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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XI.II.
Signature:  XI.II.

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Toleranz-Circular der IV. Oe. Regierung vom 13. Oct, 1781.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XI.II. , S. 79
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XI.II. , S. 79

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    Nach Inhalt der, unterm dato Wien den 13. erlassenen aller höchsten kais. kön. unmittelbaren Eesolution hätten Seine röm. k. k. Apost. Majestät überzeugt einerseits von der Schädlichkeit alles Gewissens zwanges , und anderseits von dem grossen Nutzen, der für die Religion und den Staat aus einer wahren christlichen Toleranz entspringe, sich bewogen gefunden den augsb. und helvet. Religionsverwandten dann den nicht unirten Griechen ein ihrer Religion gemässes Privat - Exerci- tium allenthalben zu gestatten ohne Rücksicht , ob selbes jemals ge bräuchlich oder eingeführt gewesen sei oder nicht. Der katholischen Religion soll allein der Vorzug des öffentlichen Religionis Exercitii ver bleiben; den beiden protestantischen Religionen aber aller Orten, wo es nach der hier unten bemerkten Anzahl von Menschen und nach den Facultäten der Inwohner thunlich fällt, und die Acatholici nicht bereits im Besitze des öffentlichen Religionis Exercitii stehen, das Privat-Exer- citium auszuüben erlaubt sei. Insbesondere bewilligen Seine Majestät

    I. den akatholischen Unterthanen, wo 100 Familien existiren, wenn sie auch nicht in dem Orte des Seclsorgers oder Bethauses, sondern ein Theil desselben auf einige Stunden weit entfernt wohnen, ein eigenes Bethaus, nebst einer Schule erbauen zu dürfen; die weiter entfernten aber können sich in das nächste, jedoch immer in den k. k. Erblanden befindliche Bethaus, so oft sie wollen, begeben, auch ihre erbländisch befindliche Geistliche die Glaubensverwandten besuchen , und ihnen, auch den Kranken mit nöthigem Unterrichte, Seclen und Liebestrost beistehen , doch nie verhindern unter schwerer Verantwortung, dass einer von ein oder anderm Kranken anverlangte katholische Geistliche be rufen werde. In Ansehung befehlen Seine Majestät ausdrücklich, dass wo es nicht schon anders ist, solcher kein Geläute, Glocken, Thürme und keinen öffentlichen Eingang von der Gasse so eine Kirche vor stellen, habe, sonst aber wie und von welchen Materialien sie es bauen wollen, ihnen freistehen; auch Administration ihrer Sacramente und Uebung des Gottesdienstes sowohl im Orte selbst, als auch deren Ueber- bringungen zu den Kranken in den dazu gehörigen Filialen, dann die

    80 Toleranz-Circulare d. N. Oe. Regierung vom i 3. October 1781.

    öffentlichen Begräbnisse mit Begleitung eines Geistlichen, vollkommen erlaubt sein sollte.

    II. Bliebe denselben unbenommen ihre eigenen Schulmeister, welche von der Gemeinde zu unterhalten sind, zu bestellen; über welche jedoch die hierländische Schuldirection , was die Lehrmethode betrifft, die Ein sicht zu nehmen hat. Ingleichen bewilligen Seine Majestät , III. - den akatholischen Inwohnern eines Orts, wenn selbe ihre Pastoren dotiren und erhalten die Auswahl derselben, wenn aber solches die Obrigkeiten auf sich nehmen wollten, hätten sich diese des juris praesentandi allerdings zu erfreuen; jedoch behielten sich Seine Majestät die Coniirmation dergestallt bevor, dass wo sich protestantische Consi storia befänden, diese Confirmation durch dieselben, und wo keine sind, selbe durch die entweder im teschnischen oder durch die in Ungarn bestehenden Consistoria ertheilt werden, in so lange bis die Umstände erfordern in den Ländern eigene Consistoria zu errichten.

    IV. Die jura stolae verblieben so wie in Schlesien dem parocho orcünario vorbehalten.

    V. 'Wollten Seine Majestät die Judicatur in den das Religions wesen der Akatholiken betreffenden Gegenständen der politischen Landes stelle mit Zuziehung eines oder des andern ihrer Pastoren und Theo logen allergnädigst aufgetragen haben, von welcher nach ihren Religions sätzen gesprochen und entschieden werden; hierüber jedoch der weitere Recurs an die politische Hofstelle freistehen soll.

    VI. Hätte es von der Ausstellung der bisher üblich gewesenen Reverse bei Heirathen von Seite der Akatholicorum wegen Erziehung ihrer zu erzeugenden Kinder von nun an gänzlich abzukommen. Da bei einem katholischen Vater alle Kinder männlichen und weiblichen Geschlechts in der katholischen Religion zu erziehen sind, welches als eine Praerogative der herrschenden Kirche anzusehen ist; wo hingegen bei einem protest. Vater und einer kath. Mutter sie dem Geschlecht zu folgen haben.

    VII. Könnten die Acatholici zum Häuser- und Güter-Ankaufe, zu dem Bürger- und Meisterrechte, zu akademischen Würden und Civil- Bedienungen in Hinkunft dispensando zugelassen werden, und sind zu keiner andern Eidesformel, als zu derjenigen, die ihren Religionsgrund sätzen gemäss ist, auch nicht zur Beiwohnung der Processionen oder Functionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, an zuhalten. Es sollte auch ohne Rücksicht auf den Unterschied der Religion in allen Wahlen und Dienst - Vergebungen, wie es bei dem Militär täglich ohne Anstand und mit Frucht geschieht, auf die Recht- schaffenheit und Fähigkeit des Competenten, dann auf ihren christlichen und moralischen Lebenswandel lediglich der genaue Bedacht genommen werden. Derlei Dispensationen zu Possessionen, dann zum Bürger- und Meister - Rechte wären bei den unterthänigen Städten durch Kreisämter, bei den Königlichen und Leibgedingsstädten aber da, wo Landeskämmer sind, durch diese, und wo sich keine befänden durch die Regierung ohne alle Erschwerung zu ertheilen. Im Falle aber bei den angesuchten Dispensationen sich Anstände, wegen welcher selbe abzuschlagen er achtet würden, ergeben sollte», so wäre hievon jedesmal die Anzeige

    Hofdecrete vom U. October und i. Dec. 1881. 81

    una cum motivis an die Regierung und von ihr nach Hof zur Einholung der Allerhöchsten Entschliessung zu erstatten. Wo es aber um das jus incolatus des höhern Standes zu thun wäre, da ist die Dispensation nach verläufig vernommener Landesstelle von Sr. Röm. kais. königl. Majestät Böheimisch - Oesterreichischen Hofkanzlei zu ertheilen. Welch alles hiemit, nach Massgabe dieser Allerhöchsten Anordnung, allen und jeden Jurisdicenten, Dominien, Gültenbesitzern, Obrigkeiten und Magi straten, auch Insassen und Inwohnern zur allergehorsamst so genauest als unverbrüchlichen Vollziehung, Nachachtung und Festhaltung bedeutet wird. Wien den 13. Oct. 1781.

     
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