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Charter: Illuminierte Urkunden 1488-02-16_Stuttgart
Signature: 1488-02-16_Stuttgart
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1488-02-16, Innsbruck (Ynszprugg)
Kopiale Überlieferung eines Adels- und Wappenbriefs: Kaiser Friedrich III. erhebt Hans Ungelter in den Adelsstand und verleiht ihm ein Wappen.
Kaiser Friedrich III. begnadet (dise sondere gnade gethan unnd thue die) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat und rechtem Wissen seinen Türhüter (thürhüetter) Hans Ungelter den Jüngeren (Hannß Ungelter der Jünger), dessen Vater Hans Ungelter den Älteren (Hansen Ungelter den Eltern) sowie alle Erben für die redliche Herkunft des Geschlechts der Ungelter (redlich erben, standt und wesen, darinnen die herkommen sein) sowie die vergangenen und künftigen treuen Dienste an Kaiser, Reich und am kaiserlichen Hof zur Belohnung (ergötzlicheit), indem er das Wappen (wappen und cleinete), wie es von der Familie bisher geführt wurde (bißher gefuehrt unnd gebraucht) und wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (inn mitte diß gegenwürttigen unsers kaӱserlichen brieffs gemahlet und mit farben aigendtlicher außgestrichen), nämlich in einem roten Schild ein goldenes Antoniuskreuz, im Schildhaupt ein silberner Stern; im Oberwappen ein rechtsgewendeter silberner Turnierhelm mit goldener Krone und rot-goldenen Helmdecken, darauf zwei rote Büffelhörner, dazwischen ein goldenes Antoniuskreuz, darüber ein silberner Stern wie im Wappen (einen rothen schildte, darinnen von grundt auff biß in die mitte daß schiltes ein gelbes oder goldtfarbes kreitz, so man nennt thauw, steende darob ein weißer oder silberfarben stern, unnd auf dem schildte ein helm mit gelber oder goldtfarben unnd rother helmdeckhen geziehret, steende darauff zwischen zwaÿen püffelhörnner auch ein gelbes oder goldtfarbes creitz oder thauw, darob ein weißer oder silberfarben stern) verändert und bessert (verkheren, crönen, zieren, preßern [sic!]). Er gestattet (gönnen unnd erlauben) ihnen, das Wappen solchermaßen gebessert zu führen. Außerdem erhebt (erheben, würdigen, edelmachen, gleichen und zufüegen) er sie in den Adelsstand (in den ... standt und zu der schare deß adels), sodass die Begünstigten und ihre Erben fortan als rittermäßige Leute genannt und geschrieben werden sollen, mit allen Freiheiten, Privilegien, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sowie mit Lehens- und Gerichtsfähigkeit und der Befähigung, Urteile zu sprechen (lehen haben, halten und zutragen mit andern unser und deß reichs edlen rittermäßigen lehens- unnd wappensgenossen, leuten, lehen, gericht und recht zu besitzen, urtheile zu sprechen) und in allen anderen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschäfften) würdig und tauglich zu sein. Sie sollen weiters das Wappen in allen ehrlichen, adeligen und ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschäfften) zu schimpff und zu ernste, im Krieg, in Kämpfen, Turnieren, Lanzenstechen, Gefechten, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und Begräbnissen (in streitten, kempffen, tornnieren, gestechen, gevechthen, panieren, gezelten, auffschlagen, insiglen, pittschafften, cleineten und begräbnußen) und auch sonst überall (an allen enden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notturfften, willen und wohlgefallen) führen, wie es andere Adelige und Wappengenossen durch ihre Ahnen, Väter oder ihr Geschlecht geerbt haben und durch Recht oder Gewohnheit (recht und gewonheit) ungehindert tun. Er gebietet allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was würden, standts oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von zwanzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Empfänger und alle Erben als rechtmäßige Ritter zu betrachten und ihre geistlichen und weltlichen Angelegenheiten sowie die Führung des gebesserten Wappens nach den Bestimmungen der Urkunde (der obberüerter massen) nicht zu behindern, noch dies irgendjemandem zu gestatten.
Daniel Maier
Source Regest: FWF Projekt P 26706-G21 "Illuminierte Urkunden"
Bearbeitungsstand: HOCH
 

Kop. Pap.
Current repository
Stuttgart, Landesarchiv Baden-Württemberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart, J 250, Nr. 52.

L.S.Material: Papier


  • notes extra sigillum
    • Rechts: Ad mandatum d(omi)ni imperatoris proprium Matthias Wurm.
Graphics: 
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  • Materielle Beschreibung: 
    Die kopiale Überlieferung, der Schrift nach zu urteilen aus der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, nimmt einige der Gestaltungsmittel originaler Wappenbriefe auf: die Zierschrift der ersten Zeile und das mittig eingemalte Wappenbild:
    Mittig in Deckfarben eingemalt hochrechteckiges Bildfeld mit linksgewendetem, gelehntem Wappenschild; Oberwappen mit Turnierhelm und floral aufgelöster Helmdecke (zur heraldischen Beschreibung siehe "Regest").
  • Stil und Einordnung: 
    Während bei der Schrift zeitgenössische Formen verwendet werden, ahmt der Akanthus, aus dem die floral verformte Helmdecke gebildet ist, die Formen der Originalurkunde offensichtlich zumindest allgemein nach und verzichtet auf formale Elemente des 16. Jahrhunderts. Auch der blaue Grund und der einfache Rahmen der Miniatur verzichten auf Elemente, die eine Datierung der Ausführung begründen könnten.
  • Martin Roland
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Original dating clauseam sechzehenden tag desz monats februarii.

Places
  • HRR
    • Type: Region
  • Innsbruck (Ynszprugg)
    • Type: Ausstellungsort
  • Österreich
    • Type: Region
Persons
  • Hans Ungelter den Jüngeren
    • Hans Ungelter den Älteren
      • Kaiser Friedrich III.
        Keywords
        • Illuminated Charters: Niveaus:
          • N1: historiated
          • N1: with Additional Colours
          • N1: Panels
          • N1: Coat of arms
          • N1: painted
        • General: 
          • Wappenbrief
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