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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  XXII.
Signature:  XXII.

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Patent Ferdinand III. wegen der Unkatholischen in Böhmen vom 4. Februar 1639.
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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. XXII. , S. 50

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    Wir N. N. der Rom. Kais, auch zu Hung. und Böheim Königl. Maj. Geheime und andere Räthe, Kämmerer, Verordnete Kön. Statthai

    Patent Ferd. m. weg. d. Unkath. in Böhm, vom 4. Febr. 1639. 51

    ter Obriste, Landofficiere und Land-Rechts Beisitzer in König reich Böheim: Fügen allen und jeden Inwohner dieses Königreichs Böheim, was Würden, Stands, Condition oder Wesens die seien, hiemit zu vernehmen. Demnach allerhöchst besagt Ihro Kais. Maj. Unser aller- gnädigster Herr, als sie jüngst in diesem Dero Erb - Königreich Böheim gewesen, selbst augenscheinlich gesehen, was massen viel unterschiedliche nicht allein Emigranten, welche ehe sie von ihrem ketzerischen Irrthum gutwillig abgelassen, und sich zu dem wahren alleinseligmachenden heil, katholischen Röm. Glauben bequemet hätten, viel lieber diess ihr Vater land verlassen und sich vermög höchstgedachter Ihrer kais. Maj. publi- cirten Patenten schon einmal aus dem Land begeben, wiederum ohne Ihro Maj. Wissen und Bewilligung in diess deroselben Erb - Königreich Böheim ja sogar in die Prager Städte, dero Kön. Residenz zu kommen, sich vielmals unterstanden, etliche aber welchen von Ihrer Kais. Maj. auf eine gewisse Zeit hereinzukommen allergnädigst ist erlaubt worden, diesen ihnen ertheilten Consens wieder Verhoffen sinistre interpraetando sehr missbrauchen, damit schützen, und über die ihnen verwilligte Zeit sich hierine aufhalten, frei und ohne Scheu herumvagiren, sondern auch noch viel Unkatholische in ihrem ketzerischen Irrthum hart verstopfte Personen so sich laut obangeregter Ihr. Kais. Maj. Patenten in einer ge wissen ihnen praefigirten Zeit hätten entweder in dem wahren heil. Rom. katholischen Glauben mit Ihrer Kais. Maj. als ihrer allergnädigsten Erb- Obrigkeit heilsamlich vereinigen, oder aber aus diesem Königreich hin weg begeben sollen, von diesen beiden weder eines noch das andere er griffen, sondern ein Weg als den andern in ihren Ketzereien ganz hals starrig verharret, wie auf dem Land in Kreisen an unterschiedlichen Orten also auch und fast mehrerstheils allhier in denen Prager Städten frei verblieben, und allda theils noch dato versteckter latitiren, theils fast öffentlich trotziger Weise sich aufhalten, heimliche Zusammenkünfte anstellen, und denen getreuen Inwohnern grosse Aergerniss geben, unter denselben allerhand erdichtete böse Zeitungen spargiren, schädliche und gefährliche Discurs führen, nicht weniger die so allbereit den heil, ka tholischen Glauben angenommen mit Schmähen und Schänden den irr und wieder abwendig machen. Diejenigen aber so diese wahre katholische Religion anzunehmen willens, äusserster Möglichkeit noch davon abhalten, welche alle sammentlich sowohl emigrirt wieder herein ins Land kom men, als unemigrirt dato noch vermessene darinn verbliebene Personen in Summa alle diese Unkatholische wider Ihrer Kais. Maj. allergnädig sten Willen allhier fort und fort von vielen Unkatholischen Innwohnern aus dem hohen und niedrigen Stand, unerachtend was Uebels ihnen da raus entstehen möchte, frei in ihre Wohnungen eingelassen, darinnen auf gehalten, ocultrirt und mit allerhand Nothdurften befördert werden, wel ches alles wie wohl man es mit unterschiedlichem Vorwand und Schein, sonderlich aber mit diesem erdachtem arglistigen Praetext, sammt sie ih ren Sachen allerlei Praetensionen und Anforderungen allhier zu suchen und zu sollicitiren auch mit Recht auszuführen hätten, entschuldigen wol len, jedoch seie wie ihm wolle Ihr. Kais. Maj. in hoc passu publicirten Patenten und in causa Reformationis der Religion vielfältig ergangene Resolutionen und darauf erfolgten Inhibitionen nicht weniger auch Dero

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    52 Patent Ferd. III. weg. d. Unkath. in Böhm, vom 4. Febr. 1639.

    verneuerten Kön. Böheimischen Landes-Ordnung schnurstracks zuwider laufen thut; und obschon auch durch erst bemeldete Ihr. Kais. Maj. Pa tente und Resolutionen sowohl wegen Auszug aus dem Land als Ver kaufung aller ihrer Güter tam in genere quam in particulari viel unter schiedlich geraume Termin von 15 Jahren hero ihnen ertheilt, auch be nehmst auf deren Uebertreter und die so sich denselben nicht gemäss verhalten auch die väterliche vielfältige Warnungen in Wind geschlagen, gewisse Strafen ausgesetzt worden, solches bei Vielen wenig ja fast nichts gefruchtet. Dannenhero weil allerhöchst ernennt Ihro Kais. Maj. dergleichen Unordnungen und Ungehorsam zu Verschimpf und Schmä lerung dieser Ihrer Königl. Patenten und Resolutionen in diesem Dero Erbkönigreich Böheim ferner und länger zu verstatten und zu übersehen keineswegs gemeinet, sondern dermalen einsten alle Ketzereien, als ein hochschädliches die menschlichen Seclen inficirendes Gift aus denselben, bevorab weil hieraus nichts anderes als grosse Uneinigkeit, Zwiespalt, auch endlich grausame Aufruhr entstehen, aus dem Grund ausgerottet und vertilget, allergnädigst haben wollen, und uns durch Dero zwei un terschiedlich Kaiserlich und Königlich Schreiben Dero eines so in Dero Hauptvestung Wien den 15. Dec. verschienenen 1638 das zweite aber den 19. Jänner gegenwärtigen 1639 Jahr datirt ernstlich anbefohlen, diese Patenten in deroselben Namen alles Fleisses zu verfertigen, und diesen Dero ernst und endlichen Willen und Resolution allen und jedem in diesem Königreich Böheim anzudeuten gnädigst verordnet. Erstlichen, demnach mehr höchst gedacht Ihre Kaiserl. Maj. unser allergnäd. Herr aus dero angebornen Mild und Güte, allen Unkatholischen welch Stands, Würden, Amts oder Wesens die sein, insonderheit aber denen Regenten, Hauptleuten, Pflegern, Burggrafen und Schreibern, und dergleichen Vor stehern, oder Administratoren und Verwaltern der Heiren Inwohner-Güter in deren bestellten Hof und Stallmeistern, Secretarien, Kammerdienern Küchenmeistern und Wirthenin Häusern, auch sonst allen andern Dienern, in was Dienst und Pflichten, es sei bei Geist- oder weltlichen Herr schaften die sein, in Summa jungen und alten sowohl Manns- als Weibs personen wie die genennet werden können, niemand (ausser allein diese, dass sie Ihrer Churf. Durchlaucht zu Sachsen, und andern in dem zu Prag aufgerichteten Friedensschluss begriffenen Obrigkeiten mit Eid ver bunden und in ihren Landen oder Fürstenthümern wirklich sesshaft sein, genugsam erweisen, davon ausgeschlossen), welche sich ferner in diesen Ihro Kais. Maj. Erbkönigreich Böheim, wo und bei weme, heim oder öffentlich aufhalten, und noch immerfort in ihrem ketzerischen Irrthum verbleiben, und demselben halstarrig anhangen, sie seien emigrirte oder unemigrirte Personen, denenselben über die ihnen von diesen unterschied lich prolongirte Fristen, noch diesen jetzigen endlichen und peremtori- schen Termin bis auf nächst künftigen S. Matthiae Apostels und Marty rers Christi Fest d. i. den 24. dieses Monats Februari i inclusive aller gnädigst zu geben, und zu allem Ueberfluss ertheilet, mit angeheften ernstlichen Befehl, dass ein jedweder Unkatholischer, er seie Emigrant oder kein Emigrant, Mann oder Weibs-Person (nachdeme alle sich in der Religion zu informiren, bis dato Zeit genug gehabt) inner dieser ausge setzten Zeit, bis nach Ausgang obbemeldeten Tages entweder zu der

    Patent Ferd. III. weg. d. Unkath. in Böhm, vom 4. Febr. 1639. 53

    wahren heil. Römisch katholischen Religion mit innbrünstigem Eifer imd Andacht, durch wahre Beicht und Empfangung des hochwürdigsten Sacraments des Altars wirklich sich bequemen, oder aus diesem Ihrer Kais. Maj. Erbkönigreich Böhcim (sich weiter in demselben über obange- deute Zeit nirgend aufhaltend) gewiss und unfehlbarlich begeben solle, und nimmermehr ohne Ihrer Kais. Maj. sonderbaren allergnädigsten Con- sens, er seie dann recht katholisch in dieses Böhmerland wieder kommen, und dies bei einer neuen, über die hie bevor desswegen ausgemessone Strafen (so sie wenig geachtet und auf den Arrest gar nicht gegeben) determinirten unnachlässlichen Poen, des funften Theils aller seiner be weg- und unbeweglichen Güter, so ihme noch in diesem Königreich Bö- heim an Land- und Erblichen auch Lehen Schloss und bürgerlichen oder sonst allen andern Gütern und Gründen, ingleichen an Schulden Obligationen, Schuldbriefen oder Verschreibungen, auch Contracten, Be rednüssen, oder andern Briefen, und dergleichen Gerechtigkeiten auch sonsten gebühret, unter solches allhier zu suchen und zu praetendiren haben möchte, so oft er hierwider thut, wirklich verfallen: welcher aber nichts hätte, oder vermöchte, derselbe poena corporali (welches Ihre Kais. Maj. Ihro allergnädigst reserviren) unfehlbarlich gestraft werden solle. Und weil dergleichen Unordnungen meistentheils daher kommen, auch allbereit sehr zugenommen, dass viel katholische Herrn Innwohner in diesem Königreich Böheim selbst, solche unkatholische Leute anfäng lich hier im Land bei sich aufgehalten und verborgen, nachmals aber wiederum herein ins Land gelocket, dieselbe auf ihren Gründen zu sich genommen, bei ihnen auf denen Herrschaften und Gütern, Schlössern, Sitzen, Städten, Märkten, Dorfschaften und Höfen aufgehalten, befördert, und ihnen Unterschleif gegeben, so sie sich wider Ilirer Kais. Maj. all bereit vor zweien Jahren unter einer gewissen Geldstraf publicirten Pa tenten keineswegs hätten unterfangen sollen: derohalben Ihro Kais. Maj. solches Verbot nochmals verneuern, und alles Ernst befehlen, dass sich niemand dergleichen mehr unterstehe, weder Emigranten noch Unemi- granten, kurz gemeldet, keine unkatholische Leute zu sich aufnehmen, und bei sich zu Haus, oder auf seinen Gründen unter einigem erdachten Schein, heim oder öffentlich aufhalten, leide noch mit ichtwas befördere bei oft angeregter unnachlässlicher Straf, der so Herren Standes 3000, Ritter 2000, und Bürgerstandes 1000 Gulden ohne Respect und Anse hung einiger Person de facto verfallen, und wirklich entrichten, der aber, so es nicht vermöchte mit scharfer Gefängniss abgestraft werden solle, von welchen Strafen dann jedesmal drei Theil in pios usus verwendet der vierte Theil aber denen Denuncianten, welche solches anzeigen, und es wider die Uebertreter dieses Ihrer Kais. Maj. allergnäd. Befehls (wo vonnöthen) erweisen würden, gereicht werden solle. Inmassen dann hie rauf Ihrer Kais. Maj. Herrn Böheimische Kammerräthe, sonderlich aber dero procuratoren im Königreich Böheim ebenermassen in den Königl. Städten Ihrer Kais. Maj. Richtern, ihrer Pflicht und Schuldigkeit nach clamit jemanden nichts nachgesehen werde genaue Aufsicht haben, solche Staffälligkeiten fleissig einbringen, und wider die, so dessen convinciret würden gestraks, mit gewöhnlicher Execution des Steck- oder Gewehrlos Briefes verfahren, und also wie gemeldet gleich austheilen und verwen

    54 Patent Ferd. III. weg. d. Unkath. in Böhm, vom 26. Nov. 1650.

    den sollen. Und befehlen solchemnach anstatt und im Namen höchstbe rührt. Ihrer Kais. Maj. wir allen sowohl in Kreisen als hier in denen Prager Städten verordneten Herren Hauptleuten hiemit ernstlich, dass sie über dieses Patent festiglich handhalten, auf deren Uebertreter fleis- sige Aufsicht geben, und gestracks sobald sie von jemand vernehmen denselben ja alle dergleichen unkatholische Personen mit Arrest und Ge- fängniss nach eines jeden Stand und Condition wohl verwahren lassen, und nicht allein uns derselben sondern auch ihrer Receptoren eine ver lässliche Specification unverlängt zur königl. Böhmischen Kanzlei ein schicken; wornach sich nun jeder männiglich zu richten und vor Unge- legenheit und Schaden zu hüten wissen wird; es wird auch hieran ge horsamst erstattet, viel hocherwähnter Ihr. Kais. Maj. allergnädigst auch ernst endlicher Will und Meinung. Gegeben auf dem Königl. Prager Schloss den 4. Febr. Anno 1639.

    Will.

    Patent Ferdinand III. wegen der Unkatholischen in Böhmen vom 26. Nov. 1650.

    Liebe Getreue. Wir wollen euch in Gnaden nicht verhalten, dass Wir Uns euren gehorsamen Bericht und Gutachten, wie nemlich ohne Maculirung Unserer Königl. Landtafel in Rechts- und Executionsführung mit denen Unkatholischen procediret werden möchte, sammt deme, was Unsere Räthe und Unteramtleute besagter Landtafel in ihrem an euch beschehenen Bericht wegen etlicher particular Exempel anziehen um ständlich referiren und vorbringen lassen. Wie nun in dieser Sache die Jura retorsionis, Instrumentum pacis germanicae wie auch das ausser denen Katholischen niemanden einiger beständig und wahrhafter Possess in Realibus dienen könne, zu atentiren; als haben Wir Uns hierauf re- solviret dass in dergleichen Fürfallenheiten zwischen denen, welche schon vorhero mit der Landtafel bekräftigte Verschreibungen, Hypotheken oder Versicherungen wie auch Process oder Executiones allda anhängig haben, ein Unterschied zu machen sei, und zwar den ersten: Wann eine unka tholische Person durch eine verordnete Person (wie' bishero) die Execu- tion und ihr mit der Landtafel bekräftigtes Recht fortsetzen und bis zu denen Abschätzungsbriefen vollführen wird, dass eine jede solche Person, welche zu Handen solcher Execution geführet wird, dafern selbige in be ständigen Possess und dominio perpetuo solchen Grundes zu verbleiben begehrt längsten innerhalb zweier nacheinander folgender Monatsra ten entweder zu der alleinseligmachenden katholischen Religion und also legibus patriae sich accomodiren, oder aber ihr Recht einer gewisser katholischen habilitirten Person einer solcher Zeit absolute und ohne allen Reservat ordentlich abzutreten schuldig sein solle, massen dann zu gewisserer dessen Haltung Unser gnädigster Will und Befehl ist, wenn nicht straks nach erhaltenen Abschätzungsbriefen eine solche un katholische Person sich zur Annehmung des katholischen Glaubens oder Transferir und Abtretung ihres Rechtes in kurzen Tagen wirklich zu bereiten würde, dass obbeschriebene Unteramtleute ex officio zu der Sub

    Landtafel-Instruction im Königr. Böhmen vom 30. Nov. 1652. 55

    hastation schreiten, und remota omni provocatione seu recursu ad quem- cunque, ohne Ansehung einigen Berufs und Appellirens derjenige, welcher vor solchen exequirten Grund oder Gut aus denen Landes - Inwohnern mehr geben wollte hingelassen, das Pretium den Exequirenden gegen Recognition abführen, und oberwähnten zweimonatlichen Terminum strictissime observiren sollen. Was aber diejenige unkatholische Personen anbelangt, welche bishero keine rechte Verschreibung noch Hypothek in der Landtafel haben, oder wie obberührt beim Amt erwähnter Landtafel keinen rechtlichen Process angefangen, ist Unser gnädigster Will, dass hinfüro solche Personen nichts dergleichen mit der Landtafel verwilliget werde, sondern so immermal etwas zwischen einen Inwohner Unsers Kö nigreichs und Unser unkatholischen Person in Realibus rechtlich zu verrich ten vorfiel, solches ausser der Königl. Landtafel geschehen, und keines wegs zu einigen Hypotheken, Contracten, Processen, Executionen noch Possess durch besagte Königl. Landtafel verwilligt werden, welches mehr besagte Unteramtleute bei der Landtafel in fleissige Obacht nehmen, und wann vermög ersten Unterschieds eine unkatholische Person proce- diren wollte, derselben also bald bei Verwilligung der Abschätzungsbriefe durch einen substituirten katholischen Vollmächtigern in obangezogenen Termin und fernerer Ausmessung andeuten sollen, je aber feste Hand halten und an diesen Unsern gnädigsten Willen und Meinung vollziehen werdet. Gegeben in Unserer Stadt Wien den 26. Nov. 1650 Ferdinand. — Georg Com. de Martinitz R. B. Sup. Canc.

     
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