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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  98
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 98, S. 113
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 98, S. 113

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    Wo. 19.

    Depesche des Grafen Buol,

    an bm Qkafen »on arautmannsborf, d. d. Wim, ben 18. Hlärj 1857,

    Hochgeborner Graf! Den Wunsch des Königl. preussischen Kabinets theilend, dass in der Verfassungs-Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauenburg eine übereinstimmende Ansicht von den Regierungen von Oesterreich und Preussen festgehalten werden möge, haben wir geglaubt, uns gegen Herrn v. Bülow jeder Aeusserung über die von ihm nach Wien überbrachten Schriftstücke, die ihren Weg in die Oeffentlichkeit bereits gefunden haben, — enthalten zu sollen, bis uns der Berliner Hof von seiner Auffassung der neuesten Dar legungen Dänemarks unterrichtet haben würde. Dies ist nun da durch geschehen, dass Herr von Arnim mir nicht nur den ab schriftlich mitfolgenden Erlass seines Kabinets an ihn mitgetheilt hat, sondern auch das Promemoria, auf welches darin Bezug ge nommen wird, mir vertraulich hat in Händen lassen wollen, ob gleich dasselbe ursprünglich nur dazu bestimmt war, in Berlin der Erwägung der Kopenhagener Depesche vom 23. v. M. zum Anhalt zu dienen. Ich glaube der Absicht des Königl. Cabinets .nicht entgegen zu handeln, wenn ich, um Ew. &c. den genauen Ausdruck der dort gewonnenen Anschauungen zu geben, auch eine Abschrift dieses Promemoria dem gegenwärtigen Erlasse beifüge. Es ist uns dadurch zugleich erleichtert, Sie mit den Ergebnissen der Prüfung, der wir unsererseits die Erklärungen der Königlich dänischen Regierung unterzogen haben, bekannt zu machen, da wir zu diesem Zwecke nur zu bezeugen brauchen, dass wir unsere Beurtheihing der Ausführungen des copenhagener Cabinets ganz in die nämlichen Bemerkungen kleiden müssten, die wir bereits in die in Berlin verfasste Denkschrift niedergelegt gefunden haben. Ebenso gilt dies von dem, was der Erlass des Herrn Freiherrn von Man- teuffel über die von Herrn von Bülow in Bezug auf die Domänen-

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    Angelegenheit überreichte Verbal-Note, — eine solche ist ganz gleichlautend auch uns übergeben worden, — und Ew. &c. finden sie unter den Anlagen, — so wie über das Bestreben der däni schen Regierung bemerkt, die holstein-lauenburgische Verfassungs frage aus dem Grunde, weil sie zugleich die Verfassung der dä nischen Monarchie berührt, als eine dem deutschen Bunde fremde, nur dem Urtheil der europäischen Mächte unterliegende Angele genheit darzustellen. Die Auseinandersetzungen der dänischen Ak tenstücke nehmen ihren wesentlichen Ausgangspunkt von dem Satze, dass die Gesammtverfassung der Monarchie eben so gültig auf dem Wege gesetzlicher Umbildung der Verfassungen der ein zelnen Landestheile, als auf dem der Vorlage eines den Gesammt- staat umfassenden Grundgesetzes an die einzelnen Landesvertre tungen habe zu Stande gebracht werden können. Es mag dies, wie die preussische Denkschrift mit Recht bemerkt, zugegeben werden, aber doch nur in dem Sinne, dass die Verhandlungen über die Aenderungen, die in den Verfassungszuständen der ver schiedenen Theile der Monarchie zum Zwecke der Gründung der Gesammtverfassung vorzunehmen waren, allerdings die Form von Vorlagen an die Landesvertretungen über Umgestaltung der Pro- vinzial - Verfassungen annehmen konnten, dass aber nicht umge kehrt, wie dies geschehen ist, die Bestimmungen über die künftige Stellung der Landestheile zum Ganzen ausdrücklich von der Be- rathung ausgeschlossen werden durften. In der That scheint uns die dänische Regierung fast nicht so sehr bezweckt zu haben, das von ihr eingeschlagene Verfahren in allen Punkten als gerecht fertigt zu vertheidigen, als vielmehr den Nachweis zu liefern, dass sie auf ihrem Wege bereits zu weit vorgeschritten sei, um sich noch gegenwärtig für eine andere, vielleicht ihr selbst jetzt als richtiger erscheinende Verfahrungsweise entscheiden zu können. Bei dieser Auffassung der Sachlage können wir uns auch im Re sultate nur mit der Ansicht des Königl. preussischen Cabinets vereinigen, sonach die Verantwortlichkeit der beiden deutschen Mächte gegen den deutschen Bund nicht für gedeckt halten, wenn die Höfe von Wien und Berlin diese Angelegenheit einfach ihrem ferneren Verlaufe im Innern der dänischen Monarchie überlassen wollten. Die schützenden Formen und die allseitig anerkannten Prinzipien der Bundes-Verfassung scheinen uns die grösstmögliche Bürgschaft dafür zu gewähren, dass eine ernste und ruhige Er wägung des Standes der Sache am Bundestage noch jetzt am sichersten dem Verlangen nach einem unbestrittenen Rechtszu stande der Bundeslande Holstein und Lauenburg Genugthuung verschaffen, ja selbst der Regierung Seiner Majestät des Königs von Dänemark den ihrer Würde angemessensten Anlass bieten werde, ihre auf diesen Zweck gerichteten Gesinnungen und Wünsche, die sie in ihren Aeusserungen nicht verleugnet hat, durch versöhnliches Entgegenkommen zu bethätigen. Nur in einem

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    Falle würde unseres Erachtens Oesterreich und Preussen einem befriedigenden Erfolge ihrer Verwendungen in Kopenhagen, auch ohne die Sache an den deutschen Bund zu bringen, vorerst noch nicht entsagen müssen. Die dänische Regierung wird sich nunmehr von Neuem von der Fruchtlosigkeit des Versuchs überzeugen, ihrer seitherigen Rechtsauffassung bei den deutschen Höfen Eingang zu verschaffen, und sie hat bereits in der Depesche des Ministers von Scheele vom 23. Februar c. die Geneigtheit, unter gewissen Vor aussetzungen mit den Ständen über die Provinzial - Verfassungen weiter zu unterhandeln, durchblicken lassen. Es scheint uns daher die Vermuthung nicht ferne zu liegen, sie würde sich nunmehr vielleicht entschliessen, — was freilich unverweilt geschehen müsste, — den deutschen Höfen zu erklären, dass sie eine ausser ordentliche Diät der holsteinischen Stände — und wohl auch eine solche der lauenburgischen — in einem zu bestimmenden, mög lichst nahen Zeitpunkte einberufen, und in der Form, die ihr die passendste scheinen wird, diesen Versammlungen Gelegenheit geben werde, sich über den dermaligen Verfassungszustand des Landes insoweit zu äussern, als die früheren ständischen Rechte durch denselben Modificationen erfahren haben. Durch eine solche Er klärung würde der dänische Hof einem Beschlusse, wie ihn die deutsche Bundesversammlung zunächst zu fassen hätte, zuvorkom men, und es würde zugleich eventuell der regelmässige Weg ständischer Beschwerde wieder eröffnet sein, auf welchem nach den Art 53 und 56 der Wiener Schlussakte Streitigkeiten über die innere Verfassung deutscher Bundeslande zur Cognition des Bundes zu gelangen haben. Diesem nach möchten wir dem Königl. preus- sischen Cabinette anheimgeben, die Königl. dänische Regierung zunächst noch zu einer Aeusserung darüber zu veranlassen, ob sie, den Ueberzeugungen der deutschen Mächte Rechnung tragend und von dem Wunsche, allen begründeten Beschwerden abzuhel fen, geleitet, sich zu einer Erklärung der bezeichneten Art bestimmt finden könnte. Sollte diese Frage verneinend beantwortet werden, so würden die Höfe von Wien und Berlin Alles erschöpft haben, um durch freundschaftliches Einvernehmen mit Dänemark eine Einwirkung des Bundes unnöthig zu machen. Wir würden dann allerdings darauf angewiesen sein, uns mit dem Königl. preussi- schen Hofe rücksichtlich der an die deutsche Bundesversammlung zu richtenden Mittheilung zu verständigen. Ew. &c. wollen ohne Verzug dem Herrn Ministerpräsidenten von dem Inhalte des gegen wärtigen Erlasses vertraulich Kenntniss geben und uns dessen Rückäusserung schleunigst mittheilen.

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