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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LYIII.
Signature:  LYIII.

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Hofdecret vom 23. April 1783.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LYIII. , S. 100
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LYIII. , S. 100

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    Von nun an ist ä) keinem, der nicht als ein wirklich gemeldeter Akatholik mit dem erforderlichen verlässlichen und legalen Zeugen schaftszettel von seiner Obrigkeit versehen ist, der Zutritt zu den tole- rirten akatholischen Lehr- oder Andachtsübungen bei seiner und desjeni gen Pastors, der ihn zu solchen zuliesse, schwerster Bestrafung zu ge statten; b) den Obrigkeiten selbst aber wird verboten einen solchen Zeugenschaftszettel jenen zu ertheilen, die sich nach dem ersten Jänner d. J. melden, oder gemeldet haben, ohne wenigstens den vorgeschrie benen 6 wöchentlichen Unterricht erwiesenermassen empfangen zu haben. c) Diese sich später Gemeldeten sollen sich also denen vorläufigen ihnen vielleicht zum Theile noch mangelnden Belehrungen über Glaubens gegenstände und Moral gehorsam und willig unterzieheu; indem d) jene, welche sich wider Vermuthen dem angeordneten 6 wöchentlichen Unter richte in der katholischen ßeligion einzeln oder gemeinschaftlich wider setzen, solchen gar nicht anhören, oder mit Geschrei und Ungestüm im Geringsten hindern, als Uebertreter der landesfürstlichen Anordnungen und ungehorsamen Unterthanen scharf zu züchtigen sein. Da es aber nicht um einen oberflächlichen, sondern den wirklichen Unterricht dieser Irrenden zu thun ist, so muss es auch alsdann, wo mehrere Familien zugleich sich melden dem Befunde der hiezu beordneten, wohl gewähl ten, der Sprache gewachsenen Geistlichen und Weltlichen überlassen bleiben, diesen Unterricht gemeinschaftlich oder einzeln zu ertheilen. e) Wenn sich jedoch diese Neuerklärten auch nach diesem nochmaligen allerhöchsten Befehle dem gemeinschaftlichen Unterrichte nicht gutwillig fügeten, so sind sie durch das Kreisamt und mittelst ihrer Obrigkeit zur Vermeidung unangenehmer Auftritte einzelnweis zu ihren Pfarrern oder zu den verschiedenen abgcordneten Seclsorgern zu dem anbefohlenen 6 wöchentlichen Unterricht zu stellen, und zu demselben unnachsicht- lich zu verhalten. Nur wird dem Kreisamte, den Obrigkeiten, den Be amten und vorzüglich den Geistlichen ernstlich eingeschärft, sich bei Anmahnung zu dem Religionsunterrichte selbst aller möglichen Sanft- muth, und Gelindigkeit zu bedienen, alles rauhe Anfahren, Drohungen und Schmähungen sorgfältigst hintanzuhalten, und das Wort Gottes mit Würde und Gelassenheit vorzutragen; damit die Irrenden überzeugt werden mögen, dass nicht zeitliche Absichten, Eigennutz der Priester schaft und Beligionshass, sondern väterliche Sorgfalt und Liebe ihr Seclenheil zu wirken diesen Unterricht (zu wessen Erleichterung kein Anstand obwaltet, nach Anhandlassung der Ordinarien gute Bücher aus

    Hofdecrete vom 10. und U. Juli 1783. 101

    dem Religionsfonde nach der Erforderniss anzuschaffen, und. in den Ge genden, wo die meisten Irrlehren sich äussern, zu vertheilen) veranlassen; denn auch die kundgemachten Toleranzgesetze wollen Se. Maj. keines wegs geschehen lassen, dass katholisch geborxie und erzogene Untertha- nen nach freier Willkühr oft aus Mangel des Unterrichts aus Leichtsinn, aus Verführung unruhiger fanatischer Leute, oder durch Vorspiegelung zeitlicher Vortheile, als dass sie keine Stola, keinen Zehent dem Pfarrer mehr abreichen dürfen, ihre angeborne Religion, so oft es ihnen beliebt verlassen und eine andere annehmen. Fruchtet dann endlich alles dieses doch nichts, so muss es dem Allmächtigen heimgestellt werden, die Herzen dieser Unglücklichen auf andere Wege zurückzuführen. Uebri- gens sollen alle sogenannte Ministelli und andere Fanatiker, welche die leichtgläubigen und schlechter unterrichteten Bauern zu verführen, und zu ihren Glaubensversammlungen zu verleiten suchen, wenn sie mit Grund einer solchen Verführung und Proselytenmacherei überführet wür den, scharf gestrafet und aus dem Lande abgeschafft werden. Daher dann diese meistens ohnehin bekannten Aufwiegler und Zeloten durch Nachforschung zu erfragen, auf ihre Handlungen genau zu wachen, und im wirklichen Betretungsfalle einstweilen zu entfernen, dann nach ein geholter Hofbegenehmigung zu bestrafen, auch allenfalls abzustiften, und ganz aus den Erbländern oder in Hungarn zu verschicken sein werden.

     
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