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Collection: Illuminierte Urkunden
Date: 1481-06-02
AbstractEinfache Kopie: Papst Sixtus IV. gewährt den Geisslern von Bergamo einen Indult. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1481-06-06
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza, Herzog von Mailand, bestätigt Privilegien, die Bona Sforza den Regularkanonikern von Santa Maria di Casoretto in Mailand gewährt hatte.

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Charter1481-06-21_
Date: 1481-06-21
AbstractKönig Mathias schenkt die Burg Szaplonca (nach Jób Garais Tod) an Miklós Bánffy von Lendva.

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Date: 1481-07-27
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza gewährt den Dominikanern des Klosters Sant'Eustorgio in Mailand einen Privileg. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1481-08-10
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza Herzog von Mailand beurkundet die Wiedererichtung der Kirche Santa Tecla in Mailand. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1481-08-31
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza Herzog von Mailand beurkundet die Errichtung einer Kirche gewidmet Santa Maria della Consolazione am Burgplatz in Mailand wegen des Wunders des Marienbildes. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1481-09-21
AbstractWappenbrief: Kaiser Friedrich III. für Weissenburg.

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Date: 1481-11-15 (11?)
AbstractBruderschaftsbrief der Confraternité de Notre Dame de la Chapelle des Clercs. Es wird Jean de Heinsberg, Kanoniker von St. Paul, als 13. Mitglied aufgenommen.

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Date: 1482-02-13
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza urkundet im Streit zwischen Graf Gian Antonio della Somaglia und dem Kloster San Pietro de Senis, genannt Ospitaletto, über einige Güter in Ospitaletto Lodigiano. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1482-03-28
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza, Herzog von Mailand, verleiht den Leute von Pescarolo bei Cremona Wasserrechte über den Fluss Aspice. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1482-05-20
AbstractAdels- und Wappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Dr. Johannes und Hans Steinberg in den Adelsstand und verleiht ihnen ein Wappen. Kaiser Friedrich [III.] erhebt, würdigt, adelt, gleicht und gesellt (erheben, wirdigen, machen edel, geleichen und gesellen) mit wohlbedachtem Mut, gutem Rat seiner und des Heiligen Römischen Reichs Fürsten, Edlen und Getreuen, aus eigenem Antrieb (bewegnuß) und mit rechtem Wissen den ersamen und lieben andechtigen Johann Steinberg (Johannsen Steinberg), Doktor der weltlichen Rechte, Propst zu Goslar (Goszlar), seinen kaiserlichen Rat, dessen Bruder Hans (Hannsen) sowie dessen Erben für die redliche Herkunft, guten Sitten, Tugend, Weisheit (kunst) und Vernunft des Erstgenannten, weiters für die vergangenen und künftigen treuen Dienste, die der Erstgenannte in kaiserlichen Geschäften und bei Ratschlägen am Hof bewiesen hat, in den Adelsstand (in den stannd und grad des adels erhebt, darzu gewirdiget und edel gemacht und der schar, gesellschafft und gemeinschafft des heiligen romischen reichs rechtgeborn edel wappensgenossen und rittermessigen lewtten zugeleichet und gesellet). Er verändert, krönt, ziert und bessert (verenndern, cronen, zieren und bessern) ihnen dazu ihr Wappen (wappen und cleinetten), wie sie es bisher geführt haben (so sy biszher gefurt), nämlich in blauem Schild ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn mit aufgeworfenen Beinen; im Oberwappen ein silberner Bügelhelm mit blau-silbernen Helmdecken, darauf ein silberner Helmwulst, daraus entspringend ein oberhalbes rotbezungtes goldenes Einhorn wie im Wappen (einen plaben schilde, darinne ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurn mit seinen vordern aufgeworffen fuͤssen und rotter gelffunder zungen, und auf dem schild einen helme, getzieret mit einer plaben und gelben helmdecken und einer weissen gewunden pinden, enntspringende daraus auch ein vorderteil eines gelben oder goldfarben eingehurns, geschickt als in dem schilde), indem er dem Helm eine goldene Krone statt des silbernen Helmwulstes (den helme mit einer gelben oder goldfarben crone fuͤr die weis pinden gekroͤnet, daraus das vorderhalb teil eines gelben oder goldfarben eingehurns enntspringet) verleiht, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitte diss gegenwurigen unnsers keiserlichen briefs gemalet und mit farben eigenntlicher auszgestrichen). Er bestimmt (meynen, setzen und wellen), dass die Begünstigten und die Erben des Hans fortan rechtmäßige Adelige, Wappengenossen und rittermäßige Leute (recht edel geborn, wappensgenossen und rittermessig lewt sein geheissen) genannt und geschrieben werden sollen, mit allen Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteilen, Rechten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten (freiheit, ere, wirde, vorteil, recht, gerechtickeit und gewonheit) in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten (stennden und sachen) sowie der Befähigung, Lehen und Ämter zu haben, mit anderen Wappengenossen und rittermäßigen Leuten Lehengerichte und Gerechtigkeiten zu besitzen, Urteile zu sprechen und in aller anderen adeligen Angelegenheiten und Geschäften würdig zu sein (mit lehen und ambtern zu haben, halten und zu tragen, mit andern edeln wappensgenossen und rittermessigen lewten lehengericht und recht zu besitzen, urteil zu sprechen und zu schopffen und der und aller annder adelicher sachen und geschefften wirdig). Außerdem dürfen sie das Wappen fortan in allen ritterlichen Angelegenheiten und Geschäften (sachen und geschefften) zu schimpf und zu ernnst, im Krieg, in Kämpfen, Gefechten, Lanzenstechen, auf Bannern, Zelten, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften, Kleinodien und auf Begräbnissen (in streitten, kempffen, gevechten, gestechen, panieren, getzelten, aufslahen, insigeln, pettschatten, cleinetten, begrebnusse) und auch sonst überall (an allen ennden) nach ihrem Bedürfnis, Willen und Wunsch (notdurfften, willen und wolgevallen) ungehindert führen, wie es andere seine und des Heiligen Römischen Reichs rechtgeborene adelige Wappengenossen und rittermäßige Leute mit vier adeligen Vorfahren (von iren vier anen) durch Recht oder Gewohnheit (von recht oder gewonheit) tun. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden und auch sonst allen anderen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (was wirden, stattes oder wesens die sein) unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von vierzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, die Begünstigten und alle Erben als rittermäßige Leute an Ritterspielen und allen geistlichen und weltlichen Angelegenheiten und Geschäften (stennden, sachen und geschefften) teilhaben zu lassen, ihnen Ehre entgegenzubringen und sie in der Standeserhöhung sowie der Verleihung der Ehren, Würden, des Standes, des Wappens, der Kleinodien und der Gnaden nach den Bestimmungen der Urkunde (in vorberurter masse) nicht zu behindern. Daniel Maier

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Date: 1482-07-04
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza gewährt das Kloster San Bartolomeo in Lodi Abgabebefreiungen. Enrico Scaccabarozzi

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Charter1482-10-15_Wien
Date: 1482-10-15
AbstractAdels- und Wappenbrief: Kaiser Friedrich III. erhebt Wolf von Gmünd in den Adelsstand, legitimiert ihn, bestätigt sein Erbe und verleiht ihm ein Wappen. Kaiser Friedrich [III.] verleiht, gibt und bestätigt (verlihen, geben, confirmirn, bevessten und besteͣtten) als regierender Herr und Landesfürst in Österreich dem Wolf (Wolff), Sohn des obersten Truchsessen in Österreich (obrister druͦgseͣss in Oͤsterreich), Wilhelm von Puchheim (Wilhaͤlm von Puͦchaim), sowie dessen männlichen Erben auf Bitten des Vaters und für die Dienste, die dieser und alle Vorfahren am Kaiser und dessen Vorgängern geleistet haben und künftig leisten werden, das dem Wolf bestimmte Erbe auf Schloss und Stadt Gmünd (Gmuͤnd), der Herrschaft Rosenau (Rosenawͦ) und den Satz Gmünd auf der Herrschaft Schrems (Schrems) (gemeͣcht und verschreibung, so im der obbenannt sein vatter auf denselben sein gesloͤssen, stat und herschefften tan hat), nachdem er ihn, um den Adel im Fürstentum zu mehren (damit die manschafft und der adel in unnserm fuͤrstentuͦmb Oͤsterreich despast gemeret werde), weiters den Namen Wolf von Gmünd (geewigt, die unteuͤglichkeit seiner gebuͤerde ganntz abtan), weiters den Namen Wolf von Gmünd (Wolff von Gmuͤnd), den Adelstitel (zu ainem des adels von newͦem geschopht und gemacht) sowie ihm und seinen männlichen Erben ein Wappen (wappen und klaӱned) verliehen hat, wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in der mitte dises unsers kaiserlichen briefs mit varben aigenntlicher ausgestrichen und gemalt), nämlich in silbernem Schild ein roter Balken, belegt mit einem goldgekrönten goldenen Löwen mit ausgestreckter Zunge; im Oberwappen ein gekrönter Turnierhelm mit rot-silbernen Helmdecken, daraus entspringend ein silberner Flug, belegt mit dem Löwen wie im Wappen (ain schillt von silbervarb, in des mitte twerchs ain rotte leÿssten, und aus dem gruͤnnde desselben schilts ain goldvarber leb, nach dem schillt uͤber egk auf in klÿm geschickt, mit geelfennder zuͦnngen, gekroͤnet mit ainer kron derselben seiner varb, darauf ain gekroͤntter tuͤrnirhelbm, getzieret mit seiner helbmdeckh, silbervarb und rot, daraus entspringennde ain fluͦg, der der varb des beruͤrten schilts, darinn ain leb, der varb wie in demselben schilt). Er bestimmt (mainen, setzen und ordnen), dass der Begünstigte und alle Erben fortan von allen Geistlichen und Weltlichen als Adelige (des adels und edel lewͦt) genannt und geschrieben werden sollen, mit der Befähigung, Lehen zu empfangen, Lehens- und andere Gerichtsbarkeiten mit anderen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Wappengenossen und rittermäßigen Leuten zu besitzen sowie Urteile und Recht sprechen (auch lehen ze hallten, ze tragen, lehen und annder gericht mit unnsern und des reichs und besonnder unserr erblichen lannde rechtgebornen wappengenossen und rittermessigen lewͦten zu besitzen, urtail mit in ze schopffen und recht ze sprechen, teuͤglich, empheͣnnkhlich und genuͤgsam sein). Außerdem darf er das Wappen fortan in allen ehrlichen, redlichen und ritterlichen Angelegenheiten (sachen und gescheͣfften) zu schimpff und zu ernnst, außerdem im Krieg, auf Bannern, Zelten, Begräbnissen, Aufschlägen, in Siegeln, Petschaften und Kleinodien (in streitten, panÿrn, getzellten, begrebnuͦssen und aufslahen, auch in innsigeln, petschadten und klaineden) und auch sonst überall (an allen enndenn) nach ihren Bedürfnissen und Wünschen (nottuͤrfften und wolgevallen) führen und sich in geistlichen und weltlichen Ständen und Angelegenheiten (stennden und sachen) bewegen, mit allen Ehren, Rechten, Freiheiten, Gnaden, Vorteilen, Gewohnheiten, Bräuchen (herkoͤmen) und Gerechtigkeiten, wie sie andere Adelige durch Recht oder Gewohnheit (von rechtens oder gewonheit) haben. Der Bestünstigte soll auch Schloss, Stadt und Herrschaft Gmünd nach den Bestimmungen des Erbes innehaben. Zusätzlich erlaubt (verguͦnnen und erlauben) er dem Empfänger, künftig bei Weltlichen wie Geistlichen alle Handfesten, Urkunden und Missive ungehindert mit rotem Wachs zu petschieren oder zu siegeln (all ir hanntfesst, briefe und missive mit rottem wachs under irn petschadten oder innsigeln verferttigen, und das gegen geistlichen und welltlichen). Er gebietet allen erwirdigen, hochgebornen, wolgeborn, ersamen und edlen geistlichen und weltlichen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freien, Herern, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Amtleuten, Landvögten, Vögten, Pflegern, Verwesern, Vizedomen, Hofrichtern, Lehenrichtern, Landrichtern, Stadtrichtern, Bürgermeistern, Schultheißen, Schöffen, Richtern, Räten, Wappenkönigen, Herolden, Persevanten, Bürgern und Gemeinden sowie allen anderen seines, des Heiligen Römischen Reichs und der Erblande Untertanen und Getreuen unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer Strafe von fünfzig Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte in die fürstliche Kammer und an die Betroffenen zu zahlen ist, den Begünstigten in seiner Führung und Benützung seiner Legitimation, Namensgebung, seines Adelsstand, Wappens und Rotwachsprivilegs nicht zu behindern. Daniel Maier

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Date: 1482-10-17 nach
AbstractAblass Papst Nikolaus' V. für Notre Dame in Reims, erweitert von Papst Pius' II. zu gewinnen am Fest des hl. Lukas (Le Grand Pardon de Notre Dame de Reims).

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Charter1482_Muenchen
Date: 1482
AbstractMünzverruf (Druck).

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen. Außerdem wird auf dem Druck als Ort der Verbreitung dieser Informationen München und das Jahr 1482 genannt.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Der Druck warnt vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es angeblich möglich sein soll, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen. Außerdem wird auf dem Druck als Ort der Verbreitung dieser Informationen München und das Jahr 1482 genannt.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt"Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1482-99-99
AbstractGedrucktes "Falsche-Gulden-Blatt" Das Aufgreifen eines Münzfälschers und dessen Verurteilung in Göttingen zum Tod am Scheiterhaufen wird als Anlass genommen, um vor angeblich im Umlauf befindlichen Goldgulden zu warnen. Bei den fünf beschriebenen Münzen handelt es sich um Gepräge des Erzbistums Mainz, der Städte Lüneburg und Hamburg, des Erzbistums Köln und der Reichsmünzstätte Frankfurt aus der Zeit von 1425 bis 1468. Zusätzlich werden die Zeichen der falschen Gulden genannt, anhand derer es möglich sei, sie von den originalen Münzen zu unterscheiden. Bei den gefälschten Stücken handle es sich um gefütterte Münzen (ein Kupferkern wurde lediglich mit einer dünnen Schicht Edelmetall überzogen), die nur mehr einen Wert von 5 (anstelle von 24) Weißpfennigen haben sollen.Agnes Aspetsberger

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Date: 1483-03-03
AbstractBeglaubigte Kopie der vier herzoglichen Privilegien zugunsten der Augustiner von Cremona, gewährt von Bianca Maria Visconti (1465 Juli 19 und 1466 September 11), Galeazzo Maria Sforza (1475 Oktober 29) und Gian Galeazzo Maria Sforza (1483 Jänner 27). Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1483-04-28
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza Herzog von Mailand verleiht der Kommune Abbiategrasso Marktrechte. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1483-05-12
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza erhebt Hieronimus de Casate zum herzoglichen aulicus an Stelle seines verstorbenen Vaters Cristophorus. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1483-06-20
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza, Herzog von Mailand, gewährt Andrea da Busto das Recht, einen Wasserabfluss (roggia) bei seinen Gütern in Albignano zu graben (enthält der Rat der Maestri delle Entrate 1483 Mai 27, Mailand, was seinerseits den Bericht des herzoglichen Igenieurs von 1483 Mai 24, Mailand enthält). Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1483-09-20
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza, Herzog von Mailand, bestätigt einen Vergleich zwischen seinem Onkel Ascanio Sforza, Kommendarabt von Santa Maria in Chiaravalle, und dem Abt und den Mönchen der Abtei. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1483-10-08
AbstractGian Galeazzo Maria Sforza, Herzog von Mailand, bestätigt die Privilegien des Klosters Santa Maria del Cerreto bei Lodi, welche von Gian Galeazzo Visconti gewährt (1385 Dezember 22, Mailand) und von Francesco Sforza (1450 April 13, Lodi) bestätigt wurden. Enrico Scaccabarozzi

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