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Charter: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, ed. Kuzmány, 1855 (Google data)  IV.
Signature:  IV.

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Religionsedict Erzherzogs Ferdinand vom 12. Sept. 1602 für Steyerniark, Karnthen und Krain.
Source Regest: Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IV. , S. 9
 

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Urkundenbuch zum österreichisch evangelischen Kirchenrecht, Nr. IV. , S. 9

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    Wir Ferdinand entbieten allen und jeden Unsern nachgesetzten Obrigkeiten, Gerichten, geistlichen und weltlichen, Städten, Märkten, Officieren und sonsten allen getreuen Unterthanen Unsere furstliche Gnade und alles Gute, und geben auch gnädigster Meinung hiermit zu verneh men. Wiewohl Wir uns zu allen Unsern getreuen Landesleuten und an dern Unsern Unterthanen summt und sonders gnädiglich versehen hätten, es würden Unsere des nächstverwichenen 1601 Jahres wider diejenigen sectischen Verfuhrer und Predicanten, Schreiber, Praeceptores und Schul halter, welche sich in diesem Unsern niederösterreichischen ErbfÜrsten- thum und Landen an mehr Orten aufhalten, wie auch derselbigen Re- ceptatoren, Unterschleifgeber und Mithelfer publicirte General, sowohl zur Anrichtung und Bestätigung eines friedlichen und ruhigen politischen Wesens, als Unserer wahren alleinseligmachenden katholischen, römischen Religion schuldigen Erhalt — und Ausbreitung, auch der dagegen noch vor denklichen Jahren hero aus göttlicher Verhängniss eingerissenen hochschädlichen Secten und verderblichen Irrthümer gänzlichen Ausrot tung, und dass Wir denselben Befehl als regierender Herr und Landes- flirst mit guten Bedacht und Fug ausgehen lassen bei männiglichen, niemanden ausgenommen, die schuldige Aufsichtigkeit und Folgeleistung gefunden, und keiner aus Unsern Landsässen und Unterthanen vorsätz lich darwider gehandelt haben: so kommt Uns doch fast täglich mit hochbefindlicher Beschmerzung vor, und Wir müssen es selbst handgreif lich spüren und wahrnehmen, wie bemeldetes General von vielen Unsern Landesleuten und andern Unterthanen bisher in mehrwege wissentlich und vielem Fleiss überschritten, und die darinnen festgesetzte Strafe und Pön ganz verächtlich gehalten und in Wind geschlagen worden. Dem nach Wir Uns einmal beständig vorgenommen und nunmehr eigentlich entschlossen seien, Unsere landesfürstliche Auctorität und Hoheit wider derselben Uebertreter in diesen und andern Fällen fürhin mit allem Ernst zu beschützen und handzuhaben, und keine andere Religion oder Glauben, als den Wir von der uralten römischen Kirchen und deren obersten Hirten und Vorstehern, ohne alle Mackel und Befleckung em pfangen und in der Wir selbst geboren, getauft und erzogen worden in diesen Uns von Gott anvertrauten Fürstenthümern und Landen exerciren zu lassen, und was derselben zuwider äussersten Vermögen nach zu wen den und abzuschaffen. Derowegen wollen Wir, zu nothwendiger Intro- ducir und Unterhaltung eines allgemeinen mehreren Gehorsams, be rührtes Unser ausgefertigtes General-Mandat nachfolgendermassen ver- neuert, erfrischt, gemehrt und zu männiglich Nachrichtung und Warnung gebessert haben. Und weil dan die augenscheinliche Erfahrung, sowohl in diesen als andern Landen mehr den genugsam bishero an den Tag gegeben, wo den sectischen Predicanten ihre vermeinte Religionsübung oder derselben Gemeinschaft offen oder heimlich passirt und gestattet werden, dass es dem gemeinen Wesen und eines katholischen Fürsten

    8 Relig.-Edict Erzh. Ferdinand v. 12. Sept. 1602 f. Steierm., Kämt. u. Krain.

    und Potentaten landesfürstlicher Reputation in viel Wege präjudicirlich und nachtheilig, auch nichts anderes denn ein Ursa6h und Anleitung zu allerhand friedhässigen und rebellischen Praktiken gewest. So wollen Wir derowegen mit wohlmeintlichem Ernst gesetzt, statuirt und geordnet ha ben, dass sie die sectischen Predicanten als wissentliche Aufrührer wider die hochlandsfürstliche Obrigkeit, Betrüber und Zerstörer des gemeinen Friedens sammt den Schulhaltern und dergleichen ihren Adhärenten aus allen diesen Fürstenthümern und Landen auf ewig, bei hiefür angesetz ter Strafe ihres Lebens Verlierung, nachmalen geschafft sein sollen mit diesem ferner n Anhang, dass demjenigen, welcher eine solche wissent lich banndisirte Person, nach Publicirjng diess, Unsern nachgesetzten Obrig keiten lebendig liefern oder deren Verhelfern behändigen, und um Ein gehung willen glaubwürdige Kundtschaften vorbringen würde, jedesmal dreihundert Thaler zu einer Verehrung aus Unserm Hofpfennigmeister amt oder fürstlicher Kammer unfehlbarlich alsbald erlegen werden. Wei ter ist Unser Befehl, dass keiner aus Unsern Landesleuten und Unter- thanen hohes und niedern Standes, niemand ausgeschlossen, einigen sectarischen Predicanten, Präceptoren oder Schulhaltern bei Verlierung Hab und Guts oder ernstlicher Leibesstrafe in keinerlei Weise noch Wege, den wenigsten Vorschub oder Unterschleif, wie es Namen haben mag, noch mit demselben unter Unserm landesfürstlichem Gebiet einige Ge meinschaft nicht haben soll. Dessgleichen ist Unser endlicher Wille und Meinung, dass alle und jede nobilitirte Personen, item der Landleut, Pfleger und Schreiber, Bürger und Bauern und andere rücklässige In wohner Unserer Fürstenthümer und Landen, und allen derselben Haus genossen, welch auf dato zu Unserer heiligen katholischen Religion noch nicht getreten, sondern factisch verbleiben, aber gleichwol hiefür abson derlich wie ausgeschafft seien, entweder zu der heilwürdigen Bekehrung mit Beuchten und Communiciren, bei ordentlichen katholischen Pfarrher ren und Seclsorgern nach Publicir- und Vermahnung diess, innerhalb sechs Wochen ohne einige Widerrede, Erinnerung und Anmerkung un fehlbarlich greifen, oder aber gegen gebührliche Erlegung des zehnten Pfennigs (zu dessen Anschlag und Einbringung Wir dan die Nothdurft zu verordnen bedacht seien) nach Verfliessung obbestimmten perempto rischen Termins, inner 14 Tagen, bei Verlust aller ihrer Hab und Güter all Unsere Erbfürstenthümer und Lande gewisslich räumen und darinn, ausser sonderbarer von Uns erlangter Licenz und Erlaubniss nicht mehr kommen sollen. Diejenigen aber, welchen allbereit hievor ihrer Eigensin nigkeit halber aus dem Lande gegen Hinterlassung der bewussten Nach steuer zu ziehen auferlegt worden, solches aber bishero nicht ins Werk gerichtet, seien es ebenmässig bei Verlierung aller ihrer Hab und Güter innerhalb 14 Tagen nach geschehener Erinnerung gegenwärtigen Gene rals, ohne ferneres Einstellen, zu vollziehen schuldig und verbunden. Was aber der Landleut etwa noch aufgehaltene sectische Officier und Diener belangt, denen wollen Wir zur Beurlaubung und anderer, katho lischer Aufnehmung sechs Monath Termin, von heutigem Dato an zu rechnen hie mit Gnaden ertheilt haben. Im Fall nun solchen ausgeschaff ten Personen jemand, er sei wer er wolle, einige Aufenthaltung geben würde, der soll von Uns an Leib und Gut nach Ungnaden gestraft und

    Capitulations-Resolution d. Königs Matthias vom 19. März 1 609. 9

    hierüber keins verschont werden. Und dcimit man eigentlich wissen möge, welche im obbesagten Termin diesem Unsern landesfürstlichen Edict den schuldigen Gehorsam geleistet haben oder nicht, ersuchen Wir die Ordi- narios wie auch die Prälaten und Erzpriester in Unsern Landen, hiemit gnädigst befehlend bei ihren untergebenen Pfarrern und Vicarien diese ernstliche Vorsehung zu thun, damit ein jeder nach Empfangung diess alle haus- und stucksässig Pfarrleut sammt derselben Weib und Kindern, so zu ihren ziemlichen Verstand und über 16 Jahre ihres Alters kom men sein, mit allem Eleiss beschreiben, und sein emsiges Aufmerken habe, wer sich aus denselben, innerhalb des bestimmten Termins aufer- ladenermassen zur katholischen Beicht und Communion eingestellt oder nicht? Und wenn also die bestimmte Zeit vorüber sein würde, so sollen die Pfarr und Vicarii ihr ungehorsame Pfarrkinder, welche in Glaubens sachen nicht zu lenden wollen, und keine erhebliche Entschuldigung vorzuwenden, unverzüglich dem Landgericht, darunter ein jeder wohn haft, schriftlich anzeigen und nahmhaft machen, und dem Gerichtsherren alsdann bei Strafe 1000 Dukaten in Gold in Kraft diess befohlen sein, auf eines jeden ordentlichen Pfarrers oder Vicarii Ersuchen, die ange zeigten unkatholischen Personen, sammt allen ihren unter seiner Juris diction liegender Haab' und Gütern von Unsertwegen bis auf weiteren Bescheid einzuziehen und zu verarrestiren, und dessen Unsere Nieder österreichische Regierung neben Ueberschickung eines ordentlichen Ver- zeichniss der eingezogenen und verbotenen Güter, unverzugentlich zu erinnern. Demnach ist an alle und jede Unsere nachgesetzte Obrigkeiten Landhauptleute, Vicethume, Pfleger, Verwalter und Gerichtsinhaber, also auch Bürgermeister, Richter, Städte und Märkte, Gemeinden, Landrichter, und sonst männiglich, Unser ernstliche Befehl, ob diesen Unsern Gene ralien, in allen Punkten und Artikeln stets und fest zu halten, da wider nicht zu thun, oder diess ändern in einige Weise und Weg vor zunehmen gestatten, als lieb einem jeden ist Unsere schwere Ungnad und Straf zu vermeiden. An diesem allen geschieht unser ganz ernstli cher Befehl auch endlicher Wille und Meinung. Darnach weiss sich fort hin männiglich zu richten, für Schaden und Nachtheil zu hüten. Grätz den 12. September 1602.

     
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