useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  WXVIII.
Signature:  WXVIII.

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Allerh. Rescript vom 23. Nov. 1728.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. WXVIII. , S. 77
 

ed.
Current repository
Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. WXVIII. , S. 77

    Graphics: 
    x

    Der in Handwerkssachen aus Regierung und Kammer bestellten Hofcommission anzuzeigen. Es kommt vor, welchergestalt unter die Schutzverwandte Professionisten allhier gegen Bezahlung der ausgesetzten Gebühr indistincte auch Unkatholische angenommen, und denselben die freie Uebung ihrer Profession gestattet werde. Wann nun aber solches in genugsamer Verfassung bedenklich, und dahero hierüber behutsam zu gehen ist: als hat sie, Hof-Commission, im Fall es bishero ge schehen wäre, denen Unkatholischen den Schutz ihre Profession allhier sie zu treiben, ferner zu ertheilen, sofern aber Einige vorkämen, welche in ihren Arbeiten sonderbar excellirten, und hierauf um den Schutz ansuchten, solche nach Hof zu verweisen, von daraus man sodann nach gestalter Sachen dieselbe mit Hof- Schutz - Decreten zu versehen wissen wird. Wien 23. Nov. 1728.

    YYVIY.

    Religions-Commission vom 11. März 1733.

    Nachdem das im Königr. Böhmen ausgebrochene ketzerische Re ligionswesen nicht nur als ein Abfall von der wahren Religion, sondern auch nach denen Legibus Regni Bohemiae als ein Crimen contra Statum anzusehen ist, deme Ihro Maj. sowohl ex supremo munere Re°io als auch vermög des Höchstdemselben zukommenden Juris supremae Ad- vocatiae et Protectionis ecclesiae mit allem Ernste und Nachdruck zu begegnen und selbes nach und nach wiederum gänzlich auszurotten, hingegen die wahre allein seligmachende katholische Religion in dem Erbkönigreiche Böhmen nach desselben Fundamentalgesetzen allein bei zubehalten eifrig besorget sein; als haben Höchstselbe zu dem Ende in Prag eine eigene und wohlauthorisirte Commission unter dem Präsidio des Obristburggrafen anzustellen, und hierzu nicht nur den Obristland- richter, und einen Appellationsrath zu denominiren, sondern auch den Erzbischof zu Prag darzu zuziehen, und diesem seinen Generalvicar, dann den Abten auf dem Strachofe zuzugeben, und für sothane Com mission die unten beigehende Instruction *) zu entwerfen befunden. Bei

    *) (Das Verhalten der Commisson gegen Verdächtige, bestimmt vorzüglich der 1. und 2. Pkt. der Instruction.) 1. Hat die Commission anforderst und haupt sächlich auf ergiebige Mittel, wie nicht' nur dem Zuwachse des ketzerischen Unkrauts mit Nachdruck vorgebogen, sondern auch der bereits Wurzel ge- fasste diessiällige Saame nach und nach wiederum gänzlich ausgerottet, und hingegen die wahre, alleinseligmachende katholische Religion in dem Erb königreiche Böhmen nach dessen Fundamentalgesetzen allein beibehalten werde eifrig fürzudenken. 2. Hat dieselbe in keine Cognition oder Bestrafung einiger pro haeroticis angegebenen Particularpersonen hineinzugehen, allermasson pro

    78 All. Rescv.29. Nov. 1752. (Religionspatent.) — Hfdcrt. v. 30. Juni 1781.

    dieser Commission hat es nun hauptsächlich dahin anzukommen, womit auf die Beförderung und Festhaltung der allein seligmachenden katholischen Religion in dem Königreiche Böhmen unitis viribus et consiliis eifrig fürgesorget, und solchemnach die Sache so gefasset werde; dass eine deren Potestatum, nempe spiritualis et temporalis, der andern stets willig die Hand bieten, folglich auch die ein oder anderseits bishero gewesenen oder sich ferners ergeben mögenden Hindernisse sogleich aus dem Weg zu räumen trachte. Und weil nichts so sehr , als das exemplarische fromme Leben deren Seclsorgern die untergebene Pfarr kinder in ihrem Glauben stärken, und hiezu auch viel beitragen kann, wenn die Antistifter selbsten die Visitation ihrer Diöces öfters verrichten, oder doch selbe wann sie nicht selbsten können, durch ihre Vicarios generales vornehmen lassen , so haben die Herren Ordinarien auf ihr Parochorum exemplarisches Leben ein wachsames Auge zu haben, auch wider diejenigen, so sich diesfalls vergingen eine behende und aus giebige Strafe zu verhängen.

    Allerhöchstes Rescript vom 29. Nov. 1752.

    Um alle Anstände und Zweifel über das wegen Besorgung deren in Statum publicum einschlagenden Criminalien, und jener, so dahin nicht gehören letzthin erlassene Regulativum zu beheben: so erklären Ihro Maj. hiemit ausdrücklich , dass sub denominatione dieser in statum publicum directe einschlagenden Verbrechen allein folgende Crimina ver standen sein sollen, nämlich: das Crimen laesae Majestatis, Tumultus, Seditionis, Haereseos, Concitationis seu seductionis in materia religionis, Emigrationis turmatim secutae, non autem unius alteriusve subditi, Crimen plagii oder falsche Werbungen, falsac monetae, und eine durch herum- vagirende Mordbrenner erfolgte Anzündung, nicht aber ein von einem oder andern bösen Menschen nur einzelnweis angelegtes Feuer u. s. w

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.