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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  113
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 113, S. 143

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    No. 34.

    Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 4. Februar 1858.

    Atttrag ^anmroer'a wegen ®rla[j eine» Inhibitoriums. — (Erklä rung Dänemarks über bie £auenburgifd)e Slefrljuierbe.

    A) Hannover. Der Gesandte ist von seiner allerh. Regierung beauftragt, in Bezug auf die Holstein-Lauenburgische Angelegenheit Folgendes der h. Bundesversammlung- vorzutragen: Wenn die h. Bundes versammlung den Beschluss fassen sollte, welcher von dem niedergesetzten Ausschusse in der Holstein-Lauenburgisehen An gelegenheit beantragt worden ist, so würde der Natur der Sache nach den Anträgen des Ausschusses der weitere Antrag nach folgen müssen, dass die K. Dänische Regierung bezüglich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg nicht weiter fortfahre, auf der rechtswidrigen Basis zu handeln, namentlich aber keine neuen Gesetze, Massregeln und Auflagen durch den Reichsrath beschliessen lasse, insofern diese Anwendung auf die Herzog thümer finden sollen. Die Umstände erfordern aber, nach Ansicht der K. Regierung, dass die h. Bundesversammlung recht bald, wo möglich gleichzeitig mit dem Hauptbeschluss, dessen natur

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    gemässe Consequenz ausspreche. Denn obwohl die K. Dänische Regierung die Forderungen des Deutschen Bundes hinreichend durch die mitgetheilten Berichte und Anträge des Ausschusses kennen muss, so scheint es doch nicht, dass sie die Absicht habe, von selbst bis zur Herstellung des von der h. Bundesversamm lung zu fordernden rechtmässigen Zustandes in den Herzogthümern einzuhalten mit Ausführung und Anwendung des gegenwärtigen vertragswidrigen Verfassungsverhältnisses. Die Haltung des K. Dänischen Ministeriums gegen den Antrag, welchen mehrere Holsteinische Mitglieder des Reichsrathes in der Sitzung vom 19. Januar d. J. stellten, nämlich dass die Verhandlungen des Reiehsrathes nur auf die Aufrechthaltung des ordinären Budgets und zur Fortführung der laufenden Administrationssachen be schränkt werden möchten — bekundet, dass kein Stillstand der Thätigkeit des Reichsrathes bezüglich der Herzogthümer von der K. Dänischen Regierung bezweckt wird. Vielmehr deuten sichere Anzeichen darauf hin, dass sich die K. Dänische Regierang beeilt, die Zeit bis zur Fassung eines Bundesbeschlusses und dessen weiterer praktischer Verfolgung dazu zu benutzen, um noch eine Reihe Interessen und Wünsche des Landes Dänemark auf Kosten dGr Herzogthümer möglichst zu fördern, vollendete Thatsachen den Forderungen des Deutschen Bundes gegenüber zu erzeugen und die Möglichkeit zu erschweren, hinsichtlich der Herzogthümer auf einen bessern Zustand zurückzukommen und die Wunden zu heilen, welche unter der Herrschaft des jetzigen Zustandes ge schlagen sind. Die umfassenden Befestigungswerke zu Lande und zur See, welche mit grossem Kosten-Anschlage gegenwärtig vom Reichsrathe beschlossen werden sollen, gehören zu jenen Sonder interessen des Landes Dänemark. Nach dem Dafürhalten der Königl. (Hannoverschen) Regierung entspricht es aber weder der Würde noch dem Interesse des Deutschen Bundes und Deutsch lands , das K. Dänische Gouvernement noch länger ohne Ein spruch auf der seitherigen rechts- und vertragswidrigen Basis be züglich der Herzogthümer fortgehen eu lassen. Sie hat desshalb den Gesandten ermächtigt, folgenden Antrag einzubringen. Die Bundesversammlung wolle gleichzeitig

    mit dem bezüglich der Verfassungsangelegenheit der Her zogthümer Holstein und Lauenburg demnächst zu fassenden Beschlusse, oder wenigstens sofort nach diesem, von der Königlich Dänischen Regierung verlangen, dass dieselbe bis dahin, dass sie die Forderungen des Hauptbundesbeschlusses erfüllt habe, davon abstehe, neue Gesetze, Verfügungen und Geldauflagen, welche über den factischen Zustand, der bis zum jüngsten Zusammentritt des Reichsraths statt fand , hinausgehen, durch den Reichsrath oder unmittelbar hinsichtlich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu beschliessen und einzuführen.

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    B) Dänemark. Die Erklärung, welche Dänemark über die Verfassungs- Verhältnisse des Herzogthums Lauenburg abgegeben, geht von dem Grundsatze aus, dass die Ritter- und Landschaft von Lauen burg nicht berufen sei, das Herzogthum Lauenburg im Allge meinen beim Bunde zu vertreten, vielmehr habe sie sich auf den Nachweis zu beschränken, dass sie in bestimmten, verfassungsmässig ihr zukommenden Rechten verletzt sei. Trotz der Ueberschrei- tung der Competenz, welche nach Ansicht der Königlich Däni schen Regierung dadurch vorliegt, dass die Ritter- und Land schaft nicht allein Rechte von Lauenburg, sondern auch von Holstein und solche des Deutschen Bundes vertreten zu müssen geglaubt, und obgleich die Dänische Regierung deshalb Abwei sung fraglicher Beschwerden von Seiten des Bundes erwartet, so hat die genannte Königliche Regierung dennoch aus bundesfreund lichen Rücksichten geglaubt, in die Widerlegung der vom Bunde angenommenen lauenburgischen Beschwerde eingehen zu müssen. Was zunächst die staatsrechtliche Stellung des Herzog thums , ob Provinz oder selbstständiger Landestheil betrifft, so wird mit Eingehen auf die Geschichte von Lauenburg seit 1702 der Beweis versucht, dass das Herzogthum innerhalb des Braun- schweig-Lüneburgischen Staates von jeher nur eine beschränkte Selbstständigkeit in der inneren provinziellen Gesetzgebung und Verwaltung besessen habe, welche durch die gemeinsame stän dische Verfassung des Königreichs Hannover vom 12. August 1814 noch weiter beschränkt worden sei. Als Provinz sei Lauenburg am 29. Mai 1815 an Preussen, und von Preussen am 4. Juni 1814 an Dänemark abgetreten worden, und habe niemals andere als Lokalbehörden besessen. Was die finanzielle Stellung Lauenburgs angeht, so führt die Dänische Denkschrift aus, wie die Ritter- und Landschaft niemals ein vollständiges Steuer - Bewilligungsrecht in der neueren Bedeutung des Wortes hatte. Nur neue Auflagen mussten durch sie bewilligt werden, aber bei der Verwaltung der Domänen ist die Ritter- und Landschaft nie zugezogen worden, auch sind schon früher Ver- äusserungen Lauenburgischer Domänen vorgenommen worden. Nachdem das Patent vom 20. Dezember 1853 die Verfassung geordnet, handelte es sich um die verfassungsmässige Ordnung der gemeinschaftlichen Angelegenhei ten, d. h. um die Stellung des Herzogthums zum Gesammt- staate. In der Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegen heiten vom 26. Juli 1854 ist, nach Ansicht der Dänischen Regierung, von einem Widerspruch mit dem Lauenburgischen Verfassungsgesetz nicht die Rede, denn die in einer Eingabe der Ritter- und Landschaft vom 1. Juli 1856 geäusserte Befürchtung, dass die Verfassung vom 2. October 1855 mit dem Patent vom 20. Dezember 1853 in Widerstreit gerathen könne, sei durch die

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    Zusicherung vom 21. Januar 1857, dass in der finanziellen Stellung des Herzogthums keine Veränderung eintreten solle, erledigt, zur Veräusserung von Domänen aber habe, wie erwähnt, die Ritter- und Landschaft nie ein Recht der Zustimmung be sessen. Die Ausführungen ihrer Denkschrift fasst die Dänische Regierung schliesslich in folgenden Sätzen zusammen: Der Ritter- und Landschaft ist durch die Verfassung für die gemein samen Angelegenheiten kein einziges Recht benommen. Durch die dem Reichsrathe gegebenen Zusicherungen hat der König kein einziges der Ritter- und Landschaft zustehendes Recht oder Privilegium aufgehoben. Was insbesondere eine bis ins Einzelne gehende ausdrückliche Begrenzung der gemeinschaftlichen und der besonderen Lauenburgischen Angelegenheiten betrifft, so wird eine solche aber nicht ohne Zuziehung sowohl des Reichsraths als der Ritter- und Landschaft bewerkstelligt werden können, und bis auf diese Weise neue Bestimmungen, z. B. über den Beitrag des Eerzogthums zu den gemeinschaftlichen Ausgaben getroffen werden können, hat es bei den bis jetzt geltenden Re geln sein Verbleiben. In völliger Uebereinstimmung mit diesen Regeln ist es auch, dass der König im geheimen Staatsrath entscheidet, inwieweit eine Angelegenheit zu den gemeinschaft lichen oder den besonderen gehört, falls Meinungsverschieden heiten darüber stattfinden.

    Der Antrag Hannover's, wie die Erklärung Dänemark's wurde dem Ausschuss zur baldigen Berichterstattung überwiesen.

     
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