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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  I.
Signature:  I.

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König Ferdinand I. erstes Edict gegen die lutherische Lehre, für das Erzherzogthum Oesterreieh vom 12. März 1523.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. I. , S. 7
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. I. , S. 7

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    Wir Ferdinand etc. etc. entbieten Allen und Jeden, die in Unserm Land wohnen — Unsere Gnad etc. — Wiewohl Unser h. Vater Leo Pabst der X. durch seiner Heiligkeit Bullen die Schriften, Bücher und Lehren, so eines, genannt Dr. Martin Luther, Augustinerordens zu Wit tenberg, in lateinischer und deutscher Sprache geschrieben, gepredigt und in andermännig Weg ausgebreitet, als irrig, aufriihrig und Unserm heil. Glauben und gemeiner Christenheit widerwärtig zu sein erkennt, und allenthalben zu vertilgen geboten ; auch darauf Unser lieber Herr und Bruder Kaiser Carl verschiener Zeit auf den Reichstag zu Worms mit Eath und Willen der Churfürsten, Fürsten und Ständen des h. röm. Reiches wider gedachten Martin Luther, seine Schriften, Bücher und Leh ren auch derselben Anhänger und Nachfolger ernstlich Edict und offen Mandat ergehen lassen, dass Niemand solch lutherisch und andere ver worfene Lehren, die vormals von den Concilien und heiligen Vätern mit gemeiner christlicher Kirchen-Verwilligung abgethan und verboten seien, in keinem Weg annehmen, predigen, beschirmen, noch denselben anhän gen solle. So ist doch öffentlich vor Augen, dass obbemeldet Luthers und seiner Nachfolger Schriften, Bücher und Lehren, wider päbstlich De- cret und kaiserlich Edict in Unsern Oesterrcichischen Landen allenthalben umgeführet, kauft, verkauft, gelesen und ausgebreitet werden; daraus dann viel Irrungen, Zwietracht, Ungehorsam und Widerwillen in Unsern christ lichen Religion erweckt und entsprungen seien zu besorgen, wo Wir als Herr und Landesfürst nicht Einsehung haben würden, dass dieselben weiter einwurzeln, und dadurch mehr Unrath entstehen und erwachsen möchte. Damit aber Niemand mit solchen lutherischen Schriften und Leh ren in Irrsal gesetzt, und männiglich bei Unserm christlichen Glauben Einigkeit und Frieden bebalten werde. Demnach empfehlen wir auch Allen und einem Jeden insonderheit ernstlich, und wollen dass ihr hinführan keine Schriften, Bücher und Lehren so von bemeldetem Martin Luther oder seinen Nachfolgern bisher ausgegangen seien, oder noch künftiglich wider selbstlich und kaiserlich Verbot fürgehen möchten, nicht mehr an nehmet, haltet, kaufet, verkaufet, leset, abschreibet, drucket noch drucken lasset, noch solches jemand Andernr zu thun gestattet. Wo ihr aber die selben bei den Buchdruckern, Buchführern und Krämern in Unsern Oest.

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    6 Reversbrief der Stände des Erzherzogth. Oesterr. v. 14. Jänner 1571.

    der Sacramente und Anstellung der Ceremonien, nach Ausweisung der augsb. Confession, wie die Anno 30 weiland Kaiser Karl dem V. — von etlichen Churfürsten und Ständen des Reichs überreicht worden, ge brauchen mögen, darauf die jetzige Röm. Kais. Majestät die Sachen nochmalen zu zeitigen Rath gezogen, und demnach uns obgemeldeten zwecn Ständen aus vielen hochwichtigen Ursachen, sonderlich aber damit den schwerlichen jetzt hin und wieder schwebenden Secten in Erzher zogthum Oesterreich desto mehr gewehret würde, allergnädigst bewilli get, vergönnt und zugelassen, dass wir uns auf und in allen unsern Schlössern, Häusern und Gütern (doch ausserhalb höchstgedachter Röm. Kais. Majestät Städt und Märkt, darin wir nicht Häuser haben), für uns selbst, unser Gesinde und Zugehörigen, auf dem Lande aber bei unsern zugehörigen Kirchen zugleich auch für unsere Unterthanen obbe- rührter Augsb. Confess. und der darüber mit Ihro Kais. Majestät aller- gnädigstem Vorwissen verfertigten, und Ihro Majestät von uns überreich ten Agenda frei gebrauchen, und derselben gemäss und nicht zuwider sowohl die Lehre als die Ceremonien anstellen mögen, alles bis zu einer allgemeinen christlichen Reformation und gottseliger Vergleichung in teutscher Nation.

    Darum Ihro Maj. wir sammt und sonderlich allerunterthänigsten und höchsten Dank sagen, mit schuldiger Erbietung solches um Kais. Maj. und deren Erben mit Darstellung unsers Vermögens an Gut und Blut gehorsamst zu verdienen. Dass demnach und dargegen und auf sol che allergnädigste Bewilligung Ihro Kais. Maj. und deren Leibes Erben regierenden Erzherzogen in Oesterreich wir unterthänigst zugesagt und versprochen haben, zusagen und versprechen, das auch hiermit wissent lich, wohlbedächtig und in kraft dieses Unsers Revers-Briefes also und dergestalt, dass wir alle und ein jeder besonders uns ihrer Kais. Majestät gnädigster Bewilligung (darum wir zu unsern gehorsamsten, guten Bezeu gungen versichert sein) in allen Dingen gemäss verhalten, derselbigen zugegen keine andere Lehre, Gottesdienst, Ceremonien denn wie angezo gene Augsb. Confess. und Agenda ausweiset, in unsern angehörigen Kir chen, weder einführen noch leiden, auch uns keines andern Gebrauchs weder in der Lehre noch in Ceremonien anmassen wollen, sondern das von Ihro Kais. Maj. gegen diejenigen aus uns, so sich einer andern un terstehen würden mit ernstlicher Strafe verfahren werden soll und mag. Wir sollen und wollen auch für unsere Person N. und unsere Angehö rige den andern christlichen und denen, so der Religion und Lehre ob- genannter Augsb. Confess. nicht zugethan im zeitlichen noch leiblichem gar nicht zuwider sein oder von Unterschied wegen des Glaubens was gegen ihnen fürnehmen und thun, sondern es mit ihnen als unsern lie ben Mitgliedern nach alter christlicher Gebühr treulich meinen, und son derlich an ihren Kirchenübungen keinen Trotz, Gewalt noch Frevel be weisen, noch an ihren zeitlichen Einkommen ichtes ausser Recht ent ziehen, wie wir dazu dasselbe von ihnen wiederum gewärtig sein, und das alles bis zu einer allgemeinen Reformation. Zu Urkund haben wir zwecn Stände der Herren und Ritterschaft diesen Revers-Brief mit denen von Uns zu der Religionssache deputirten Ausschuss, genaulichen Hand schriften, und angebornen, anhängenden Insiegeln verfertiget, der geben ist zu Wien den 14. Januar 1571.

    Relig.-Edict Erzh. Ferdinands v. 12. Sept. 1602 f. Steierm., Kämt. u. Krain. 7

     
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