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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  CXMV.
Signature:  CXMV.

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Erlass der k. k. Consistorien Augsb. und Helv. Conf. an samnitliche Herren evang. Superintendenten vom 6. Juli 1853,
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXMV. , S. 384
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. CXMV. , S. 384

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    Z. 919.332.

    Im Zusammenhange mit den, bereits in Hinsicht der Dienstprüfung der Candidaten der evang. Theologie, dem Herrn Superintendenten mit Decreten vom 27. Mai 1850 Zahl 58/,6 und vom 26. Mai 1852 Zahl 42%73 bekannt gemachten Vorschriften, haben die k. k. Consistorien, um in die ser Beziehung ein gleichförmiges Verfahren zu erzielen, sich veranlasst gesehen, nachstehende Weisungen und rücksichtlich Erläuterungen, zu Ihrer Richtschnur zu geben.

    I. Bedingungen zur Zulassung zum Examen für Candidaten des evang. Predigtamtes etc. etc. H. C.

    1. Vorweisung des am Gymnasium erlangten Maturitätszeugnisses zum Behufe des Universitätsbesuches.

    2. Vorweisung des Frequentations - Zeugnisses über Metaphysik, so wie über praktische (Moral- und Rechts-) Philosophie von einer philoso- fischen Facultät.

    3. Ausweis über einen ordentlich gehörten theologischen Curs von drei Jahren oder 6 Semestern, von welchem mindestens zwei Jahre oder 4 Semester an der k. k. evangelisch-theologischen Facultät in Wien zu gebracht worden sein müssen.

    donsistorial-Erlass vom 6. Juli 1853. 385

    Die an einer auswärtigen Facultät oder einer andern inländischen theologischen Lehranstalt zugebrachte Zeit kann in keinem Falle länger als fur ein Jahr angerechnet werden.

    4. Vorweisung der Zeugnisse aus folgenden theologischen Fächern: Einleitung in das Alte und Neue Testament und Exegese aus dem

    Alten und Neuen Testament, Dogmatik und theol. Moral, Symbolik, Kir chengeschichte, Kirchenrecht, Homiletik, Katechetik, Liturgik und Pasto raltheologie im engeren Sinne.

    5. Ein Ausweis über Aufenthalt und Verwendung seit Becndigung des theol. Facultätsstudiums, wenn seit dem bis zur Anmeldung zur Prüfung mehr als ein Jahr verflossen ist.

    6. Ueherreichung eines Curriculum vitae in lateinischer Sprache.

    7. Ueberreichung eines, von einem Senior oder Superintendenten vidimirten Zeugnisses über die Predigtweise in öffentlicher Versammlung.

    Die Senioren, rücksichtlich die Herrn Superintendenten bleiben für die Richtigkeit des Zeugnisses dem Consistorium verantwortlich.

    IL Art und Weise der Prüfung.

    1. Die Prüfung wird an den, von dem betreffenden Herrn Super intendenten für die absolvirten Studierenden der evgl. Theologie seines Sprengels dazu bestimmten und zu gehöriger Zeit in dem Sprengel be kannt zu machenden Tagen, im Beisein von wenigstens zwei Predigern vorgenommen. Ausser dieser Zeit ist eine Prüfung zur Erlangung der Wahlfähigkeit nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen vorzunehmen.

    2. Die Prüfung zerfällt in 3 Theile, nämlich:

    a) in eine schriftliche

    b) in eine mündliche über die wissenschaftliche Befähigung und

    c) in eine Darlegung der praktischen Befähigung.

    3. Die schriftliche Prüfung besteht:

    a) in der Beantwortung von vorhinein zur häuslichen Bearbeitung ge gebener Fragen aus der Apologetik, Dogmatik, Moral, Exegese und den Zweigen der prakt. Theologie, nebst der Ausarbeitung einer Predigt über einen gegebenen Text.

    b) Aus der Ausarbeitung von wenigstens einer Clausurarbeit an einem der Prüfungstage.

    4. Die Fragen zur Ausarbeitung der ersterwähnten schriftlichen Arbeiten müssen die Examinanden wenigstens 14 Tage vor der münd lichen Prüfung, sollen dieselben aber auch nicht früher erhalten.

    Sie sind für alle zur selben Zeit zu Prüfenden gleich. Zwei Fragen sind in lateinischer Sprache zu beantworten. Die Arbeiten sind am Tage der mündlichen Prüfung vorzulegen, und es findet keine nachträgliche Ueberarbeitung derselben Statt.

    Selbstverständlich bleibt es, dass die Beantwortung eine selbstver fertigte sein muss. Von Andern Ausgearbeitete oder bloss aus einem Hülfsbuche abgeschriebene Antworten führen im Falle einer Entdeckung zur Ungültigkeit der Prüfung.

    Der zu Prüfende hat seine Ausarbeitungen unter eigenhändiger Unterschrift mit dem Beisatze „Selbst verfertigt" zu versehen.

    5. Die christliche Clausurarbeit hat in der Beantwortung von für

    Knzmany, Urkundenb. z. österr. evang. Kirchenrecht. »"

    386 Consistorial-Erlass vom 6. Juli 1855.

    alle Examinanden gleichlautenden Fragen zu bestehen. Sie geschieht unter fortwährender Aufsieht eines der Mit-Examinatoren.

    Ausser der heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes und zwar im Urtexte und einem griechischen und hebräischen Lexicon sind durch aus keine Hülfsmittel zu gestatten.

    Die Herrn Superintendenten haben eine hinreichende Zeit für die. Ausarbeitung des Elaborates festzusetzen, nach deren Ablauf dasselbe unbedingt abzunehmen, von dem Examinanden, wie dem Aufsicht führen den Pastor, mit der Anführung der auf die Ausarbeitung verwendeten Zeit, zu unterzeichnen und durch Anheftung des ämtlichen Siegels und der Unterschrift des Herrn Superintendenten vor jeder weitern Aende- rung zu sichern ist .

    6. Die mündliche Prüfung hat sich über alle obligaten theologischen Lehrfächer zu erstrecken und nebBt der Menge der wissenschaftlichen Kenntnisse auch die Richtigkeit des Urtheils und die Tüchtigkeit der Gesinnung ins Auge zu fassen. Insbesondere sind hier Vertrautheit mit der Bibel und Bekanntschaft mit allen wichtigen Daten der Kirchenge schichte zu berücksichtigen und es ist dem Examinanden Gelegenheit zu geben, in fortlaufender Rede ihre Ansichten zu entwickeln.

    7. Zur Darlegung der praktischen Befähigung ist die Veranstaltung zu treffen, dass die Examinanden eine kurze Katechisation mit der schul besuchenden Jugend über einen von dem betreffenden Herrn Superin tendenten festgesetzten Text abhalten.

    8. Unmittelbar nach Vollzug der Prüfung ist über dieselbe von jedem der Examinatoren ein gewissenhaftes Gutachten abzufassen, ob er die Einzelnen Examinanden für befähigt erachtet, mit Ehren und zum Segen der evang. Kirche in einem Predigtamte zu arbeiten. Dieses Gut achten wird in seiner Begründung besonders die mündliche Prüfung und die Darlegung der prakt. Befähigung in der abgehaltenen Katechisation zu besprechen und nebst dem Bestanden oder Nichtbestanden in allen theol. Disciplinen es sorgfältig zu berücksichtigen haben, ob die kund gegebene Gesinnung der Examinanden den Grundsätzen der evangelisch christlichen Kirche entspricht.

    9. Die Prüfungen sind taxfrei.

    III. Vorlegung an das k. k. Consistorium.

    1. Nach, Vollzug der Prüfung und der Einhändigung der Gutachten über dieselbe von Seite der Mit-Examinatoren sendet der betreffende Herr Superintendent mit Beifügung eines eigenen Gutachtens seinen Be richt nobst dem bei der Prüfung geführten Protokolle alsogleich an das k. k. Consistorium.

    2. Dem Berichte sind beizulegen alle unter I angeführten Zeug nisse, der Taufschein nebst dem Lebensabriss in lateinischer Sprache, alle schriftlichen Arbeiten, nebst dem Gutachten der Mit-Examinatoren, endlich ein Revers über das Zukünftige Verhalten des wahlfähig zu Er klärenden, wozu das Formular hier angeschlossen ist.

    3. Nach der, von dem k. k. Consistorium ausgesprochenen Wahl fähigkeit, rücksichtlich Aufnahme des Betheiligten in den Stand der Predigtamt9 - Candidaten, wird demselben von Seite des k. k. Conaisto

    Hoftlecret vom i 8. September 1783. 387

    rlums ein eigenes Certificat übergeben werden. Es versteht sich von selbst, dass auch die frühern Anordnungen über das bei Nichtanstellung nach 3 Jahren abzuhaltende Colloquium, über die Notwendigkeit der vorausgegangenen Wahlfähigkeitserklärung zur Annahme einer Vocation über die gänzliche Trennung des Prüfungsactes sammt der Wahlfähig keitserklärung von irgend einer Präsentation behufs einer Wahl in Kraft bleiben.

    Obwohl nach II, Ö. für die Prüfungen keine Taxe entfällt, so haben doch die Examinanden die Reisekosten der beigezogenen Prüfungs-Com - missäre zu bestreiten, wobei jedoch auf die Armuth der meisten Candi- daten billige Rücksicht zu nehmen sein wird.

    Die k. k. Consistorien fordern zugleich die Herrn Superintendenten auf, sich bei der Dienstprüfung die hier enthaltenen Vorschriften gewis senhaft gegenwärtig zu halten, und auch von ihrem Standpuncte dahin zu wirken, dass zu dem wichtigen Berufe eines evang. Seclsorgers nur tüchtige und in jeder Beziehung würdige Individuen gelangen.

    lieber die in ihrem Sprengel wohnhaften Predigtamts - Candidaten ist endlich eine eigene Uebersichtstabelle zu führen.

    Formular ad Nro. 418/332 a. 1853. Revers. Nachdem ich Endes gefertigter N. N. mich der vorgeschriebenen Prüfung zur Erlangung der Wahlfähigkeit für das evang. Predigtamt A. C. (H. C.) unterzogen habe, gelobe ich hiemit auf das Feierlichste, dass in dem Falle als das hohe k. k. Consistorium A. C. (H. C.) mich für würdig zur Aufnahme in die Zahl der wahlfähigen Candidaten erklären sollte, ich in der mir dadurch zugewiesenen neuen Stellung treu an den Grundsätzen der evang. Kirche A. C. (H. C.) halten, mich eines sittlich religiösen Wandels befleissigen, den mir vorgesetzten geistlichen Behörden gehorsam sein, und in wahrer Loyalität und Treue gegen die geheiligte Person des Monarchen meine Achtung vor den Landesgesetzen stets an den Tag legen will und werde.

    Schliesslich verpflichte ich mich, jede Veränderung meines festen Wohnortes dem betreffenden Herrn Superintendenten anzuzeigen.

    Zeuge dessen meine eigenhändige freiwillige Unterschrift und Na mensfertigung. Datum. N. N. Charakter.

    III. Folge.

    Einige der wichtigsten Erlässe und Decrete.

    A. Ehesachen, Erciehnngsrccht und Uebertritt betreffend.

    I. Hofdecret vom 18. September 1783.

    Nachdeme Se. kais. kön. Maj. auf den Höchstdemselben wegen der künftigen Eheverkündigungs-Dispensations-Taxen den 10. Junius dieses Jahres gehorsamst erstatteten Vortrag allergnädigst entschlossen habe^

     
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