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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  96
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 96, S. 104

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    STo. 19.

    Erlass des K. Dänischen Ministers der auswärtigen

    Angelegenheiten, v. Scheele,

    an öen jL (üefanoten in E9ten, <£rafen »on $UU-$rahe,

    d. d. Kopenhagen, kn 23. Februar 1857.

    Herr Graf! Ew. Excellenz weiss, dass der Minister des Auswärtigen von Sr. K. K. Apostolischen Majestät in einer am 26. Oktober v. J. an den Oestreichischen Geschäftsträger in Kopenhagen gerichteten Depesche auf die staatsrechtlichen Ver bindungen des Herzogthums Lauenburg zurückgekommen ist. Angesichts der Ansichten, zu deren Ausdruck sich damals Herr Graf Buol gemacht hat, hat die Regierung des Königs sich ver pflichtet gefühlt, die fraglichen Verbindungen, und namentlich Bemerkungen und Entwürfe, welche benannte Depesche enthält, zum Gegenstande einer neuen gewissenhaften Untersuchung zu machen. Das Ergebniss ist in der beigeschlossenen Denkschrift mit zwei Anhängen enthalten, deren Ausarbeitung nöthig schien, weil die Eröffnungen der Preussischen Regierung vom Monat Juni 1856 wesentlich von denen abwichen, welche von der näm lichen Regierung später gemacht wurden, und zwar in so fern, als man damals hauptsächlich über die besondere Holsteinische Verfassung vom 11. Juni 1854 verhandelte, während neuer dings besonders die gemeinschaftliche Verfassung vom 2. Okto ber 1855 zur Sprache gebracht ward. Jemehr die Regierung des Königs in der Verhandlung über diese Angelegenheit den selben Gesichtspunkt wie die Cabinette von Oestreich und Preus- sen festhalten konnte, wie die Verhandlungen während der Jahre 1851 und 1852 zwischen dem Kopenhagener Hofe und denen von Wien und Berlin beweisen, um so mehr gibt sie sich der Hoffnung hin, dass das Cabinet Sr. K. K. Apostolischen Majestät,-wenn es die streitigen Fragen einer wiederholten Prü fung unterzieht, darin denselben Geist bethätigen wird, der seine Politik in jener Epoche geleitet hat. Bei dieser Annahme glaubt die Regierung des Königs sich der Ueberzeugung nicht ent schlagen zu dürfen, dass man zuletzt zu einer Ausgleichung der Zerwürfnisse gelangen werde, die leider in Bezug auf die in Rede stehende wichtige Angelegenheit noch bestehen. — Die Regierung des Königs ist der Ansicht, dass alle Ausstellungen, die in Betreff dessen, was die Herzogthümer Holstein und Lauen burg anbetrifft, gegen den Gang der constitutionellen Entwicke- lung der Dänischen Monarchie und namentlich gegen den Er lass der gemeinsamen Verfassung vom 2. Oktober 1855 erhoben werden, eine nach der anderen in der beiliegenden Denkschrift gewissenhaft erwogen und widerlegt worden sind. Es ist darin nachgewiesen, wie die Regierung stets anerkannt hat, dass es sich von selbst verstehe, dass die Holsteinische Provinzial-Ver

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    fassung, die durch Königliches Patent vom 28. Januar 1852 wieder in Kraft gesetzt worden, nicht anders, als auf verfas sungsmässigem Wege verändert werden könne, das heisst, nach dem man das Gutachten der berathenden Provinzial-Stände be sagten Herzogthums eingeholt habe. Aber es wird darin nicht minder gezeigt, dass die seit 1852 in der Provinzial-Verfassung des Herzogthums Holstein vorgenommenen Veränderungen genau auf diesem verfassungsmässigem Wege bewirkt wurden. Und da man in dieser Beziehung eingeworfen hat, die genann ten Provinzial - Stände seien über den Inhalt der gemeinschaft lichen Verfassung nicht zu Rathe gezogen worden, so ist nach gewiesen worden, dass ein solcher Anspruch nicht zu Recht begründet war und dass in dieser Beziehung nie etwas Anderes versprochen wurde, nichts weiter, als genau die Vollziehung der in Kraft stehenden Gesetze. Erst nachdem auf verfassungsmäs sigem Wege die Competenz der Holsteinischen Provinzial-Stände auf solche Art begrenzt worden, dass dieselben keine Angelegen heit mehr in ihren Bereich ziehen konnten, welche fortan zum Wirkungskreise des für die Behandlung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu schaffenden Organes gehören sollte, erst nachdem, sage ich, der Grund und Boden für die Errichtung der gemeinsamen Verfassung so geebnet war, dass er die Ver kündigung möglich machte, ohne mit der neuen Provinzial- Verfassung von Holstein in Widerspruch zu gerathen, erliess Se. Majestät der König die gemeinschaftliche Verfassung vom 26. Juli 1854. — Das so eingehaltene Verfahren hinsichtlich der Vorbereitung der gemeinschaftliehen Verfassung war seit geraumer Zeit offenkundig für jeden, der den Gang der Ereig nisse in der Dänischen Monarchie beobachtete. Lange bevor Se. Majestät der König den Beschluss gefasst hatte, die gemein schaftliche Verfassung vom 26. Juli 1854 zu octroyiren, war es eine ausgemachte Sache, dass die Regierung des Königs die Absicht hegte, diese Verfassung weder dem Gutachten noch der Abstimmung der Provinzial - Vertretungen zu unterwerfen, son dern, dass sie im Gegentheile bloss bezweckte, mit diesen wegen der Special - Verfassungen Unterhandlungen zu versuchen, um auf diesem Wege die nöthige Freiheit der Handlung zur Octroyirung der gemeinschaftlichen Verfassung zu erlangen. So ward diese Octroyirung denn durch Ordonnanz vom 26. Juli 1854 ausgeführt, ohne dass sie in Betreff des Herzogthums Hol stein oder des Herzogthums Lauenburg den geringsten Einwurf von Seiten der Cabinette von Wien und Berlin erfuhr, obwohl diese gewiss nicht ermangelt haben würden, bei der Regierung' des Königs Aufschlüsse zu verlangen, wenn dieselbe jemalB die Zusicherung ertheilt gehabt hätte, auf andere Weise zu ver fahren. — Nachdem die Ordonnanz vom 26. Juli 1854 einmal erlassen worden, hat dieselbe seitdem als Basis bei der ganzen

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    weiteren Entwickelung der Verfassungs-Verhältnisse gedient. In der That hat der durch dieselbe geschaffene Reichsrath selbst eine wesentliche Erweiterung seiner Competenz verlangt, und jedenfalls hat man in der neuen Einrichtung nicht anders, als auf dem von obiger Ordonnanz vorgezeichneten Wege, Verän derungen vornehmen können, das heisst, nur erst nachdem die Zustimmung des Reichsrathes erlangt worden, eine Zustimmung, die übrigens späterhin fast mit Einstimmigkeit ertheilt wurde. In Betreff dieser Verhältnisse müsste die Regierung ihre innigste Ueberzeugung über das, was gerecht ist, verleugnen, wenn sie die gemeinschaftliche Verfassung der Monarchie den Verhand lungen der Provinzial - Vertretungen von Holstein und Lauen burg unterwerfen wollte, und eben so — was alsdann unerläss- lich wäre — denjenigen der anderen Theile des Staates. Eine solche Verfahrungsweise hätte in der Zeit gewählt werden können, wo man sich einzig und allein mit der Frage zu be schäftigen hatte, ob dieses Verfahren mit den gesetzlichen For men verträglich sei; sie wurde aber nicht gewählt, damit in Bezug der Feststellung des Inhaltes der gemeinschaftlichen Ver fassung die Regierung des Königs die Freiheit des Handelns er langen könnte, die ihr gefehlt haben würde, wenn über jede einzelne Bestimmung der Verfassung durch den Reichstag ver handelt und abgestimmt worden wäre. Aber es ist auch nicht zu übersehen, dass es nur dadurch möglich wurde, das in Frage stehende Verfahren nicht einzuschlagen, dass der Reichstag zu letzt den Beschluss fasste, sich in dieser Beziehung seines un bestreitbaren Rechtes zu entäussern. Uebrigens kann die Re gierung des Königs durchaus nicht begreifen, wie jetzt, nachdem unsere Verfassungs - Verhältnisse definitiv geordnet sind, eine solche Verfahrungsweise noch in Ausführung gebracht werden könnte, ohne die Autorität des Königs zu erschüttern, ohne die Grundlagen des Staatsrechtes zu unterwühlen und ohne Zwie tracht und Verwirrung in alle Verhältnisse zu bringen. Eben so wenig ist zu ermessen, wie diese Verfahrungsweise irgend welches practische Interesse bieten könnte; denn in dem Reichs- rathe selbst sind sämmtliche Mitglieder vollkommen im Stande, ihre Wünsche in Betreff von vorzunehmenden Veränderungen in der gemeinschaftlichen Verfassung geltend zu machen.

    Was bisher mehr speciell in Bezug auf das Herzogthum Holstein gesagt wurde, findet im Wesentlichen auch auf das Herzogthum Lauenburg Anwendung. In Betreff dieser beiden Theile des Staates kann man noch die allgemeine Bemerkung machen, dass die Wünsche und Petitionen bezüglich der Privat-Angelegen- heiten eines jeden von ihnen, welche die betreffenden Staaten an den König gelangen zu lassen wünschen möchten, stets Sr. Maje stät auf constitutionellem Wege werden unterbreitet werden können. Was ferner namentlich die Provinzial-Verfassung von Holstein an

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    geht, so wird die Regierung des Königs, indem sie von Neuem die Revision derselben vorschlägt, was sie thun wird, sobald ihr der günstige Zeitpunkt gekommen erscheint, recht wohl mit den Provinzial - Ständen über eine ausdrückliche und bestimmte Fest stellung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums ver handeln können. Die Regierung des Königs ist überzeugt, dass eine derartige erneuerte Erörterung sich nicht fruchtlos erweisen wird, wenn es dem Hofe von Kopenhagen gelingt, sich im All gemeinen mit jenem von Wien und von Berlin über die bezüg lich des Inhalts der gemeinsamen Verfassung bestehende Meinungs- Verschiedenheit zu verständigen. In dieser Voraussetzung kann die Regierung des Königs eben so wenig bezweifeln, dass es ihr dann gelingen werde, die Bedenken zu beseitigen, die man noch bezüglich der Frage der in den Herzogthümern Holstein und Lauenburg gelegenen Domänen hegen könnte. In dieser ganzen Angelegenheit ist die Regierung des Königs sich bewusst" keinen Schritt gethan zu haben, wozu sie sich nicht als befugt und sogar, im allgemeinen Interesse, als verpflichtet erachtete. Um die Wahr heit dieser Behauptung darzuthun, glaubt sie nur auf die in ihrer früheren Denkschrift enthaltenen Erläuterungen, so wie auf die neue Auseinandersetzung der Rechtsfrage verweisen zu dürfen, welche im Anhange IL der hier beigefügten Denkschrift enthalten ist. Die Regierung des Königs hat überdies bewiesen, wie geneigt sie war, Massregeln vorzuschlagen, die nach ihrer Ansicht geeignet waren, jedes Bedenken in Betreff der Bestimmungen der gemein samen Verfassung bezüglich des zur Bewerkstelligung des Ver kaufs einer Domäne zu befolgenden Verfahrens verschwinden zu machen. Auch in Zukunft wird sie in dieser Gesinnung verbleiben, wenn sie zu der Ueberzeugung gelangt, dass ein derartiger Vor schlag eine seiner Absicht entsprechende Würdigung findet; und geneigt, wie sie es ist, sogar solchen Bedenken, die ihr nicht be gründet erscheinen, Rechnung zu tragen, wird die Regierung des Königs willig, so viel es in ihrer Macht steht, zu jedem anderen Arrangement beitragen, das, namentlich in Bezug auf die Einkünfte der Holsteinischen Domänen, mehr geeignet erscheinen möchte, zu dem gewünschten Ziele zu führen. Man wird jedoch nothwendig uns darin beipflichten müssen, dass die Regierung des Königs sich in der Unmöglichkeit befindet, in dieser Beziehung einen Weg ein zuschlagen , der entweder mit der wahrhaften traditionellen Ver einigung zwischen Dänemark und den Herzogthümern Holstein und Lauenburg, oder mit der Verfassung im Widerspruche sein würde, die gegenwärtig in voller Kraft ist und der sogar der nächste Erbe des Thrones den Eid geleistet hat.

    Ich habe noch einige Worte über die Feststellung der Grenze beizufügen, deren in den Depeschen der Cabinete von Wien und Berlin Erwähnung geschieht. Wie Ew. Excellenz weiss, bestimmte der Art. 5 des Friedens - Vertrages vom 2. Juli 1850, dass Se.

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    Majestät der König einerseits und der Deutsche Bund andererseits binnen sechs Monaten nach dem Abschlusse des Friedens Commissare ernennen sollten zur Feststellung der Grenze zwischen jenen Staaten des Königs, die einen Theil des Deutschen Bundes bilden, und jenen, die ausserhalb des Bundesgebietes gelegen sind. Von der einen Seite war der Gegenstand der auf diese Weise zu un ternehmenden Arbeiten von sehr geringer Bedeutung, und von der anderen schien die Entscheidung der zu lösenden Fragen der Re gierung des Königs so einfach und so zweifelfrei, dass sie nicht bloss, der eingegangenen Verpflichtung gemäss, die Commissare ernannt, sondern sie sogar ermächtigt hat, ein sofortiges Ueberein- kommen abzuschliessen. Sie hoffte, dadurch einen Beweis ihres guten Willens zu geben und sobald als möglich einen Gegenstand zu beseitigen, der einzig desshalb Bedeutung erlangt hatte, weil Männer der Parteien sich desselben in vielen Formen als eines Aufregungsmittels bedient hatten. Während nun der Oesterreichische Commissar sich ausser Stande sah, eine geschriebene Instruction vorzuweisen, bestimmte diejenige, womit der Preussische Commissar versehen war, dass die Sache sorgfältig studirt werden müsse, und dass alle Actenstücke und sonstigen vorhandenen Materialien, die zur Lösung der angeregten Frage dienen würden, vorzulegen und sorgfältig zu prüfen seien, indem sie davon ausging, dass man die wahre historische Grenze zwischen den zwei Herzogthümern Schleswig und Holstein neu festsetzen müsse. Keinerlei Einwen dung konnte vernünftigerweise gegen eine Instruction von solchem Belange gemacht werden, aber es wurde bald ersichtlich, dass man sich über ihre Tendenz gänzlich irrte. Man hat, wie es scheint, nicht erkannt, dass gerade dasjenige historisch ist, was im Laufe des letzten Jahrhunderts festgestellt ward, und man hat sich in einer wissenschaftlichen Untersuchung einer sehr entfernten und sogar theilweise ante - historischen Vergangenheit verloren, und wahrscheinlich muss dem für Holstein abgeordneten Mitgliede die Wendung beigemessen werden, welche die Sache auf diese Weise genommen hat. Die Actenstücke zeigen, wie die Commission, nach zahlreichen und unfruchtbaren Erörterungen, die sich mehr und mehr vom Zwecke ihrer Mission entfernten, endlich ihrer Thätig- keit ein Ende machen musste. Die Regierung ist stets bereit, die so unterbrochenen Arbeiten wieder zu beginnen, und von dem Wunsche beseelt, so bald als möglich ein practisches Ergebniss .zu erreichen, muss sie es für durchaus angemessen erachten, von allen Seiten neue Commissare zu ernennen. Für ihren Theil wird die Regierung des Königs nicht zögern, dieses sofort zu thun, sobald ihr die Veranlassung dazu gegeben sein wird. Ich bitte Ew. Excellenz, gefälligst eine von der hier beigefügten Denkschrift begleitete Abschrift dieser Note dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten Sr. K. K. Apostol. Majestät zuzustellen, und zu gleicher Zeit So. Excellenz einzuladen, unsere Erläuterungen und

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    Bemerkungen nochmals zum Gegenstande einer gründlichen Prüfung zu machen, wie sie der Wichtigkeit der Frage entspricht, auf die sie Bezug haben. ,

    Genehmigen Sie &c. r. Scheele.

     
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