
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