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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  107
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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 107, S. 131

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    Itfo. 28.

    Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 29. Oktober 1857.

    Vorlage »on $fftrrid) unb Preuftrn. — Antrag ^anno»ere. — Dor|leUung ber üitter- unb jfTanb|d)aft bes ^erjogthuma tfaurnburg, äüehutj ber nerfa|Tuna.8 - unb »rrtragsmäfjigtn fechte unb DertyältnijTe bes ^erjogtlntms faumburn. brtrrffenb.

    A) Vorlage von Oestreich und Preussen. Nachdem von den Ständen des Herzogthums Lauenburg eine Beschwerde gegen die Königlich Dänische, Herzoglich Lauenburgische Regierung eingegangen ist, sind die Gesandten von Oestreich und Preussen angewiesen, im Namen ihrer Aller höchsten Regierungen der hohen Bundesversammlung nachstehende Mittheilung in Betreff der damit verwandten Holsteinischen An gelegenheit zu machen.

    Die hohe Versammlung hat in der Sitzung vom 29. Juli 1852 von dem Seitens der Gesandten von Oestreich und Preussen erstatteten Berichte über die Vollziehung des ihren Allerhöchsten Höfen ertheilten Mandats, sowie von der Seitens des Herrn Ge sandten für Holstein und Lauenburg überreichten Königlichen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 Kenntniss genommen. Seitdem hat die Sache der Herzogthümer Holstein und Lauen burg, in Erwartung ihrer weiteren Entwickelung, einstweilen auf gehört, Gegenstand der Verhandlung im Schoosse der hohen Versammlung zu sein. Der Erlass der Spezialverordnung, be treffend die Verfassungen der Herzogthümer Holstein und Lauen burg vom 11. Juni 1854 resp. 20. Dezember 1853, sowie des Verfassungsgesetzes für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Monarchie vom 2. Oktober 1855 gab indessen den Cabinet- ten von Wien und Berlin, im Hinblick auf die gegen sie in Vertretung des Bundes von der Königlich Dänischen Regierung übernommenen Verpflichtungen, Anlass, mit der letzteren im Juni v. J. von Neuem in Schriftwechsel zu treten, um dem Königlich Dänischen Cabinet die gegen den Deutschen Bund eingegangenen Verbindlichkeiten gegenwärtig zu halten und der Wiederkehr der früheren Verwickelungen vorzubeugen. Sie ver sahen zu diesem Zwecke ihre Vertreter in Kopenhagen unterm 23. und 1. Juni v. J. mit den erforderlichen Aufträgen. Die betreffenden Aktenstücke nebst den darin in Bezug genommenen Depeschen, nämlich:

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    . 1) einem gleichlautenden Erlasse des Königlich Dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten an die König lich Dänischen Gesandten in Wien und Berlin vom 6. Dezember 1851,

    2) den darauf erfolgten Antworten des Kaiserlich Oestreichi- schen Hofes vom 26. und des Königlich Preussischen vom 30. Dezember 1851,

    3) der Rückäusserung des Königlich Dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 29. Januar 1852,

    beehren sich die Gesandten der hohen Versammlung ganz er- gebenst vorzulegen.

    Da die beiden Mächte in den anliegenden Antworten des Kopenhagener Cabinets vom 5. resp. 13. September d. J., in Verbindung mit den mündlichen Erläuterungen des Königlich Dänischen Herrn Bundestagsgesandten, eine Erledigung' der von ihnen aufgestellten Bedenken nicht fanden, so richteten sie noch mals, und zwar unterm 26. resp. 23. Oktober v. J., die hier neben überreichten Erlasse an ihre diplomatischen Agenten in Kopenhagen. Sie sprachen darin die Erwartung aus, dass die dortige Regierung aus eigenem Ermessen zu dem Beschlusse gelange, noch in der gegenwärtigen Lage der Dinge den Ständen der Herzogthümer Gelegenheit zu geben, sich über die Gesammt- verfassimg der Monarchie zu äussern. Die Königlich Dänische Regierung ging hierauf in ihrer Erwiederung zwar nicht ein, wie die hohe Bundesversammlung aus den beiden Depeschen des Herrn von Scheele, an die Königlich Dänischen Gesandten in Wien und Berlin vom 23. Februar d. J. und der dazu ge hörigen Denkschrift ersehen wolle. Allein es wurde auf ver traulichem Wege Hoffnung gegeben, dass das Kopenhagener Cabinet sich vielleicht bereit finden lassen werde, die Stände von Holstein und Lauenburg zu einer ausserordentlichen Diät einzuberufen und mit denselben über den dermaligen Verfassungs zustand des Landes und die eingetretenen Modifikationen der früheren ständischen Rechte zu verhandeln. Unter diesen Um ständen glaubten die beiden Cabinette von Wien und Berlin der Vorlage an den Bund noch Anstand geben und zunächst die Königlich Dänische Regierung nochmals zu einer Aeusserung in jener Beziehung veranlassen zu sollen, indem sie sich darauf beschränkten, die einzelnen hohen Bundesregierungen in ununter brochener Kenntniss von dem Gange der Verhandlungen zu halten. Es wurde demgemäss den Königlich Dänischen Ge sandten in Wien und Berlin in den letzten Tagen des März d. J. die entsprechende mündliche Eröffnung gemacht, wonach beide Höfe, in Erwartung einer eingehenden Erklärung des Kopen hagener Cabinets, die beabsichtigten Mittheilungen an die hohe Bundesversammlung noch um drei Wochen vertagen wollten. Durch den gleich darauf erfolgten Rücktritt des Dänischen Mi

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    nisteriums ergab sich eine weitere Verzögerung, bis die Regie rungen von Oestreich und Preussen — nachdem die Ernennung eines neuen Ministeriums einige Wochen hindurch vergeblich erwartet worden war — die beabsichtigte Vorlage an die hohe Versammlung nicht länger glaubten zurückhalten zu sollen und ihren Gesandten den Auftrag ertheilten, dieselbe in der auf den 14. Mai d. J. anstehenden Bundestagssitzung einzubringen. Die ser Schritt unterblieb indessen, nachdem Tags zuvor das Däni sche Ministerium sich reconstituirt hatte und die Entschliessung desselben, die Stände einzuberufen, nach Wien und Berlin auf telegraphischem Wege mitgetheilt worden war. Die Bereitwillig keit zur Einberufung der Stände wurde in den an die Königlich Dänischen Gesandten in Wien und Berlin gerichteten Depeschen des Ministers Mich eisen vom 13. Mai d. J. wiederholt, ohne dass jedoch alle Bedenken über die Frage ausgeschlossen wur den, in welcher Ausdehnung man den Ständen die freie Erörte rung ihrer Gravamina in Bezug auf die Gesammtverfassung Dänemarks gewähren wolle. Es wurde desshalb ein weiterer Schriftwechsel der Cabinette von Wien und Berlin mit dem Ko penhagener Cabinet erforderlich, welchen die Gesandten ange wiesen sind, mit den gedachten beiden Depeschen vom 13. Mai d. J. der hohen Versammlung vorzulegen, nämlich die Rück- äusserungen ihrer Regierungen vom 20. Mai d. J., die Dänischen Erwiederungen nach Wien und Berlin vom 24. Juni und die Antworten hierauf vom 6. Juli d. J.

    Die Hoffnung, dass auf dem Wege der Verhandlung mit den Ständen die so wünschenswerthe Ausgleichung werde erreicht werden, ist leider nicht erfüllt worden. Die neuerlichen Verhand lungen der letzten Ständeversammlung zu Itzehoe sind noch in frischem Gedächtniss. Da die Königl. Dänische Regierung der letzteren nur in Betreff eines Verfassungsgesetzes für die beson deren Angelegenheiten des Herzogthums, nicht aber hinsicht lich der Stellung der Herzogthümer zur Gesammtmonarchie Vorlagen machte. so haben die Stände ihre Ansichten der Re gierung in einem Bedenken vorgetragen, welches inzwischen im Druck erschienen ist und hieneben gleichfalls überreicht wird. Demnächst ist die Versammlung geschlossen worden, ohne dass eine Aussicht auf eine weiter eingehende Behandlung der Sache eröffnet ist.

    Die Allerhöchsten Höfe von Wien und Berlin hatten gehofft, durch ihre vertrauliche Vermittlung die Angelegenheit in Ver tretung des Bundes so weit zu führen, dass sie der Beschluss- nahme der Hohen Bundesversammlung ein befriedigendes Resultat zur Sanction hätten unterbreiten können. Sie halten auch jetzt noch an der Hoffnung fest, dass die Königl. Dänische Regierung bemüht sein werde, den von den Ständen der Herzogthümer gel tend gemachten Beschwerden die gewünschte Abhülfe zu Theil

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    werden zu lassen. Sie haben sich indessen nicht für befugt er achtet, die im Namen des Bundes von ihnen gepflogenen Ver handlungen auf eine unbestimmte Zeit hinaus in einer unent schiedenen Lage zu belassen, ohne dieselben, mit dem Anheim stellen der näheren gemeinsamen Erwägung und Beschlussnahme, in die Hand der Hohen Bundesversammlung niederzulegen.

    B) Antrag Hannover's.

    Von Seiner Majestät dem Könige, seinem allergnädigsten Herrn, ist der Gesandte beauftragt, folgende besondere Anträge und Motivirung der hohen Bundesversammlung im Anschluss an die Mittheilung der K. K. Oesterreichischen und Königl. Preus- sischen Regierung vorzutragen.

    Die Stände des Herzogthums Lauenburg haben nunmehr die hohe Bundesversammlung um Schutz ihrer und des Herzog thums verfassungsmässiger Verhältnisse angegangen.

    Es ist nicht zu verkennen , dass die Sache Lauenburgs in allen wesentlichen Punkten mit den Klagen im engen und un trennbaren Zusammenhange steht, welche das Herzogthum Hol stein führt. Namentlich geht dies aus dem Ausschuss-Berichte der Holsteinischen Ständeversammlung hervor, welcher im vorigen Monate von ihr zum Beschluss erhoben worden ist.

    Die Klagen beider Herzogthümer haben die Nichterfüllung jener Verbindlichkeiten zur Grundlage, welche der Königlich Dänischen Regierung theils vermöge des Bundesrechts in Bezug auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg oblagen, theils von ihr ausdrücklich in den Verhandlungen von 1850 bis 1852 gegen den Deutschen Bund und die Herzogthümer übernommen waren.

    Kaum dürfte es aber bezweifelt werden können, dass die Bundesversammlung vollkommen berechtigt ist, die Sache der Herzogthümer auf eigenen Antrieb anzugreifen und die Be schwerden der betheiligten Herzogthümer als blosse Anzeigen aufzufassen. Da die Verpflichtungen der Königlich Dänischen Regierung, um welche es sich hier handelt, theils durch die Grundgesetze des Bundes gegeben sind, theils zwischen dem Deutschen Bunde und der Königlich Dänischen Regierung in Folge der angerufenen Intervention des Bundes unter Gewährlei stung der allerhöchsten Höfe von Wien und Berlin vereinbart und unter die Garantie des Bundes gestellt sind: so ist in der gegenwärtigen Frage jene Competenz der Bundesversamm lung begründet, welche Artikel 31 der "Wiener Schlussakte verleiht.

    Eben so wenig dürfte es einem Zweifel unterliegen, dass es die höchste Zeit für die hohe Bundesversammlung ist, sich der Sache der Herzogthümer anzunehmen. Jener frühere Grund der Verzögerung, dass nämlich erst die Beschwerden und Wünsche

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    der Herzogthümer gehört werden müssten, ehe der Bund über die Sache urtheilen könne, ist weggefallen, nachdem die Hol steinischen Stände ihre Gravamina in dem bereits erwähnten Aus schussberichte niedergelegt, und die Lauenburgischen Stände ihre Ansichten und Wünsche in der überreichten Beschwerdeschrift ausgesprochen haben. Auch lässt sich nach der gegenwärtigen Sachlage kaum annehmen, dass die Königlich Dänische Regierung geneigt ist, über die hauptsächlichsten Beschwerden der Herzog- thümer gegen die Gesammtverfassung mit diesen zu verhandeln oder aus freiem Antriebe jenen Beschwerden genügende Abhülfe zu gewähren. Längeres Zögern dürfte nur die Folge haben, dass die Königlich Dänische Regierung auf dem Wege, aus der däni schen Monarchie einen Einheitsstaat mit Unterordnung der Her- zogthümer Schleswig, Holstein und Lauenburg unter die Dänische Bevölkerung und mit Unselbstständigkeit dieser Herzogthümer zu schaffen, immer weiter vorschritte und die Rückkehr zu einem Gesammtstaat mit gleichberechtigter Stellung aller Landestheile immer unmöglicher machte; und dass die hohe Bundesversamm lung sich den Vorwurf zuzöge, nicht zur rechten Zeit einer so wesentlichen und dem Bundesrechte so wie den Verträgen zu widerlaufenden Verschlechterung des Verhältnisses der Herzog thümer widerstanden zu haben.

    Bei dieser Sachlage und da Hannover als Bundesstaat über haupt und als Grenznachbar der Herzogthümer ein besonderes Interesse dabei hat, dass die Verhältnisse dieser Länder zu einer festen, guten Ordnung kommen, so haben Seine Majestät der König den Gesandten beauftragt, folgende Anträge zu stellen:

    1) Die hohe Bundesversammlung wolle die Sache der Herzog thümer ex officio in Behandlung nehmen, und auf dieser Grundlage den zu erwählenden Ausschuss beauftragen, die Verbindlichkeiten der Königlich Dänischen Regierung aus dem Bundesrechte und aus den Verhandlungen von 1851 und 1852 und deren Erfüllung oder Nichterfüllung zu untersuchen;

    2) falls es sich zeige, dass wesentliche Verbindlichkeiten nicht erfüllt worden sind, die Königlich Dänische Regierung um Erfüllung mit dem Vorbehalt ersuchen, dass die Bun desversammlung sich genöthigt sehen werde, die dem Bun desrechte und den übernommenen Verbindlichkeiten zuwider laufenden von der Königlich Dänischen Regierung erlas senen Bestimmungen und getroffenen Einrichtungen für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg und für den Deut schen Bund als unverbindlich zu erklären, falls die König liche Regierung nicht innerhalb einer zu stellenden Frist die Erfüllung erwirke.

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    C) Die Vorstellung der Ritter- und Landschaft des Herzogthums

    Lauenburg,

    Der wesentliche Inhalt derselben ist folgender:

    A. Widersprüche gegen bundesrechtliche Bestimmungen.

    I. Der § 5. der Gesammtverfassung von 1855 lautet:

    „Bevor der König die Regierung antritt, übergibt er dem Geheimen Staatsrathe schriftlich die eidliche Ver sicherung, unverbrüchlich die Verfassungsgesetze zu hal ten. — Kann der König diesen Eid nicht unmittelbar bei dem Thronwechsel ablegen, so wird die Regierung von dem Geheimen Staatsrathe geführt, bis jene Eides leistung stattfindet, es sei denn, dass durch ein Gesetz ein anderes bestimmt werde.'1

    In diesem §. ist dreierlei auffallend: 1) dass der Regierungs antritt des Monarchen in der Monarchie und in den Herzog- thümern abhängig gemacht wird von der eidlichen Zusicherung; 2) dass, wenn der König die Zusicherung nicht gibt, in der Monarchie und in den Bundesländern Holstein und Lauenburg nicht der Monarch, sondern der Geheime Staatsrath die höchste Gewalt ausüben soll; 3) dass ein Gesetz, d. h. dieser Geheime Staatsrath und der Reichsrath (die Dänische Mehrheit) vereinigt, nöthigenfalls auch einen andern Interimsregenten ernennen können, als den Geheimen Staatsrath. Dazu kommt noch, dass § 7. dem König seine Civilliste nur für die Dauer seiner Regierung ge währt, also mittelbar die Nichtgewährung einer Civilliste bis zur Eidesleistung droht. Unmöglich kann jener § 5. in einer Ver fassung stehen bleiben, welche auch für Bundesländer gilt, denn sie widersprechen den Grundgesetzen des Bundes, insbesondere dem Artikel 57. der Schlussakte und dem Bundesbeschluss vom 23. August 1851, welchem die Dänische Regierung beigetreten ist. Diese ist sonach nicht berechtigt, das Recht des Thronfol gers, welches sich nach dem monarchischen Prinzipe an Geburt und Erbfolge knüpft, von einer aufschiebenden Bedingung ab hängig zu machen und eine andere Staatsgewalt, als die durch Erbfolge begründete, bis zur Erfüllung der Bedingung einzu setzen.

    IL Auch § 49. der Gesammt-Staatsverfassung: „Eine jede ordentliche oder ausserordentliche Aushebung für Heer oder Flotte soll durch Gesetz gebilligt sein," widerspricht den Bun despflichten, insbesondere dem Art. 58. der Schlussakte, indem die Erfüllung einer Bundespflicht von der Dänischen Mehrheit des Reichsrathes abhängig gemacht wird. Die Bestimmung der Ver fassung in § 23.: „Das Verhältniss der Herzogthümer Holstein,

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    und Lauenburg zum Deutschen Bunde wird durch das gegen wärtige Gesetz nicht berührt," bietet um desswillen keine Ab hülfe gegen den erwähnten Uebelstand, da ein gesondertes Bun- descontingent nicht besteht, sondern dasselbe einen untrennbaren Theil des Dänischen Heeres bildet.

    B. Verletzungen der Verfassung Lauenburgs durch die Gesammtverfassung.

    I. Der § 22. der Gesammt-Staatsverfassung besagt: „Ent steht eine Differenz zwischen dem Reichsrathe und der Reprä sentation eines Landestheiles darüber, in wie weit eine Ange legenheit zu den gemeinschaftlichen oder zu den gesonderten gehört, so wird sie von dem Könige in dem Geheimen Staatsrath entschieden, d. h. die Dänische Mehrheit der Minister entschei det über die von der Dänischen Mehrheit des Reichsrathes her beigeführten Differenzen.

    II. In einer Verordnung vom 26. Juni 1856 hat die Dä nische Regierung den allgemeinen Grundsatz ausgesprochen, dass sie sich vorbehalte, nach eigenem Ermessen „sämmtlichen Lan- destheilen rücksichtlich etwaiger Bestimmungen über den Um fang der besonderen Angelegenheiten derselben eine gleiche Stellung anzuweisen." Hiermit ist also ohne Rücksicht auf Art. 56. der Schlussakte eine beliebige einseitige Veränderung der Lauenburgischen Verfassung in Aussicht gestellt.

    III. Ebenso ist Art. 56. der Schlussakte verletzt durch die Bestimmung in § 21. der Gesammt-Staatsverfassung, wonach der König die gesetzgebende Gewalt mit dem Reichsrathe theilt, wo gegen sowohl nach dem Landesrecess von 1702 als der Ver fassung Lauenburgs von 1853 der Erlass neuer und die Ab änderung sowie Deutung bestehender Gesetze der Zuziehung der Ritter- und Landschaft bedurften. Dieses Recht der Gesetz gebung ist den Ständen Lauenburgs bei allen Gesetzen entzogen, welche gemeinsame Angelegenheiten betreffen.

    IV. Von der grössten materiellen Wichtigkeit für Lauen burg ist jene Abänderung der alten Finanzverfassung, welche § 53. der Gesammt-Staatsverfassung in den Worten enthält:

    „Es verbleibt rücksichtlich der finanziellen Stellung des Herzogthums Lauenburg bei dem bisher Geltenden, bis anderweitig durch Gesetz darüber verfügt wird." Unter Gesetz ist wie immer in der Verfassung ein Zusam menwirken der blossen Dänischen Faktoren zu verstehen. Es alterirt diese Bestimmung die Lauenburgische Verfassung: 1) in der Bestimmung, dass die Kosten der Regierung und Verwal tung von dem Landesherrn aus dem Ertrage der Domänen und Regalien bestritten werden, wozu Stände nur das Herkömmliche und Erforderliche nach eigener Bewilligung beisteuern, wogegen nach der Gesammt-Staatsverfassung der Reichsrath, in welchem

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    Lauenburg keine hinreichende Vertretung hat, über die Einkünfte des Landes verfügen soll, das jetzt schon die unverhältnissmäs- sig hohe Summe von 300,000 Thlr. zu den Kosten des Ge- sammtstaates nach Kopenhagen schickt.

    2) Die grossen Domänen des Landes, welche gegen 200,000 Thlr. reiner Einnahme gewähren und von 1702—1853 allgemein als unveräusserlich und als Landessache des Herzog- thums anerkannt waren, sind nicht nur durch den erwähnten § 53. im Prinzipe gefährdet, sondern insbesondere auch durch § 53. und 50. der Gesammt-Staatsverfassung, welcher letztere die Veräusserung oder den Erwerb einer Domäne von einem Gesetze in dem oben angegebenen Sinne abhängig macht. Die praktische Bedeutung dieses Prinzips hat sich schon gezeigt durch das Gesetz vom 21. Juni 1856, welches in den Bundes landen die Veräusserung von Domanialgrundstücken gestattet, deren jährlicher Ertrag 200 Thlr. nicht überschreitet, und durch einen Antrag der Regierung bei dem Reichsrathe auf Veräusse rung der Lauenburgischen Domäne Hollenbeck, welcher nur wegen Unvollzähligkeit dieser Versammlung nicht zum Beschluss erhoben wurde.

    V. Es liegt in der Natur der Sache begründet , dass nach Herstellung einer Dänischen Mehrheit im Ministerium wie im Reichsrathe kein Minister Deutscher Herzogthümer eine andere Richtung verfolgen kann, als die diesen Tendenzen entsprechende. Dies widerspricht zwar nicht einem einzelnen Paragraphen der Lauenburgischen Verfassung, wohl aber der Definition des Ge- sammtstaates, wie sie in der Dänischen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 den Deutschen Mächten gegenüber gegeben ist, „dass kein Theil dem andern untergeordnet sein sollte." Dieser Definition zuwider ist auch die Errichtung eines allge meinen, d. h. Dänischen Ministeriums des Innern für alle Landestheile, am 16. Oktober 1855, dem die Verwaltung der Domänen und Forsten mit übertragen worden, obgleich diese Angelegenheiten früher zum Geschäftskreis der Rentkammer ge hörten, womit es nach der erwähnten Bekanntmachung beim Alten bleiben sollte. So wird durch die Uebertragung der Ver waltung aller wichtigen Angelegenheiten an oberste Instanzen von Dänischer Nationalität und Richtung das Deutsche Element von allem Einflusse im Innern der Herzogthümer entfernt und dem Dänischen Elemente Einfluss, Aemter und Belohnungon im Innern dieser Lande gewährleistet.

    Auf die vorstehende Beweisführung: dass die Gesammtver- fassung in mehreren ihrer Bestimmungen wesentlichen Punkten der Bundesgesetze widerspricht und die Verfassung und Verwaltung Lauenburgs verschiedentlich auf verfassungswidrigem Wege ab geändert worden sind, sonach eine Verletzung der Selbstständig keit des Herzogthums und der Bundesgrundgesetze vorliegt, hat

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    die Ritter- .und Landschaft ihre im Oktober 1857 zu Ratzeburg unterzeichnete Bitte und Vorstellung an die hohe Bundesver sammlung gegründet, welche mit folgendem Antrage schliesst:

    1) Hohe Deutsche Bundesversammlung wolle erklären, dass diejenigen Bestimmungen des einseitg erlassenen Verfassungs gesetzes vom 2. Oktober 1855, und die andern in dieser Denkschrift bezeichneten Erlasse und Massnahmen, welche eine Unterordnung des Herzogthums Lauenburg in der Ge- sammtverfassung enthalten oder dessen begründeten An spruch auf Selbstständigkeit verletzen, theils dem Bundes rechte, insbesondere dem Artikel 56, theils den vertrags- mässig ertheilten Zusagen und feierlichen Erklärungen zuwiderlaufen, und also für das Herzogthum Lauenburg nicht rechtsverbindlich seien;

    2) demnächst bei der Königlich Dänischen Regierung dahin wirken, dass andere Bestimmungen und Einrichtungen an deren Stelle gesetzt werden, welche die Gleichberechtigung des Herzogthums in der Gesammtverfassung und die Selbst ständigkeit seiner besondern Verfassung und Verwaltung herstellen und garantiren.

    Es wurde beschlossen, diese Angelegenheit einem besondern, in nächster Sitzung zu wählenden Ausschusse zur Berichterstat tung zu überweisen.

     
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