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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  103
Signature: 103

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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 103, S. 123
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 103, S. 123

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    ?Vo. 24.

    Erlass des K. dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Mich eisen,

    an ben <üt. (grfanbtrn in Wim, (Braftn HUilU-jSrabe, d. d. .fiopenhaaen, 24. jtoni 1857.

    In Folge unserer Mittheilung vom 13. Mai hinsichtlich der Angelegenheit der Hplsteinischen Verfassung hat das Wiener Cabinet einige Aeusserungen an uns gelangen lassen, welche Sie in der beigefügten, an den Oestreichischen Geschäftsträger, Herrn Jäger gerichteten Depesche finden werden.

    Die Eegierung des Königs hat mit Vergnügen daraus er sehen , dass das Kaiserliche Cabinet, ihre wohlwollenden Ab sichten würdigend, gleicher Weise ihre Hoffnungen theilt, dass bald eine definitive und befriedigende Ordnung der constitutio- nellen Beziehungen des Herzogthums Holstein unter der loyalen Mitwirkung der Vertreter dieses Landestheils zu Stande kommen werde. Indessen kann sich die Regierung des Königs nicht verhehlen, dass diese Hoffnung sich nur unter der Bedingung verwirklichen kann, dass die Provinzialstände des genannten Landestheils den wohlwollenden Absichten der Regierung mit einer vollkommenen Loyalität entgegenkommen.

    Indem die Regierung des Königs den bereits bekannten Entschluss fasste, den Ständen Holsteins die Gelegenheit darzu bieten, sich mit aller Freiheit und ohne Beschränkungen in Be treff der Verfügungen, welche die Ausdehnung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums bestimmen, und namentlich in Bezug auf die Begrenzung der Competenz der Stände aus zusprechen, hat sie ihrerseits als factisch angenommen, dass die Stände in ihren bevorstehenden Berathungen ihre Befugnisse nicht überschreiten und dass sie namentlich keinen Vorschlag machen werden, welcher den Charakter eines Eingriffs in die Competenz der Repräsentation der Gesammtmonarchie oder eines andern Landestheils an sich trüge.

    Unter dieser Bedingung, welche durchaus nothwendig ist, wenn man eine Störung des innern Friedens der Monarchie ver meiden will, wird man es nicht hindern, dass die Stände ihre Ansichten und ihre Wünsche hinsichtlich der Beziehungen Hol steins zu der Gesammtmonarchie darlegen, in so weit diese Frage angemessener Weise nicht von einer Discussion getrennt werden kann, deren Gegenstand die Competenz der Stände ist. Aber je mehr Wichtigkeit die Regierung des Königs der Form beilegt, welche die Stände wählen werden, um ihre eventuellen Wünsche auseinanderzusetzen, desto weniger wird es ihr mög lich sein, im Voraus zu bestimmen, was sie in einem besonderen Falle entscheiden wird.

    - 110 —

    Was das Herzoglhum Lauenburg betrifft, so fühlt die Re gierung des Königs eine wahre Befriedigung, die Richtigkeit der von dem Kaiserlichen Cabinet gegebenen Auslegung bestätigen zu können, indem sie jedoch hinzufügt, dass, obgleich die Stel lung des genannten Herzogthums von der des Herzogthums Holstein verschieden ist, sie nichtsdestoweniger beabsichtigt, den Repräsentanten Lauenburgs dieselben Rechte wie den Ständen Holsteins zu bewilligen1 Wenn ich in meiner Depesche vom 13. Mai diese Frage nicht berührt habe, so geschah dies aus dem einfachen Grunde, weil dies Schriftstück sich auf eine mündliche Mittheilung des Kaiserlichen Cabinets bezieht, in welcher von den Beziehungen Lauenburgs nicht die Rede ge wesen ist.

    Ich ersuche Ew. Excellenz, dem Herrn Minister der aus wärtigen Angelegenheiten Oestreichs eine Abschrift dieser De pesche mittheilen zu wollen. Genehmigen Sie &c.

    Mickelsen.

     
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