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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  7
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 7, S. 51

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    IVo. 8.

    Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 29. Juli 1852.

    Vorlagen »cm $eftrfid) unb $)rnt(jen, ba» ibitfii übertragene j8unbeaeomimffTorium in Jrer ?|olftetntfd)en Angelegenheit

    betreffend.

    Oesterreich und Preussen. Die Gesandten von Oestreich und Preussen haben den Auftrag, der hohen Bundesversammlung Rechenschaft über die Vollziehung des Mandats abzulegen, kraft dessen ihre Allerhöchsten Höfe den deutschen Bund in der Hol steinischen Angelegenheit seither vertreten haben.

    Sie beginnen die Erfüllung dieser Pflicht mit dem Ausdruck der Hoffnung, dass der deutsche Bund durch die Beschlussnahme, welche die Gesandten in Antrag zu bringen angewiesen sind, den endlichen Abschluss der Streitigkeiten bewirken werde, die in den letzten Iahren unter dem Einflusse allgemeiner Erschütterungen selbst den Frieden zwischen dem Bunde und einem seiner Mit glieder gestört haben.

    Der Friedensvertrag vom 2. Juli 1850 bot die Grundlage, auf welcher Oesterreich und Preussen es übernommen hatten, im Namen des Bundes und mit Vorbehalt seiner definitiven Be schlüsse die Erledigung der Angelegenheit herbeizuführen.

    Der Friedensvertrag erheischte die Wiederherstellung der rechtmässigen Regierungsgewalt in Holstein und verwies die Ent scheidung der Streitfragen, an denen in einer Zeit der Aufregung der Kampf sich entzündet hatte, von dem Felde der Waffen auf jenes der friedlichen, dem bestehenden Bundesverhältnisse' ent sprechenden Erörterung.

    Unter Verweisung auf die zu einer eventuellen Execution bereitgestellten Bundestruppen, bewirkten daher die Commissäre Oesterreichs und Preussens die Einstellung der militärischen Mass regeln, übernahmen bis zur Beendigung der Intervention des Bundes, in Gemeinschaft mit dem landesherrlichen Commissär, die oberste Regierungsgewalt in Holstein im Namen des Landes herrn, und im Auftrage des deutschen Bundes, und sicherten da durch die Vertrags- und gesetzmässige Vollziehung des Art. IV. des Friedenstractats, welchem zufolge Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog von Holstein, zur Wiederherstellung Seiner rechtmässigen Autorität die Dazwischenkunft des Bundes in Ueber- einstimmung mit dem Bundesrechte in Anspruch genommen hatte.

    Wie bereits in der Bundessitzung vom 11. Juni 1851 Oest reich und Preussen darzulegen in dem Falle waren, bezogen sich die wichtigeren Massregeln der Bundescommissäre auf die Zu rückziehung der Holsteinischen Truppen hinter die Eider, die Reductiou der vorhandenen Streitkräfte, den Rücktritt der Statt

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    halterschaft, die Auflösung der Landesversammlung, die Einsetzung einer obersten Civilbehörde, ferner auf den Ausspruch, dass die ohne landesherrliche Sanction erlassenen Gesetze als an sich gül tig nicht anzuerkennen seien, und endlich auf die provisorische Bildung des Holsteinischen Bundescontingents.

    •J Der Verlauf dieser Angelegenheiten im Einzelnen ergibt sich aus den von den Commissären aufgenommenen Protokollen, welche in das Archiv der hohen Bundesversammlung für die Herren Bundestagsgesandten zur Einsicht niedergelegt worden, und die sem Protokolle als Beilage angefügt sind.

    Aber auch nach der Beseitigung des unberechtigten Wider standes im Herzogthume Holstein blieb die Lösung der zwischen Dänemark und dem deutschen Bunde entstandenen politischen Verwickelung von ernsten Schwierigkeiten umgeben, die erst nach längerer Zeit überwunden werden konnten.

    Durch den Art. III. des Friedensvertrags waren beiden Theilen einfach die Rechte vorbehalten worden, die ihnen vor dem Kriege gegenseitig zustanden.

    Der eigentliche Bestand dieser Rechte hatte aber schon vor dem Ausbruche des Krieges zu vielfachen Erörterungen Anlass gegeben und der schroffe Widerstreit entgegenstehender Ansichten war auch nach Beendigung des Kampfes unausgeglichen. Ja es war nicht zu verkennen, dass die Zustände, die vor dem Aus bruche des Kampfes bestanden hatten, nicht mehr unbedingt den Massstab zur Regelung der mehrfach veränderten Verhältnisse darbieten konnten. Es bedurfte unter solchen Umständen des beharrlichsten Willens der drei bei der Verhandlung betheiligten Höfe, um das Ziel der Versöhnung auf dem Boden der Verträge, der wirklich begründeten Rechte und der wahren Interessen bei der Theile zu erreichen.

    Der erste zu diesem Zwecke unternommene Versuch führte nicht zum Erfolge.

    Das Manifest Seiner Königlich Dänischen Majestät vom 14. Juli 1850 hatte die Absicht ausgesprochen, achtbare Männer aus allen Theilen der Monarchie zu berufen, um ihre Meinung über die Verhältnisse des Herzogthums Schleswig zu dein Königreiche Dänemark einer Seits und dem Herzogthume Holstein anderer Seits zu hören. Später, nach der Unterwerfung Holsteins, liess die Regierung Seiner Majestät einen der Versammlung der No- tabeln vorzulegenden Plan der künftigen Organisation der Däni schen Monarchie den Cabineten von 1 Wien und Berlin durch eine eigene Sendung zur Kenntniss bringen. Dieser Plan beruhte in einzelnen seiner Bestimmungen auf dem erkennbaren Bestreben, Schleswig mit dem eigentlicben Königreiche enger als bisher und namentlich durch eine auf Holstein sich nicht erstreckende con- stitutionelle Verbindung zu vereinigen. Da es indessen nur wün- schenswerth und für die Aufhellung der Verhältnisse förderlich

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    erscheinen konnte, die Stimmen einsichtsvoller Männer aus allen Theilen des Landes über den Organisationsvorschlag zu vernehmen, so billigten Oestreich und Preussen, ohne auf die materiellen Be stimmungen desselben näher einzugehen, geschweige denn sich mit denselben einverstanden zu erklären, im Allgemeinen die Absicht, denselben einer unparteiisch zusammengesetzten Notabelnversamm- lung vorzulegen, indem sie überdies mittelst ausdrücklicher Ver wahrungen die Geltendmachung der Gesetze und Beschlüsse des Bundes sich vorbehielten.

    Die Ergebnisse der hierauf im Monat Mai 1851 in Flens burg stattgehabten Berathungen der Notabein waren aber nicht von der Art, dass die Regierung sich bewogen gefunden hätte, zur Ausführung des vorgelegten Organisationsplanes zu schreiten. Dagegen liess sie auf die Vorstellungen, welche die Höfe von Wien und Berlin wegen einstweiliger Wiederherstellung des Zustandes vor dem Kriege an sie gerichtet hatten, an diese Höfe un term 26. August v. J. eine förmliche Erklärung ergehen des Inhaltes: „Dass Seine Majestät, nach erfolgter Rückgabe der vollen lan desherrlichen Gewalt in Allerhöchstdero Hände, das Herzogthum Holstein nach den rechtlich bestehenden Gesetzen zu regieren ge sonnen, auch fest entschlossen seien, Veränderungen in der Ver fassung dieses Herzogthums nur auf verfassungsmässigem Wege einzuführen, so wie Allerhöchstdieselben selbstverständlich auch das Verhältniss Holsteins zum deutschen Bunde und die letzte rem aus diesem Verhältniss erwachsenden Rechte und Befug nisse nie aus den Augen verlieren werden." Oestreich und Preussen, die in dieser Erklärung ein werth- volles Unterpfand der Absichten des Königs nicht verkennen konnten, hielten sieh gleichwohl für verpflichtet, durch ihre weiteren wohlwollenden Rathschläge der Dänischen Regierung eine gleich- massige Beachtung der Institutionen und der selbstständigen Stel lung aller Theile der Monarchie anzuempfehlen, da nach der Ueberzeugung der deutschen Mächte nur auf dieser Grundlage eine lebenskräftige Verbindung der unter dem Sceptef des Königs vereinigten Lande unter sich und zugleich eine in jeder Hinsicht befriedigende Verständigung mit dem deutschen Hunde in das Werk gerichtet werden konnte.

    Diese auch von anderen auswärtigen Mächten unterstützten Rathschläge erfuhren von Seiten Seiner Majestät des Königs von Dänemark und Seinen Häthen eine ernste und gewissen hafte Würdigung und veranlassten während der letzten Monate des vorigen Jahres lebhafte mündliche und schriftliche Unter handlungen zwischen den drei betheiligten Cabineten. Seine Majestät gewannen im Verlaufe derselben die Ueberzeugung, dass die Krone, um mit Sicherheit und Würde den künftigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten festzustellen und dessen Einhaltung, so weit dabei die Verhältnisse zu Deutschland in

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    Betracht kamen, in den Augen der deutschen Mächte zu ver bürgen, nicht länger ausschliesslich von Ministern berathen blei ben können, die dem Dänischen Reichstage verantwortlich sind, sondern, dass für die Angelegenheiten, die sich auf das Ganze der Monarchie erstrecken, die Ernennung eines Gesammt- Staatsrathes unerlässlich geworden sei.

    Der hierauf gerichtete Entschluss des Königs hatte bald ein hinreichendes Einverständniss der drei Regierungen über alle wesentlichen Fragen im Gefolge.

    Die Allerhöchste Bekanntmachung Seiner Majestät am 28. Januar d. J. wird hoher Bundesversammlung von der Königlich Dänischen, Herzoglich Holstein - Lauenburgischen Gesandtschaft vorgelegt werden. Ihrer Seits sind die Gesandten von Oestreich und Preussen zu der Erklärung angewiesen, dass diese Bekannt machung in denjenigen ihrer Verfügungen, die sich auf die zwischen Dänemark und dem deutschen Bunde streitig gewesenen Fragen beziehen, den Ausdruck der Verständigung enthält, zu welcher die im Namen des Bundes handelnden Allerhöchsten Höfe mit der Königlich Dänischen Regierung sich geeinigt haben.

    Die Gesandten haben ferner hoher Bundesversammlung die zu Kiel am 18. Februar und zu Rendsburg am 21. Februar vollzogenen Protokolle zu übergeben, inhaltlich welcher die Bundescommissäre unter Hinweisung auf die Allerhöchste Be kanntmachung vom 28. Januar d. J. und mit Vorbehalt der definitiven Genehmigung des dadurch bewirkten Einverständnis ses durch den Deutschen Bund, die volle Zurücklegung der Regierungsgewalt in Holstein in die Hände Seiner Majestät des Königs bewirkt und den Rückzug der Bundestruppen aus dem Herzogthume angeordnet haben.

    Ohne dass an den landesherrlichen Rechten des Königs von Dänemark so wenig wie an dem Inhalte der Bundesgesetze bei diesem Anlasse eine Aenderung hätte getroffen werden sollen oder können, bestand doch allseitiges Einverständniss darüber, den bisher aus Oestreichischen und Preussischen Truppen be stehenden Theil der Besatzung der Stadt und Festung Rends burg durch Bestandtheile des Holstein-Lauenburgischen Bundes- contingents zu ersetzen, wie dieses die Dänische Regierung be reits den Höfen von Wien und Berlin in ihren dorthin gegebe nen Erklärungen als von selbst in ihrer Absiebt gelegen bezeich net hatte.

    Bei der Prüfung der einzelnen, der Competenz der hohen Bundesversammlung unterliegenden Bestimmungen der Königlich Dänischen Bekanntmachung vom 28. Januar d. J. werden die deutschen Regierungen — das ist die feste Zuversicht Oest- reichs und Preussens — nicht den Massstab der Aufregung, wie sie sich in einer tiefbewegten Zeit, namentlich auch in Be zug auf die vorliegende Frage geltend gemacht, sondern den

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    der ruhigen Würdigung wirklicher Rechte und gegebener Ver hältnisse anlegen. i

    Es wird also darauf ankommen, die Verhandlungen nach ihrer Lage vor der angedeuteten Fpoche in's Auge zu fassen.

    In ihrem Beschlusse vom 17. September 1846 hatte die Bundesversammlung die vertrauensvolle Erwartung ausgesprochen: ,,Seine Majestät der König von Dänemark, Herzog von Hol stein und Lauenburg, werde bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli jenes Jahres besprochenen Ver hältnisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des Deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäs- sigen Landesvertretung Holsteins beachten."

    Auf einer Prüfung bestrittener Rechte oder auch nur der Zuständigkeit des Bundes zu ihrer Entscheidung beruhte dieser Ausspruch nicht. Wie dag damals erstattete Commissions- bedenken zeigt, enthält der Beschluss einfach eine Berufung auf die am 7. desselben Monats von der Königlich Dänischen Regierung gegebenen Aufklärungen, durch welche die Bundes versammlung, die Geltendmachung ihrer Competenz sich vorbe haltend, für die Gegenwart jede Beschwerde als beseitigt er achtete.

    Durfte hiernach die Bundesversammlung darauf zählen, dass die Königlich Dänische Regierung nicht nach blosser Willkür eine von jenen Aufklärungen abweichende Richtung einschlagen werde, so war auf der anderen Seite anzuerkennen, dass die Er klärung vom 7. September 1846 die damaligen Verhältnisse der Dänischen Monarchie und insbesondere die unumschränkte, in den verschiedenen Landestheilen nur an den Beirath der Stände gebundene Regierungsgewalt des Königs zur Voraussetzung hatte und dass sie nicht die Wirkung haben konnte, noch sollte, un zweifelhafte Souveränetätsrechte, über die verfassungsmässige Com petenz des Bundes hinaus, durch bestimmte von dem Wechsel der Umstände und den späteren Ereignissen unabhängige Ver bindlichkeiten zu beschränken.

    Die Gemeinschaft der öffentlichen Rechtsverhältnisse der Herzogthümer war in der gedachten Erklärung zwar ganz so, wie sie damals innerhalb des Gesammtverbandes der Monarchie als Regel bestand, nicht aber als ein grundgesetzliches Recht der Herzogthümer anerkannt worden.

    Diese Erwägungen lassen sich bei Beurtheilung derjenigen Bestimmungen der Königlichen Bekanntmachung nicht abweisen, wonach es bei der in den letzten Jahren erfolgten Einführung einer gesonderten Verwaltung für jedes der Herzogthümer Hol stein und Schleswig belassen bleiben, und wegen definitiver Be schränkung des übrigens erst seit 1834 den Herzogthümern Holstein und Lauenburg gemeinsamen Schleswig-Holstein-Lauen- burgischen Oberappellationsgerichts auf die Herzogthümer den

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    nächsten Versammlungen der Provinzialstände ein Gesetzentwurf zur Begutachtung vorgelegt werden soll.

    In allen übrigen Punkten beruht die Königliche Bekannt machung vom 28. Januar d. J., in so weit sie die Herzogthümer Holstein und Lauenburg angeht, wesentlich auf der Grundlage des Zustande» vor dem Kriege.

    Wenn Seine Majestät der König als das Ziel seiner Be- strebungen die ungeschmälerte Erhaltung der Dänischen Monarchie, und die Verbindung ihrer einzelnen Theile, zu einem wohlgeord neten Ganzen verkündet, so sieht diese Erklärung mit allen frühem der Königlichen Regierung, und namentlich mit jener vom 7. September 1846 im vollen Einklange.

    Die verfassungsmässigen Rechte und Befugnisse des Bundes hinsichtlich Holsteins und Lauenburgs als deutscher Bundeslande sind in der Königlichen Bekanntmachung ausdrücklich gewahrt.

    Der Deutschen und der Dänischen Nationalität in dem Her- zogthume Schleswig wird völlig gleiche Berechtigung und kräftiger Schutz zugesichert.

    Die rechtlich bestehende und nach dem Grundsatze des Art. 56. der Wiener Schlussacte nur auf verfassungsmässigem Wege abzuändernde Wirksamkeit der Holsteinischen Provinzialstände und der Lauenburgischen Ritter- und Landschaft wird wieder in das Leben gerufen. i •

    In der Anerkennung der selbstständigen und gleich berech tigten Stellung der verschiedenen Bestandtheile der Monarchie, deren keiner dem anderen untergeordnet oder einverleibt ist, stimmt die Bekanntmachung vom 28. Januar namentlich mit der früheren Königlichen Verkündigung vom 14. Juli 1850 überein, mit welcher letzteren die Zusage erneuert wurde, dass eine In- corporation des Herzogthums Schleswig in das Königreich Däne mark nicht stattfinden soll.■

    Mit Rücksicht auf die vorstehend dargelegten Betrachtungen tmd■Erwägungen überlassen sich die Regierungen von Oestreich und Preussen, wie bereits im Eingang dieses Vertrags ausge sprochen ist, der Hoffnung, dass, gleich ihnen, auch ihre hohen Bundesgenossen in der Königlichen Bekanntmachung • vom 28. Januar d. J. eine zufriedenstellende Lösung der durch Art. III. des Friedensvertrags vorbehaltenen Fragen erblicken werden.

    Ein fernerer Auftrag, dessen die Gesandten sich hiermit ent ledigen, geht dahin, den Schlussbericht der deutschen Mitglieder der nach Art. V. des Tractats ernannten Grenzregulirungs-Com- mission, d. d. Rendsburg den 3. Dezember 1851, welchem Be richte sämmtliche Protokolle und Verhandlungen dieser Commission beiliegen, nebst einem Nachtrage, d. d. 7. d. M., hoher Bundes versammlung zu übergeben. Da eine Verständigung über die sich entgegenstehenden geschichtlichen und rechtlichen Ausführungen der Deutschen und Dänischen Mitglieder dieser Commission inner

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    halb derselben nicht zu erreichen war, und die Deutschen Com- missäre sich daher darauf beschränken mussten, ihrem Schlussbe richte einen Vorschlag zur Regulirung der Grenze auf dem Wege des Vergleichs beizugeben, so wird die streitige Grenzfrage, deren Entscheidung übrigens durch keinen der seitherigen Vorgänge weder nach der einen noch nach der anderen Seite hin präjudicirt wird, falls nicht Vergleichsvorschläge zum Ziele führen, kaum auf andere Art, als durch den Schiedsrichterspruch einer dritten un parteiischen Regierung zum Austrag gebracht werden können.

    Da es aber den Regierungen von Oesterreich und Preussen bekannt ist, dass Vorschläge in dieser Angelegenheit von Seiten Seiner Majestät des Königs von Dänemark, Herzogs von Holstein, als des bei dieser Frage zunächst betheiligten souverainen Bun- desfürsten, zu erwarten stehen, so dürfte es in jeder Beziehung am angemessensten erscheinen, die Erneuerung eines Ausschusses zur Prüfung der über die Grenzberichtigung erwachsenen Proto kolle und Verhandlungen bis dahin auszusetzen, dass demselben zugleich diese Vorschläge, welche die Königliche Regierung in möglichst kurzer Frist zu übergeben gewiss bedacht sein wird, zur Begutachtung überwiesen werden können.

    Die Gesandten von Oesterreich und Preussen schliessen die gegenwärtige Darlegung, indem sie den Antrag stellen: Hohe Bundesversammlung wolle

    1) die Bestimmungen der am 28. Januar d. J. erlassenen Be kanntmachung Seiner Majestät des Königs von Dänemark, Herzogs von Holstein und Lauenburg, so weit dieselben die Angelegenheiten der Herzogthümer Holstein und Lauen burg, betreffen, auch nach Lage der Sache der verfassungs mässigen Prüfung und Beschlussfassung des deutschen Bundes unterliegen, als den Gesetzen und Rechten des Bundes entsprechend anerkennen, und der sonach von Seiner Majestät dem Könige im Einverständnisse mit den im Namen des Bundes handelnden Regierungen von Oester reich und Preussen bewirkten Beilegung der seitherigen Streitigkeiten zwischen Dänemark und dem Deutschen Bunde die vorbehaltene definitive Genehmigung ertheilen;»^

    Sie wolle -,Y,•

    2) die Königlich-Dänische, Herzoglich-Holstein-Lauenburgisehe Gesandtschaft ersuchen, die gegenwärtige Verhandlung der Königlichen Regierung zur Kenntniss zu bringen, mit dem Beifügen, dass die Bundesversammlung sich überzeugt hat, Seine Majestät werde auch in Zukunft über die Erhaltung und gedeihliche Ausbildung sowohl der gesetzlich be stehenden Einrichtungen seiner deutschen Bundeslande, als auch der Stellung, die ihnen im Verbände mit den übrigen Theilen der Monarchie gebührt, in eben dem gerechten und versöhnlichen Geiste wachen, von welchem

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    die königliche Bekanntmachung vom 28. Januar d. J. Zeugniss giebt;

    Endlich beantragen die Gesandten:

    Hohe Bundesversammlung wolle 3) die den Regierungen von Oesterreich und Prenssen über tragenen und nach dem Ablaufe der dafür bestimmten Frist seit der Erklärung beider Höfe in der Sitzung vom 6. September v. J. stillschweigend verlängerten Vollmachten, in der Holsteinischen Angelegenheit mit der Fassung der so eben in Vorschlag gebrachten Beschlüsse als erloschen betrachten.

    Dänemark wegen Holstein und Lauenburg. Der Gesandte erlaubt sich, unter Bezugnahme auf den eben vernommenen Vortrag der Allerhöchsten Höfe von Wien und Berlin, Hoher Bundesversammlung die darin erwähnte, unterm 28. Januar d. J. von seinem Souverän erlassene Allerhöchste Bekanntmachung hieneben zu überreichen.

    Hohe Versammlung wolle daraus des "Weiteren entnehmen, auf welchen Grundlagen und in welchem Geiste Seine Majestät der König die Bewahrung, Wiederherstellung und gedeihliche Ausbildung sowohl der alle Theile der Monarchie umfassenden, als der für ihre einzelnen Theile überlieferten Institutionen ins Leben zu führen beabsichtigen.

    Wenn in diesem Sinne sofort über den Wirkungskreis und die Verantwortlichkeit der unter dem Vorsitze Seiner Majestät des Königs den Geheimen Staatsrath bildenden Minister dieje nigen Anordnungen getroffen wurden, für welche die thunliche Bewahrung und Wiederherstellung der den einzelnen Theilen der Monarchie eigenthümlichen Verhältnisse, so wie der in den auswärtigen und Finanzverhältnissen, wie für Land und See macht überlieferten Einheit massgebend waren, so ist zugleich eine weitere Fortbildung und Entwickelung der näher benannten Institutionen auf verfassungsmässigem Wege zugesichert und in ihren leitenden Grundzügen angegeben?

    Indem hiemit den Rechten der Krone wie der Unterthanen, namentlich auch der Holsteinischen Provinzialstände und der Lauenburgischen Ritter- und Landschaft eine erneute Grundlage zu Theil wird, welche alle Interessen in versöhnender Berück sichtigung umfasst, und unter göttlichem Beistand für alle Zu kunft Recht und Eintracht sicher stellt, wolle Hohe Versamm lung ferner den Worten wie dem Geist der mehr gedachten Be kanntmachung die Versicherung entnehmen, dass alle Seiner Majestät dem Könige hinsichtlich der Herzogthümer Holstein und Lauenburg durch die Bundes-Grundgesetze überkommenen Verpflichtungen zu jeder Zeit den Gegenstand vollständiger Er füllung bilden weiden.

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    > . Indem Allerhöchstdieselben endlich dem Gesandten zu be fehlen geruht haben, an diese Versicherung und die Erklärung des Einverständnisses mit deh von den Allerhöchsten Höfen von Wien und Berlin so eben Hoher Versammlung vorgelegten An trägen auch Allerhöchstdero aufrichtigsten Dank für die Sorg falt zu knüpfen, welche von dem Durchlauchtigsten Bunde, im Einklang mit den beiderseitigen Rechten und mit der allgemeinen Wohlfahrt, der Verwirklichung des Berliner Friedens geschenkt worden ist, begrüssen Se. Majestät in deren Ergebnissen um so lieber ein Pfand fest begründeter Eintracht und aufrichtigen Ver trauens, als es Allerhöchstihnen eine hochwillkommene Pflicht sein wird, in offenem Zusammenwirken mit Ihren erhabenen Bundes genossen der Erhaltung dieses Vertrauens wie den gemeinsamen Interessen jede Förderung und Befestigung nach besten Kräften zuzuwenden.

     
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