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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  41
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 41, S. 72
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 41, S. 72

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    § 21.

    ■ Diejenigen, welcher von Uns eine Allerh. Bestallung oder

    Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäfte verliehen ist, bedürfen, mit Ausnahmen, der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit und der Universität, zur Annahme einer auf sie ge fallenen Wahl, Unserer Allerh. Erlaubniss und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte, insofern es deren während ihrer Theilnahme an der Versammlung der Provincialstände bedarf, auf die von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigene Kosten Sorge zu tragen. — Die letztere Bestimmung findet auch auf Communalbeamte, die zu Abgeord neten gewählt werden möchten, die gleiche Anwendung. Die Mitglieder Unseres Oberappellationsgerichts für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind, mit Rücksicht auf die im § 14 enthaltene Bestimmung nicht wählbar.

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    Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeord neten zur Versammlung der Provincialstände, sowie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der durch die Wahlen und die Stahdeversammlung verursachten Kosten und des in dieser Ver sammlung zu befolgenden Geschäftsganges die betreffenden Vor schriften der Verordnung vom 15. Mai 1834 zur Richtschnur.

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    § 23. ...

    Das allgemeine Gesetz vom 28. Mai 1831, insoweit daa,-t V' selbe Unser Herzogthum Holstein betrifft, wird hiermit aufge- ' hoben.

     
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