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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  115
Signature: 115

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 115, S. 153

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    No. 36.

    Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom

    18. Februar 1858*).

    (Erneuerung bes (Ermitions-^nsfdniflrs.

    Die in der Sitzung vom 11. Februar beantragte Reconsti- tution des Executionsausschusses wurde vorgenommen. Es wur-

    *) lieber die Stellung und die Befugnisse des Executions-Ausschusses enthält die Bundesexecutionsordnung vom 8. August 1820 die nähern Bestimmungen. Wir fügen liier die *Hauptbestimmungen derselben bei:

    Art. I. Die Bmidesversammlung hat das Recht und die Verbind lichkeit, für die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der, in Gemässheit ihrer Competenz , von ihr gefassten Be schlüsse , der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrtchthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller an deren bundesverfassungsmässigen Mittel, die erforderlichen Exeeutions- massivgeln in Anwendung zu bringen. ■— Art. IL Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit wählt die Bundesversammlung jedesmal für den Zeitraum von sechs Monaten, mit Einschluss der Ferien, aus ihrer Mitte eine Commission von fünf Mitgliedern mit zwei Stellvertretern, dergestalt, dass bei deren jedesmaliger Erneuerung wenigstens zwei neue Mitglieder darin aufgenommen werden. An dieselbe werden alle der Bundesversammlung zukommenden Eingaben und Anzeigen abgegebeu, welche auf die in Art. I. bezeichneten Vollziehungsgegenstände Bezug haben. — Art. XII. Dieser Commission liegt ob, zuvörderst zu prüfen, ob der bundesmässigen Verpflichtung vollständige oder unzureichende Folge geleistet worden sei, und darüber Vortrag an die Bundesversammlung zu erstatten. Erhält diese dadurch die Ueberzeugung, dass. in dein gegebenen Falle die gesetz lichen Vorschriften gar nicht, oder nicht hinlänglich befolgt worden sind, so hat sie, nach Beschaffenheit der Umstände, einen kurzen Termin an zuberaumen, um von den Gesandten der Bundesstaaten, welche solches angeht, entweder die Erklärung der hierauf erfolgten Vollziehung oder die genügende und vollständige Nachweisung der Ursachen, welche der Folgeleistung noch entgegenstehen^ zu vernehmen. Nach erfolgter Er klärung oder, in Ermangelung dieser, nach Ablauf der bestimmten Frist hat die Bundesversammlung auf das von der Commission darüber abzu gebende Gutachten zu beurtheilen, in wie fern die Sache erledigt oder der Fall der Nichterfüllung der bundesmässigen Verpflichtung begründet und sonach das geeignete Executionsverfahren zu bcschliessen ist. — Art. IV. Ehe die Bundesversammlung die wirkliche Ausführung ihres wegen der Execution und der dabei anzuwendenden Mittel gefassten Be schlusses verfugt, wird sie denselben der Regierung des betheiligten Bundesstaats durch dessen Bundestagsgesandten mittheilen und zugleich an diese eine angemessene motivirte Aufforderung zur Folgeleistung un ter Bestimmung einer nach Lage der Sache zu beinessenden Zeitfrist ergehen lassen. — Art. V. Wenn hierauf die Befolgung angezeigt wird, so hat die Commission ihr Gutachten darüber abzugeben und der Bundes tag zu beurtheilen, in wie fern solches zur Genüge geschehen ist. Er geht keine solche Anzeige, oder wird selbige nicht hinreichend befunden, so wird ohne Verzug der wirkliche Eintritt des angedrohten Executions- verfahrens beschlossen und zugleich der Bundesstaat, der zu diesem Be schlusse Anlass gegeben hat, davon nochmals in Kenntniss gesetzt.

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    den gewählt zu Mitgliedern desselben die Gesandten von Oest- reich, Preussen, Baiern, Königreich Sachsen und Würtemberg und zu Stellvertretern diejenigen von Hannover und Baden.

     
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