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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XXIX.
Signature:  XXIX.

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Hofdecret vom 16. März 1782.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIX. , S. 87
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXIX. , S. 87

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    Damit das Toleranzgeschäft in vollkommene Ordnung und hiebei alles und jedes in erforderliche Gleichheit und Richtigkeit gebracht werde, so haben Se. Majestät die verlässliche Auskunft einziehen und durch Hofdekret herabgelangen lassen, wie in Schlesien die katholischen Pfarrer in Ansehung der nicht Katholischen bei Copulationen und Becr digungen fürgehen, und was dabei für Ritus beobachtet werden sollen. Erhobenermassen habe in Schlesien ein Unterschied statt, nachdem ein nicht katholischer Prediger in einem Orte der katholischen Pfarrei vor handen, oder nicht vorhanden sei. Im ersten Falle taufe, traue und be grabe der nicht katholische Prediger, und verrichte die ersteren zwecn Actus in der Kirche oder dem Bethause seiner Religionsverwandten. Nirgends gäbe es Prediger, wo nicht Kirchen und Bethäuser seien. Zu der Zeit, als der kathol. Pfarrer noch das Jus parochiale über die nicht katholischen hatte, dürfte kein Actus ministerialis ehe vorgenommen werden, als der, welcher einen actum forderte, sich schriftlich über die Bezahlung der Jurium Stolae an den katholischen Pfarrer auswiese. Die Begräbnisse geschahen und geschehen noch immer auf dem Kirchhofe der Gemeinde; Katholiken und Protestanten werden ohne Anstand auf eben dem Kirchhofe begraben, der protestantische Prediger begleitet die Leichen der Protestanten unter dem Geläut der zur katholischen Kirche

    88 Hofdecret vom 18. März 1782.

    gehörigen Glocken, dafur aber bezahlet der Protestant das Gewöhnliche ad Cassam der katholischen Kirche, der Prediger parentiret, und der nicht katholische Schulmeister singet auf dem Kirchhofe; aber in die katholische Kirche zu gehen, und daselbst Functionen zu üben, hat der nicht katholische Prediger kein Recht. An Orten, wo kein akatholischcr Prediger, folglich auch keine akatholische Kirche oder Bethaus ist, las sen die Protestanten, wenn sie nicht etwa sich zu Benachbarten halten, und dazu legalirter geschlagen sind, bei dem katholischen Pfarrer taufen, trauen und begraben; bei den ersteren ministerial actibus bedienet sich der katholische Pfarrer des gewöhnlichen Ritualis dioecesani, und niemals hat jemand der Formel wegen etwas gewideret; aber alle diese Formel sind daselbst in deutscher Sprache ausgedrückt, und eben diese Sprache wird auch bei Katholiken gebraucht. Bei Begräbnissen geht der kath. Pfarrer, wenn er dazu ersucht wird, an Orten, die weder einen eigenen Prediger haben, noch zu einem geschlagen sind mit der protestantischen Leiche. Er sorget nur, dass kein Lied während des Conducts gesungen werde, wo etwa wider das Fegfeuer oder sonst was den Katholiken Anstös- siges vorkömmt, er segnet aber das Grab nicht ein, und hält auch keine Collecte. Es gibt Orte, wo zwar keine protestantische Prediger, aber dergleichen Schulleute sind; an diesen Orten, wenn die Freunde des Verstorbenen nicht um die Begleitung des katholischen Pfarrers ansuchen, ist nach Bezahlung der Stolgebühren, die bei den Katholi schen und Protestanten ganz gleich sind, dem nicht katholischen Schul meister zu begraben, oder vielmehr zu Grabe zu singen erlaubt. Was endlich den Ritum bei den functionibus ministerialibus betrifft, nach welchen die Protestanten in Schlesien sich achten, so ist es eben der selbe, der in der sächsischen Kirchenagende vorgeschrieben ist. Er rührt noch aus Luthers Zeiten her, und ist folglich weit weniger, als andere nach der Zeit gebräuchlich gewordene Ritus, von dem Katholi schen unterschieden. Diesen in Schlesien per usum eingeführten Ritum haben Seine Maj. auch für allerhöchst Dero gesammte Länder festzu setzen und einzuführen beschlossen, und in dessen Folge allergnädigst anzubefehlen geruhet, solchen den sämmtlichen hierländischen Herren Ordinarien mit der Verordnung hinauszugeben, dass dieselben sich hie- nach unverbrüchlich achten, und in dessen Gemässheit ihre untergebenen Pfarrer gleichförmig instruiren sollen, damit nicht in jeder Dioeces was Anderes geschehe. Welche allerhöchste gesetzmässige Vorschrift ihm erz bischöflichen wienerischen Consistorium zur weitern Verfügung und ge nauer Darobhaltung hiedurch erinnert wird. Wien den 16. März 1782.

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    Hofdecret vom 1$. März 1782.

    Se kais. kön. apost. Maj. haben allergnädigst zu verwilligen ge ruhet: dass, wenn einige alte, zerfallene Kirchen, welche zu dem katho lischen Gebrauche nie verwendet worden, oder vormals gewesene pro testantische Kirchen sich in einem oder dem andern Orte befinden, de ren Steine und Materialien noch vorhanden sind, selbe den protestanti

    Hofdecret vom 19. März 1782. 89

    sehen Gemeinden zur Ersparung der Kosten überlassen werden mögen; dergestalten aber, dass sie solche auf die vorgeschriebene Art zurichten oder aufbauen. Ferner ist allerhöchsten Orts missfällig zu vernehmen gewesen, dass von den Herren Ordinarien zur Aufnehmung der Erklä rungen der akatholischen Unterthanen nicht die tauglichsten und be scheidensten Geistliche, den wiederholten allerhöchsten Befehlen gemäss, zu Commissarien aufgestellt, sondern den nächsten besten dieses wichtige Geschäft anvertrauet werde, und dass diese Commissarien sich solches Geschäft ganz allein, und zwar gerade wider die höchste Normalvor schrift anmassen, und die Erklärungsprotokolle aufnehmen und nieder schreiben. Se. Maj. befehlen daher, gesammte Herren Ordinarien noch mal nachdrucksamst zu erinnern, wienach Allerhöchstdieselben sich ver stehen, dass die Herren Ordinarien zur Aufnehmung der Erklärungen der protestantischen Unterthanen, als zu einem äusserst wichtigen Ge schäfte, nur die geschicktesten, sanftmüthigsten und bescheidensten Geist liche erwählen, und selbe zur genauesten Beobachtung der diessfalls bestehenden allerhöchsten Normalvorschrift anweisen sollen; und zwar um so mehr, als widrigenfalls, und zwar bei der mindesten desswegen vorkommenden gegründeten Beschwerde, dergleichen geistliche Comissa- rien sogleich entfernet und statt derselben andere tauglichere von der Landesstelle auf Kosten der Ordinarien würden abgeschickt werden. Wo hiernächst Sr. Maj. ernstlicher Wille dahin gehet, dass die geistlichen Commissarien ihre Examina kurz und bündig beschränken, und nicht, wie es bekanntermassen wirklich geschehe, mit Examinirung 4 oder 5 Personen den ganzen Tag zubringen sollen, als wodurch die Sache gar zu sehr in die Länge gezogen werde. Damit aber auch der Gang dieses wichtigen Geschäftes unablässig, und auf das Genaueste beobachtet werde; befehlen Allerhöchstdieselbe weiters gemessenst, dass auf das Beneh men dieser Commissarien genau invigiliret, und den hiebei vorkom menden Beschwerden, oder vorschriftswidrigen Handlungen gleich auf der Stelle die erforderliche Abhilfe verschaffet werden solle. Wien den 18. März 1782.

     
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