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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  104
Signature: 104

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 104, S. 124

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    UTo. 35.

    Erlass des K. Dänischen Ministers der auswärtigen Angelegen heiten, Michelsen, an im %. (gefänbtm in Berlin, ^rrihernt »on SProikborff, d. d. ^oncnhagen, 24. Juni 1857.

    In Veranlassung der an Ew. Hochwohlgeboren unterm 13. v. M. in Betreff der Holsteinischen Verfassungs-Angelegenheit erlassenen Depesche hat die Königlich Preussische Regierung uns durch ihren hiesigen Geschäftsträger einige Aeusserungen und Be merkungen zugehen lassen, die in dem hier angeschlossenen mir von dem Herrn von Steffens abschriftlich mitgetheilten Erlasse enthalten sind. Wie die Anlage ergiebt, hat das Berliner Cabinet, nachdem es von der diesseitigen Absicht, den Holsteinischen Pro- vinzialständen diejenigen Bestimmungen, welche den Umfang der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein näher regeln, vorzulegen, in Kenntniss gesetzt worden war, auch namentlich durch unsere desfällige Mittheilung erfahren hatte, dass der Stände-Ver sammlung vollständige Gelegenheit werde gegeben werden, sich über die Abgrenzung der ständischen Competenz frei und ungehin dert auszusprechen, — zur Zeit keine Veranlassung für sich ge funden, die Angelegenheit seinerseits an den Bundestag zu bringen. Daneben wird aber ferner bemerkt, dass die Königl. Preussische Regierung — wenn auch gleich die diesseitige Depesche eine den Holsteinischen Ständen zu machende Vorlage nur in Bezug auf die Verfassung für die besonderen Angelegenheiten des Herzog

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    thums iri.Aussicht stelle, ohne dass der Verfassung für die ge meinschaftlichen Angelegenheiten der Dänischen Monarchie aus drückliche Erwähnung geschehe — gleichwohl sich zu der Vor aussetzung berechtigt halte, dass den Ständen mit der zugesicherten Freiheit der Erörterung über die Abgrenzung der ständischen Competenz auch die Freiheit werde gewährt werden, ihre Bedenken und ihr* Anträge in Bezug auf die den Herzogthümern, bez. den Vertretern derselben, in der Gesammt-Staatsverfassung zu ge bende Stellung vorzubringen und ihre Rechte aus denjenigen Ver- heissungen geltend zu machen, welche ihnen im Jahre 1852 nicht nur in Bezug auf die Neugestaltung der Spezialverfassungen, son dern eben so wohl auch in Bezug auf die Einfügung der Herzog- thümer in die Verfassung des Gesammtstaates ertheilt worden seien. Auf die diesen Bemerkungen und Ausführungen zu Grunde liegende Ansicht kann die Königl. Regierung um so weniger noth- wendig finden, hier näher einzugehen, als sie bereits wiederholt und namentlich in ihrem Memorandum vom 23. Februar d. J. Gelegenheit gehabt hat, sich hierüber ausführlich auszusprechen. Wenn sie also bei der beabsichtigten Vorlage eines revidirten Verfassungs-Entwurfes den Holsteinischen Provinzialständen Gele genheit geben wird, sich über Verhältnisse zu äussern, die bereits ihre Erledigung gefunden haben, so geschieht dies keineswegs in dem Glauben, einer Verpflichtung nachzukommen, sondern ledig lich in der Absicht, durch einen freiwilligen Act die entgegenkom mende Gesinnung der Regierung an den Tag zu legen, wie sie auch gehofft hat, eine gleiche Gesinnung dadurch auf jener Seite hervorzurufen. Sie geht dabei selbstverständlich von der Voraus setzung aus, dass die Stände bei den bevorstehenden Verhand lungen ihre Befugnisse nicht überschreiten, vielmehr jeden Antrag vermeiden werden, welcher den Charakter eines Uebergriffe s in die Competenz der Vertretung des Gesamm tstaats oder eines andern Landestheils an sich tragen würde. Innerhalb dieser aus der Natur der Verhältnisse sich ergebenden Grenzen wird den Holsteinischen Ständen eine ausgedehnte Freiheit der Aeusserung gestattet und ihnen auch namentlich nicht verwehrt werden, ihre Ansichten und Wünsche mit Beziehung auf das Ver- hältniss Holsteins zum Gesammtstaate insofern zur Sprache zu bringen, als die betreffende Frage von einer Verhandlung über die Abgrenzung der ständischen Competenz füglich nicht getrennt werden könne. Je mehr es aber hierbei auf die jedesmalige von den Ständen bei Vorbringung ihrer etwaigen Wünschen gewählte Form ankommen wird, um destoweniger ist es der Königlichen Regierung möglich, sich im Voraus darüber näher auszusprechen, wie die einzelnen Fälle zu entscheiden sein möchten. — Was das Herzogthum Lauenburg betrifft, so gereicht es der Königl. Regierung zur wahren Befriedigung, die Richtigkeit der jenseitigen Annahme unter dem Bemerken zu bestätigen, dass, wenngleich die

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    Stellung des gedachten Herzogthums von der des Herzogthums Holstein abweicht, es gleichwohl in der Absicht der Eegierung liegt, der Vertretung Lauenburgs nicht mindere Rechte, als den Holsteinischen Ständen einzuräumen. Dass dies in einem Erlasse vom 13. v. M. unerwähnt geblieben, rührt einfach von dem Umstande her, dass jener Erlass sich auf eine dortseitige mündliche Mitthei lung bezieht, in welcher von den Verhältnissen Lauenburgs über all nicht die Rede war. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich, dem Königlich Preussischen Minister - Präsidenten die gegenwärtige Depesche in Abschrift mitzutheilen. Genehmigen &c.

    0. W. Michelsen.

     
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