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Charter: Urkundenbuch Holstein- Lauenburg im Deutschen Bund, 1858 (Google data)  6
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Source Regest: Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 6, S. 46
 

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Urkundenbuch zur Geschichte der Holstein- Lauenburgischen Angelegenzheit am Deutschen Bunde in den Jahren 1851 - 1858, Nr. 6, S. 46

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    STo. e.

    Erlass des K. Dänischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, B1 n h m e,

    au bie jk. Qkfaiiuten in Wim unu Berlin, (Srafm van SUiüe- #rahr unu wm |ürf fen, d. d. #openhan.m, ben 29. Jtemiar 1852.

    Hochgeborner Herr Graf! In Erwiederung der Eröffnungen, welche Ew. Hochgeboren, so wie der Graf v. Bille-Brahe (der Graf v. Plessen) in Gemässheit meiner gleichlautenden Erlasse vom 6. Decbr. v. J. beziehungsweise dem k. k. und dem k. preussischen Ministerpräsidenten (dem k. preussischen und dem k. k. östreichischen Ministerpräsidenten) gemacht haben, hat mir zuerst der Frhr. v. Vrints, und kurz nachher der Frhr. v. Werther die hier c. a. abschriftlich anliegenden Depeschen, resp. vom 26. und 30. December v. J. mitgetheilt.

    Wenn auch gleich diese Depeschen verschiedentlich gefasst sind, so haben wir gleichwohl, schon weil die beiden Höfe in ihrer solidarischen Eigenschaft als Vertreter des deutschen Bundes uns gegenüber eine Einheit bilden und nothwendig bilden müssen, nicht im mindesten bezweifeln können, dass eine diesseitige Rück- äusserung, wodurch der unserm Programm von kais. österreichischer Seite zu Theil gewordenen Auffassung beigetreten werde, sich nicht nur des Beifalls der k. preussischen Regierung zu erfreuen haben, sondern auch für vollständig genügend erachtet werden wird, um sofort im Verein mit dem k. k. Cabinette die nöthigen Vorkehrungen zur Räumung der Festung Rendsburg und Zurück berufung der in Holstein befindlichen Commissarien und Truppen des Bundes zu erlassen, damit der König nun ohne ferneren Anstand in den vollen und ungetheilten Genuss seiner landes herrlichen Gewalt wieder eintreten könne. Gleichwie diese in der Natur der Verhältnisse begründete Voraussetzung bereits durch die von dem k. k. Ministerpräsidenten am Schlusse seines Erlasses vom 26. December ausgesprochene zuversichtliche Erwartung bestätigt worden, so hat uns auch später der Frhr. v. Werther die ausdrückliche Versicherung ertheilt, dass sich die k. preus- sische Regierung hinsichtlich der dem Bundestage zu machen den Eröffnungen mit den östreichischen Ansichten im Einver- ständniss befinde.

    Unter diesen Umständen kann es mir nur zur besonderen Befriedigung gereichen, in Folge der mir Allerhöchstenorts er- theilten Ermächtigung die Erklärung hiedurch abzugeben: „dass der König, unser allergnädigster Herr, die in dem Erlasse des k. k. Cabinettes vom 26. Dezember v. J. und in der Anlage desselben niedergelegte Auffassung der den Höfen von Wien und Berlin (Berlin und Wien) kundgegebenen Allerhöchsten Ab

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    sichten — wie im allgemeinen, so auch namentlich was die Nichtincorporation Schleswigs in das Königreich betrifft — als mit der seinigen übereinstimmend anerkennt." J

    Zugleich haben Se. Maj., nachdem Allerhöchstdieselben Sich nach einem kurzen Unwohlsein an den Regierungsgeschäften wieder Theil zu nehmen im Stande sehen, keinen Anstand genommen, die wirkliche Ausführung jener Absichten, so weit schon jetzt dazu Veranlassung war, durch Handlungen vorzubereiten.

    Zu diesem Behufe hat es Sr. Maj. vorerst daran gelegen sein müssen, sofort nach Auflösung des bisherigen Ministeriums, einen Staatsrath für die gesammte Monarchie zu bilden, und zwar dergestalt, dass Allerhöchstdieselben in dessen Zusammen setzung eine beruhigende Bürgschaft für die Ihren landesväter lichen Absichten entsprechende Wahrung der Interessen und der gleichberechtigten Stellung aller Landestheile getrost würden er blicken können. Nach sorgfältiger Prüfung aller hiebei in Betracht kommenden Rücksichten, die das Staatsoberhaupt einzig und allein in ihrer Gesammtheit vollständig zu beurtheilen und zu würdigen vermag — haben Se. Maj. daher nunmehr geruht, den geheimen Staatsrath unter Allerhöchstderen Vorsitz wieder ins Leben zu rufen.

    Die hieneben angeschlossene am 28. d. allerhöchst erlassene Bekanntmachung ist der erste von Sr. Maj. dem König nach der Neubildung des geheimen Staatsraths vollzogene Act.

    Der Inhalt dieser allerhöchsten Bekanntmachung wird, wie die königliche Regierung zuversichtlich hoffen darf, allen gerechten Erwartungen im vollsten Maasse entsprechen, so wie es auch nicht zweifelhaft sein kann, dass, nachdem durch obige Erklärung das diesseitige Einverständniss mit den von der k. preussischen Regierung getheilten Absichten des k. k. Ca- binets entschieden bethätigt worden, die gewählte Form, die königl. Ansichten auszusprechen, den beiden Höfen vollkommen genügend erscheinen wird, um demnach die Ausführung der ihrerseits in Aussicht gestellten Maassnahmen nicht länger zu beanstanden.

    Ew. Hochgeb. ersuche ich daher unter abschriftlicher Mit-71 theilung dieses Erlasses gegen den k. k. (k. preussischen) Mini sterpräsidenten unsere vertrauensvolle Erwartung dahin auszu sprechen, dass sich die k. k. (k. preussische) Regierung nunmehr der uns ertheilten Zusage gemäss bewogen finden werde, das Mandat, kraft dessen sie in Gemeinschaft mit Preussen (mit Oestreich) den deutschen Bund in der hol steinischen Angelegenheit vertritt — unter gleichzeitiger Räu mung Rendsburgs und des Herzogthums Holstein und Wieder herstellung der vollen landesherrlichen Gewalt in diesem Herzog- thum — als erloschen zu betrachten und in der Bundesversamm lung für die getroffene Vereinbarung einzustehen, und dass sie zugleich die neue Begründung des Verbandes der unter dem

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    Scepter des Königs vereinigten Lande für weit genug vorge schritten erachten werde, um sich an der völkerrechtlichen Ver bürgung der Integrität der dänischen Monarchie mittelst Aner kennung der gemeinsamen Erbfolge zu betheiligen.

    Unter dem Bemerken, dass ein mit dem gegenwärtigen gleichlautender Erlass heute an den k. Gesandten in Berlin (Wien) ergangen ist, füge ich nur noch hinzu, wie es in der Absicht des Königs liegt, die Bundestruppen, welche bisher einen Theil der Festung Rendsburg besetzt gehalten haben, je nachdem sie wegziehen, durch Truppen des neugebildeten holstein-lauenbur- gischen Contingents zu ersetzen, so wie dass Se. Maj. es endlich als von selbst verstanden betrachten, dass die Entscheidung der annoch unerledigten Grenzfrage vorbehalten, mithin unpräju- dicirt bleibt.

    ._ , Genehmigen Ew. Hochgeb. den erneuerten Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. (Gez.) Blukme.

    "'" BT». «.

    Londoner Protokoll, betreffend die Erbfolge im Königreich Dänemark.

    Im Namen der heiligen und untheilbaren Dreieinigkeit.

    In Betracht, dass die mit den allgemeinen Interessen des europäischen Gleichgewichts eng verknüpfte Aufrechthaltung der Integrität der dänischen Monarchie für die Bewahrung des Friedens von hoher Wichtigkeit ist, und dass eine Combination, mittelst welcher die männliche Nachkommenschaft mit Ausschluss der Weiber zur Erbfolge in die Gesammtheit der gegenwärtig unter dem Scepter Seiner Majestät des Königs von Dänemark vereinigten Lande berufen würde, zur Sicherstellung der Inte grität dieser Monarchie das geeignetste Mittel sein dürfte, haben S e. Maj. der Kaiser von Oesterreich, König von

    Ungarn und Böhmen, DcrPrinz-Präsidentder französisch cnRepublik, I. Maj. die Königin des Vereinigten Königreichs

    von Grossbritannien und Irland, Se. Maj. der König von Preussen, Se. Maj. der Kaiser aller Reussen und Se. Maj. der König von Schweden und Norwegen, auf desfällige Einladung Sr. Maj. des Königs von Däne mark beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, um den auf diese Erbfolgeordnung bezüglichen Verfügungen durch einen Act europäischer Anerkennung an noch ein Unterpfand der Beständigkeit zu ver leihen. .-,,,.

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    Demzufolge haben die Hohen contrahirenden Theile zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: .

    Se. Maj. der König von Dänemark den Herrn Christian v. B i 11 e , Allerhöchstihren Kammerherrn, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer britischen Majestät &c. &c.,

    Se. Maj. der Kaiser von Oestreich, König von Ungarn und Böhmen, den Herrn Lud wig Carl Freiherrn v. K üb eck, Seiner kaiserlich königlich apostolischen Majestät Geschäftsträger am Hofe Ihrer britischen Majestät &c. &c,

    Der Prinzpräsident der französischen Republik den Herrn Alexander ColonnaGrafv. Walewski, Botschafter der französischen Republik bei Ihrer britischen Majestät &c. &c,

    I. Maj. die Königin des vereinigten Königreichs von Gross britannien und Irland den sehr ehrenwerthen Jacob Howard Grafen v. Malmesbury, Allerhöchstihren Ersten Staats- secretär für die auswärtigen Angelegenheiten &c. &c,

    Se. Maj. der König von Preussen den Herrn Christian Carl Josias Bimsen, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ihrer britischen Majestät &c. &c,

    Se. Maj. der Kaiser aller Renssen den Herrn Philipp Freiherrn v. Brunnow, Allerhöchstihren Geheimenrath, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Ikfer britischen Majestät &c. &c, und

    Se. Maj. der König von Schweden und Norwegen den Herrn Johann Gothard Freiherrn v. Rehausen, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmäch tigten Minister bei Ihrer britischen Majestät &c. &c, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer resp. in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereinge kommen sind:

    Art. I. Da Se. Maj. der König von Dänemark, nach ernstlicher Erwägung der Interessen Ihrer Monarchie, mit Zu stimmung Seiner königlichen Hoheit des Erbprinzen und Ihrer nächsten durch das dänische Königsgesetz zur Erbfolge berufe nen Cognaten, so wie auch im Einverständniss mit Sr. Maj. dem Kaiser aller Reussen, Chef der älteren Linie des holstein- gottorp'schen Hauses, erklärt haben, die Erbfolgeordnung in Ihren Staaten dergestalt festsetzen zu wollen, dass Ihre Krone — in Ermangelung männlicher vom Könige Friedrich III. zu Dänemark in gerader Linie ab stammender Nachkommenschaft — an Seine Hoheit den Prinzen Christian zu Schleswig-Holstein- Sonderburg-Glücksburg und an die aus der Ehe dieses Prinzen mit der Prinzessin Louise zu Schles wig - Holstein - Sonderburg - Glücksburg geb. Prinzessin von

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    Hessen Hoheit entsprossenen I>escendenten nach dem Rechte der Erstgeburt von Mann zu Marin übertragen werde; so verpflichten die Hohen contrahirenden Theile, in voller Wür digung der Weisheit der Ansichten, welche für die dereinstige Annahme jener Combination entscheidend gewesen, sich gemein schaftlich im Falle einer Verwirklichung der vorhergesehenen Möglichkeit, das Successionsrecht des Prinzen Christian zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg und der mann-' liehen aus Dessen Ehe mit genannter Prinzessin in gerader Linie entsprossenen . Descendenten auf die Gesammtheit der gegenwärtig unter dem Scepter Sr. Maj. des Königs von Däne mark vereinigten Lande anzuerkennen.

    Art. II. Die Hohen contrahirenden Theile, welche das Princip der Integrität der dänischen Monarchie als unwandelbar anerkennen, verpflichten sich die fer neren Eröffnungen in Erwägung zu ziehen, welche Se. Maj. der König von Dänemark Sich veranlasst finden möchten, ihnen zugehen zu lassen, falls, was Gott verhüte, eine nahe bevor stehende Erlöschung der aus der Ehe Sr. Hoheit des Prinzen Christian zu Schleswig - Holstein-Sonderburg-Glücksburg mit Ihrer Hoheit der Prinzessin Louise zu Schleswig - Holstein - Sonderburg - Glücksburg geb. Prinzessin von Hessen in gerader Linie abstammenden männlichen Descendenz zu befürchten stände.

    Art. III. Es ist ausdrücklich verstanden, dass die gegen seitigen aus der Bundesacle von 1815 und dem bestehenden Bundesrecht hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen Sr. Maj. des Königs von Dänemark und des deutsehen Bundes in Betreff der Herzogthümer Holstein und Lauenburg durch den gegenwärtigen Vertrag nicht verändert werden sollen.

    Art. IV. Die Hohen contrahirenden Mächte behalten sich vor, diesen Vertrag zur Kenntniss der anderen Mächte zu bringen und sie dabei einzuladen, demselben beizutreten.

    Art. V. Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt werden, und die Auswechselung der Ratificationen binnen einer Frist von sechs Wochen oder wo möglich früher in London erfolgen.

    Zur Urkunde dessen haben die respectiven Bevollmächtig ten diesen Vertrag unterzeichnet und selbigem ihre Wappen siegel beigefügt.

    So geschehen zu London den 8. Mai im Iahre des Herrn Ein Tausend Acht Hundert und Zwei und Funfzig.

    (Unterz.)

    (L. S.) Bille. (L. S.) Kübeck. (L. S.) Walewski. (L. S.)

    Malmesbury. (L. S.) Bimsen. (L. S.) Brutmow.

    (L. S.) Rehausen.

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