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Charter: Rechte des Hauses Pfalz, 1778 (Google data)  XI.
Signature:  XI.

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Source Regest: Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XI. , S. 254
 

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Vorlegung der Fideicomissarischen Rechte des Kur- und Fürstlichen Hauses Pfalz überhaupt und des regierenden Herrn Herzog zu Pfalz Zweibrücken, Nr. XI. , S. 254

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    §)es regierenden, Herrn, Herzogs von Pfalz, Aweibrücken Hochfürstl^ Durchlaucht lassen, denen sämtlichen hochanschnlichen Herren Botschaftern, und Gesandten, bey der füxwährenden Rcichsversammlung in Höchst-Jhrem NAmen.hiemitiohnverhalten

    Es? seye der Reichsversammlung unter, dem- 2«ten Jenner- vom der Hochansehnlichen! Principal - Commißion, Namens Kayserl. Mayestit be« Knnt gemacht worden, welche sehr beträchtliche Ansprüche Allerhöchftdieselbe. und) Allerhächstdcro Ertzhauß,. dann, noch das. Königreich Böhmen auf die Churbayerische Lande und die Böhmische Lehen itvder obern Pfalz zu, ma chen sich berechtiget halten , auch wie AllerhöchstdieMe dieserhalb mit des Herr«! ChursKrsten zu. Pfalz Durchlaucht sich bereits gütlich einverstanden, hätten:.

    Daz nun-, diese gütlich? Einverständnis ohne Höchstderoselben, als der» maligen nächsten Erbfolgers, Mitwürkung geschehen, also auch für Höchst- dieselben nicht verbindlich seyn könne; So hegeten sie zwar'das ganz vcste- gulrauen zu der. weltbekannten Gerechtigkeits - Liebe Sr^ glorwördigst re gierenden. Kayserlichen Mayeftät. und zu der Gnade Jhro der Kayserin. Kö nigin, Mayestit,. daß Allerhöchstdieselben, wann Allerhöchst- Ihnen, wir solches, ohnverweilt, geschehen, würde,, die. auf, die. älteste von Zeit zu Zeit, erneuexte, Familien - Verträge , auf Kayserl. Entscheidungen , wicderhohlte Privilegien,, güldene. Bull.',, Westphälischen. Frieden, dann.denen Ständen, des Herzogthliins Bayern, wegen der. Untheilbarkeit der Bayerischen Lande, dielfach ertheilteKayserliche Privilegien^ und die. im Heil. Röm. Reich her« kdmmliche Lehen,und, Succeßions - Rechte sich gründende Gerechtsame ihres Haußes vcrgclegt werden würden,. Allechichstdieselbe von selbst aus Gnade und Gerechtigkeit, von Allerhöchstdero Ansprüchen abzustehen sich allcrgnä- digst enis^liesen würden; Se.- Herzoglichem Durchlaucht g'aubten, aber, doch, neben diesem Lhrfiirchtsvollesten Zutrauen nicht, verfehlen zu können,, bey «nem.Dcro Törstl. Hauß so hochwichtigen.Gegenstand samtlich Dero.höchste-

    und.

    z u r V o r l e g u n g. 25

    «nd hohe Mitstandc um Höchst-und Hochdero Verwendung, Vermittelung- und kräftigste Unterstützung ebenfalls geziemend anzugehen. Höchstdiefelbe ersuchen also samtliche Herren Bottschafter und Gesandten bey Dero höch sten und hohen Höfen die genügte und willfährige Anzeige davon zu thun^ und solches - sich auf das gemeine Reichsständifche Band gründendes An stichen bestmöglichst zu, unterstützen» Regenspurg, den röten lUartü 1778.

    Jakob Pofchinger, Herzog!. Pfalz- zweybrückischer dahier bestellter

    XU.

    Kaiserliches Refcvipt an Pfalzzweibrücken vom 4,ten April 177?.

    Joseph der'Andere von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaysev> zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem Kö» nig, Mit- Regent und Erbthronfolger der Königreiche Hungarn und Bö- Heim , Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgmid und Lothringen ^ Großherzog zu Tofcana. Hochgebohrner Lieber Oheim und Fürst! Uns sind Dero Liebden beede Schreiben vom ?8ten Febr. jüngsthin zugekommen^ in welchen des mehrcrn enthalten, was dieselbe an Unsere Herzinniglichst geliebte Frau Mutter der Käuferin. Königin May., und Liebden wegen Jh- ro mit des Churfürsten von Pfalz Liebden unlängst über den Nieder-Baye rischen Landes-Bezirk, Herrfchaft Mindelheim, und Königlich-Böheimi- schen Lehen geflossener Uebereinkunft vorzustellen, sodann an Uns fowok Vieferthalben, auch wegen der - von Uns geordneten Besitznehmung und Ver waltung der Uns und dem Reiche nach Absterben des lcztcn Kurfürsten von Bayern Liebden erledigten besondern Rcichslehen bittlich gelangen zu lassen gutgefunden haben.

    Nachdeme nun wegen erstgedachter Uebereinkunft von der Kayserin Kö nigin May. und Lbden, Dero Lbden die Antwort wird ertheilet werden? st zweifeln Wir nicht, daß Dero Lbden durch solche wohlgemeyntc Aeuße-

    d rung

    26 Urkunden

    rung von den gerechten - bey der Sache führenden Gesinnungen sich über« zeugt und beruhigt finden werden.

    Und da Wir wegen vorberührter erledigter Reichslehen dasjenige ge ordnet und erfüllet haben, wozu Uns., als Römischen Kayfer und Obersten Rcichslchenherrn, die Gesetze und besonders Unsere Königl. Wahlcapitula- tion verbinden; so haben Wir auch annoch nebst demein Unfern deshalb öfentlich erlassenen Kayserlichen Verfügungen ausdrücklich jedermänniglich vorbehalten, an Uns die-an sothane Reichslehen zu haben vermeynende Ansprüche in gesczlichem Weeze beweißlich vorzulegen, worauf Wir das gebührende Recht angedeihen lassen werden.

    Dadurch ist also dem an Uns von Dero Lbden gestellten Begehren, der Sache näher auf den Grund zu fehcn, dieselbe darüber genüglich zu hören, und alsdann zuerkennen, ob gedachte Reichslehen für aperd oder Dero Hauße angefallen, anzusehen sind, bereits vorgekommen, und kön nen Dero Lbden sich fernerhin gänzlich gewärtigen, daß Wir die an Uns von Derofelben weiters erweißlich anbringende Vorstellungen" gnüglich an hören, und mit Unferm Oberstlehenherrlichen Amte unpartheyisches Recht angedeihen lassen, auch sonsten allenthalben nach Verordnung der Reichs- Satzungen dasjenige verfügen werden, wozu dieselben jeglichen anweisen, und was zu Erhaltung Ruhe und Friedens im Reiche die Gesetze er fordern.

    Und Wir verbleiben anbey Dero Liebden mit Kayserlichen Gnaden und allem guten Wohl beygethan. Geben zu Wien, den 4tcn April »nn« i?78. Unsers Reichs im Fünfzehenden.

    Joseph. .

    V. R. Fürst Colloredo.

    Nä^eliar'iL proz>r. Franz Georg von Leykam. ,

     
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