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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LI.
Signature:  LI.

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Hofdecret vom 19. März 1182.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LI. , S. 89
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LI. , S. 89

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    Seine kais. königl. Apost. Majestät haben anfügen lassen: Da bei mehreren Gelegenheiten wahrgenommen worden, dass die Kreisämter und Halsgerichte die Vorfälle mit akatholischen Unterthanen noch sehr übertreiben, und die von ihnen ausgeübten Handlungen meistens in ei nem sehr widrigen Gesichtspunkte aufzustellen sich bemühen: so hätten die Länderstellen, die Oberämter und andere unterstehende Behörden wiederholt zu erinnern, und ihnen ernstlich einzubinden, dass sie in allen das Toleranzwesen betreffenden Vorfällen mit möglichster Vorsicht und Bescheidenheit zu Werke gehen, alles Geräusch und Aufsehen sorg fältigst vermeiden, nicht gleich jede Kleinigkeit und unbedeutende Hand hmg erheben, und dadurch Gährungen erregen, sondern vielmehr immer

    90 Hofdecrete vom 28. März und 9. April 1782.

    auf Erhaltung der Kuhe und Ordnung den vorzüglichsten Bedacht neh men sollen. Wien den 19. März 1782.

    LH.

    Hofdecret vom 28. M&rz 1782.

    Seine Maj. haben in Ansehung jener Kinder, welche zu ihren aka tholischen Eltern nicht zurückkehren, sondern bei katholischen Leuten, um der Gefahr des Zwangs oder Abfalls vom Glauben zu entgehen, bleiben wollen, unterm 28. März allergnädigst zu erklären geruhet, dass überhaupt keine Jahre bestimmt werden könnten, da die Aufklärung, die Umstände, der heitere Begriff, die vollkommenste Freiheit, keine gemachten Reizungen, noch weniger vorgegangene Strafe und Unwillen des Berufes auch als entfernteste Ursachen in Betrachtung kommen müssen. Wenn also alle diese Erforschungen der Bedingnisse, keine ausgenommen, in Gegenwart der eigenen Eltern, Befreundten und Reli gionsgenossen gründlich vorgegangen und bestätigt, auch nach einem Verlauf von sechs Monathen wiederhohlt erneuert würden, so könnte ein Kind bei was immer für Jahren, wenn es sich zur katholischen Re ligion erklärte, nicht anders als in selber unterrichtet an und aufge nommen werden; so wie, wenn nur eine von diesen Beobachtungen er mangelte, anwiederum ein Kind, in was immer für Jahren es sich auch befände, sobald es nicht sui Juris sei, als wegen einer nicht aus wahren Ursachen entstandenen Vocation seinen Eltern und Befreundten nicht benommen, oder vorenthalten werden könnte. Nach welchen bestimmten allerhöchsten Massregeln man sich in allen derlei vorhandenen Fällen genau zu achten hätte. Wien den 28. März 1782.

     
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