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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LXVII.
Signature:  LXVII.

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Hofdecret vom 17. October 1783.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXVII. , S. 102
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LXVII. , S. 102

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    Seine Maj. haben mittelst einer herabgelangten allerhöchsten Ent- sehliessung allergnädigst anzubefehlen geruhet: dass künftig für die Ad

    Hofdecrete vom 8. Nov. 1783, 26. Februar und 5. Juli 1784. 103

    ministrirung der heil. Taufe, als eines zu Constituirung eines Christen höchst nothwendigen Sacraments vom 1. Nov. dieses Jahrs an, keine Ge bühr mehr an den Pfarrer abzuroichen sei, und nur allenfalls ein frei williges geringes Geschenk an den Messner gegehen werden möge, folg lich die Stolgebühr für den Tauf-Actum gänzlich aus der Stolordnung hinweggestrichen, jene aber für Copulationen und Begräbnisse annoch beibehalten werden sollen; und falls einige Pfarrer durch den Entgang dieser Gebühr einen solchen Verlust leiden sollten, dass sie dadurch unter die gewöhnliche Congrua gesetzt würden, so hätten dieselbe es anzuzeigen, damit ihnen hinfür aus dem geistlichen Fond die Ergänzung geleistet werden könne. Die Regierung wird also in Folge dieser aller höchsten Entschliessung sowohl an sammentliche Consistorien, als auch an gesammte Kreisämter zu weiterer gehörigen Kundmachung das Nöthige sogleich zu verfügen haben. Wien den 17. Oct. 1783.

    IAA III.

    Hofdecret vom 8. November 1283.

    Es ist Ihr Regierung schon jüngsthin der Befehl zugekommen, dass die Stola für die heil. Taufe ganz aufgehoben sei. Nun haben Seine Maj. dieses Normale neuerlich dahin erläutert, dass auch für den Mess ner hei dem Tauf-Acte kein Geschenk ahgereicht, sondern die ganze Handlung unentgeltlich vorgenommen werden solle. Dahero Sie Regie rung von der allerhöchsten Gesinnung unverweilt die Consistoria sowohl als die Kreisämter zur weitern Kundmachung zu verständigen hat. Wien den 8. Nov. 1783.

    lux.

    Hofdecret vom 26. Februar 1784.

    Die Akatholiken sind zu keinen andern Abgaben an die katho lische Geistlichkeit zu verhalten, als welche in den höchsten Resolutionen, und in den Erectionsinstrumenten gegründet sind. Mithin werden sie zu deren Abholung in seclsorgerlichen Verrichtungen, Kirchenbaufuhren und Wachen nicht mehr gezwungen werden. Vermög Hofdecret für die k. k. Erbländer vom 12. kundgemacht in Prag den 26. Febr. 1784.

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