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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  LVI.
Signature:  LVI.

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Hofdecret vom 16. April 1782.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVI. , S. 93
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. LVI. , S. 93

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    Se. kais. kön. Maj. haben durch ein höchstes Hofdecret herab gelangen lassen : es äusserten sich in dem Erklärungsgeschäfte der akathol. Unterthanen abermals einige Umstände, die einer bestimmten und deut lichen Weisung bedürfen.

    Erstens: Entstehe die Frage: ob Jene, die entweder gar keinen, oder keinen zureichenden Unterricht in der akatholischen Glaubenslehre haben, zu der sie sich bekennen, dennoch unter die wirklichen Aka- tholiken gerechnet, und mit deren Einbegriffe die normalmässige Zahl bcurtheilt; oder ob derlei Leute, weil sie und vorzüglich die Jugend keinen hinlänglichen Unterricht in der wahren allein seligmachenden Religion haben , als wahre Katholiken betrachtet, folglich wo nicht in der Güte, auch allenfalls mit Gewalt der katholischen Geistlichkeit zum Unterrichte übergeben werden sollten? Es würde aber die Uibergebung dieser Leute an die Geistlichkeit der durch die Toleranzgeneralien vor züglich abgezielten Gewissensfreiheit platterdings entgegen laufen, und andurch der kaum noch beseitigte und unter keinerlei Vorwande zu rechtfertigende Gewissenszwang gar bald wieder in seiner vorigen ge hässigen Gestalt zum Vorscheine gebracht werden. Nebst dem könnten unter dem Vorwande des ermangelnden Unterrichts , wo nicht gar alle doch gewiss die meisten Akatholiken zurückgewiesen werden; wie es auch ganz gewiss geschehen würde, einmal, weil es denselben bisher an der Gelegenheit diesen Unterricht in der akatholischen Glaubenslehre einzuholen gänzlich ermangele; und fürs zweite, weil es eben nur von dem Gutdünken der geistlichen Commissarien abhängen würde, diese Leute für gar nicht, oder nicht zureichend unterrichtet anzugeben. End lich sei es ganz unwidersprechlich, dass der Glaube eine Gabe Gottes sei und bleibe, somit schon niemals aufgedrungen werden könne, und dass jeder, der da sage, nicht bei dem katholischen Glauben verbleiben zu wollen, auch von dem Augenblicke, da er dies gesagt, er sei übrigens jn, anderen Glaubenslehren unterrichtet, oder nicht, schon nicht mehr

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    für katholisch geachtet werden möge. Demnach sei Se. Maj. gnädigster Wille, dass alle diejenigen, die sich hei der Commission als Akatholische erklären, und auf bescheidenes, sanftmüthiges Zureden des geistlichen Commissärs zur katholischen Religion nicht zurückkehren, sondern aller dings unter die Akatholiken gezählt, und in die zur Errichtung der Bethäuser erforderliche normalmässige Anzahl einberechnet, somit hier nach die geistliche und weltliche Commissarien massgebig angewiesen werden sollen.

    Zweitens: Frage es sich, ob Jene, die sich vorhin bei dem Magi strate oder 'Wirthschaftsamte nicht gemeldet haben, folglich auf den diessfälligen Listen nicht erschienen sind, sondern erst nach der Hand, und gleich bei der Commission selbst als Akatholiken sich angegeben und erkläret haben, unter die Zahl der Akatholiken einzutragen oder abzuweisen seien ? Hierüber gehe die allerhöchste Gesinnung dahin, dass, da noch bis dermal kein Terminus decretorius oder eine bestimmte Zeit, binnen welcher sich Jedermann, der zur akatholischen Glaubenslehre übertreten wollte, zu melden und zu erklären hätte, festgesetzt worden, auch Jedermann unbenommen bleiben müsse, sich, wenn er wolle, zur akatholischen Glaubenslehre erklären zu mögen.

    Drittens komme es auf den Umstand an: ob die Männer statt ihrer Weiber, die Eltern statt ihrer Kinder, und überhaupt die Anwesenden statt der Abwesenden die Erklärung machen und beibringen können. Dieses nun wollen und werden Se. Majestät niemals und unter keinerlei Vorwande gestatten, massen die einzelnen und selbst eigenen Erklä rungen wesentlich erforderlich seien , weil nur durch dieselben allein einem jeden Gelegenheit frei und offenherzig zu reden verschaffet, aller Gewissenszwang entfernet, und auf solche Art jene, die durch Ver- heissungen oder gar durch Drohungen und Gewalt zur akatholischen Glaubenslehre verleitet werden, in Erfahrung gebracht und wieder zurück geführt werden können. Es befehlen demnach allerhöchst dieselben hie- mit wiederholt und ausdrücklich, dass alle Erklärungen von jedem selbst und in eigener Person geschehen sollen und müssen; und dass daher Jenen, die ihre Erklärung durch andere machen wollen, bedeutet werden solle, dass sie entweder selbst zur Erklärung zu erscheinen hätten, oder widrigenfalls für katholisch geachtet und gehalten werden würden : zu mal diese Insistirung auf die selbst eigene Erklärung um so nothwendiger sei, als sonst ganz leicht geschehen konnte, dass ein und andere übel gesinnte Unterthanen, ihre Weiber, Kinder und Hausgenossen wider derselben Wissen und Willen für akatholisch angeben würden, um nur die normalmässige Zahl zu erreichen.

    Viertens : Sei die höchste Entschliessung wegen der akatholischen Kinder schon ergangen, und dadurch der Gegenstand, ob Kinder katho lischer Eltern sich zur akatholischen Glaubenslehre erklären können, erledigt. Wornach die geistlichen und weltlichen Commissarien gründ lich zu belehren seien. Eben so habe

    Fünftens: Die Frage: ob das Kreispersonale zu den Erklärungs commissionen zugezogen werden solle, bereits die allerhöchste Weisung erhalten; und wiederholen Se. Maj. den Befehl, genau darauf zu sehen,

    Hofdecret vom 26. April 1782. 95

    dass hiezu immer die geschicktesten und bescheidensten Subjecte aus gewählt und gebrauchet werden. Wien den 16. April 1782.

     
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