useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  95
Signature: 95

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
 
Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 95, S. 100
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 95, S. 100

    Graphics: 
    x

    No. 16.

    Erlass des K. Oestreichischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, Grafen Buol,

    an oen % (&efd)äftsträatr Jfajjfr in Kopenhagen, d. d. Wen, ton 26. Oktober 1856.

    Durch unseren Erlass vom 1. d. kennen Ew. bereits die Mittheilungen, die der K. dänische Bundestagsgesandte Herr von Bülow nach Wien überbracht hat, sowie die Art und Weise, Wie wir uns über deren Inhalt vorläufig gegen Herrn von Bülow ausgesprochen haben. Eine näher eingehende Rückäusserung haben wir uns bis nach stattgehabtem Einvernehmen mit dem K. preussischen Hofe vorbehalten. Die nachfolgenden Bemer kungen werden nunmehr unsere Ansieht darlegen, in welcher wir uns mit derjenigen des Berliner Cabinets in allen wesent lichen Punkten begegnet sihd.

    Unter Ausdrücken voller Anerkennung der Gesinnung, aus welcher unsere Verwendung in den Verfassu»gsangeleg«nheiten

    - 8T —

    der Herzogthümer hervorgegangen ist, hat die Regierung Sr. Maj. des Königs von Dänemark in den Schriftstücken, die Herr von Bülow uns mitgetheilt hat, sich die Aufgabe gestellt, uns von dem Ungrunde der gegen ihre Massregeln erhobenen Einwen dungen zu überzeugen. Auch nach der unbefangensten und sorg fältigsten Prüfung ihrer Ausführungen sehen wir uns indessen zu unserem Bedauern ausser Stande, den Gang, welchen die K. Regierung bei Einführung des am 2. October 1855 verkündigten Verfassungsgesetzes für die dänische Monarchie eingehalten hat, als übereinstimmend mit den am Schlusse des Jahres 1851 zwischen den Höfen von Wien und Berlin als Vollmachtträgern des deutschen Bundes einerseits und dem Kopenhagner Hofe an dererseits getroffenen Vereinbarungen anzuerkennen.

    Das K. dänische Cabinet beruft sich auf den Umstand, dass die vom deutschen Bunde gebilligte K. Proclamation vom 28. Januar 1852 eine ausdrückliche Zusage, die Stände der ein zelnen Landestheile über die Gesammtverfaesung der Monarchie befragen zu wollen, nicht enthalte. Es tibergeht aber mit Still schweigen die dieser Proclamation vorausgegangenen Verhandlun gen, in welchen Oestreich und Preussen im Namen des deutschen Bundes die unzweideutigste Zusicherung empfingen, dass die K. dänische Regierung die Stände der Herzogthümer über die Ver fassung des Gesammtstaates zu Rathe ziehen werde. Dasselbe Schweigen beobachtet es hinsichtlich der nachgefolgten Verhand lung am Bunde, welche gleichfalls vollkommen ausser Zweifel stellt, dass nach dem von Oestreich und Preussen dem Bunde empfohlenen und von diesem gut geheissenen Abkommen der Art. 56 der Wiener SchlusBacte volle Anwendung auf die wieder in's Leben gerufenen Provinzialverfassungen Holsteins und Lauen- burgs finden solle. Diese Verfassungen konnten, diesem allgemeinen Grundsatze der Bundesvertrftge zufolge, nicht anders als auf ver fassungsmässigem Wege abgeändert, sie konnten, zufolge einer ausdrücklich von Dänemark gegen die deutschen Mächte einge gangenen Verpflichtung, nicht anders als durch Befragung der Provinzialstände in den neuen politischen Organismus der Monar chie eingefügt werden. Da über diese formellen Bedingungen bei Erlassung des Verfassungsgesetzes vom 2. October 1855 hinweg gegangen worden ist, so wird auf dem Standpunkte des deutschen Bundes um so weniger die Frage ohne Weiteres bejaht werden können, ob dieses Gesetz materiell dem Geiste der Vereinbarungen vom Dezember 1851 und besonders der Zusicherung, dass durch die Gesanimtverfassung der Monarchie keinem einzelnen Landes theile im Verhältniss zu den andern eine untergeordnete Stellung angewiesen werden solle, in allen seinen Bestimmungen vollkom men entspreche.

    Was ferner die Domänenangelegenheit betrifft, welche nur einen einzelnen, wenngleich schon an sich erheblichen Tfaeil der

    — 88 —

    schwebenden Frage bildet, so hat die K. dänische Regierung es zwar für einen Irrthum erklärt, dass die Verfügung der Domänen unter der Herrschaft der älteren Staatseinrichtungen als eine An gelegenheit der einzelnen Landestheile behandelt worden sei. Wir müssen uns jedoch erlauben, darauf aufmerksam zu machen, dass sie hierdurch den betreffenden Bemerkungen der deutschen Höfe die Basis nicht entzogen hat, da diese Bemerkungen, wenn nicht in den früheren Verwaltungszuständen der Monarchie, doch jeden falls in dem mehrgedachten Abkommen von 1851 und der K. Proclamation vom 28. Januar 1852 ihren Grund finden, nach welcher in der künftigen Verfassung des Gesammtstaates die Do mänensachen in den Wirkungskreis der Ministerien der einzelnen Landestheile eingezogen werden sollten. War es zur Zeit der früheren provinzialständischen Verfassungen der Monarchie der Landesherr allein, welcher in den ihm beliebigen Formen über das Krongut in allen seinem Scepter unterworfenen Landen zu ver fügen hatte, so konnten die Unterthanen in dem Vertrauen und der Ehrerbietung, welche der Wille der angestammten Fürsten einflösste, eine Beruhigung schöpfen, wie sie den Angehörigen der Herzogthümer wohl nicht in gleichem Grade durch die parlamen tarischen Befugnisse einer Versammlung gewährt werden kann, in welcher die Vertreter der andern Landestheile die Mehrheit bilden. Das Kais. Kabinet — wir haben diess bereits ausgesprochen — ist weit entfernt, die grossen Schwierigkeiten zu verkennen, unter deren Einfluss die K. dänische Regierung den Ansprüchen des Reichstags des eigentlichen Königreichs Dänemark gegenüber in dieser verwickelten Angelegenheit gehandelt hat. Aber wir ver mögen keinem Zweifel daran Raum zu geben, dass der Hof von Kopenhagen ungeachtet dieser Schwierigkeiten Verpflichtungen völkerrechtlicher Art Genüge zu leisten wissen wird und dass er den aufrichtigsten Wunsch hegt, den neubegründeten Verfassungs zustand der Monarchie auch in seinen Beziehungen zum deutschen Bunde vor jedem gerechten Einwände sicher zu stellen. Bereits hat er uns seines ernsten Bestrebens versichert, den entstandenen Besorgnissen nach Möglichkeit zu begegnen. Die Depesche des Herrn Ministers von Scheele beruft sich in dieser Hinsicht auf das K. Patent vom 23. Juni d. J., wonach in Zukunft keine neuen Bestimmungen darüber, welche Angelegenheiten als gemeinschaft liche der Monarchie und welche als besondere der einzelnen Lan destheile zu behandeln seien, ohne Einwilligung der betreffenden Ständeversammlungen erlassen werden sollen, und sie erklärt, was den Punkt wegen der Domänen betrifft, dass die K. Regierung beabsichtige, dem nächsten Reichstage einen Gesetzentwurf vorzu legen, nach welchem es künftig in dieser Körperkraft zur Geneh migung von Domänenveräusserungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen soll. Wird aber das hierdurch Gebotene, auch wenn es der Sache nach als vollkommen genügend

    — 89 —

    anzunehmen wäre, eine gründliche Heilung des formellen, an der gegenwärtigen Gesammtverfassung haftenden Mangels ersetzen können? Wir müssen es bezweifeln und unsre Erwägungen kön nen uns daher nur zu dem Ergebniss führen, dass die Verhand lung mit den Provinzialständen der Herzogthümer über die ge meinschaftliche Verfassung der Monarchie noch jetzt das sicherste Mittel sein würde, einen festen Abschluss des Baues dieser Ver fassung auf den gegebenen und allseitig anerkannten Grundlagen herbeizuführen.

    Auf diesem Wege sollte, wie es uns scheint, das Ziel einer befriedigenden Lösung der vorhandenen Verwicklung kaum ver fehlt werden können, da einerseits die K. Regierung die Geneigt heit zu einzelnen Modificationen des Verfassungsgesetzes von 1855 zu erkennen giebt, und andererseits die Mitglieder der Opposition im Reichsrathe der Monarchie laut erkärt haben, sich mit der Regierung auf demselben Boden des durch die K. Proclamation vom Januar 1852 verkündigten Programms der Gesammtverfassung zu befinden und nur die nach allen Seiten hin gleich gerechte Ausführung dieses Programms anzustreben. Es folgt aber endlich aus unsern obigen Bemerkungen, dass in dem Falle, wenn der Kopenhagener Hof in der gegenwärtigen Lage der Dinge es dessen ungeachtet nicht mehr thunlich finde, das soeben bezeichnete Verfahren aus eigener Initiative einzuschlagen, wir die Höfe von Wien und Berlin, die für den deutschen Bund das Abkommen, dessen Ausführung in Frage steht, unterhandelt haben, für berufen erachten müssten, der Bundesversammlung zur Wahrung des Stand punktes Anlass zu geben, den sie in dieser Angelegenheit nach Massgabe der Bundesgesetze und der Zusicherungen der K. däni schen Regierung einnimmt. Ehe wir schliessen, glauben wir — eine dessfallsige Bemerkung des K. preussischen Hofs uns an eignend — noch des Umstandes Erwähnung thun zu sollen, dass das Geschäft der Regulirung der holsteinischen Grenze seither noch unerledigt geblieben ist, und dass auch dieser Gegenstand, als mit der Verfassungsfrage im Zusammenhange stehend, uns geeig net zu sein scheint, zwischen den Interessenten alsbald wieder aufgenommen zu werden.

    Ew. wollen dem K. dänischen Herrn Minister der auswär tigen Angelegenheiten von vorstehendem Erlasse gefällige Mitthei lung machen und Se. Exe um eine baldige gefällige Rückäusse- rung ersuchen.

    (Gez.) Buol.

    ■••■.■ l

    — 90 —

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.