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Charter: Mont/Plattner: Das Hochstift Chur und der Staat, 1860 (Google data) 29
Signature: 29

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Source Regest: Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 29, S. 154
 

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Das Hochstift Chur und der Staat. Geschichtliche Darstellung ihrer wechselseitigen Rechtsverhältnisse von den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart, Nr. 29, S. 154

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    ^lro. 37. ;ü <4«'stii«

    Auf durch der Herrn des Lobl. Gottshausbundts abgeordnete Gesandte in Sachen wie folgt 8ub 6gto 24. ^ußU8ti des Laufenden Iahrs eingewendte schriftliche, und mit deren Gemeinen 3 Bündten Insiglen Ausgefertigte protection als nemlichen weillen Sie Ver nehmen , wie das Thum Capitl zu Chur Vorhabens seye in Ansehen, daß Ihr Fürstl. Gnaden wegen Ihres Obtragenden Hohen Alters, und Leibs Unvermöglichkeiten ihrem Amt nimmer vorstehen kinden, zu eines anderen Bischoffen LIection zu Schreitten, solche Mection aber zu wider ihrer alten Wohlhergebrachten Recht- und Gerechtigkeit Ihnen nicht seyn ankündt worden, daß sie Ihr Päbstl. Heiligkeit anwesenden Herrn Nuntio ^lexgnclro 8c3ppio und beredt ihr von unerdencklichen Iahren wohlergebrachte Rechtsame fürweisen, und dar be» Handtgehabt, geschützt, und geschirmet zu werden Begehren soll ten, und fürnemlichen aber daß kein anderer zum Bischoff als aus dem Gottshausbundt sollte erwählt werden, der dann auch in die Sechs in ihren In8trumenten begrifnen Artislen, allermassen es die Vorgewesten Herren Bischöffen gethcm, schweren sollte, zu widrigem Fall aber da ichtigs hierwider durch das Thum Capitl wurde teu- tirt, und Verhandlet, daß sie offentlich wider solche nichtige Lleotiou

    prote8tiret haben wollen, und solle auch ihren wohl hergebrachten Rechten, und Gerechtigkeiten noch jezt, oder in künftigen?r«ju6ici- ren Bünden, dergestalt Sy dann dergleichen erwehlten Bischöffen ein- mahlen für einen Bischoffen zu Chur erkennen wöllen, alles mit meh reren Bescheid im Gegenstandt ein Wohl ehrwürdiges Thum Chapitl allda mit einhelliger Stimm, und sagen, daß sy, aller gestalt alle Capitl in dem Heiligen römischen Reichs sich dem Votiren, und Er- wehlung eines Bischoffs 3ctive. und pg88ive sonders, und samt be freit befünden, also auch aus habenden von dem Heil, römischen und Kaiserlichen Stuel durch, und mit Recht hergebrachten Privileßien einen Bischoff wie vorher nach laut und Inhalt der Churischen Her ren Bischöffen in vielen Kistm'icis verfaßter 8ucce88ion, gnnotg- tionen, und in ihren Gewahrsamen habenden Dokumenten, ehe und zuvor der erhebte Gewalt der 3-Bündten zu Zeit nach ableibenden Herrn Bischoffen?guli seligster Gedächtnus das Bisthum, und den Bischoff überfallen, und mit dergleichen vor Gott, allen Rechten, ja von der Natur selbs Verworfen erneüerung, und Schmählichen Ar tislen genöthiget ex Ug883 (!gpituli, wenn es Gott, und ihr den- scien? zueignen wird, was Lands, Stands, und Herkommens Er seye, jetzt, und in künftigen erwehlen wöllen, und lassen sie hierzu ihr des Gemeinen Gottshaus nichtige, von und in allen Rechten 63mnirte eingewendte protection wenigst in kein weis, oder weg irren, oder abhinderen, geben daneben nit mass, ob Sy in der Ge stalt rechtmäßigen erwählten Herrn Bischoff für einen Bischoff erken nen wollen, so nur die Ordentliche (!onlirmgtion von Hoch angezo genen Heil, römischen und Kaiserlichen Hosen erfolgt. In übrigen weisen sie sich, und wer sich der Sachen anmaßt, auf des Illsustris- 8i)mi vsomi)ni NunH ^po8toIici beschehener Neplicgtion, und Linien. Beschehen und geben zu Chur unter ihrs des Thum Ca pitis angedruckten Insigel 25. Augusti 1627.

    (ü3pituIuin duriense.

     
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