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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  26
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 26, S. 66
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 26, S. 66

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    § 3.

    Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche nach Unserer Allerh. Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für die auswärtigen Ange legenheiten, Unseres Finanzministeriums. Unseres Kriegsministeriums und Unseres Marineministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Holstein mit den übrigen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hinsichtlich der Aushebung zum Kriegsdienste in Unserem Heer und auf Unserer Flotte, sowie rücksichtlich der Stellung von Pferden für das Heer und des militä rischen Einquartirungswesens.

    Zu den Kosten Unserer Hofhaltung, den Apanagen der Mit glieder Unseres K. Hauses, den Ausgaben für Unseren Geheimen Staatsrath, den für die Verwaltungszweige der vier vorgedachten Ministerien, soweit sie gemeinschaftliche Angelegenheiten betreffen, und für die Unterhaltung gemeinschaftlicher öffentlicher Anstalten erforderlichen Ausgaben, insofern dieselben nicht durch die gemein schaftlichen Einnahmen, nämlich den Ertrag der Domainen und Forsten, des Zolls, der Branntwein-Productions-Abgabe, des Post wesens , der Lotterie, der Staatsactiva und der verschiedenen ge meinschaftlichen Intraden gedeckt werden können, trägt Unser Herzogthum Holstein nach dem durch die gemeinschaftliche Ver fassung festzusetzenden Verhältnisse bei. Bis dahin fallen auf Unser Herzogthum Holstein 23 Procent der gemeinschaftlichen Ausgaben. Würden die Intraden Unseres Herzogthums Holstein nicht aus reichen, um damit neben den für dieses Herzogthum erforderlichen besonderen Ausgaben den auf dasselbe fallenden Antheil an den gemeinschaftlichen Ausgaben zu decken, so ist die daran fehlende Summe von Unserem Herzogthum Holstein allein aufzubringen. Die desfallige Verfügung werden Wir der Versammlung der Pro- vincialstände Unseres Herzogthums Holstein, welche indessen in diesem Falle nur über die Art der Aufbringung, nicht aber über den Betrag der aufzubringenden Summe selbst, einen Beschluss zu fassen hat, mit einer Nachweisung darüber vorlegen lassen, dass von den übrigen Theilen Unserer Monarchie die Aufbringung des nach dem festgesetzten Massstabe auf sie fallenden Autheils an den gemeinschaftlichen Ausgaben gefordert ist.

    Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Einnahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Hol stein gehört, so ist diese Frage bis weiter nach den betreffenden Positionen des Budgets für das Finanzjahr 1853—54 zu entscheiden.

    Dasselbe Verhältniss wird gleichfalls hinsichtlich der zum Dienste in Unserem Heer zu stellenden Mannschaft in Friedens zeiten zur Richtschnur dienen. . ..»

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