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Collection: Illuminierte Urkunden - Prunksuppliken
Date: 1435-1444
AbstractPrunksupplik: Papst Eugen IV. bewilligt das Ansuchen des Abtes und Konventes von St. Lambert in Altenburg, dass jene Stiftsmitglieder, welche in articulo mortis reuig beichten, einen vollkommenen Ablass geniessen sollen, und dass die Beichtväter die Macht haben sollen, von allen Sünden zu absolviren (nach Burger, Urkunden).

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Charter1439_Nuernberg
Date: 1439
AbstractSola-Signatura-Supplik an Papst Eugen IV.: Cristoforo di San Marcello, Bischof von Rimini signiert die Supplik des Katharinenkloster zu Nürnberg die freie Wahl eines Beichtvaters und diesem die Gewalt zur Gewährung eines vollkommenen Ablasses gewährt (adaptiert nach Archivdatenbank).

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Charter1489-10-16_
Date: 1489-10-16
AbstractNotariatsinstrument (Vidimus) einer Sola-Signatura-Supplik der Bürger von Lyon an Papst Innocenz VIII. mit der Bitte, die Exkommunikation der Stadt aufzuheben.

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Date: 1511-03-17-1513-02-21
AbstractPrunksupplik für die Familie Imhoff:Kardinal Pietro Accolti bewilligt als päpstlicher Referendar die von Hans d.Ä. Imhoff und dessen Söhnen und Töchtern sowie deren Ehepartnern und Kindern eingebrachte Supplik sola signatura. Gewährt wird u.a. das Recht zur freien Wahl des Beichtvaters, die Benützung eines Tragaltars, freier Empfang der Sakramente ausserhalb der Pfarrkirche, der Gewinn von römischen Stationsablässen in ein oder zwei Kirchen bzw. an zwei oder drei Altären in Nürnberg, die Befreiung von mehreren Fastengeboten sowie die Erlaubnis zum Besuch von Frauenklöstern für die weiblichen Familienangehörigen.

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Date: 1513-03-11-1521-12-01
AbstractPrunksupplik für Anthoni Tetzel den Älteren: Kardinal Pietro Accolti bewilligt als päpstlicher Referendar die von Anthoni Tetzel d.Ä., dessen Sohn Jobst, zwei weiteren Klerikern sowie Söhnen, Neffen und weiterer Verwandtschaft von Anthoni d.Ä. bzw. deren Ehepartnern und Kindern eingebrachte Supplik sola signatura. Gewährt wird u.a. das Recht zur freien Wahl des Beichtvaters, die Umwandlung von Gelöbniswallfahrten in entfernte Länder in andere Frömmigkeitsübungen, die Benutzung eines Tragaltars, freier Empfang der Sakramente außerhalb der Pfarrkirche, der Gewinn von römischen Stationsablässen in ein oder zwei Kirchen bzw. an zwei oder drei Altären in Nürnberg, die Befreiung von mehreren Fastengeboten sowie die Erlaubnis zum Besuch von Frauenklöstern für die weiblichen Familienangehörigen.

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Date: 1515-04-01
AbstractJohann [Łaski], Erzbischof von Gnesen und Primas von Polen, in Romana curia residens, vidimiert die inserierte durch Papst Leo X. genehmigte und durch den Vermerk fiat ut petitur als genehmigt bezeichnete Sola signatura-Supplik von Stanislaus’ [I. Thurzo von Bethlenfalva/Betlanovce], Bischof von Olmütz, wobei seine Vidimus-Urkunde laut der päpstlichen Erlaubnis über dieselbe Kraft verfügen soll, wie die signierte Originalsupplik: Papst [Leo X.] gewährt: - das Recht, sich einen weltlichen oder Ordenspriester zum Beichtvater zu wählen, der den Petenten einmal im Jahr von sämtlichen dem Papst reservierten Strafen, gebrochenen Eiden und diversen schweren Verbrechen und Sünden [es folgt eine längere Auflistung von konkreten Sünden und Verbrechen] mit Ausnahme jener, die in der Bulle In die cene Domini genannt werden, absolvieren und ihm eine angemessene Buße auferlegen darf. In Todesgefahr darf diese Absolution auch jene Fälle betrefen, die in der erwähnten Bulle genannt werden. In den dem Papst nicht reserivierten Fällen darf der Beichtvater den Petenten jederzeit absolvieren. Des Weiteren darf der Beichtvater den Petenten von sämtlichen frommen Gelübden und Verpflichtungen – jedoch mit Ausnahme des Gelübdes einer Wallfahrt ins Heilige Land, nach Rom und Compostella, des Ordensgelübdes und des Gelübdes der Keuschheit – befreien und solche Gelübde, auch wenn sie durch eine andere Person geleistet werden sollten, in andere frommen Gelübde umwandeln. Daneben darf der Beichtvater dem Petenten einmal im Jahr bzw. in Todesgefahr den vollen Ablass aus päpstlicher Autorität gewähren. Schliesslich darf er den Petenten von der Irregularität dispensieren. - das Recht, die Messe am Tragaltar auch vor dem Tagesanbruch und an den mit Interdikt verhängten Orten in Anwesenheit von höchstens zwölf Personen zu feiern oder durch einen anderen Priester feiern zu lassen. - das Recht, während des Interdikts die Messe in einer Kirche hinter verschlossenen Türen zu feiern oder durch einen anderen Priester feiern zu lassen. - das Recht, an den Fasttagen Eier, Butter, Käse und andere Milch- und Fleischgerichte zu essen; - das Recht, während des Interdikts bestattet werden zu dürfen. Zeugen: Stanislaus Boregk, Domherr von Breslau, Nicolaus Crzyzanowsky, Domherr von Krakau. Signet und Ausfertigungsvermerk des Mathias Joannis de Plomisco, öffentlicher Notar aus päpstlicher Autorität und Notar des Archivs der Kurie. Petr Elbel

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