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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  94
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 94, S. 94

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    IV«. 15.

    Erlass des K. Preussischen Ministerpräsidenten Freiherrn von

    Manteuffel,

    an ben % (Se|anbtcn in ^openhanrn, drafm »on jOrtolla,

    d. d. Berlin, ben 23. Oktober 1856.

    Auf die freundschaftlichen Vorstellungen, welche wir in Beziehung auf die Verfassungsverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg im Juni d. J. der K. Dänischen Regie rung gemacht haben, ist uns, wie Ew. Hochgeboren bekannt, deren Erwiederung in der ersten Hälfte des verflossenen Monats durch den in ausserordentlicher Mission hier anwesenden K.

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    Dänischen Bundestagsgesandten Herrn v. Bülow mittelst einer an letzteren gerichteten Depesche des Herrn Ministers v. Scheele vom 5. v, M. in einem umfassenden Memoire zugekommen.

    Je mehr -wir bei jenem Schritte von dem aufrichtigen Wunsche durchdrungen waren, die K. Dänische Regierung möchte in ihrem eigenen Interesse durch ein rechtzeitiges und weises Einlenken den Beschwerden der beiden Herzogthümer Abhülfe schaffen; um so lebhafter müssen wir es bedauern, die Erwie derung der K. Dänischen Regierung unserem Wunsche so wenig entsprechend zu finden.

    Die vom Herrn v. Bülow uns mitgetheilte Denkschrift, welche gleich der erwähnten Depesche des Herrn Ministers v. Scheele Ew. Hochgeboren bereits bekannt ist, hat es sich viel mehr lediglich zur Aufgabe gestellt, den Nachweis zu versuchen, dass die K. Dänische Regierung bei Octroyirung der Gesammt- staatsverfassung vom 2. October 1855 den verfassungsmässigen Weg eingehalten, die gegebenen Zusagen erfüllt habe.

    Allerdings wird in jenem die Denkschrift begleitenden Er lasse des Herrn Ministers v. Scheele an Herrn v. Bülow vom 5. v. M. die Bereitwilligkeit ausgesprochen, speciell in Beziehung auf die Domänenfrage insoweit entgegenzukommen, dass dem nächsten Reichsrathe ein Gesetz vorgelegt werden solle, nach welchem eine Genehmigung zum Verkauf einer Domäne künftig nur mit Zweidritteln der im Reichsrathe abgegebenen Stimmen gegeben werden könne. Wenn man aber auch ganz dahinge stellt sein lässt, ob ein solcher Gesetzentwurf in dem Reichsrathe bei dessen gegenwärtiger Zusammensetzung Aussicht habe durch zugehen, so betrifft derselbe doch immerhin nur einen ganz ver einzelten, obwohl sehr wichtigen Punkt der Beschwerden und — was die Hauptsache ist — er lässt eine irgend genügende Hülfe nicht hoffen. Denn da der Reichsrath aus 80 Mitgliedern be steht, von denen 47 dem Königreiche angehören, 13 aus Schles wig, 18 aus Holstein und 2 aus Lauenburg sind, so bilden die 47 Dänischen Mitglieder fast allein schon eine Majorität von zwei Dritteln. Es bedarf aus der ganzen übrigen Versammlung nur noch des Beitritts von 7 Mitgliedern, und selbst in Ansehung dieses geringfügigen Bruchtheils gibt der bestehende Wahlmodus den Herzogthümern für die Vertretung ihrer speciellen Gerecht same wenig Gewähr.

    Die Gründe, welche die K. Dänische Regierung in ihrer Denkschrift für die Festhaltung ihres Standpunktes geltend macht, sind im Wesentlichen die nämlichen, auf welche sie sich schon im Laufe der ständischen Verhandlungen gestützt hat und die wir kannten, als wir unsere Verwendung in Copenhagen einlegten.

    Wenn wir uns für jetzt enthalten, auf die Details der Frage einzugehen und die von der K. Dänischen Regierung getroffenen

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    Bestimmungen im Einzelnen einer speciellen Erörterung zu un terziehen, so dürfen wir jedenfalls das als zweifellos betrachten, dass das K. Dänische Gouvernement bei Feststellung der gemein schaftlichen Verfassung für den Gesammtstaat und insbesondere bei Erlass des Gesetzes vom 2. Oktober 1855 den verfassungs mässigen Weg nicht innegehalten, die den Herzogthümern und dem deutschen Bunde gegebene Zusage nicht erfüllt habe.

    Indem die Denkschrift des Kopenhagener Cabinets der K. Dänischen Regierung, den Herzogthümern gegenüber, die volle Freiheit vindicirt, die Verfassung für die gemeinschaftlichen An gelegenheiten der Monarchie aus eigener Machtvollkommenheit festzustellen, hebt sie ihre Argumentation mit dem Satze an, dass die K. Bekanntmachung vom 28. Januar 1852, ihrer Wort fassung nach, kein ausdrückliches Versprechen enthalte, mit den Ständen der Herzogthümer darüber zuvor in Verhandlung zu treten.

    Es erscheint unnöthig, hier auf eine Interpretationder Worte jener Bekanntmachung einzugehen. Denn einestheils hatte das Kopenhagener Cabinet schon in den vorangegangenen Verhand lungen mit den Regierungen von Preussen und Oestreich unter dem 6. Dezember 1851 die bestimmte Zusicherung ertheilt: „auf gesetz- und verfassungsmässigem Wege, d. h. durch die beratheil den Provinzialstände, eine organische und gleichartige verfassungsmässige Verbindung sämmtlicher Landes- theile zu einer gesammten Monarchie herbeiführen zu wollen. Anderntheils bedurfte es überhaupt eines solchen Versprechens nicht, wenn schon die bestehende Verfassung es nothwendig macht, die Stände zu hören.

    Diese verfassungsmässige Verpflichtung wird nun zwar eben falls mit dem Einwände in Abrede gestellt, dass die früheren Provinzialstände eben nur für provinzialständische Angelegen heiten, nicht aber für die allgemeinen Angelegenheiten der Mo narchie competent gewesen seien. Auch dieser Einwand trifft jedoch offenbar nicht zu.

    Die unter dem Scepter Sr, Maj. des Königs von Dänemark stehenden Lande waren bis dahin nur durch eine Personalunion mit einander verknüpft gewesen. Eine gemeinsame Verfassung hatte nicht bestanden. So hatten auch die Herzogthümer ihre selbstständig abgeschlossene rechtliche Stellung gehabt. In die sem Umfange waren ihre Stände verfassungsmässig befugt, bei der Gesetzgebung in allen Angelegenheiten zugezogen zu wer den, welche die Eigenthums- und persönlichen Verhältnisse der Eingesessenen betreffen, nioht minder in denjenigen, welche sich auf die Steuern und öffentlichen Lasten beziehen. Jetzt sollte die Monarchie eine Gesammtverfassung erhalten, die Herzog thümer sollten in diesen Organismus eingefügt werden. Es folgt aus der Natur der Sache von selbst, dass dies nicht möglich

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    war, ohne die bisherige, selbständig abgeschlossene Verfflsswg der Herzogthümer zu ändern, und hieraus folgt weiter unwider- sprechlich, dass sie über diese Acnderungen gehört werden mussten, weil sie verfassungsmässig über jede Aenderung ihrer Verfassung zu hören waren. Sie waren zu hören einmal über die Frage, wie die Grenze zwischen ihren besonderen und den gemeinsamen Angelegenheiten zu ziehen sei; denn dass diese verscldeden gezogen werden konnte, hat die K. Dänische Regie rung dadurch bewiesen, dass sie dieselbe bereits verschieden gezogen hat. Sie waren aber ferner auch darüber zu hören, wie sich fortan ihr Rechtsverhältniss hinsichtlich derjenigen An gelegenheiten gestalten sollte, welche durch die neue Begrenzung von ihrem bisherigen Sondergebiete dem Gebiet der gemein schaftlichen Verfassung zugewiesen wurden. Oder sollte es zweifelhaft sein, dass nach dem Verfassungsgesetze vom 2. Ok tober 1855, die Verfassung für die gemeinschaftlichen Ange legenheiten der Monarhie betreffend, mit dem Reichsrathe Gesetze vereinbart werden könnten, welche die Personen- und Eigen- thumsrechte, die Steuern und öffentlichen Lasten der Eingesessenen der Herzogthümer alteriren und früher den Provinzialständen vorzulegen gewesen wären V

    Die Denkschrift deutet ferner an, dass der Mangel der Zu ziehung der Stände jedenfalls irrelevant sei, weil ihre Mitwirkung sich immer nur auf die Erstattung eines Gutachtens zu beschrän ken gehabt haben würde und der Regierung unbenommen ge blieben sei, ohne Berücksichtigung desselben den definitiven Be- schluss nach eigenem Ermessen zu fassen.

    Dies Argument, in seiner practischen Bedeutung schärfer aufgefasst, würde auf die Behauptung hinauslaufen, dass eine Verfassung mit berathenden Ständen als eine leere, nichts be deutende Form zu behandeln sei. Wir glauben nicht, dass die K. Dänische Regierung zu einer solchen Ansicht sich bekennen wolle. Wir wenigstens können ihr nicht Raum geben.

    Aber selbst wenn man sie gelten lassen wollte, so würde doch der K. Dänischen Regierung damit immer nur insoweit freie Hand zur Bildung der Gesammtverfassung gegeben worden sein, als sie sich niobt durch ausdrückliche specielle Zusagen den Ständen und dezn Deutschen Bunde gegenüber bereits gebun den hatte.

    Dies aber war in zwiefacher Richtung geschehen. Einmal hatte die K. Dänische Regierung durch die K. Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 eine speoielle Verheissung darüber abzu geben, welche Angelegenheiten künftig als gemeinsame Ange legenheiten der Monarchie, welche als besondere Angelegenheiten der Herzogthümer behandelt werden sollten.

    Zum andern hatte sie auch der Anforderung genug zu thun versprochen, dass bei der künftigen Organisation <Jer Monarchie

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    die den verschiedenen Landestheilen gebührende Stellung als Glieder eines Ganzen, in welchem kein Theil dem andern unter geordnet sei, durch entsprechende Einrichtungen mit gleichmässi- ger Sorgfalt gewahrt werden möge (vergl. die in der Preussischen Denkschrift vom Mai d. J. allegirte Depesche des K. Oestreichi- schen und die darauf erfolgte Erklärung des K. Dänischen Cabi- nets resp. vom 26. Dezember 1851 und 29. Januar 1852). Auf die Erfüllung beider Punkte haben nicht nur die Stände, da rauf hat auch der Deutsche Bund ein Recht, und beiden ist durch die gegenwärtig factisch bestehende Gesammtverfassung nicht genügt.

    Dass zunächst die Bestimmung der gemeinsamen und der besondern Angelegenheiten gegenwärtig ganz anders normirt ist, als in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852, lehrt der erste Blick. In wie ausgedehntem Masse die in der K. Däni schen Bekanntmachung vom 23. Juni d. J. enthaltene Specifi- cation derjenigen Angelegenheiten, welche danach als besondere Angelegenheiten des Herzogthums Holstein angesehen werden sollen, von den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 abweicht, darüber bedarf es gegenwärtig keiner eingehenden Erörterung, es genügt, darauf hinzuweisen, dass das Domänenwesen aus der Classe der besoudern Angelegen heiten in die der gemeinschaftlichen verwiesen ist.

    Den Gründen, welche die Denkschrift des K. Dänischen Cabinets für diese Aenderung geltend macht, können wir eine Berechtigung nicht zugestehen.

    Ob die Domänenangelegenheiten, wie in der Denkschrift behauptet wird, in früherer Zeit nicht zur Competenz der Stände gehört haben, inwieweit die Regierung darüber unbeschränkt disponiren durfte, mag dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ist im Jahre 1852 ein anderes Verhältniss verheissen, und die wesent liche Umgestaltung, welche für die Zustände der Herzogthümer in der Schöpfung einer Gesammtmonarchie lag, erheischte in der That Bürgschaften, welche nicht nöthig gewesen waren, so lange die Herzogthümer in der frühern Trennung von den übrigen Landestheilen sich befanden. Welche Bürgschaften Se. Maj. der König von Dänemark dem Deutschen Bunde für eine angemessene Regelung der Verhältnisse zu geben entschlossen sei, das sprach die Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 aus, und diese wurde von Seiten der Vertreter des Bundes für aus reichend erachtet und acceptirt.

    Es kann desshalb nicht darauf ankommen, dass nicht gerade specielle Verhandlungen in Betreff der Domänenangelegenheiten vorhergegangen waren.

    Dass aber, wenn eine Incorporirung der einzelnen Landes- theile verhütet, wenn ihnen eine Selbstständigkeit gewahrt wer den soll, die Domänen vorzugsweise als eine besondere Ange

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    legenheit ihnen reservirt bleiben müssen, kann einer unbefangenen Beurtheilung nicht entgehen.

    Der zweite oben erwähnte generelle Gesichtspunkt, von welchem aus die Verfassung vom 2. Oktober 1855 als mit den von der K. Dänischen Regierung ertheilten Zusagen im "Wider spruch erscheint, ist der, dass, der Verfassung gemäss, die ein zelnen Landestheile in der Gesammtverfassung eine Stellung erhalten sollten als Glieder eines Ganzen, in welchem kein Theil dem andern untergeordnet ist. Wie vertrüge sich hiermit die Anordnung einer Repräsentation, wonach die Vertreter des Kö nigreichs Dänemark in dem allerentschiedensten Uebergewichte über die Vertreter der übrigen Landestheile sich befinden?

    Diese allgemeinen Betrachtungen werden — ohne dass es nöthig wäre, tiefer in Specialitäten einzugehen, — so viel aus ser Zweifel stellen, dass der Deutsche Bund dringende Veran lassung haben würde, sich einer Cognition der Sache zu unter ziehen und die geeignete Remedur zu erwirken, falls die K. Dänische Regierung, wie wir noch immer aufrichtig und ange legentlich wünschen, nicht selbst die Initiative ergreift, um die Verfassungsverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauen burg im Innern und in ihren Beziehungen zum Deutschen Bunde so zu gestalten, dass den gerechten Ansprüchen der Herzog thümer wie des Bundes Genüge geleistet und diese Verhältnisse vor jedem begründeten Einwände sicher gestellt werden.

    Zu diesem erwünschten Ziele könnte wohl noch jetzt — wir hoffen es, gleich dem K. Oestreichischen Cabinet, welches unsere Ansichten und Auffassungen in dieser Angelegenheit voll kommen theilt — in einer Verständigung mit den Ständen der Herzogthümer Holstein und Lauenburg ein geeigneter Weg ge funden werden.

    Im Falle das K. Dänische Cabinet sich geneigt findet, hie rauf einzugehen, wird dasselbe ohne Zweifel auch mit uns aner kennen, wie dringend nothwendig es sei, diesen Weg der Ver ständigung sobald als möglich zu betreten und den Ständen durch deren schleunige Zusammenberufung Gelegenheit zu geben, sich über die gegebene Verfassung zu äussern.

    Mit voller Offenheit, wie es die Pflicht gegen den Deutschen Bund Und die besondere Stellung, die wir in Gemeinschaft mit Oestreich früher als Vertreter des Bundes einnahmen, und nicht minder unsere freundschaftliche Gesinnung gegen die K. Däni sche Regierung uns gebieten, haben wir unsere Ueberzeugung in dieser Angelegenheit ausgesprochen; gern geben wir uns der Hoffnung hin, das K. Dänische Cabinet werde, * unserem freund schaftlichen Rathe und der Gesinnung, aus welcher er hervor geht, Anerkennung zollend, die angedeuteten Schritte thun, damit bei dem bevorstehenden Wiederzusammentreten der Bun desversammlung der gefasste Entschluss desselben, zu jenem

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    Ziele zu gelangen, sowie der hierzu eingeschlagene Weg, von allen Bundesgliedern mit Klarheit und Bestimmtheit als ent sprechend erkannt werden könne. Hierdurch allein würde der Deutsche Bund der unangenehmen Nothwendigkeit überhoben werden, in Erwägung zu nehmen, was sein Recht und seine Pflicht unter den obwaltenden Umständen erheischen.

    In dem diesseitigen, der K. Dänischen Regierung im Juni a. J. mitgetheilten Promemoria war zugleich die noch immer unerledigt gebliebene Angelegenheit der Regulirung der Hol steinischen Grenze angeregt worden. Dieser Punkt findet sich in der Antwort der K. Dänischen Regierung nicht berührt. Bei der mündlichen Erwähnung dieses Umstandes hat Herr v. Bülow sich auf die Aeusserung beschränkt, dass seine Regierung bereit s~ei, auf die Erörterung einzugehen, ohne jedoch hieran eine wei tere Mittheilung zu knüpfen.

    Ew. Hochgeboren ersuche ich eTgebenst, dem K. Dänischen Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten von vorstehen dem Erlasse gefälligst Mittheilung zu machen und sich von demselben eine baldige Aeusserung sowohl in Beziehung auf die Verfassungsangelegenheit, als hinsichtlich des eben erwähn ten Gegenstandes, welcher mit der letzteren in nahem Zusam menhange steht und desshalb auch gleichzeitig mit dieser von def Deutschen Bundesversammlung wieder aufzunehmen sein würde, zu erbitten.

    (Gez.) Manteuffel.

     
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