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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  VII.
Signature:  VII.

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Kaiser Mathias Resolution vom 9. März 1619 für die evan gelischen Stande ober und unter der Enns.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. VII. , S. 15
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. VII. , S. 15

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    Die röm. Kaiserliche auch zu Hungarn und Böheim königl. Maj. unser allergnädigster Herr, haben aus Dero getreuen der augsburger Confess. zugethanen Unter- und Ober-Ennsrischen Landstände übergebe- nen weitläufigen Schrift und Replica ausführlich vernommen, wasmassen dieselben über die ihren den 9. Nov. nächstabgel. 1618 Jahrs aus son dern Gnaden ertheilte Resolution um mehre Extension und Erläuterung allerunterthänigst gesucht und gebeten. Wiewohl nun Ihre Kais. Maj. sich keines andern zu denselben gesehen hätten, als sie würden sich mit Ihrer Maj. so gnädigst väterlich und lautern Erklärung begnügen lassen, und ihrer mit weiterm Repliciren, insonderheit aber ihren neuen und hieher nicht gehörigen petitis gänzlich verschont haben, so ist doch von höchstgenennter Kais. Maj. aus angeborner Milde nicht unterlassen worden eines und anderes in reife Berathschlagung zu ziehen, und be scheiden die getreuen Stände darüber hiemit allergnädigst und endlich.

    Erstlich. Was die abermals so inständig gesuchte Publicirung

    14 Kaiser Mathias Resolution vom 9. März 1619.

    der am 19. März d. J. 1609 ergangenen Hauptresolution anbelangt, da haben die der augsburger Confess. zugethanen Stände aus oben ange zogener Resolution überflüssig verstanden, warum Ihre Kais. Maj. solche Publication nicht für nothwendig gehalten, wie sich dann nicht befindet Ihre Maj., auch deroselben Regierung nicht gutheissen würden, dass aus Mangel der Publication auf dergleichen Ihrer Maj. Resolution und Pri- vilegia dafern dieselbe bei Gericht vorgebracht nicht erkannt werde, wie dann die tägliche Uebung und gerichtliche Praxis diesem Vorgeben gänz lich zu entgegen. Damit aber die Stände augsb. Conf. vielbemeldeter Ihr. Kais. Maj. gnädigste Affection um so viel mehr verspüren mögen, und unnöthiger Zweifel diess Orts gänzlich aufgehoben werde, haben Ihre Kais. Maj. der Stände Beschwerung zusammt darüber gegebener Resolu tion, damit niemand dawider beschwert werde gemeldeter N. Oest. Regie rung intimiren lassen allermassen sie aus beiliegender Abschrift zu ver nehmen. Betreffend fürs Andere die Anordnung der unparteiischen Judicii lassen es Ihre Kais. Maj. bei Ihrer ergangenen Resolution allerdings ver bleiben, sonderlich, weil sich dero getreue katholische Landstände allbereit anerbietig gemacht, und willfährig erklärt, ihres Theils Personen zu sol cher Consultation zu benennen; allermassen ihnen solches jetzo wiederum anbefohlen wird, deren dann nach Anweisung Ihrer Kais. Maj. gnädig sten Bewilligung vor allem andern zu gewarten. Was aber die der augsb. Conf. zugethanen Stände bei diesen Punkten wegen Suspendirung aller künftigen Process-Anzeigen, wie auch Erläuterung der Worte begehren, dass sie de facto eines oder andern Orts nicht procediren, noch einige Neuerungen sich unterstehen sollen, da lassen Ihre Kais. Maj. es bei der geschehenen gnädigsten Suspension der anhängigen Sachen, Execu- tion allerdings beruhen, sintemal es derjenigen Executionen Einstellun gen nicht bedarf, wo die Sachen noch nicht anhängig gemacht worden, und um deren Eigenschaft man noch nicht weiss. Im Uebrigen wollen Ihre Kais Maj. die angezogenen Worte nicht anders als sie lauten und allen Rechten gemäss ist, verstanden haben, dass keiner dem andern in seinen Rechten und Possessionen turbiren, oder durch gesuchte Thätig- keiten zugleich klaghaft und ehe das obgesetzte unparteiische Judicium angeordnet gleichsam rechtlos machen solle, damit hiedurch damittelst die Administrirung der Justitiae, darum die Stände sammt und sonders so inständig und oft gebeten, sowohl einem als dem andern Theil zum Nach theil nicht aufgeschoben und gespart werde. — Wegen der Stol- und Pfarrgerechtigkeiten haben Ihre kais. Maj. resolvirtermassen die not h wendigen Verordnungen abgehen lassen, auch befohlen weiter Anmah- nungen zu thun, darauf die bogehrte Communication unfehlbar erfolgen soll. Den Gottesacker aber vor dem Stubenthor anlangend wollen Ihre Kais. Maj. in diesen neuen Particularbericht abfordern, als lassen es auch vielhöchstgenannte Kais. Maj. bei Ihrer Resolution der Erbbegräb nisse halber bewenden, wie dann derselben nicht vorkommen, das nächst- hin die Völkerstorfferische Erbbegräbniss streitig gemacht worden sei, sondern der letzte Herr von Volkcrstorf ihm selbst eine sondere Sepul- tur erkiest und verordnet habe. So viel ferner den österreichischen Hof- rath anbetrifft, haben zwar Ihre Kais. Maj. dafür gehalten, dass es die ses Mittels als dieser Zeit überflüssig nicht bedürfe, unangesehen aber

    Kaiser Mathias Resolution vom 9. März 1619. 15

    dessen allen, demnach sie in desselben Bestell- und Anrichtung auf be stimmte Mass allergnädigst bewilligt: also lassen Sie es nochmal aller- gnädigst dabei bewenden, und seiend der gesammten Stände Berathschla- gung auch die Handgebung der Mittel allergnädigst gewärtig. — Was die der augsb. Confess. zugethanen Stände mit langer Ausführung wegen des Titels Kammergüter, als wäre derselbe dem vierten Stande praejudi- cirlich anziehen, können hiebei Ihre Kais. Maj. ungeahnt nicht lassen, weil wie Ihnen bewusst, auch zu Genüg vor diesem allbereits ausgeführt, dass solche Intitulirung nicht erst jetzt angefangen, sondern von uner denklichen Jahren und bei Ihrer Kais. Maj. hochgechrten Vorfahren her kommen, dadurch den vierten mitleidenden Stand in demselben Esse dabei Ihre Kais. Maj. denselben allergnädigst zu erhalten jederzeit ge meint gewesen und noch sind, nichts entzogen würde, vielweniger auch Ihre Kais. Maj. als Landesfürsten Kammergut und zugleich ein mitlei dender Landstand zu sein, dermassen widerwärtig, dass beides nicht mit einander bestehen könne. Sonst wissen sich zwar Ihre Kais. Maj. des Unterschieds, so zwischen denen allegirten gewissen Städten und Märkten so zugleich Landstände sind, und denen so hiezu nicht privilegirt wohl zu besinnen; wie aber diess allher nicht gehört, als haben sich die der augsb. Conf. zugethanen Stände darum nicht allein anzunehmen, noch weniger im Uebrigen die Städte und Märkte belangend sich weiters zu beklagen Ursach, weil es Ihre Kais. Kön. Maj. bei ihren milden und von Ihnen allegirten Resolutionen nochmal allerdings verbleiben lassen, wie dann keinem Bürger mit Ihrer Kais. Maj. Willen jemals seine Nothdurft vorzubringen verwehrt, oder derselbe darum, wo nicht andere Ursachen mit untergelofen übel angesehen worden, auch es Ihro Kais. Maj. hinfttro zu thun erbietig sind.— So viel ferner die Bedrängniss der Unterthanen in Beligione betrifft, lassen es Ihre Kais. Maj. bei denen verbis formali- bus ihrer gnädigsten Resolution de 1609 verbleiben, und wollen auf eine und andern bei Ihnen einkommenden Klagen das, so recht und billig, jedesmal statuiren. Wegen der mündlichen Verhören bei der N. Oest. Regierung und dass dieselben in mediatis et immediatis causis eingestellt werden möchten, wollen Ihre Kais. Maj. der gesammten Landstände an gedeutet weiteres. Anbringen derowegen erwarten, und dabei dieser der Stände Partikular - Anregung, weil Thre Kais. Maj. in allen möglichen Sachen den getreuen Ständen sammt und sonders zu willfahren väterlich geneigt, allergnädigst eingedenk sein. Der Resolution in der Herrnalse- rischen Sachen hätten Ihre Kais. Maj. gleichfalls sich versehen, es wür den es die der augsb. Confess. verwandten Stände bei Ihrer allergehor- sambietendsten Danksagung für solche allergnädigste Neigung bewenden lassen, und mit Ausführung vorgebener Befugniss in dem, was sie der massen erlangt, Ihre Kais. Maj. unnothwendig ferner nicht behelligt ha ben. So haben auch Ihre Kais. Maj. wegen Beförderung der Personen augsb. Confess. Ihren gnädigsten Versprechen jederzeit ein sattes Be gnügen gethan, wie männiglich bekannt und öffentlich am Tage ist, dabei, aber Ihre Kais. Maj. wegen der Collegien und Universitäten durch Particular-Ersetzung der Stellen sich nichts eingelassen, sondern hierent- gegen die Stände öfters zugesagt, nichts neues zu begehren, dabei dann sie, die Stände, auch ihres Theils aquiesciren und Ihre Maj. mit meh

    16 Iniimat an die N. Oe. Regierung vom 9. März 1fi19.

    reren, als die Resolution es vermögen, nicht dringen wollen. Belangend und schliesslich die drei absonderlichen Beschwerden als Herrn Helm- hardten, Jörgers, Freiherrn wie er das Stift Passau wegen eines Kirchen baues und Revers in dem Herrn Abt zum Schotten Process wider das Exercitium zu St. Ulrich und dann die Sperre der Kirchen zu Gössing, darüber die Stände jüngsthin keinen Bescheid erlangt, haben Ihre Maj. zuvor ihnen angedeutermassen nicht unterlassen, auf ein und ander ge gebene Beschwerde wie billig und recht ist nothwendige Information ein zuholen, die Stände alsdann um soviel beständiger auch in diesem zu bescheiden. -— Demnach dann die Stände augsb. Confess. aus dieser fer ner Ihr. Kais. Maj. allergnädigster Erklärung abnehmen können, wie sie sich in allen angelegen sein lassen, damit Ihren Kais. Resolutionibus nicht zuwider gehandelt, sondern zu endlichen Effect diesejbe gebracht werden können, desswegen sie sich den anders nichts als hierfürigen dankbarlichen Erkenntniss billig zu getrösten, als wollen Sie sich derma len eins auf vielfältig geschehenes Vermahnen und Arbeiten unfehlbarlich versehen, dass sie die getreuen Stände nicht weniger als die katholischen all ihre Particular-Misstrauen beiseits stellen, auch mit unnothwendiger Betbeiligung Ihrer Kais. Maj. bei dero zunehmendem Alter und Leibesin disposition auch vielfältigen schweren Sorgenlast ferner nicht bemühen werden, sondern vielmehr des gemeinen Vaterlandes Nothdurft und Land tagsproposition, so nicht wohl höher noch gefährlicher angefochten werden könnte, in äusserste nöthige Betrachtung nehmen, auch mit Rath und That Ihrer Kais. Maj. ihnen selbst zum Besten also an die Hand gehen, wie solche vorgemeldete ihre vielfältige Erbieten auch die Schuldigkeit göttlicher und weltlicher Gesetze gemäss und eines Jedweden Pflicht un- widersprechlich erfordert, und bleiben Ihre Kais. Maj. denselben mit kai serlicher und landesfürstlicher Huld und Gnaden geneigt und gewollt. Sign, unter Birer Kais. Maj. aufgedruckten Secret-Insiegel. Wien den 9. Martii 1619. Chr. Grapler. Ut H. L. V. Ulm.

     
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