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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  22
Signature: 22

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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 22, S. 64
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 22, S. 64

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    t, 22.

    Die nähere Entwickelung und Feststellung von verschiedenen speziellen inneren Angelegenheiten Unseres Herzogthums Lauen burg, wie z. B. in Betreff einer etwanigen Umgestaltung der jetzigen Gutsgerichte, des Steuerwesens u. s. w. muss demnächsti gen separaten Verhandlungen über diese Angelegenheiten und verfassungsmässiger Communicfttion mit Unserer getreuen Ritter und Landschaft vorbehalten bleiben. ':

    Wornach ein Jeder, den es angehet, sich allerunterthänigat zu richten.

    Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vor gedruckten Insiegel. , ,, • ,

    Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 20. Dezember 1853. ■ ,

    ,. • (L. S.) ., ; JFrederik R.

    Reverdloto- Criminü.

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    — 51 —

    id.

    Allerhöchstes Patent, betreffend die Verfassung von Haistein vom 11. Juni 1854. \

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    Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, etc.

    Thun kund hierait: . Nachdem Wir mittelst Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 Unsere Allerh. Entschliessungen in Betreff der Ordnung der Verhältnisse unserer Monarchie und ihrer ver schiedenen Theile und der demnächstigen Einführung einer gemein schaftlichen Verfassung zum Zweck der Behandlung der gemeinschaft lichen Angelegenheiten verkündet, rücksichtlich Unseres Herzogthums Holstein insbesondere auch die Allerhöchste Zusicherung ertheilt haben, dass demselben eine ständische Vertretung mitbeschliessender Befugniss in den zu ihrer Wirksamkeit gehörenden Gegenständen verliehen werden sollte, haben Wir zur Erfüllung dieser Unserer Allerh. Zusage, die provincialständische Vertretung und Verfassung Unseres Herzogthums Holstein unter Vorbehalt der von Uns be absichtigten Einführung einer gemeinschaftlichen Verfassung für unsere Monarchie, so wie der aus Unserem Verhältnisse als Mit glied des deutschen Bundes für Unser Herzogthum Holstein sich ergebenden Rechte und Pflichten, durch eine Allerh. Verordnung festzustellen Uns Allerhöchst bewogen gefunden.

    Nach hierüber eingegangenen Gutachten Unserer getreuen Provincialstände des Herzogthums Holstein gebieten und befehlen Wir demnach wie folgt:

     
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