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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  102
Signature: 102

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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 102, S. 121
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 102, S. 121

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    TV©. «8.

    Erlass des K. Oestreichischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Buol, m ben %. (§r|*chäft9träger ß ä n t r in j&openhagm, d. d. Wwx, ben 20. ?ttat 1857.

    Die Regierung Sr. M. des Königs von Dänemark hat uns piittels des abschriftlich beifolgenden Erlasses, welchen Graf Bille-Brahe uns mitgetheilt hat, benachrichtigt, dass es ihre ■Absicht sei, die Provinzialstände des Herzogthums Holstein nach Vollendung der erforderlichen Vorarbeiten, und spätestens zum Monat August dieses Jahres einzuberufeu, um denselben einen revidirten Ent wurf der Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzogtimms zur verfassungsmässigen Verhandlung vorzulegen. Der Erklärung des Kopenhagener Cabinets zufolge wird diese Vorlage namentlich auf diejenigen Bestimmungen sich erstrecken, welche den Umfang der besondern Angelegenheiten des Herzog

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    thums Holstein näher regeln, und der Erlass des mit der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten betrauten Königlich Dänischen Ministers hebt ausdrücklich hervor, dass der Ständeversammlung vollständig Gelegenheit gegeben werden solle, sich über die Ab grenzung der ständischen Competenz frei und ungehindert aus zusprechen. Das Kaiserliche Cabinet hat diese Mittheilung nur mit aufrichtiger Genugthuung entgegen nehmen können. So lange den Ständen Holsteins und Lauenburgs die Möglichkeit nicht gewährt war, die den Deutschen Bestandtheilen der Däni schen Monarchie in der Gesammtverfassung gebührende Stellung zu wahren, mussten die Höfe von Wien und Berlin sich even tuell für verpflichtet erachten, die Deutsche Bundesversammlung zur Geltendmachung ihrer Rechte und Zuständigkeiten aufzu fordern. Durch die Zusage der Königl. Regierung, den Ständen Holsteins freies Gehör geben zu wollen, glauben wir, im Ein verständnisse mit dem Königlich Preussischen Cabinet dieser Pflicht für jetzt enthoben zu sein, und überlassen uns gern der Hoffnung, dass der versöhnliche Entschluss, welchen die Regie rung Dänemarks, die Rathschläge der bundesverwandten Höfe von Wien und Berlin würdigend, gefasst hat, eine baldige be friedigende Feststellung der Verfassungsverhältnisse Holsteins und Lauenburgs unter der loyalen Mitwirkung der Vertreter dieser Länder zur Folge haben werde. Im Interesse dieses Zweckes müssen wir jedoch hinzufügen, wie nach unserem Dafürhalten die Beseitigung jeder weiteren Irrung wesentlich dadurch be dingt sei, dass den Holsteinischen und Lauenburgischen Ständen unbenommen bleibe, namentlich auch die Stellung und Vertre tung der betreffenden Landestheile in der Gesammtverfassung der Monarchie in den Kreis ihrer Berathung zu ziehen. Wir zweifeln um so weniger daran, dass dieses in der Absicht der Königlichen Regierung liege, als von einer Verhandlung der Stände über die neue Abgrenzung ihrer Befugnisse auch die Frage nach dem Verhältnisse der einzelnen Landestheile zu der Verfassung der Gesammtmonarchie schon des untrennbaren Zu sammenhanges wegen, wie uns scheint, nicht wird ausgeschlos sen werden können. Wenn ferner die Königl. Dänische Regie rung nicht besonders des Herzogthums Lauenburg gedenkt, so glauben wir doch annehmen zu dürfen, dass sie den Lauen- burger Ständen, mit welchen, dem Vernehmen nach, bereits Unterhandlungen angeknüpft sind, nicht mindere Rechte wie jenen des Herzogthums Holstein zugestehen wolle. Ew. Wohl geboren werden beauftragt, den gegenwärtigen Erlass dem Kö niglichen Cabinet in Abschrift mitzutheilen.

    Graf Buol.

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