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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  4
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 4, S. 38
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 4, S. 38

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    Wo. 4.

    Erlass des K. Preussischen Ministerpräsidenten Frhrn. von Manteuffel

    an ben $. (Srfanbten in Kopenhagen, <£rhrn. v. lötrther, d. d. Berlin, ben 30. #erember 1851.

    Die uns von Ew. Hochwohlgeboren in Aussicht gestellten Mittheilungen des königl. dänischen Ministeriums sind nunmehr in Form eines an den Grafen Bille-Brahe gerichteten, mit zwei Bei lagen versehenen Erlasses des Herrn Ministers Bluhme vom 6. d.M. an uns gelangt. Ich füge eine vollständige Abschrift dieser Schrift- stücke hierbei. Dieselben sind, wie ich Ew. Hochwohlgeboren kaum zu versichern brauche, Gegenstand eingehender, von dem aufrichtigsten Wunsch der Verständigung getragener Erwägung und Prüfung gewesen. Sie haben namentlich Veranlassung ge geben, sich diejenigen Punkte zu vergegenwärtigen und dieselben zusammenzustellen, über welche allseitiges Einverständniss als bereits vorhanden anzusehen ist. Auch diese Zusammenstellung finden Ew. Hochwohlg. in der Anlage. Die darin aufgenommenen Punkte bilden natürlich unter sich und mit dem Inhalt dieses Erlasses ein zusammengehöriges Ganzes, dessen einzelne Theile sich als Bedingungen voraussetzen und ergänzen. Indem ich Ew. Hochwohlg. ersuche, diese Anlage zur Kenntniss des Herrn Ministers Bluhme zu bringen, bleibt mir nur noch übrig, mit we nigen Worten derjenigen Punkte Erwähnung zu thun, hinsichtlich welcher eine Einigung bisher noch nicht förmlich stattgefunden hat, welche aber auch theils weniger erheblich, theils mehr tran- sitorischer Natur sind, und nicht sowohl organische Einrichtungen selbst, als vielmehr die Art, und den Zeitpunkt ihrer Ausführung betreffen.

    Hierher gehört zuvörderst die Absicht der k. dänischen Re gleitung, die durch die Regierungsvorgänger Sr. Maj. des Königs von Dänemark eingeführte Gemeinschaft der Verwaltungsbehörde und des Oberappellationsgerichts für die Herzogthümer Holstein und Schleswig nicht wieder herzustellen. Es kann wohl nicht be zweifelt werden, dass, je lebhafter die Unterthanen Sr. dänischen Maj. in Schleswig und Holstein die Vorzüge dieser ihnen von ihrem Landesherrn gewährten gemeinsamen Einrichtungen empfunden hatten, sie um so schmerzlicher durch deren Entziehung berührt werden. Wir geben uns daher der Hoffnung hin, dass das k. dänische Gouvernement bei der erfolgten Aufhebung jener gemeinschaft lichen Oberbehörden, in wohlwollender Fürsorge für die Beruhi gung der Gemüther, der Rechtspflege und der Verwaltung eine mit den allgemeinen Wünschen möglichst übereinstimmende Orga nisation geben werde.

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    Mit voller Zuversicht glauben wir voraussetzen zu dürfen, dass es die Absicht der k. dänischen Regierung ist, den noch fortdauernden Ausnahmezustand im Herzogthum Schleswig aufzu heben, bevor die Wahlen zu den dortigen Provincialständen statt finden. Wenn diese Wahlen dann unter der Leitung eines Ministers erfolgen, der das Vertrauen des Landes geniesst so wird letzteres sich frei und zuversichtlich an denselben betheiligen, und seine erwählten Vertreter als wahrhaft berechtigte Organe der Landesin teressen begrüssen. Es ist von hohem Werth und erfreulichster Vorbedeutung, dass es nicht an ausgezeichneten Persönlichkeiten fehlt, welche in jeder Beziehung die gewünschten Bürgschaften darbieten würden, und welche, zuverlässigen Nachrichten zufolge, auch bereit sind, dem Rufe Sr. Maj. des Königs von Dänemark zu dieser schwierigen aber eine überaus segensreiche Wirksamkeit versprechenden Stellung zu folgen.

    Ist die Leitung der schleswig'schen Angelegenheiten solchen Händen anvertraut, und steht auch für Holstein ein Staatsmann von gleich ausgezeichneten Eigenschaften an der Spitze der Ver waltung, so wird in der Stellung dieser Minister als Mitglieder des den ausgesprochenen Interessen Sr. dänischen Maj. gemäss zu bildenden Gesammtministeriums, für die baldige Ausführung der landesväterlichen Absichten, Sr. Maj. des Königs-Herzogs eine hoho Garantie liegen, deren Gewicht auch von den deutschen Mächten im vollen Maase gewürdigt werden muss. Die Ausschreibung der Wahlen zu den Provincialständen und deren Zusammentretung in einer möglichst nahen Zukunft würde dann die jetzt den deutschen Bund vertretenden Regierungen veranlassen, der Bundesversamm lung diejenigen Massregeln zur Genehmigung vorzulegen, die als zur Wiederherstellung der vollen landesherrlichen Gewalt im Herzogthum Holstein erforderlich angesehen werden müssten. Wir bedauern aufrichtig, dass die Arbeiten der in Rends burg zusammengetreten gewesenen Grenz - Regulirungs-Commis- sion nicht ein Resultat geliefert haben, das geeignet erscheine, eine baldige Feststellung der Territorialgrenze zwischen beiden Herzogthümern daran zu knüpfen. Bei den divergirenden Aufstel lungen der beiderseitigen Commissarien, und bei dem allseitig empfundenen Bedürfniss, diese Frage zum Austrag zu bringen, scheint sich der Ausweg einer schiedsrichterlichen Entscheidung durch eine dritte europäische Regierung darzubieten. Vorausgesetzt, dass ihn sowohl der deutsche Bund als Dänemark annähme, würde die Entscheidung freilich erst nach Verlauf eines nicht genau vor herzubestimmenden Zeitraums in Aussicht stehen. Um indessen die Räumung Holsteins durch die Bundestruppen nicht so lange aus zusetzen, würde dieselbe auch schon dann erfolgen können, wenn, wie dies seitens der deutschen Mächte bestimmt und als sich von selbst verstehend vorausgesetzt werden kann, an die Stelle der jetzt in Rendsburg befindlichen Bnndestruppen nur Bestandtheilc

    — 26 —

    des holsteinischen Bundescontingents dasselbst verwendet, und, wie nicht minder als den Verhältnissen entsprechend von der königl. dänischen Regierung anerkannt werden wird, in dem zeitigen fortificatorischen Zustand der Festung vor der definitiven Erledi gung der Grenzfrage keine Veränderungen vorgenommen würden. Ew. Hochwohlg. wollen sich im Sinne der vorstehenden Be merkungen gegen den Herrn Minister Bluhme äussern, demselben auch, wenn er es wünscht, Abschrift dieses Erlasses mittheilen.

    (Gez.) Manleuffet.

    anlage jur »orftrJjenbett jOfnrfehf.

    Wenn es in dem Erlasse des k. dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten an den Grafen von Bille-Brahe vom 6. d. M. heisst, dass die dänische Regierung die dringendste Aufforderung- fühle, sich um das Vertrauen der Cabinette von Berlin und Wien zu bemühen, und wenn demzufolge in der Anlage II. diejenigen Begierungsmaassnahmen näher bezeichnet werden, welche in der Absicht Sr. Maj des Königs von Däne mark liegen, und durch welche die bereits unter dem 26. August ertheilte dänische Erklärung, das Herzogthum Holstein nach den bestehenden Ge setzen zu regieren und etwanige Veränderungen derselben nur auf ver fassungsmässigem Wege einzuführen, näher begründet wurde, so kann k. preussischerseits in dieser eingehenden Eröffining ein fernerer Schritt zu einer baldigen definitiven Verständigung nur mit Freuden begriisst werden. Wenn man das Gebiet der einzelnen Fragen überblickt, deren Gesammt- lösung die Aufgabe der Verhandlungen zwischen den deutschen Mächten und Dänemark bildet, so wird man sich der Ueberzeugung nicht entziehen können, dass hinsichtlich der meisten und überwiegend wichtigen Punkte ein Einverständniss als bereits erreicht angesehen ist.

    I. In erster Linie erscheint hier die allseitige Anerkennung des Prin- cips, „dass im europäischen Interesse die dänische Gesammtmonarchie in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung als Ganzes unter einem Scepter zusammen bestehen bleiben soll."

    D. In Voraussetzung dieses anerkannten Princips ist ferner allseitig, namentlich auch von Preussen, die Zustimmung zu den Festsetzungen ausgesprochen worden, welche über die Thronfolge in der dänischen Ge sammtmonarchie zu Gunsten des Prinzen Christ an von Glücksburg und seiner männlichen Descendenz aus seiner Ehe mit seiner Gemahlin, der gebornen Prinzessin von Hessen, getroffen worden sind.

    Auch über die Art und Weise, wie diese Festsetzungen, soweit sie sich auf Holstein beziehen, durch Beseitigung eines an sich zwar zwei felhaften, doch unter den obwaltenden Umständen nicht zu übersehenden Anspruchs (des Herzogs von Augustenburg), noch eine formellere Begrün dung erhalten können, ist allseitiges Einverständniss vorhanden. Das preus- sische Cabinet darf sich der Hoffnung hingeben, dass gerade in dieser Beziehung seine Bemühungen k. dänischerseits gewürdigt und anerkannt werden.

    III. In Betreff Holsteins steht fest, dass die Provincialstände des Herzogthums als dessen gesetzmässig bestehendes Landesorgan zusammen berufen werden sollen, und dass diesen Ständen die Vertretung der eigen- thümlichen Rechte des Landes zusteht.

    IV. Die bewaffnete Macht des Herzogthums Holstein als deutschen Bundeslandes ist im Einverständniss zwischen den den Bund vertretenden Mächten und der Krone Dänemark organisirt, und indem ihre Bestimmung als Bundescontingent vorbehalten worden, der Oberbefehl darüber dem König von Dänemark als dem Kriegsherrn der Gesammtmonarchie überlassen.

    — 27 —

    V. Die Verh&ltnisse des Herzogthums Schleswig, als eines ausser- deutschen Landes, sind an sich nicht Gegenstand der Erörterung und Verhandlung des deutschen Bundes. Nur insoweit das deutsche Herzog- thum Holstein aus gemeinsamen Rechtsverhältnissen beider Herzogthümer Ansprüche auf die jjiufrechthaltung solcher Verhältnisse hat, sind dieselben Gegenstand der Verständigung zwischen den den deutschen Bund vertre tenden Mächten und der Krone Dänemark.

    Während Seitens Preussens und Oestreichs anerkannt wild, dass ein weitergeliender Anspruch des Herzogthums Holstein auf Gemeinschaft und Einheit der Verhältnisse in beiden Herzogtümern nicht stattfinde, erkennt das königl danische Gouvernement seinerseits an, dass die holsteinischen Stände als berechtigtes Landesorgan des Herzogthums Holstein, hinsicht lich der auf bestimmten Rechtstiteln beruhenden Gemeinschaft von Ver hältnissen beider Herzogthümer, in den ihnen nach den Verordnungen von 1831 und 1834 zustehenden Attributionen verbleiben.

    Insonderheit wird allseitig anerkannt, dass der nexus socialis zwischen den Ritterschaften von Schleswig und Holstein in demselben Umfange und mit denselben rechtlichen Folgen in Zukunft aufrecht erhalten bleibe, wie derselbe seit den Jahren 1731 und 1732 bestanden hat.

    VI. Die k. dänische Regierung ist mit den deutschen Mächten darüber einverstanden, dass das Herzogthum Schleswig als ein abgesonderter, weder in Verfassung noch Verwaltung dem Königreich Dänemark zu in- corporirender Theü der dänischen Gesammtmonarchie bestehen soll. Ebenso wird dänischerseits anerkannt, dass die Schleswig'sche Ritterschaft ferner weit als Corporation unter den aus dem nexus socialis mit der holstei nischen Ritterschaft sich ergebenden Attributionen erhalten bleibt. Nicht minder hat Se. Maj. der König von Dänemark seine Absicht erklärt, die schleswig'schen Provincialstände, wie sie durch die Verordnungen von 1831 und 1834 eingesetzt sind, durch heue Wahlen einberufen zu lassen.

    Treussen spricht seine auf die obigen vereinbarten Punkte gegrün dete Erwartung aus, dass in Schleswig eine den Bedürfnissen und der vor 1848 bestandenen Verfassung des Landes entsprechende ständische Ver tretung stattfinden werde, Die Form und die Zusammensetzung dieser Vertretung wird mit den jetzt wieder zusammen zu berufenden Provincial- ständen zu berathon sein.

    VII. Die deutschen Machte erkennen an, dass in Gefolge des aner kannten Integritätsprincips der dänischen Gesammtmonarchie eine Ver tretung aller Theile dieser Monarchie in einer für die Erörterung und Beschlussfassung über die Gesammtinteressen bestimmten legislativen Versammlung mit den Sonderrechten der deutschen Herzogthümer Hol stein und Lauenburg nicht unverträglich sei. Andrerseits ist das k. dänische Gouvernement der Absicht, in den zum deutschen Bunde gehörenden Her zogtümern Holstein und Lauenburg, oder in dem Herzogthum Schleswig die znr Zeit im Königreich Dänemark bestehende Verfassung oder das dort geltende Wahlgesetz nicht einzuführen, vielmehr bei der zu entwer fenden Gesammtverfassung der Monarchie die ständischen Verhältnisse der deutschen Herzogthümer und die besonderen Beziehungen des Her zogthums Schleswig zu berücksichtigen. Namentlich wird das in Dänemark geltende Wahlgesetz in Schleswig und in den deutschen Herzogthümern nicht eingeführt werden.

    VIII. Die bisherige Gemeinschaft der Kieler Universität für Holstein und für Schleswig, sowie die Gemeinschaft der andern für die Herzog thümer bestimmten Institute bleibt in demselben Umfange bestehen, wie dies bis zu Ende des Jahres 1847 der Fall gewesen ist.

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