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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XI.
Signature:  XI.

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Kaiser Ferdinand III. Reformationspatent für das Erzherzog- thinn Oesterreich unter d. Enns v. 4. Jänner d. J. 1652.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XI. , S. 20
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XI. , S. 20

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    Wir Ferdinand HI. u. s. w. entbieten allen und jeden Manns - und Weibs-Personen, was Standes oder Würden die in Unsern Erz-Herzog- thum Oesterreich unter der Enns sess und wohnhaft, sonderlich aber denen- jenigen, so unserer uralten, wahren, römisch katholisch, apostolisch und allein seligmachenden Religion bis dato noch nicht zugethan sind Unsere Gnade und alles Gutes. Ihr habt euch gehorsamst zu erinnern, was gestalt Unser in Gott allerselig ruhender höchst gechrt und geliebtester Herr Vater, Kaiser Ferdinand der Andere christmildesten Andenkens noch vor hin zu unterschiedlichen Malen von langer Zeit her, unter andern im ver- wichenen 27stem, und 34stem, wie auch Wir hernach im 38, 45sten und noch jüngstlich den dritten Aprilis des nächst abgewichenen 1651 Jahres ausführlich und gemessene Generalia, wie es in Religions-Sachen in diesem Unsern Erz-Herzogthum Oesterreich unter der Enns gehalten werden solle ausgehen lassen. Ob Wir uns nun keines andern versehen, als dass männiglich demselben in Allem gehorsamst nachleben würde: so müssen Wir jedoch mit sonder Ungnaden vernehmen, dass sich ihrer viel hierwider in unterschiedliche Wege ganz ungescheuet vergreifen, und nichts vermeinen, dass sie derentwegen einige Bestrafung zu gewarten haben. Wann Wir aber, als regierender Herr und Landfürst, dergleichen Ungehorsam zu verstatten keineswegs gesonnen, sondern über vorge setzten Mandatis steif und fest_handzuhaben, und mit gebührenden ernst lichen Einsehen gegen den Übertretern vorzugehen ein für allemal entschlossen sind. Derowegen dann, und damit sich künftigs Einiger nicht der Unwissenheit um so viel weniger entschuldigen könne oder vermeine, als ob es seithero durch den münsterischen Friedensschluss oder sonsten davon kommen wäre: Als haben Wir demnach mehrgedachte

    Reformationspatent Kaiser Ferdinand III. v. i. Jänner 1652. 19

    Generalia hiemit nochmalen und zu allem Überfluss folgendermassen ver- neuern und bestätigen wollen. Nämlich und für das erste wollen Wir ermahnen väterlich, wohlmeinend und gnädigst alle und jede Unka tholische, welche in diesem Lande sess- und wohnhaft seien oder sich darinne aufhalten, dass sie sich zu dem allein seligmachenden, wahren katholischen Glauben bequemen, und in Glaubens Sachen fleissig und emsig von den geistlichen Personen unterrichten lassen ; zu dem Ende Wir ihnen hiemit sechs Wochen Termin von dato der Publicirung dieses Unsers Generals anzureiten gnädigst ertheilen, auch zu mehrerem Nach druck und Beförderung der Sachen in dieser Reformationsmaterie alle Vollmacht, Jurisdiction und Execution gegen männiglich ohne Unterschied nach Beschaffenheit zu verfahren, Unsere N.-Oest. Regierung gnädigst eingeräumt und allen andern Instanzen und Jurisdiction dieses Ortes derogirt haben, welche dann zur Fortsetzung dieses Werks gewisse Com- missarien mit gemessenen Instructionen sowohl allhier in der Stadt und denen Vorstädten als auch in allen Vierteln dieses Landes verordnet. — Gebieten derowegen ganz ernstlich, dass ein Jeder aus ermeldeten Un katholischen vor gedachten Unseren Commissarien auf Erfordern unwei gerlich und ohne Entschuldigung erscheine, und was sie auch in Unserm Namen vorhalten werden vernehme, nicht weniger denselben zumal es zu eurem Seclenheil und Wohlfarth angesehen ist gehorsamlich nach komme, sonderlichen aber von denen Geistlichen auch in denen Funda menten und Artikeln des katholischen Glaubens unterweisen lasset, denen- selben eure Bedenken, Ursachen oder Zweifel eröffnet, und mit ihnen ernstlich und fleissig unterredet und handelt, daraus ihr dann vermittelst göttlicher Gnade hoffentlich die fechte Wahrheit und in was für einem Irrthum ihr bis dato gewesen gründlich werdet erfahren können. — Für das Andere ist Unser gemessener Befehl, dass kein unkatholischer Pre diger oder Schulmeister herein ins Land zu kommen, noch auch Jemand, er sei wess Standes er wolle, dieselbe zu beherbergen oder aufzuhalten, weniger selbst hereinzuführen unterstehe. Drittens soll sich ein Jedweder des Singens Lesens und Aufbehaltung der unkatholischen Postillen, Pre digten, Bücher und Schriften gänzlich enthalten, noch vielweniger aber sich einiger auch gar die Landsleute denen Ihrigen oder andern der gleichen verbotene Bücher oder Schriften vorzulesen unterfangen; oder dasselbe Andern zu thun verstatten. Zum Vierten wollen Wir hiedurch abermal das vorlängst und zum öftern scharf verbotene Ausreisen zu dem unkatholischen Exercitio allen und jeden Manns und Weibspersonen gänzlich ab und eingestellt haben, ausser der wirklichen Landes-Mitglieder von Herren und Bitterstand unter der Enns, wo es denenselben durch den münsterischen Friedensschluss zugelassen worden, wie auch ausser deren an Unserm kaiserlichen Hof anwesenden des heiligen römischen Reich-Ständen, item Unserer Reichs- und Hofräthe, welche für ihre Per sonen darunter nicht verstanden sind. Es wird aber gedachten Personen bei hoher Straf hiemit auferlegt, keine ander Leute, denen es verboten, an sich zu henken oder mitzunehmen: inmassen dan denselben ausser der Kutsch einem der Herren Ständen auf das Meiste drei Diener, einer Frau zwei Dienerinnen und ein Diener; denen in dem Rrtterstande aber ein oder auf das Meiste zweie, und zwar allein dergleichen Diener,

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    20 Reformationspatent Kaiser Ferdinand III. v. A. Jänner 1652.

    welche nur auf des Herrn Person zu warten bestellt seien, als Kämmer- ling, Jungen Lacaien, sollen zugelassen, die Pfleger, Hausmeister, Se- cretären und sonst andere Beamte aber keineswegs mit ihnen durch passieret, sondern alsobald abgewiesen, und wiederum zurückgeschafft werden. Und sollen auch diejenigen Diener und Dienerinnen, welche hie- durch Erlaubniss mit ihren Herren und Frauen zu reisen haben, wenn sie an die unkatholische Orte kommen, dennoch derselben Exercitio keineswegs beiwohnen; im Widrigen, sowohl der Diener und Diene rinnen, als auch der Herr und Frau selbsten die ihnen solches befehlen oder zulassen würden derentwegen bestraft werden. Da nun aber einer oder der andere wider dieser Unser so gemessenes General handeln und sich vergreifen würde, gegen denselben soll Gestalt und Sachen nach die unnachlässige Bestrafung fürgekehrt und zwar die unkatholischen Pre diger und Schulmeister, oder auch diejenige, die sich zwar nicht für der gleichen ausgeben, sondern sich in deren Schlössern Pfleger, Verwalter, Rentmeister in der Stadt aber Hausmeister, Secretäre, Schreiber, Präcep- tores, Sollicitatores, oder sonst von andern Aemtern nennen, benebst sich aber unterstehen, an Sonn- und Feiertägen den Hausgenossen oder Unter- thanen im Scbloss oder Haus zu predigen, Postillen und andere unka tholische Bücher vorzulesen, ja wohl gar ihre vermeinte Sacramente zu administriren von jedes Ortes - Obrigkeit alsobald in Verhaft genommen, andere zu unserer N.-Oest. Regierung Profosen geliefert, und am. Leib und Gut unverschont bestraft, diejenigen aber, welche entweder unka tholische Predicanten und Schulmeister herein in's Land bringen, be stellen, aufhalten oder wissentlich beherbergen, es seien nun hohen oder niedern Standes Personen ohne einigen ^ Respect, nicht allein aus Unserm Erzherzogthum Oesterreich unter und ober der Enns, sondern auch aus allen Unsern Königreichen und Landen auf ewig ab und ausgeschafft, auch alle ihr Hab und Güter liegend und fahrend, wie die genannt werden mögen, nichts davon ausgenommen, verwirket haben. Gegen denen andern, welche mit dem Lesen oder Singen der unkatholischen Bücher und Schriften sich vergreifen, wie auch denen Landleuten, so dergleichen denen Ihrigen oder andern vorlesen lassen, solle mit wohl empfindlicher Be strafung verfahren; diejenigen aber, welche in dem Ausreisen oder Be suchung des unkatholischen Exercitii betreten werden, wenn sie vermöglich sein, das erstemal am Geld, dass andere mit Gefängniss, und das dritte Mal mit der Ausschaffung aus dem Land und Confiscirung ihrer Güter gestrafet; das arme Bauersvolk aber und andere, welche keine Geldstrafe auszustehen haben, gleich das erste Mal mit dem Arreste und Stadt graben Arbeit, in Band und Eisen auf eine gewisse Zeit, und wenn sie öfter kommen, noch schärfer belegt werden. Da aber einer oder der andere Unkatholischer an dergleichen Ort, wo dasselbe Exercitium im Schwunge geht, seiner Geschäfte halber zu reisen hätte, solle solcher von seiner Obrigkeit einen Zettel, darinnen die Ursach seines Dahinreisens, wie auch die Zeit seines Ausbleibens vermeldet sein, als die Nobilitirte von Un serer N. - Oest. Regierung; diejenigen, so unter Unser Land und Mar schallen gehören, aber nicht Landleut seien, von demselben die Univer sitätischen von dem Rectore und Consistorio, die Bürgerschaft von jedes Orts Magistrat; diejenigen Unterthanen, so unter unkatholischer Obrigkeit

    Reformationspatent Kaiser Ferdinand III. v. i. Jänner 1652. 21

    seien von ihrer Obrigkeit, die andern aber von ihren Pfarrern oder Secl sorgern jedesmal zu nehmen und vorzuweisen schuldig seien, im widrigen ihnen kein Glauben gegeben, sondern mit denenselben gleich mit andern zu dem unkatholischen Exercitio ausreisenden, obstehendermassen ver fahren werden. Es sollen aber bemeldete Obrigkeiten oder Pfarrer solche Zettel einem jeden ohne einige begehrende Tax Schreibgeld oder Vereh rung förderlich ertheilen, und wenn auch schon einer oder der andere einen dergleichen Schein hätte, so soll er sich doch nicht unterstehen an selbigen Ort, da er hinreiset das unkatholische Exercitium zu besuchen, sonsten würde er sowohl als diejenigen, so allein des Exercitii halber sich dahin begeben, abgestraft werden. Dermassen Wir dann in Unserm Königreich Ungarn die Bestellung thun lassen, das an denenjenigen Orten, wo das unkatholische Exercitium gehalten wird, durch gewisse hiezu verordnete Personen das ganze Jahr hindurch Achtung gegeben, und die Übertreter Unserer N.-Oest. Regierung nahmhaft gemacht werden sollen. — Und ist diesem nach an euch obengenannte Obrigkeiten, geist- und weltliche Unser gnädigster auch ganz ernstlicher Befehl hiemit, dass ihr auf ein und anderes euer fleissiges Aufmerken habt, und wann Ihr einen unkatholischen Predicanten oder Schulmeister oder auch einen dergleichen so wie hie oben vermeldet allein unter anderm Namen dero- selben Stellen vertritt, in Erfahrung bringet, oder selbsten betretet, solchen alsobald in.Verhaft nehmen, in Band und Eisen schlagen und anhero Unsere N. O. Regierung Profosen überliefern lasset, inmassen wir dann die Verordnung gethan, dass Euch aller und jeder sowohl der Fuhren als auch der Atzung und Geleitung halber aufgegangene Unkosten von gedachter unserer N. 0. Regierung auf euer Anmelden neben der hier unten benannten Recompens unverzüglich und wiederum erstattet werden solle. Diejenigen aber, so die unkatholischen Bücher oder Schriften lesen oder singen, sollet ihr Unserer N. 0. Regierung nahmhaft machen, wie nicht weniger und zwar sonderlich die Obrigkeiten unter euch, so an den Pässen und Gränzen sich befinden, auf die zu dem unkatholischen Exer citio auslaufende Personen, denen dasselbe wie hier oben vermeldet nicht erlaubt ist, stäte und fleissige Achtung geben lassen. Diejenigen aber, welche Maut haben, sie thun gleich dieselbe selbst einnehmen oder im Bestand verlassen, bei ihren Maut Amtleuten ernstlich verfügen, dass sie die hinab in Ungarn reisende Leute examiniren, und wann sie unka tholische, welche mit obgedachten Zetteln nicht versehen, betreten, die vornehmen Personen zurückschaffen, benebst anmerken und anher be richten, die gemeinen Leute aber anhalten, und es alsobald der Obrigkeit, oder deren Pflegern, Verwaltern oder Richtern anzeigen, welche alsdann dieselbe in Verhaft nehmen, und anhero liefern sollen. Und haben die Mautbeamte auch gute Obsicht zu haben, dass mit denen obvermeldeten wirklichen Landständen und deren Ehefrauen, wie auch mit denen, so hieroben ausgenommen werden, keine andere Leute denen es verboten, ingleichen nicht mehr Diener oder Dienerinn als ihnen erlaubt, noch einiger Pfleger, oder andere Beamte durchgelassen werden. Ferner sollen diejenigen, welche Wirths- oder Leutgebe-Häuser auf den Strassen haben, ihren Wirth und Leutgeber scharf einbinden, dass wenn dergleichen aus laufende Personen zu ihnen kommen, sie solche alsobald anzeigen. Die

    22 Resolution Ferdinand III. vom 15. April 1649.

    weilen aber dieselbe nicht jedes Mal in den Wirthshäusern einkehren, als sollen die Obrigkeiten ihren andern Unterthanen bei hoher Strafe verbieten, dergleichen Leute nicht zu beherbergen, noch weniger aber sie mit Ross und Fuhren zu versehen, oder sonsten einigen andern Vor- ' schub zu thun, sondern wann sie deren inne werden, solche ohne einigem Verzug ihr der Obrigkeit anzeigen. Wir gebieten auch hiermit allen Pfarrern und Seclsorgern, denen es auch sonsten ohne das zu thun ge bührt, nicht weniger denen Schulmeistern, dass sie auch zur Erforschung der Uebei treter dieses Unsers General-Mandats emsigen Fleiss brauchen, * und wenn sie deren erfahren, dieselbige alsobald entweder denen gehö rigen Obrigkeiten oder Unser N. O. Regierung namhaft machen, und sich im Geringsten nicht hindern lassen. Versprechen derowegen hiermit gnä digst einem jeden, sowohl denen Obrigkeiten, als auch denen Pfarrern, Schulmeistern, Mautbeamten, Wirthen und sonsten, wer es auch seien, wenn auf eines oder andern Denunciation oder Lieferung (wobei ihnen verstandenermassen, die wegen der Fuhr Atzung und Begleitung, nicht alleine der Predicanten und Schulmeistern, sondern auch derer andern, welche in den Auslauf ohne Zettel betreten und hiehero geliefert werden, aufgewandte Unkosten alsobalden absonderlich wiederum erstattet werden sollen) eine Geld-Strafe einkömmt, ihnen alsodann davon jedes Mal den dritten Theil von denen Confiscationen aber eine stattliche Recompens erfolgen zu lassen, hingegen aber auch sollen diejenigen, so die Delin quenten wissentlich verschweigen, oder ihnen durchhelfen, wirklich be straft, und dabei denen Obrigkeiten, Pflegern, Verwaltern und Richtern selbsten, wenn sie die Personen, welche von den Maut-Amtleuten, 'Wirthen oder andern angezeigt werden, nicht anhalten, noch liefern, im wenigsten verschont, sondern gegen ihnen gestalter Sachen nach gleich falls mit exemplarischer Bestrafung verfahren werden. Wir wollen aber in der obbemeldeten Reformations-Commission die an Unserm kaiserlichen Hof anwesenden Reichsstände, wie auch Unsere Reichs-Hofräthe, und die bei denselben immatriculirte Agenten oder Gewaltsträger, ingleichen Unsere derzeit in diesem Land gesessen und wohnende wirkliche vogt bare Landleute, und dann die Niederlags-Verwandten, welche der von Kaiser Maximiliano I. gemacht, und seithero.confimirten Ordnung gemäss sich verhalten, und der bei Unserer N. 0. Regierung befindenden Ma trikel einverleibt sein, ausgenommen haben, jedoch dass sie sich in dem Uebrigen diesem Unsern Patent gewiss verhalten. Wornach sich also ein Jeder zu richten und vor Nachtheil und Schaden zu hüten weiss. Es ge schieht auch hieran Unser endlicher, gnädigster Wille und Meinung. Gegeben in Unserer Stadt Wien, den 4. Januarii nach Unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreicher Geburt 1652, Unserer Reiche des römischen im 16, des ungarischen in 27, und des böhmischen in 25sten Jahre.

     
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