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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  97
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 97, S. 109

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    \o. 18.

    Erlass des K. dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, von Scheele,

    an im jk. ©efanbten in Arilin, ^mherm nun sSJroekborff, d. d. jftopenljagen, 23. ßtbxxm 1857.

    Nach dem Dafürhalten der Königl. Dänischen Regierung haben die einzelnen Erinnerungen, welche, was das Herzogthum Holstein und das Herzogthum Lauenburg betrifft, mit Rücksicht auf den Gang des Verfassungswerks der Dänischen Monarchie und nament lich auf den Erlass der Gesammtstaatsverfassung vom 2. October 1855 gemacht worden sind, in der angeschlossenen Denkschrift eine gewissenhafte Prüfung und Widerlegung gefunden. Es ist in selbiger dargethan, wie die Regierung es immer als ein Selbst- verständniss anerkannt hat, dass die durch die Königliche Be kanntmachung vom 28. Januar 1852 aufs neue in's Leben ge rufene holsteinische Provinzialverfassung nur auf verfassungsmäs sigem Wege, d. h. nach eingezogenem Bedenken der berathcnden Provinzialstände des Herzogthums, verändert werden könne. Zu gleich aber ist es dargethan, wie die mit der Provinzialverfassung des Herzogthums Holstein seit 1852 vorgegangene Veränderung gerade auf diesem verfassungsmässigen Wege bewerkstelligt worden ist; und es ist dabei mit Beziehung auf den hiegegen erhobenen Einwand, es seien die genannten Provinzialstände über den Inhalt der Gesammtstaatsverfassung nicht zu Rathe gezogen, gezeigt, wie ein Anspruch hierauf auch keine rechtliche Begründung in den Ge setzen finde, und wie in dieser Beziehung eben so wenig ein An deres und Mehreres, als eben die Befolgung der Gesetze zugesagt worden sei. Erst nachdem der Wirkungskreis der 1852 wieder in's Leben gerufenen Holsteinischen Provinzialstände auf verfas sungsmässigem Wege dergestalt begrenzt worden war, dass keine künftighin als gemeinschaftlich zu behandelnde Angelegenheit zu deren Befugniss gehören konnte, erst als der Grund zur Errich tung des gemeinschaftlichen Verfassungsgebäudes dergestalt geebnet worden war, dass die Gesammtstaatsverfassung erlassen werden konnte, ohne mit der neugestalteten Holsteinischen Provinzialver fassung in Widerspruch zu gerathen, erst hierauf erliess Sc. Ma jestät der König die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854.

    Das auf diese Weise zur Vorbereitung der Gesammtstaats

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    Verfassung eingeschlagene Verfahren lag schon lange jedem den Gang der Verhältnisse in der Dänischen Monarchie Beobachtenden offen vor Augen. Lange vor dem von Sr. Majestät dem Könige gefassten Beschlusse, die Gesammtstaatsverfassung vom 26. Juli 1854 zu octroyiren, war es kundbar, dass die Regierung Sr. Ma jestät nicht gesonnen war, den Vertretungen der einzelnen Landes- theile die Gesammtstaatsverfassung zur Berathung oder Beschluss- nahme vorzulegen, sondern mit denselben nur über die Spezial- verfassungen zu verhandeln, und auf diesem Wege für die Oc- troyirung der Gesammtstaatsverfassung einen offenen Boden zu bereiten. Und es war sehr weit entfernt, dass das Königl. Preus- sische oder das K. K. Oesterreichische Kabinet mit Rücksicht auf das Herzogthum Holstein oder das Herzogthum Lauenburg gegen die unterm 26. Juli 1854 stattgefundene Octroyirung einer Ge sammtstaatsverfassung irgend eine Einrede erhoben hätte, obgleich die Königliche Regierung doch ohne Zweifel um irgend eine Auf klärung wäre ersucht worden, wenn sie jemals eine Zusage ge geben hätte, ein anderes Verfahren zu beobachten.

    Nachdem die Verordnung vom 26. Juli 1854 solchergestalt erlassen worden war, hat selbige die Grundlage für die ganze darauf folgende Verfassungs-Entwickelung gebildet, indem der durch die Verordnung gestiftete Reichsrath selbst auf eine wesent liche Erweiterung der Institution antrug, und Veränderungen jeden falls nur auf die in der Verordnung festgesetzte Weise vorge nommen worden sind, nämlich mit Genehmigung des Reichsraths, welche übrigens fast einstimmig ist ertheilt worden. Unter diesen Umständen müsste die Regierung ihre entschiedene rechtliche Ueberzeugung verleugnen, wenn sie die Gesammtstaatsverfassung der Monarchie jetzt den provinziellen Vertretungen Holsteins und — was alsdann erforderlich sein würde — auch den der übrigen Landestheile vorlegen wollte. Ein solches Verfahren hätte — die Sache von einem rein formellen Standpunkte aus betrachtet — seiner Zeit eingeschlagen werden können; es wurde nicht einge schlagen , damit die Königl. Regierung bei der Feststellung des Inhalts der Gesammtstaatsverfassung diejenige Selbstständigkeit möchte erlangen können, deren sie entbehrt haben würde, wenn jede einzelne Bestimmung der Verfassung zum Gegenstande einer Verhandlung und Beschlussnahme in dem Reichstage des eigent lichen Königreichs hätte gemacht werden müssen; und es wurde dadurch möglich, dasselbe nicht einzuschlagen, dass der Reichstag des Königreichs sich zu der Resignation bewegen Hess, sein unbe streitbares Recht in dieser Beziehung aufzugeben. Wie aber dies Verfahren jetzt nachträglich sollte zur Anwendung gebracht wer den können, ohne die Königliche Autorität zu erschüttern, den Rechtszustand des Landes zu untergraben, Streit und Verwirrung in alle Verhältnisse hineinzubringen, vermag die Königliche Re gierung nicht einzusehen. Ebensowenig will es ihr einleuchten,

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    wie irgend einem practischen Interesse dadurch genügt werden könnte; denn es ist im Reichsrathe selbst allen Mitgliedern volle Gelegenheit gegeben, ihre Wünsche mit Rücksicht auf mögliche Veränderungen in der Gesammtstaatsverfassung geltend zu machen.

    Was bis jetzt zunächst mit Beziehung auf das Herzog- thum Holstein angeführt worden ist, wird im Wesentlichen auch in Beziehung auf das Herzogthum Lauenburg Anwendung fin den können.

    In Beziehung auf beide Landestheile gilt auch die allge meine Bemerkung, dass die Wünsche und Anträge, welche mit Rücksicht auf die besonderen Angelegenheiten eines jeden Lan destheils die Vertretung desselben an Se. Majestät den König möchte stellen wollen, stets auf verfassungsmässigem Wege wer den vorgebracht werden können; wie denn auch die Regierung sehr wohl, was namentlieh die Holsteinische Provinzial-Verfassung betrifft, bei der Revision derselben, welche die Regierung bei dazu sich darbietender günstiger Gelegenheit wiederum in An rege bringen wird, mit den Provinzialständen über eine aus drückliche und positive Feststellung der besonderen Angelegen heiten des Herzogthums in Verhandlung wird treten können. Die Regierung kann nur der Ansicht sein, dass eine solche wiederholte Verhandlung sich nicht unfruchtbar zeigen würde, wenn erst rücksichtlich der obschwebenden Meinungsverschieden heit in Betreff des Ganges der Gesammtstaatsverfassung im Gan zen eine Verständigung zwischen dem Hofe von Kopenhagen und den Höfen von Berlin und Wien zu Wege gebracht worden sein möchte. Die Königliche Regierung kann auch nicht in Zweifel ziehen, dass es unter dieser Voraussetzung gelingen werde, die Bedenken zu beseitigen, welche man annoch mit Rücksicht auf die Holsteinische und Lauenburgische Domänen frage hegen möchte. Die Königliche Regierung ist sich bewusst, in dieser ganzen Angelegenheit keinen Schritt gethan zu haben, zu dem sie sich nicht völlig berechtigt und dabei im Interesse des Ganzen entschieden aufgefordert gehalten hätte; in welcher Beziehung dieselbe lediglich auf die in dem früheren Memoran dum ' mitgetheilten Aufklärungen und auf die in der zweiten Beilage zu der angeschlossenen Denkschrift enthaltene erneuerte Entwickelung der Rechtsfrage verweisen zu können glaubt. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Bereitwilligkeit an den Tag gelegt, Massregeln in Vorschlag zu bringen, welche nach deren Ueberzeugung jedes Bedenken hinsichtlich der in der Gesammt staatsverfassung über den Verkauf der Domänen enthaltenen Bestimmung zu beseitigen geeignet sein würden. Die Regierung wird sich hierzu auch fernerhin geneigt finden lassen, wenn selbige zu der Ueberzeugung gelangen möchte, dass ein solcher Schritt nach seiner Absicht gewürdigt werden würde; zugleich ist sie bereitwillig, wenn sich namentlich mit Rücksicht auf die

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    im Herzogthum Holstein fallenden Dommal-Einnahmen ein an derer zur Erreichung des Zweckes mehr geeigneter Weg dar bieten möchte, auch auf andere Weise zur Beseitigung selbst solcher Bedenken, welche sie als gegründet nicht anerkennen kann, das Ihrige beizutragen. Aber man wird gerechtest es würdigen müssen, wenn die Königliche Regierung der althergebrachten Real-Union zwis che n Däne mark und den Herzogthümern Holstein und Lauenburg, so wenig wie der bestehenden, in voller Wirksamkeit sich be findenden und selbst von dem nächsten präsumtiven Thronfolger beeidigten Verfassung in dieser Beziehung zuwider zu handeln nicht vermag.

    Es bleibt nur übrig, annoch der in den Königlich Preussi- schen und Kaiserlich Oestreichischen Depeschen erwähnten Grenz- regulirung zu gedenken. Es ist bekannt, wie in dem Artikel 5. des Friedens vom 2. Juli 1850 festgestellt war, dass Se. Maj. der König und der Deutsche Bund innerhalb 6 Monaten nach ■flem Friedensschlusse Commissarien ernennen sollten, um die Grenzen zwischen den Landen Sr. Majestät, welche dem Deut schen Bunde angehören, und solchen, welche nicht in der Lage sind, festzustellen. Der Gegenständ war eines Theils von sehr untergeordneter Bedeutung, anderen Theils lag die Lösung der hier zu beantwortenden Fragen der diesseitigen Regierung so einfach und unzweifelhaft vor, dass sie nicht nur ihrer Ver pflichtung gemäss die Commissarien ernannte, sondern diese so gar zum sofortigen Abschlusse bevollmächtigte. Man hoffte hierdurch einen Beweis des guten Willens abzulegen, und bald möglichst einen Gegenstand zu beseitigen, welcher nur dadurch eine Bedeutsamkeit erlangt hatte, dass er vielfach von politischen Parteimännern als Agitationsmittel benutzt war. Während der Kaiserlich Oestreichische Commissar eine schriftliche Instruction Torzulegen sich ausser Stande sah, lautete die dem Königlich Preussischeii Commissar ertheilte Instruction auf eine gründliche Untersuchung, Beschaffung und mögliche Sichtung des für die Beurtheilung der Frage vorhandenen Materials, mithin auf die Ermittelung der wirklic hen' historisch en Grenzen zwi schen den beiden Herzogthümern Holstein und Schleswig. Gegen eine solche Instruktion konnte ein Einwand füglich nicht erho ben werden, aber es zeigte sich bald, dass die Tendenz derselben völlig missverstanden wurde. Man schien es ausser Acht zu lassen, dass dasjenige „historisch" sei, was in dem Laufe etwa des letzten Jahrhunderts sich festgestellt hatte, und man verlor sich in eine wissenschaftliche Untersuchung einer längst vergange nen, zum Theil selbst antehistorischen Vorzeit, — eine Wendung, welche mit Wahrscheinlichkeit dem für Holstein delegirten Mit- gliede zugeschrieben werden muss. Die Akten geben davon Zeugniss, wie die Commission, nach vielfachen unnützen Ver

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    handlungen von dem Zwecke ihrer Aufgabe mehr und mehr sich entfernend, endlich ihre Thätigkeit einstellen musste.

    Die Königliche Regierung ist bereit, das unterbrochene Ge schäft der Grenzbestimmung jeder Zeit wieder aufzunehmen; und von dem Wunsche beseelt, baldmöglichst ein praktisch anwend bares Resultat zu erreichen, muss sie es für dringend rathsam erachten, von allen Seiten neue Commissarien zu ernennen. Ihrestheils wird sie auf gegebene Veranlassung unverzüglich hierzu bereit sein.

    t>. Scheele.

     
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