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Charter: Ledderhose, Conrad Wilhelm: Kleine Schriften, 1787 (Google data) 14
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Kleine Schriften I. Band, Nr. 14, S. 651

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    x

    . I.

    Gnädigstes Rescript, v. 22tenOct. 1756, an die Regierung in Marburg, daß der dortigen Uni versität die Gerichtbarkeit in Fornications - und dahin einschlagenden Alimentations- und .. Satisfacnons - Fällen gebühre.'

    VonG. G.Wilhelm (r.t.)

    3» l este und Hochgelahrte liebe Getreue! - Wir haben Uns ^V nunmehro ab denen von der Universität zu Mar. bürg, vor einiger Zeit^ bey Uns angebrachten Beschwer« den sowohl als den von Euch darüber, unterm 29cm Iu« lii 1754, erstatteten untMhanlgsten Bericht, dieBesira. sung derer von den Universitats>Verwandlen begangenen For. nications» Fällen betr. ausführlichen geziemenden Vortrag chun lassen. Nachdem Wir nun befinden, daß die verb», ü«ur>, samt dem Rescript Herrn landgraf kkilippi X<»- xn2n,m, vom »zten Icm. »564, und der Observanz ab l>nnn 1586, nicht weniger die m anno 1588, nach vor» gängiger genügsamen Vernehmung deyder Theile, vom Herrn landgraf I.uc!umco l'eliHturc: erfolgte c>ecl2«t,on» und endlich so gar ein in gleichem Fall ertheiltes dortiges Regierung« a'ecr« vom 29«« ^2«,, 1721, vor die Uni» versität militiren, dahingegen die Consisiorlal.Verordnung c»r,. 8. §. 46. allzu ßene«!, und wegen Benahmung al» ler, auch so gar der geistlichen persona iorizcküian auf die ^ Universität nicht zu appIicirM, und im übrigen das von Euch »lleß'tte pr^eiullicium lieannö l 700 in so fern nicht richtig angeführt ist, weil, aus dem beygefügten e«lM, die von der Wversität dfrszeit geschehene conn^äläian, ,',< - . auch

    302 "

    auch deshalb erfolgte «Kpolniun der Straft, im Gegentheil erhellt: So haben Wir auch in Gnaden resalvi«, daß er. wähnte Universität bey der iur>«cliiilon in rornic^tionz und dahin einschlagenden »limennllionz und <2ti556ions Fäl« len gelassen werben solle. Wornäch Ihr Euch also vor jetzt und in Zukunft unterthänigst zu achten habt, und Wir verbleiben im übrigen Euch mit Gnaden wohl beygelhan. Cassel d. «ten Vct. 1756. WilKyIm.

    vr F. v. Eyben.

    Anmerkung. . ,

    Das angezogene Rescript v. »564, an die Rächern Marburg, lautet folzendergestält: - -,

    . ,., .., , ..,., r . - .> , .,.. ' . '.'>-.

    knilippz von Gottes Gnaden iandGrave zu Heßen, Grave zu Caßenellenbogen «. lc.

    Hochgelahrte liebe Rithe und Getreue, Wir haben euer Schreiben v. )u!i. li!in<iium, was sich seiner mißHand, lung halben, zwischen Euch und Unserer ^niverss«« vor 6>lf,ut3tion hat zugetragen, betreffend, empfangen und verlesen

    ' Wollen Euch barauff gnadiglich nicht bergen, dleweil wir hierbevor, in den nrivileziiz, welche wir unserer Dni» verNtaet gegeben, einem jeden KeÄori <,mr»1>cem ^suriz- «liÄionem, in all« und jede der I^m vei-li«« Gliedmaßen gnaedigllch zugelassen, und dann diesfalls die person, so der knocku« fleischlich erkandt, ledig ist, und solcher hän. del zuvor mehr getrieben, und daß also eine limplex torni- «lin ist, So achten Wirs dafür, daß die straff gegen den Knockum, als ein Gliedmas unserer Dmveriin«, dem Neiinri billig gebühre, wie wir auch gnädlgllch zufrieden sind, daß er, durch unsern KeIorem, der gebühr, ge« straffet, und angehalten werde dem Kinde nothbürfflige »li. men» zu verschaffen. So viel aber die Sünderin betrifft,

    »eil

    zc>3

    weil wir berichtet werden, baß sie Vier Kinder ln unpfiilt> ttn erzieh!«, und deswegen vor öffentlich, in der Kirchen, vor der gantzen Gemeinde, pueniren,. gechan, und gleich« wohl, unerachtet derselben poenitent?., sich abermahlszüt dieser Unzucht bewegen lassen, und also die Christliche G« meinde geärgert, So ist Unser Befehl, daß Ihr sie zui Marburg nicht länger duldet, sondern aus der Statt und Ambe verweiset, das thun wir Uns versehen und selnd Euch mit Gnaden geneigt. DatumCaßell den 2zten I^nusi-il 2S. cl^rilti l 564. '^' ^"'

    Philips iandGraff zu Heßen,

    Extracl Geheim. Raths Prot. 6.6. Braun- schweig d. 29tenD«c. »761.

    3 3. Fernerweiter unterthanigster Lehnhofs Bericht,

    des SchutzIuden levi Aaron Marx, zu Schmalkal.

    den, lehnsmuthung betr.

    !Kes 2<1 z z.) Dem Suchen des supplicirenden Juden steht nicht zu fügen, und hat der iehnhof ihn dessen zu de» ! . deuten.

    AnmerkunZ.

    ., Zur nöthigen Erläuterung dienen folgende Berichte des iehnhoss. > ,

    Hitum Caßel bey Fürstl. Regierung, b. 2ztm Sept. 1760.

    Ney hiesigem lehenhoshat der SchußIud ievi Aaron Marx zu Schinolkalden, mittelst des Origlimt-Anschlusses uro dessen Anlaqen, jüngsthin angezeigt, was maßen er das vom OberForstMeister, von Maßenbach im Zufallischen

    Concuc»

    3«4 '

    Concurs erstandene fteye tehen« und Wohnhaus daftlbsi, <luf der Straße die Hofnung genan«, um 700 Rthlr. käuflich an sich gebracht, davon auch das gewöhnliche le. hengeld »ci z5 Rthlr., zur Rentherey entrichtet, und dahe« ro um die Belehnung mit diesem erkauften HauS, vorläu» Lg aber um Erlheijung eines MulhScheinS nachgesucht.

    Aus dem bey hirsiger Regierung, in Sachen Am« vrostus Merkert, unterm i l ten Nov. 1739, abgehal« tenen Protocoll erscheint, büß schon vor Zeiten ein Jude das HauS quaelrwniz käustich an M gebracht, ob er gleich nicht damit belehnt worden; sondern es anderwärtlg wieder verkauft, übrigens aber dieses HauS, gleich anderen da» selbst befindlichen fteyen und Pfaffmhausern l) mehr, n»>

    >) Der Ursprung der so genannten «reyhäuser in Schmnlkale den ist von der Burg »nd den, Stift, welche sich dort be« fanden, herzuleiten^ Die Burghute verrichteten so genann» « Burgmänner, welche auf der Burg wohnten. und, zu ihrem Unterhalt, gewisse Gülher inn hatten. Die Burg« «inner standen unter einem Vogt, welcher zugleich dieG« »ichlbarreil in der Stadt ausübte. Daß diese Purgmän, ner von alle» bürgerlichen Lasten freu waren, läßt sich, au« der allgemeinen Verfassung, leicht abnehmen. In spätem Zeilen verkauften die Durgmänner ihre Güther, mit Lan» deshcrrlicher Bewilligung, und es sind hieraus einzelne Höfe entstanden, welche wenigstens einen Theil der Frey» Häuser ausmachen. Einen zweuten Grund zur Entstehung der Frerchäuser g«b dos Stift, welche« Graf Dertold von Henneberg lZiy, an Platz einer Capclle de» Heiligt» Ja« lob, am Schloßbcrge, zur Ehre der H.Drenfaltigkeit, und der H. Egidius und Erhard, errichtete. Noch heut zu T« gt findet man in der, unter dem Schloßberge «essenden Straft s«, die de», Namen pfaffengasse führt, kein« andere al« Fleyhäusel. Die Frenheiten, welch« auf diesen Häusern haften, sind hauptsächlich folgend««! ' l) Dt« Bewohnet sind von d«r Gerichtbarkeit de« Stadtgericht« ausgenom« »neN, Ul.^d haben ihren Gerichtsstand vor dem 0beromt< 2) Sit sind von Wachen und allen bürgerlich«« Lasten be« srey«. 3) Sie haben die Freiheit, baß 11» mit keiner mi»

    m«m 2llc>6i3!em hat, und per enntratium m«r vivoz, sowohl als auch /»er uliim^ln vulun«tein auf exrr2iiec»H veräusttt werden kann; also will es fast das Ansehen g«> »innen, als ob des llipplicunc,» Suchen nlcht zu versagen jeyn möchte. Alldieweile»» aber verschiedene Rechtslehrer daftr halten c^uuc! NiiercricuZ tüucii nun l>c czpax, und dann dieses bey denen Juden um so mehr eintritt, als die? selbe weder den gewöhnlichen tehen.Eyd mit der Clausel: So wahr mir Gorr helffe, durch 1«lum «2lir,lium sei» nenSohn, abschwören, noch auch einmal lcrvit»? iirg«. iliren können, hiergegen auch nichts thut, daß heut zu Tag keine iehendienste in uHtur2 mehr geleistet werden, sinte«

    nah.

    litairischen Einquartierung belegt »verde» dürfen. 4) Si« «ntrichten keine Neeel). Mit dieser besonder« Abgabe hat «« folgende Bewanduiß: Bürgermeister und Räch, in Schmaltalden, müssen »nch Inhalt der Saal« Bücher unl» Renterey - Rechnungen in die dortige Rente«»? jährlich zur Vl0thb«th «trbzin«, und für den kleinen Zoll 8«7 Gull», z Gr. an harten Goldgulden zahlen. Zu oiesem Zweck wird <Hhrll6> ein Ansah auf die Bürgerschaft, unter demNameN Becth gcinacht, der aber mehr betrügt, als zu jener Sum» we erfordert wird. Im Jahr 1767 entstand ein Rechts« streit zwischen Bürgermeister und Ralh in Schmaltalden und den Besitzern der Frc»,häuser, da jene diese zur Ent« richtung der Becth ziehen wollten. Das Oberamt schützt« letztere, durch den Bescheid v. zoten Iun. 1768, im B« sitz der Frenheil von dieser Abgabe. Dieser Bescheid wur« de rechtskräftig', dennoch wurde die Stadt 1777 von neuen» klagbar. Da« Oberomt wie« sie, unter dem 22len Febr. 1773, abermals ab.

    Ich führe zum Schluß nur noch an, bc>ß sämtlich» Freyhäuser dem Landetherrn lehnbar sind. Bey Alien« tionssällen entrichten sie fünf von Hundert, als Lehngelb, an die Renterey. Einig» Besitzer haben förmliche Lehttt brief« vom Lehnhof) und zahlen auch Steuern zum ritter, schaflllchen Quanlo. Andere haben keine Lehnbriese, und zahlen die Steuer zum Q»anto der Stadt. S. hierbey Heim« Hennebergisch« Chronik, B. 2. S. 456. 459.46«,.

    tedderh,s.kl.<L!chr.li.«. U

    ZQ6

    mahlen der lehen.Mann doch allemahl derer Dienste fähig seyn muß, und wenn gleich clerici, leminae, und andere nerlcnae inkabi!« heutzutage oft und vielfältig zumlehen- Recht H^mittirt werdm, dennoch solches cum consent« clomini cl>i-e5tl geschehen muß, gegen des lehnherrn Willen ober ihm keine persona inhabilis obrruclirt werden kann; so hat Ihro Hochfürstl. Durchl. der lehenhof, von diesem Vorfall hierdurch gehorsamste Anzeige zu thun, und sich deshalb weitere Gnädigste Verordnung zu erbitten seine unterthänigste Schuldigkeit erachtet.

    L.

    ääum Cassel bey Fürstl. Regierung, d. i?ten

    Ott. 1761.

    Zu schuldigster Befolgung des Gnädigsten Befehls vom 6ten Oct. 2. p. hat man sofort vom Oberamt zu Schmal, kalben Bericht erfordert, wie dasselbe dazu gekommen, daß es den vom supplicirenden Juden producirten Kaufbrief, ohne Rücksicht auf die iehnsqualltät des verkauften HauseS, auch gegen die Disposition der Juden. Ordnung, worinn denen Juden iminooilia zu acquiriren nicht erlaubt seye, confirmirt habe ? worauf dann der Geheime Rath und Ober» amtmann von Frankenberg, unterm 2 5ten Oct. ». p. be« richtet, daß er von der Sache keine Wissenschaft, und da» her das an das Oberamt ergangene Rescript dem Ober- Schultheis Bödiker nach Nürnberg zugefettigt habe, dieser aber, besage des erst eingekommenen Berichts lub ^, sich damit entschuldigt, daß dem Juden, vor Confirmation des Contracts, das nölhigeremonstrlrt worden, derselbe aber sich die Hosnung gemacht habe, daß ihm, wie es angeblich in denen König!. Preußischen und Sächsischen landen ge. wohnlich seye, einen christlichen Vasallen zu lubltituiren erlaubt werden dürste, weshalb denn auch die Confirma. tion, auf des supplicirenden Juden Gefahr, erfolgt, die» fts Haus auch in einer abgelegenen Strafen gelegen, in der

    ... ., Juden«

    3»?

    Juden. Ordnung aber den Juden nur in der Residenzstadt Cassel und anderen Hauptstädten, und zwar nur in den vornehmsten Strafen Häuser zu 26yuiriren verboten seye.

    Ob nun-wohl letzteres feine gute Richtigkeit hat, und dem Inhalt der Juden»Ordnung vollkommen gemäs ist; so findet man doch bey elfterem zu erinnern, daß das Ober, «mtt bester gethan hätte, wenn dasselbe den Kaufbrief, ent« weder luK cunämon«: der iehenherrlichen Genehmigung con» strmirt, öder vorher um VerHaltung angefragt hätte.

    Was hingegen die Sache selbst anlangt; so erbietet sich Supplikant, in weitcrs angebogener Vorstellung, sul, L., einen iehntrager, in tcrmmo inuelliml-ze, für sich zu ludliituiren, und dadurch den Anstand zu heben. Gleich, wie nun zwar bekannt ist, daß auch perluna« inKMe» solchergestalt zum Besitz und Genuß eines leucli admittirt werden können, wenn nemlich der iehenherr darin« cnnsen> tiren, und mit dieser Substitution sich begnügen lassen will, indessen jedoch es nicht genug ist, daß Supplicant bloß unv allein 26 2ÜUM inueltimrae jemand l'ublwuirt; -sondern «r, im Fall solhanen Consens zu erthellen Gnädigst gut ge. funben werden sollte, einen provalÄIum, der denleheneyd in seine eigene Seele ablegte, und welcher dergestalt seine vice« übernähme, daß er alles, was von dieses lehns we« gen sich eignet und gebührt, und überhaupt des lupplican. i,z ganze lehenipfilcht, auf sich, und seine eigene Person, übernähme, und man sich an ihn allein desfalls zu halten hatte, conliiimren müste; also dürfte dies das nöthige Mittel seyn, wodurch lupplicai« den Besitz des erkauften Hauses cynle,rfiren konnte.

    Ihro Ho'chfürstl. Durchlaucht hat demnach der lehw Hof solches hierdurch weiter gehorsamst berichten, anbey je. doch, da es allemahl anstößig scheint, baß ein Iud unter dieHeßlschen Vasallen mit aufgenommen werde, und Höchst» denenselben kein solcher Vasall odirucli« werden mag, diel

    U 2 s«

    Zoz -^

    ^ ganze Sache, als welche von Dero Gnädigsten Verorb. nung lediglich abhängt, Höchster Entschließung untetthä. nigst überlassen sollen.

    Verordnung, die Abschaffung der Kirchew

    buse in der Grafschaft Hanau betr.

    -

    ^ 'tnS ist aus dem von Unßrer nachgesetzten Fürstl. Regie- ^4 rung, nach vorgängigcr communicHtian mit Unßren beyden ^anlilcariiz, wegen abschaffung der öffentlichen Kirchenbuße, unterm ziten vec. des abgewichenen Jahrs untcrchänigst erstatteten gutachtlichen Bericht und denen von Ihr, derRegierung so wohl als denen bcydcnconliliu- ll,8 desfalls aufgestellten und selbigem bcygefügten lin^uüz vor,», der ausführliche unterthänigste Vortrag geschehen.

    Allermassen sich nun hierab genugsam zu tage leget, daß die öffentliche Kirchenbuße, wie solche dermahlen be. sil)liffen ist und von ihre, ursprünglichen erstcren Eimichtung abgehet, nicht nur ganh überfiüßig, sondern auch bey der jetzmahligcn Verfaßung der so stark angewachßenen und all. gemein gewordenen Christenheit weiter nicht applicabel, mithin zu erhaltung des dadurch verabziehleten heylsamen Endzwecks in der That mehr hinderlich als förderlich seye: So haben Wir hierunter anderweitige Verordnung zu thun der unumgänglichen nothdurft ermeßen, und dahergnädigst rclnlvirt, daß, nach dem Vorgang vieler andrer prorelran. tischen iändcrn, worinnen gedachte öffentliche Kirchenbuße seit der l^l'u, nlaiion, theils niemahlcn in Übung gnveßen, theilü auch mit gutem erfolg würcklich bereits elngestellet worden, sothaner nur allein in lllrmcacionz Fällen auf eine sehr anstößige an annoch üblicher öffentlicher ^Väu«,' wo

    eine

    3°9

    eine in dieße sind« gefallene Dirne vor der gantzen Gemein« de eine mit vielen unschicklichen Ccreinnmen verknüpfte eh« renrührige Abbitte öffentlich zu thun gezwungen, und da« durch öffters zu viel größeren und abscheulicheren Missetha. ten verleitet wird, als ungesügt und höchst ärgerlich aufge, hoben und abgeschafft seyn solle.

    Gleichwie Wir aber hiermit die an sich heylsame und nöthige KirchenZucht und priv,r Ccnlur gäntzlich a.bzu« schaffen keineSweges gemeynet sind, sondern dießelbe viel mehr, so weit solche mit der heiligen Schrift und Vernunft übereinkommt, annebst auf eine geziemende und würdige weiße ausgeübet wird, auStrücklich hierdurch bestättiget ha« den wollen: Also ist hierbey auch zwischen denen welcktz entweder einer unChrlstlichen iehre zugethan sind und sol« che öffentlich bekennen und verbreiten oder auch einen offen!« lichen-unChrlstlichen, gottloßen, lasterhaften und arger, lichen lebenSwandel beharrlich führen; So dann denenje» yigen, welche einen blojen fehltritt begangen oder in eine öffentliche Sünde und Missechat zwaren ein oder mehrmah« len gefallen sind, darinnen aber doch auf geschehenes Zu« reden, vorschlich «icht beharren, ein Unterschied dahin zu machen, daß die von der Ersteren Gattung, wann sie von, ihrer unChrlstlichen lchre und wandet, nach vorgangig wlederhohltcr brüderlichen Vermahnnng, nicht abstehen, von ihrem Seelsorger dem ihme vorgesetzten ^«nlllroria an« gezeiget, so fort auf desselben verachteten weitere Warnung, wie auch eingezogenem hinlänglichem Unterricht und erfolh, teerköntnüs, durch verbiethung der heiligen 32criimönterl von der Gemeinde ausgcschloßen, und darinnen ehmder nicht, bis Sie, nach des conMorn ermessen, vor Ihren Pfarrherrn, oder auch dem ^«d^terio wahre Beste« rung nicht nur verheißen, sondern solche auch durch «inen eine Zeillang fortgesetzten untadelhaften Wandel bewähret haben, zu MitGliedern wiederum aufgenommen. Die von der letzteren Gattung hingegen, wann Sie zum

    U z heil.

    heil. Abendmahl gehen wollen, von ihrem Seelsorger pri- v»l,m unter der nachtrücklichen Erinnerung wie sichdießelbe in einem unbusfcrtigen Stande dleßes <2cr2mc<it8 fteywil» lig zu entHallen hatten, zur wahren vornemlich inneren reue und büße, wegen ihrer begangenen sünden, mit dem« nach eines jeden Standes gebühr hierbei) zu machenden unterscheid und zu gebrauchenden gllmpfe, wohlmeynend vermahnet, nachher» aber und wann Sie Beßrung ver« sprechen, lediglich auf ihr eigenes Gewiß,« und verantwort. tlmg zu dem gmus des H. Abendmahls gelaßen werden sollen. -'! /< "' > ' ' ^ " ^ ^

    Damit nun die Pfarrer ihr Amt hierunter bshörlg zu vem'chten, desto besser im stand ftyn mögen, soistUnßer ernstlicher Wille und Befehl, daß'sich sothaner geistlichen privat-Censur und brüderlichen Ermahnung Niemand ent» ziehen, folglich zu solchem Ende auch jeder Burger und Unterthan bey seinem Seelsorger auf erforderen zu erschei. nen verbunden seyn soll«; «-< . :-

    Worüber demnach Unßre Für/tl. Regierung dergestal» ten ernstlich zu halten hat, daß im unterbleibensFall unh wann bey denen Predigern der eine oder der andre zu er» scheinen sich weigeren solle, deme, oder drnenselben alsdann auf die davon zu thuende anzeige von jedes orths beamten gebührend Mltirer und solche wiederspenstige Gemeinds» Gliedere Zu erscheinen durch schickliche Mittele angehalten werben mögen; Immaßen solches erjagter Unßrcr Fürsil. Regierung so wohl, als auch Unßren beyden ^nnilltoriiz Zur unterchänigstpfiichlschuldigcn Nachachtung und weite, ren Verfügung in Gnaden hierdurch ohnverhalten bleibt, f^llipsizliune d. 20. lunii 1765. "

    Wilnew, L. ?. X. »ess«,. ' ? vt^Izbur^.

    IV.

    IV.

    Communicatum F. Steuer ^ Collegiums, mit Ver Regierung in Cassel, die Contributions-Frey- hnt der Professoren in Marburg und Rin teln betr./

    Casstl, den I9ten Iun. 1775. '^

    as Fürstlicher Regierung, auf düS hierbey zurückge. hende Schreiben der Regierung zu Dillenburg, we« M der hlennn verlangten Nachricht über die Contributions. Fieyheit der UnwersitatS. Mitglieder in hiesigen ianden, unterm 8ten dieses, an Uns communicariue zu erlassen gefällig gewesen ist, darauf Wir derselben hiermit, in er. ^ebenster Rückantwort, erwledern wollen, wie zwar die .Professoren der beyden Universitäten Marburg und Rinteln, in Anfthung derjenigen Grundstücke, welche sie eigenthüm. lich besitzen, eine gewisse Realfrenheit, jedoch festgesetzter, maßen, mit dem Unterschied zu genießen haben, daß ei> nem solchem memliro gc^cmico zu Marburg, und deren Wittwen, ein Haus, mit zween Acker Garten, Contrib«. tionsfte!) gelassen, bey Rinteln hingegen alles lastbare, was die Professoren besitzen, behörig in Contribution verhalten, zur Entschädigung dieses BeytragS aber ein fixirter monat. licher Betrag von 8 Rthlr., gegen die Quittung eines jeder, zeitigen ProRectors, aus der Contributions. Casse, wieder zurückgezahlt werden müsse.

    Fürst!. Steuer - Collegium. ' ' - - -. Kopp.

    U4

    3,2

    V.

    Gnädigstes Rescript, v. 5ten'Sept. 1775,

    an dir Universität Marbnrg, daß dieser keine iura

    iilci, ncuMltlich das Confiscations: Recht

    nicht, zu,tchen.

    ^lr haben erhalten und Uns vortragen lassen, was Ihr, <^^ wegen Ordnungswidrig geschehener Ceßlon einer Schuldforrenmg von einem Juden an einen Christen, un« lcrm 6ccn ^lssico, anhero gelangen lassen, und wie Ihr zu» gleich die unttrthänigste Anfrage geihan, vor wen die Eon» siscation des Capicals gehöre.

    Nachdem nun die Juden.Ordnung 6. ^. Braun« schwelg d. 24ttn März 1762 hierin klare Maas und Ziel gl.'bt, ind'M dcxln ausdrücklich verordnet ist; daß derglei, <l>en cu!i65(.-l,c>nn<:z vor niemand anders, als vor Uns und Unser» ii^cum gehören, welcher letztere von dem 2<.'i-2ria, das Ihr ll,l> nomine ss^,l.!zu verwallen habt, kündigcrma. sc» sehr unterschieden ist: so habt Ihr Euch auch darnach zu achten, und s>»'u ruturo, bey sich ereignenden Fällen, dem H. ^. besagter Verordnung gemäs, Unserer dortigen Re» gicruug, um wegen der cnniizc.ilinii dieNothdurft wahren zu können, in Zeiten bchörige Nachricht zu geben. Wir versehene Uns und seynd Euch :c. Weißenftcin, d. Stm Sept. 1775.

    Anmerkung.

    Die Veranlassung dieses Rcseripts, und die dabey zum Grund liegende Entscheidungsgründe, erläutert folgender Bericht der Regierung zu Marburg, v. 29ten Aug. »775.

    Al<

    Als der Kcccptor Wisk'lr allhier einen Wechsel über i oc, Thlr. Edielmäßig, welcher ihm vom Juden Aaron leucaS allhier, am zc>len Jan. 1772, cedin worden, gegen den kiuiclsorcm ^leclicm^c ^Vlicl^cliz hiersilbst, als clebiro- rein cessum, bey löblicher Universität eingeklagt hatte, der« gleichen ceilmnen aber nach gemeinen Reich«, so wohs, als hiesigen iandesgesehen, lul) onena conlizcztlnniz verboten smd, und dann bey Erör^r-und Entscheidung der Frage, wegen <.onti3ll2tic>li der, ccclirlen ic>« ,Thlr., es darauf an« kommt, ob ermeldte Universität, welche nach denen Wa. tuten iura sszci zu haben glaubt, dieses CaMal für sich zn cunn'zc'ren befugt sey? so hat Dieselbe in anliegender un» terthänigsten Anzeige um Gnädigste Verhallung bey dieser Sache überhaupt sowohl, als auch ob ein zeitiger i^nclicu» <^u2 I>'!5c2!i5 zu Eröfnung der Klage hierbei bestellt werden solle? untcrthanigst gebeten, und ist per exrraÜum G. R. P. vom liten riuiu5 Unser Bericht Gnädigst erfordert wos, den. Wir sihren also solgenöes gehorsamst an: ^'^

    Das Wort rizcuz wird in verschiedenem Verstände gebraucht; denn zuweilen wird es

    1) proloco, Kue arca pudliez, uoi pecunia »d rill/, r>ubncc)8 6elrinz« er inltrument» ud rruncce ulun^»

    «, >^: sp^^ti2'6eponi et culruäiri lagern:, und in dieftrn

    Sinne wird es 1 .«' ^el. ,-^ ^ vn.^. '6^vench't. rerum r?8cHliull»

    in L. 1. pr. et!>. Z1. II. <ie iure lizci und eben daher auch pro <?«nno genommen»

    8cr^clc cle succeC »1, int. v. 5. (). l. §. Z. >. >

    .,. 8i.lt2> s cie l.,3 quae iuridu» 2e primle^»« tue»

    .,,. , perperzm «««nlemur <^ 1. §.».

    2) s>rc» 26miiMr2tore vcl »clnocato iizci. 61c iizcu5 concroverüam lnuu«re er donü cliltralrere ckcitur

    U5 in

    3l4

    _ . >

    in 1^. 7 v. äe iure Kzc» er 1^. zu D. eaa. z) prn >ns<> ?>!iicin!8 r>2trimoni<i, 5eu ^ro omni ea, aun6 lnettät 26 .«-cm ?l-incij)i5 1^. »6 D. cie iure ^«ci.

    ,4) orn iure racione lizci alicul comr»etente 5cryc,1< l. c^ §.4.

    In dieser letzter« Bedeutung besieht es in dem Rechte, 1l)^hona v.ic^ntia zu nccuf,iren, b) die Güther, welche unwürdigen Personen entzogen werden, oder wegen eines Zasters canss^'rt sind, zu sich zu nehmen; c) die angesetzte Strafe einzuziehen, und ci) den centum a'eiraciianiz leu, «mizrälion!« zu fordern.

    v. (üünclei-n^ in den Abhandlungen des deutschen Staatsrechts I>. VlII. c. z. §. 17.

    Die Universität behauptet nun in ihrer unterthanigsien Vorstellung^, daß ihr in den Ü«utiz ^ciclcmi^iz diese iurz Kzci ner p'iiuilc^ium ftyen ertheilt worden. Diese von Herrn iandgraf V/Meln, VI. als rzliatiratare dieser Uni« versität unterm i4ten^un,i l653.ertheilte ttacmi haben wir sehr genau durchgangen,, und finden nirgend etwas, woraus sich die Universumt lunchren könnte, als in dem §. 17. lir. i , cle pliui!e«,ii8 er immuniratlbuz ^rutelloruin e'c ttuciinsarum — folgendes:

    „KeQor et ?rofellare^ iur« iizcum nabencli „lllluncar.,,

    Es entsteht daher wohl gleich die Frage, in »elcher ssßmlieaciou dlests Wort in diesem Statut von Herrn land. graf VVsÜielm gebraucht sey? "'

    Unserer ohnmasgeblichen Meinung nach sieht man beut«

    lich, daß es in der ersten Bedeutung genommen worden,

    und so viel heljsen soll, als^erarium. Wir schließen dieses:

    >) aus den Worten selbst, weil der le^i«!««!- sich sonst

    gewiß anders und bestimmter ausgedrückt haben wür»

    de.

    N5

    de, und der Sinn der Wartenden hierdukch sehr er. läutert wird: denn nichts ist natürlicher, als daß es ft viel hat heijsen sollen:

    t^eüor et krnlcllur« iure »erarium liaden^i

    iruuntor. '

    2) Ist wohl mit gutem Grunde zu vermuchen, daß)

    ' wenn das Wort: 68du,! hier soviel'als >ul 2 65«

    Hätte heissen sollen, alsdann eben diese^iM gewiß na.

    her würden liererminirt worden seyn. Man find/t

    aber hiervon, in den (opst sehr weitlauftigen ltarutiz

    "weiter nichts, wohi aber handelt der t,t. 1 z. vom ae-

    rario, und bestätigt diese unsere Meinung.

    Allein aus noch besseren. Gründen läßt sich darthun, baß der Universität die iura 65c,, und beftnders das >u« «onn'zcutiumz nicht cnmpetire; > "i'",,.' ^

    denn es wird das >U8 ti^c, unter die re^li» gerechnet,

    und zwar unter die re^^Mior^, w^e von de» mehrste» Rechtslehrern behauptet wlrd. ^ ^ ^

    Uertlle suoer,c>ri'«te territarlÄli ^. 24.'

    KleviuVrV z. vee. ici. n.li, « ?.'4/1)^.66. n.H

    l'KmrnNUz 26 V.^it. cke iure iizci. >

    Lrunnemllnn l^om. 26 v. 26 l^. ,. 6e iure 6«,'. n,.

    besonders das >U3 con^canä,, weil dieses 2cl cloyl'mum eminen; gehört, dieses aber ipli territurio lnl,2enrt,

    streck 6e luce. 2b inr. 0. 5. C. l. §. 8- 'bique glle^.

    KlaeK lle aeraria 1^. 2. d. l)6. n. »4.

    Cmilmann Vo!. 2. L. ^j.i'. 24.

    8ol«z r»l'incer>8 enirn äicitür liebere li8cum, nun int«, rior« clnmini, nc^ue ciuiiatez ^nolcencez luperiorem, i^co^ue bc»n2 cl2mn2t6rum l!>ult2li non 2r»oIic2Ntur, seä lllinclili <?

    l^. l. 0. ^e vom'z v2c2Ntibu3.

    (^uoH

    zl<? -----

    Hnä<l »utem 6c>Ml'n> V^lÄIonim «r^m'zeopi ^,cun> «ur ii«cum habere, iä aur c»riu>!e3lli vbremum 2ur cnn- sucruäine ulurnatum esse exiltimant. I^2M «tli eorum «mer«, muIÜze et poenz« criminale« »nplic'incul-, nv»

    ?er«L^ cu6. »6 I<. X. I'. 1. 6e iure sszci. n. 5.

    Wie viel weniger kann es alft die hiesige Universität prätmdlren? ^ ? -

    Geseht nun auch, daß sie auf ein ius Hc> mferi'u3 leu miliuz >i!enum einen Anspruch machen könnte, (welches sie jedoch vorher erstlich besser, als durch öle lktu« geschehen fann, darthun,!und entweder ein primiezium vorzeigen, «der pru<:lcs!fi«!cinem lmmemarialem, cmipsie <^u2e vim l'pecluÜH priullezü nader, erweisen müßte) so würde sie doch niemals, Ms dey, abgeführten Gründen, das iu« con- ii^catiomI sich zueignen können; da man nicht einmal der Rocenblngischen Herrschaft solches, aus denen meist ange« führten Gründen,' hat iüstchen wollen,' "

    O.A.G.O«. Ä58.

    zumalen da Hier in Hessen, in der Juden Ö. 6. 6. Braun, schweig d. 24ten März 1762, ausdrücklich verordnet ist:

    So gehört zwar die conil«c«lon vor niemand anders,

    als vor Uns und Unfern 6zcum, jedoch wollen Wir,

    l > < vorkommenden Umstanden nach, geschehen lassen, daß

    die Adeliche und andere Gerichtshalter über dergleichen

    , Fälle zugleich mit cnznnlciren, sie haben aber, nach

    erfolgter Erkenntniß in der Sache, Unseren Beam»

    ten, um sodann, wegen der consszc«!ni, dieNoth»

    . dürft z^u wahren, in Zeiten behörige Nachricht zu

    geven.

    Da nun auch diese Verordnung keine Ausnahme macht, und die Universität, als zum Pralatenstand gehörig, keine größere Gerechtsame practencliren kann, als die Ritter, l" .5' . ' schaft:

    fthaft: so ist nicht abzusehen, wie sie auf irgend eine Art mit Fug Rechtens behaupten können, daß ihr iui-2 6«c»> so ganz illimi««, mithin «uch das iu» cnn6zc2tic,m? camperire.

    Wohl» Wir also den Gnädigst erforderten Bericht unterthanigst erstatten, mzt.dem weitern gleichmäßigen An. trag, daß der Universität iniunzirt werden möge, pro fli- ruro, bey. sich ereignenden Fällen, dem §. ?. der oben al- lehrten Verordnung gemäs, der Regierung, um wegen der cunsizcatwn die Nothdurft wahren zu können, in Ze». ten bchörige Nachricht zu geben.

    VI.

    Beystml einer (sogenannten) Retorsion.

    Cassel, d. i zten Xirtii,776. UnttrthanigsteOber-Appellations'GerichtsAn«

    frage, den Gebrauch des wi-iz r«orlioniz, in Sa« chcn ^imon conti 2 Venu« betr.

    <^n Sachen des Cablnets.3ecrct3ri> liimiug hinterlasse. ^) ner Tochter, eonll-2 deren Schwester Tochter ^oi>2n- N2 8upK<2 c2iN2l!N2 Venuz, zu Apolda in Sachsen, wird unter andern darüber gestritten, ob diese ihrem Mutter Bruder, der nach ihrer Mutter verstorben, mit jener 2!» inrel^cu zugleich iullcccliren könne.

    ' Nach dem in Hessen geltenden mri commum tritt sie an dcr Mutter Stelle, und ist folglich mit deren Schwester der obgedachte» Kimim, zu der Erbschaft gleich nahe; In Sachsen aber findet bey Seiten »Verwandten das m« re- z,r2elenc2lium8 nicht statt, und die ^>ln,ln nbt« solchem»

    nach ihren Bruder allein.

    ^ Bey

    Bey der Verfihedenheit dieser Rechte entspringt also die Frage: ob Appellatin, nach dem lur«8««c>nico, als ihrem iure p.icrio beurchetlt, 'und solches dermalen gegen sie retorquirt werden könne? .'"'

    Das Ober.AppellationS^Gericht hält dles^von des» wegen für recht und billig, weil, wenn der Fall in Sach« sen sich zugetragen, sie auf den Nachlaß des Ottöles, des. sen Tod ihre Mutter nicht erlebt hat, keinen Anspruch ma» che« darf. Sie haben also denen dösigen Rechten nach, beym gänzlichen Abgang des Erbrechts, nicht einmal ein iu, 3?enm. Beydes will sie aber in Hessen aus dem da» hier obtimrfnden mr«: co mm um herleiten, und dessen Verordnung sich zu Nuß machen. So wie nun ihre Geg. nerin, die Appellantin, mit Grund darauf besteht, daß Apyellalin in hiesigen fori» der nemlichen Rechte, welche in ihrem Vaterland recipirt sind, sich bedienen, mithin die quästionirte Erbschaft ihr allein lassen müsse: Zumah» len kein Hessischer Eingesessener zu hoffen hat, daß ihm die Sächsische Gerichte von dem älldortigen Nachlaß seines Vaters« oder Mmterbrudcrs einen Amheil zubilligen, so lange von den vollbürtigen Geschwistern jemand am leben ist: Uebcrdles aber in Sachsen das »uz l-ecul-iioni« bey de» nen Erbsckaftssallen bekanntlich sehr weit ausgedehnt wird; So sind wir auch der ohnzielgebigen, obwohl rechtlichen Meinung, daß der Appellatin die Verordnung des 'uri, commumz nicht angedephen könne, da jedoch nur allein ller Befehl von Ew. Hochfürsil. Durchl. uns auclorisiren kann, von der Vorschrift der gemeinen Rechte abzuweichen; So haben wir zuvor unterchäniqst anfragen wollen, ob wir bey der Appellatin die Ausnahme machen^ und auf das iu, lLlorllom5 erkennen dörfen?

    ' , Anmerkung. .1

    -^ Durch den Ext. Geh.R. Prot. v. l 5tenMarz 1776. wurde obige» Antrag approbjrt, und den Regierungen in Cassel, Marburg und Rinteln dies zur Achtung bekannt gemacht. ...

    VII.

    VII. .'^.'^'"«

    Extract Geh. R. Prot. 6.6. Cassel d. 7ten

    Mai l776.

    UnterthanigstesGutachten, vom. Ober-Vlppel- lations. Gericht 2), der Regierung zu Marburg Aw> frage betreffend: ob die verbotene cessio creclic, >u> llaic, in enriltillnum auch auf die Wechsel zu vcrsie« hen scye?

    K«s. ^pprabamr, und ist der Regierung zu Marburg, zur Achtung, zu communiciren.

    H) Unterthanigstes Gutachten von Fürstl. Ober^ AppellatlonS. Gericht <i. <i. Casseld.4ten May 1776.

    r. r.

    <>hro Hochftrsil.Durchl. ist es Gnädigst gefällig gewe. ^) sen, über der Regierung zu Marburg unterthänigste Anfrage: ob die verbotene cessio «relliii iuliaici >n cnrilii. Hnui^n auch auf die Wechsel zu verstehen, oder diese hier» von ausgenommen seyn sollen, des Ober. Appellations'Ge, tichtS Gutachten per exrr. G. R. Prot, vom 16ren m. r». zu erfordern. Nun dürfte, weil den Juden durch dieOrd« nungen von 1739. §. 34. und 1749. §« 23. in hiesigen ianden verboten ist, ihre an Christen habende Forderungen und Aktionen an Christen zu verkaufen, oder zu cetziren, ßch wohl von selbst verstehen, daß auch diejenige Action, welche ex cambio relulurt, hierunter mit begriffen, und folglich eine interorecatiu gurnemica un» so überstüßtgcr seyn, als auf das, was bcym Reichs. Cammergericht zu Wetzlar, «der in anderen Reichslanden, wegen eines viel, leicht vorhandenen iui-iz l^rularii in conriaiium erkannI worden, in rerriz ttilssiaci«, ganz und zumalen nicht zu

    refte«

    ,2, '

    refiectiren steht, in mehreren, Betracht die Indoßirung ei« «es jüdischen Wechsels auf einen Christen, nur alsdann für gültig zu erkennen ist, wmn dieselbe in Handelsgeschäften unter Kaustcuten, oder solchen qui nezcniitiunem oecl»» niarizm ve! 2rz;ent2ri»m «ercenr, geschehen ist.

    Nachdem aber dieser Fall so wenig r^tione nr,',e5ii, als in Ansehung der Contrahenten dermalen dahicr obwaltet, immaßen den Verhandlungen der Partheyen zufolge eine iellia nnlnimz, wozu erfordert wird, vc quiz r»i:cuii!2ln receuerir et oeeunisin lirenz cambialibuz tl-anzl^rioriirl Non sulum exi^ar, ieci er in rem luam rerineHt, m lul,- strarc,, da der Receplor Wisker keine vulnmm gezahlt, und das Geld ebenwenig erhalten haben, vielmehr dasselbe, traft seines am 7tcnXt2rti> 1774 dem Steuenach Kühl erth^ilten Rückscheins diesem aushändigen sollen, schwerlich «xistiren dörfce: so kann man dag ganze Geschäfte im Grund für nichts anders, als einen cnncr.ictuln limuluium, wel» cher nach demjenigen, quocl re vera inrer narce» Zi^um zu beurtheilen, und weshalb nach eingesodertcn, oder ab« gegebenen UniversitätS > Acten aus, den Beklagten oblie« genden Beweis ihrer Angaben zu erkennen seyn würde, noch zur Zeit ansehen: Als wohin man demnach das Gnädigst erforderte Gutachten hierdurch unterthänlgst erstatten, und Höchstem Ermessen das weitere hierauf gehorsamst anHeim» stellen wollen.

    Vlll.

    Ausschreiben der Regierung tn Marburg, die Bestimmung der Mauumißionögelder bur.

    N

    Marburg, d. yten Jan. 1777.

    achbem Hochfürstl. Geh. Ministerium zu Cassel, mit Hochfürstl. ^Vlinilteril) zu Darmstadt, wegen der Be«

    stimm ung

    , ' Z2l

    stlmmung derer v?n den leibeigenen zu entrichteten Manu» mißions-Geldern, communicirt hat, und darauf Kinc in» ' ^e beliebt worden, daß

    i) von Armen, welch« kein Vermögen besitzen, vor dl» Erlassung 5 Thlr. , 2) von denen, welche Vermögen bes'hen, und zw« unter 50Thlr., 6Thlr.

    3) von 50 bis 100Thlr., lvThlr.

    4) von 1 c>c> Thlr. und drüber aber aber zehn pro cent

    pro lnanttmillinne bestimmt und entrichtet, und daS rec». procum Kinc mlie beobachtet werden solle: so wird Euch solches in Gemäsheit der per e«r. lIen. vir. pror. <i. ä. Cassel d. zten Iiuiu» eingegangenen Gnädigsten resalutinn, zu Eurer künftigen Nachachtung hiermit bekannt gemacht.

    F. H. Regierung.

    Anmerkung.

    Im Vertrag zwischen Cassel und Darmstabt, vom 2Zten Januar. 1651, heißt es: „Zum achtzehenden ist „zwar wegen des sreyen VberzugS der leibeigenen, aus ei» „nes Fürstms und landgrafens zu HeßenFurstenthum vnd „landen in des andern Fursienthum vnd land Vnderredung „beschehen, daß nemlich derselbe ohnverhinderlich zwar ge« „gen gebührlichen Abtrag der leibeigenschafft, doch ohne. „Zurücklasiung des »oten Pfennigs statt haben möge. Man „hat sich aber dabey beyderftitS dieser limit«ior> verglichen, „falls etwa einer oder anderer leibeigener gegen Abtrag der „leibeigenschafft abziehen wolle, gleichwol aber diejenige „Güther, welche cr verließe, wegen seines Abzugs, vn« ,^ebauet müßen liegen bleiben, daß alsdann der Fürst, in „deßen land solcher leibeigener sichbefimden, vmb ftlcher „erheblichen Vrsach willen, nicht gehallen sein solte, den« „selben, gegen angcbottenen Abtrag der leibeigenschafft, in „des andern Fürsten« land zu c!«mittlren.,,

    letdtthis. N.Schl.u.N.

    IX.

    32» «——

    IX.

    Gnadigstes Rescript, v. zoten Mai 1777, an die Universität Marburg, daß Professoren und andere Universitats- Verwandte, welche sich einer Contravention schuldig machen, auf welcher eine ßscalische Strafe gesezt ist, unter der Regie rung zu Marburg stehen.

    ^as Ihr wegen des Rabbi Ben Israels Ehefrau we° gen getriebenen unerlaubten Handels, von dortig« Regierung beschehenen cication, unterm zoten des vorigen Monats, bey Uns vor eine beschwerende Anzeige gethan, daraus haben Wir Uns geziemend retei-iren lassen. Nach» dem aber aus dem desfalls eingezogenen Bericht erhellt, daß so wenig sich besagt« Regierung, wenn ein rrotellar, oder sonstiger UniversitätS Verwandter sich in dem, was seines Amts ist, halt, oder in Ansehung dessen Handlungen, wor, aus »iiianez mere perlona!« entspringen, sich einer cn> ß'nition anzumaßen, in den Sinn kommen laßt, als hin« gegen deren ohnmittelbare iuriz^iAxill gewiß lunclirt ist, sobald ein UniversitätS »Verwandter einer, mit einer r»8e2- l'schen Strafe bedrohet«» cann-Hvention sich sil)uldig macht, jo daß, wenn selbst ein kl-nsessur gegen die Ordnung von wucherlichen Contracten anstoßen soll«, derselbe der^n- lijclxn Klaqe bey derselben unterworfen seyn wird, Ihr die Universität hingegen Euch in solchem Vorwurf um so we« niger einer wrizlliAion anmaßen dörft, alsEuch noch kürz» lich bey Gelegenheit des?l>.5 ^tierlieli« Wechselschuld, die begehrten iur, tizl., schl^ckterdiyqs abgeschlagen worden: so hat «s auch in gegenwärtigem Fall bey der von mehr besag.

    ter

    " 323

    t«r Regierung gegen des K,l,b> Len Is'-aelz Meftau be. scheh-nen citatiun sein Bewenden. Welches Euch zur Ach, tung hiermit bekannt gemacht wird, und sind Euch übri» gens «.

    Anmerkung.

    Als in der Folge die Frage entstand, ob die Regie, rung, die Universität»»Verwandten, in solchen ^««listhen Sacken, unmittelbar emren dürfe, wurde befohlen, daß die C'tation, per reyuilicori,lez geschehen müsse. Die Gnadigste Resolution hierüber lautet folgendergestalt:

    Ertract G. N. Prot. 6.6. Cassel d. 15ten Au. gust,???.

    Die Universität zu Marburg bittet um Gnädigste Er. läuterung des am zoten May a. c. wegen des ii»bb» Len Ilr»el8 an dieselbe ergange««« Rescripts.

    »es. Da es sich von selbst versteht, baß die Universita». Verwandte, wenn sie nach dem Rescript v. zoten May 2. c. in t»<:2llschen Sachen von der Regierung vorgeladen werden, allerdings per re^uissrori»!« ei- rirt werden müssen, so wird solches, sowohl der Uni» versilat als der Regierung, zu« Achtung bekannt gemacht.

    2 , X

    g»4

    Übereinkunft zwischen den Consistorien in Giesen und Marburg, daß die Fornicanten, von der Obrigkeit des Orts, wo der Fall geschehen, zu bestrafen seyen, ohne Unterschied, obdieSa° che inter ltuprAtlirem et ltupratam zur Klage

    gekommen, oder nicht.

    Unfern ic.

    3)^uf der Herren gefälligen Erlaß vom ?ttn Kuim in Be« ^» tteffdes vonCalhnne Elisabeth iimprechtin, von Hai« na, zu Battenfeld diesseitigen Anus Battenberg begange, nen Fornications. Falls ohnverhaltcn Wir hierdurch in schuldiger Antwort, daß ohnerachtet der desfalls allhler an. hängig,! Proceß noch im Gang ist, und es dermalen auf Abhörung der vonderiimprechtin selbst angegebenen Zeugen beruhet, auch diese wegen Abnahme der Kirchenbuft sich noch niemalen dahler gemeldet hat, man jedoch derselben, Klua pru«lsli, und zwar, wegen ihrer Armuch, nur ei« ne geringe Arbeilsstrafe angesetzt, anbey dem Ofarrer zu Batlenf^d aufgegeben habe, ihr, nach deren Verbusung, die gewöhnliche Kirchenbuse abzunehmen: Wir stellen al. so zur Gefälligkeit, ob-meyrgedachte iimprechtin hiernach bedeutet und angewiesen werden wolle.

    So viel den angeführten Fall wegen Annen Cathri. nen Klclnin, aus BaMnftld, betrifft: so ist von dieser selbst in au. l?78 ln>n dem Amt zu Battenberg die Anzei« ge geschehen, daß sie sich in Cassel von dem Bedienten des Oberst von Dallwig, Namens Henrich Briel, aus Ellers. Hausen, ohnweit Cassel gebürtig, in Unpfiichten inipragni«

    rm

    rm lassen, Wdraus auch dieselbe, weilen sie gegen den im- prae^narorem weiter keine Actio« angestellt hat, zur ge« wohnlichen Strafe gezogen worden ist. Sollte inzwischen denen Herren gefallig seyn, vor die Zpkunft, durch eln 'Gnverständniß die ^ache dahin zu reguliren, daß auch in Fällen, wo keine Actio» luper lieNnrÄtiune er pHterni«« angestellt wird, die Strafe in l'<»ro <leliä, verbüset werden solle: so laßt man sich solches auch diesseits gern gefallen, nur müste auf diesen Fall jedeSmalen, von einem Consisto. rio dem andern, Nachricht ertheilt werden, indem anson» sten dergleichen Begangenschaften zuweilen ohngestrast blei« ben würden. , Wir bitten, Uns hierüber Dero gefällige Entschließung bekannt zu machen, und verbleiben übrigens zu Erweisung angenehmer Dienste stets willig und bereit. Wiesen, d. 18ten April l 78a.

    Fürst!. Heßischer Geheimer Räch und Oon- iilrnrii vireäor, auch übrige Geist, u»,d Welt» lich« Richter und Räche daselbst.

    Unsern:c.

    Auf das von denen Herren, wegen des von der C.E.iim. prechlin aus Haine, Amts Frankcnberg, zu Batteufeld, begangenen FornicationSsallS und der von ihr abzulegenden Kirchenbuse, sodann wegen der, der A. C, Klein!« aus Battenfeld, eines mit dem Bedienten des Obersten von Dallwigk, Namens H.Briel, aus Ellcr-chous. n, Amts Frankenberg, in Cassel, begangenen Fornicationsfalls halber, von den Herren angesetzten Strafe, an Uns erlassene gesal. llge Antwortschreiben, und den darinn, in Ansehung die. ser, der gedachten Kleinin chatten Strafe, gechanen An. trag, ohnverhalten Wir, in ergebenster Wiederal'twort, wie Wir, pro futuro, dahin «inverstanden sind, daß, ohne Rücksicht, ob die Sache »mer Kupr«urem er Uno««!»

    X 3 z«

    3«6

    zur Klage gekommen od« nicht, die Fornicanten vond« Obrigkeit des Or«, wo der Fall geschehen, zu bestrasen ftyen, und werden Wir dieses bey Vorsallenheiten da. von, so wie jeho von der iimprechlin geschehen, auf für. ter< denen Herren Nachricht zu geben ohnermangeln, und Uns ein gleiches von Denenftlben versprechen. Die Wir übrigens 'u Erweisung freundlicher Dienste lc. Marburg, d. 2ten Map 1780.

    Anmerkung.

    Verql. hlerbey meinen Versuch einer Anleltung zum Hessen. CasseÜschenKKchenrecht, §. 593, N. 2.

    .. l

    XI.

    " 327

    XI. Schreibm der Regierung in Cassel, an die in

    Darmstadt, die Fragen: ») ob ein Minderjähri ger, durch die Aufnahme zum Untetthanen, ve- niam aecatiz erlange; 2) wie es mit der Vormund« schaft minderjähriger Ehefrauen, in hiesigen Landen, gehalten werde, betr.

    Unfern zc.

    AAir ermangeln nicht, auf der Herren gefallige Zuschrift <^V vom 1 Zten Febr. 2. c. rückantwortlich zu «nviedern, daß über die zwey Rechtsftagen, wovon Dieselbe Nachricht verlangt habm, allhier keine besondere iandeSordnungen er» gangen sind; sondern in Conformltät der gemeinen Recht«

    1) ein neu aufgenommener und minderjähriger Unter« than, durch die Reception an sich feine veni^m »euu» er« hält; sondern darum besonders nachsuchen muß;

    ftdann daß .. i ,,.<

    2) die Weibspersonen, zwar nicht wie ln Sachsen, eines curatoriz lexuz bedürfen, jedoch der Ehemann nicht ipla iure der Vormund seiner Frau ist, sondern diese, bis nach erlangter Majorennität, in Ansehung ihres Verms' gens, unter der Aufsicht ihres Vormunds steht, und «ln von ihr geschlossenes noßorium, ex «oite minoreimitzti«, im Fall einer erweislichen l,el?cm relcinckrt werden kann. Womit Wir übrigens». Caffel, d. ,8«n April ,785.

    F. H. Regierung.

    r^' X 4 XN.

    xn.

    Consiftorial Resiript, v. 27ten Sept. 1785, die Frage: ob Soldaten den Predigern den Neu jahrs-Weispfennig bezahlen müssen, betr.

    Unfern ».

    H)achdem Wll auf Euren unterm ,oten ^la^ wegen des "^ von der dorligm (-zi-mson geforderten i »Ib. Neu« jahrsGeld lc. anhero erstatteten Bericht, Fürst!. Kriegs. Ollessio in Antwort erwiedert, daß Eure Ansprüche wegen des Neujahrs Mu« gegründet seyen, da dieser durch die Verordnung von 1695. dem abgeschasten Beichtpfennig llidlUrmrt worden, die Soldaten also, welche an einem Ort« ihre gewisse tZarnilon haben und an dem Gottesdienst und der ^llmimltralione zZernrum Theil nehmen, davon nicht ausgenommen werden können, da sie, wenn erwehnte Verordnungen nicht vorhanden wären, den Beichtpfennlg bezahlen müsten, das aber, was andere Prediger lhun, ei. nem torrin nicht pr^ejucliciren könne; So wird Euch sol. ches nachrichtl. ohnverhalten. Womit,c. Lasset, d. 2?tm Sept. i?85i

    An F.H.conlilrorium

    den ^letropoüun 8p»n^«n- .... daselbst,

    berz zu Zierenberg.

    Anmerkung.

    Vergleiche hiermit meinen Versuch einer Anleitung zum Hessen. Casselischen Kirchenrecht, §. 192.

    XIII.

    ' 32)

    Xlll.

    Extract Geh. Raths Prot. 6.6. Cassel, den

    »ölen Jan. l?86.

    42) H^nterthänigster Bericht von Fürstl. iandtags.Com. ^» mißion, womit das von versammelten iand» siänden weit:» eingegebene lfeiicierium comm»l>e

    einige die innere Eünichtung der Universität Mar« bürg betreffende Umstände und Verbejserungs.Vor. schlage betr. überreicht worden, »

    Kes.

    2) Sind die voÄoi-« hiermit in den Rang der ach» ten Classe gesetzt.

    AnmertunF.

    Nach dieser neuen Einrichtung reulliren die Doctoren «it Besitzern, ohne Stimme, bey höheren Collegien, mit Hof- u>:d anderen Predigern in der Residenz, mit Metro» politanen, ( Special »Supcrintendenten) «. Durch das Rangreglelnent, v. iztenMarz 1762, waren Doctoren zum Rang einesCammerdie»ers,,Büchsenft>annerS, HauS» Condltors und Küchschreibers, in die' rote Classe, herab» gesetzt. Sammlung Heßischer 2.andrs-Ord»mngen,

    5b. l». S. 43.

    X 5 . XIV.

    XIV.

    Confistorial'Ausschreiben, die Abschaffung

    der Kuchenbuse im Hessen «Casselischen betr.

    Unsem günstigen und freundlichen Gruß zuyor, > Würdig. und Wohlgelahrter, guter Freund! ,

    A)achdem die öffentliche Kirchenbuse, wie sie Hermalen "^ beschaffen ist, von ih'er ursprünglichen e»l?ren Ein« richtung abgehet, und zu Erhaltung des dadurch verabziel« ten Endzwecks in der That mehr hinderlich, als förderlich gewesen, indem die in Sünden gefallene Dirnen oft da. durch zu viel großem und abscheulichen Missethaten derlei« »et worden; So haben 5el-enitlimiHochfürsll. Durchlaucht nach dem Vorgang vieler anderen protestantischen lande, worlnn die öffentliche Kirchenbuse seit der Reformation theils niemals in Uebung gewesen, theils mit gutem Erfolg bereits «ürklich eingestellt worden, gnädigst gutgefunden und de« fohlen, daß selbige auch künftig in den hiesigen landen nicht weiter statt finden soll.

    Gleichwie aber die höchste Willensmeynung dahin nicht gehet, die an sich heilsame und nöchige Kirchenzucht und Privat. Censur gänzlich abzuschaffen, sondern diese viel« mehr, soweit sie mit der heiligen Schrift und Vernunft übereinkommt, auch auseine geziemende und würdige Wei» st ausgeübet wird, ausdrücklich hierdurch bestättiget wer, den soll; So ist hierbey zwischen denen, welche einer un« christlichen lehre zugethan sind und solche öffentlich bekennen und verbreiten, oder auch einen offenbar unchristlichen, gottlosen, lasterhaft« und ärgerlichen lebenSwandel beharr. llch führen, sodann denjenigen, w.lHt «inen blosenFehltritt ^ ' ' began.

    ' 33»

    begangen, oder in «ine öffentliche Sünde und Missethat zwar ein. oder mehrmalen gefallen sind, darin« aber doch auf geschehenes Zureden vorschlich nicht beharren, ein Unter« schied dahin zu machen, daß die von der erster« Gattung, wmn sie von ihrer unchristlichen iehre und Wandel nach vorgänglg wiederholter brüderlichen Vermahnung nicht ab« siehe», von ihrem Seelsorger dem Consistorio angezeigt, sofort auf desselben verachtete weitere Warnung, auch ein« gezogenen hinlänglichen Unterricht, und erfolgte Erkannt« niß durch Verbietung der heiligen Sacramenre von der Ge« meinde ausgeschlossen, und darin« «hender nicht, bis sie nach Unserm, des Consistorii Ermessen, vor ihrem Pfar« rer, oder auch dem Presbyterio wahre Besserung nicht nur verheisen, sondern solche auch durch einen eine Zeitlang fort« gesehten unladelhaften Wandel bewährt haben, zu Mitglie« dern wieder aufgenommen, die von der letztem Gattung hingegen, wenn sie zum heiligen Abendmahl gehen wollen, von ihrem Seelsorger privatim unter der nachdrücklichen Erinnerung, wie sich dieselbe in^einem unbusfertigen Stan« de dieses Sacramen« freywillig zu enthalten hätten, zur wahren sürnehmlich inneren Reue und Buse wegen ihrer begangenen Sünden, mildem nach eines jeden Standsge. bühr hierbey zu machendem Unterschied, und zu gebrm,. chendem Glimpf, wohlmeynend vermahnt, nachher aber, und wenn die Besserung versprochcn ist, lediglich aus ihr eignes Gewissen und Verantwortung zum Genuß des hei« ligen Abendmahls gelassen werden sollen.

    Damit nun die Prediger hierunter ihr Amt behörig z« verrichten, desto besser im Stande seyn mögen; So wird zugleich hierdurch befohlen, daß niemand sich dieser geist« lichen Privat. Censur und brüderlichen Ermahnung enfzie» hen, folglich ein jeder zu solchem Ende bey seinem Seelsor. ger auf Erfordern zu erscheinen verbunden seyn,. im Unter« bleibungsfall aber Uns von dessen Weigerung Anzeige ge. ^ , schehen

    33» '

    sihehen soll, damit dergleichen widerspenstige Gemelndsglie. der von jeden Otts Beamten durch die ihnen vorzuschrei. bende schickliche Mittel zu ihrer Schuldigkeit angehallen werden können.

    Ihr habt Euch also hiernach gehörig zu achten.

    In dessen Versetzung sind Wir Euch günstig und fteundUch geneigt. Cassel den yten Sept. ,786.

    Fürst!. Heßisches canüttorium daselbst.

    Anmerkung.

    Nach dieser neuen Einrichtung brauchen die Formen, »ionsfalle nicht mehr von den Predigern an das Conslsto. «um einberichtet zu werden. Cons. Rescript/ v. 2,kn Febr. »78?, an den Pfarr in Haude.

    XV. ' .- ^ -,

    Extract Gch. Raths Prot. 6. 6. Cassel den

    i^ten Dec. 4786.

    15) ^hnterlhanigster Bericht vom conlilioria allhler,

    die vom canlilinrio zu Marburg, über den §. 2. der Verordnung cl. cl. den 28ten May l??8. er« Helene >ntcrj>ret«iunein »utkenticam belr.

    Kel. 26 15.) Zum conliltorio in Marburg, um, nach dem Inhalt dieses Gnädigst »ppruliirten Gutach» tens, in sich ergebenden Füllen, vorzuschreiten.

    Ann,«,

    -------- gzz

    l ' Anmerkung.

    Der Bericht des Casselischen tonsistvriums lautet folgendenvelse:

    ^üum Cassel bey F. ^onsslloril,, den 4ten Dec. l?86.

    Die vom ^onlistoric) zu Marburg, über dm §. 2. der Verordnung, <le 3«u den ,yten May »738, «rbethene >mei-ol-et2lionem »utiiemicam betr.

    Nm auf den wieder anliegenden Bericht, worin« das 6on> listorium zu Marburg, über den vorangezogenen §. ».der über die Sckwangerungsklagen, am 28ten May ^7^8/ ergangenen Verordnung, in«rnr«tHtic>nem ^utnenticzm unterchanigst erbcthen hat, sich, gnadigst befohlner masen, gutachtlich zu äußern: so ist die czuaeltiomrte Stelle der Verordnung wohl nicht anders zu verstehen, wenigstens beym hiesigen Oinlillurio nie anders verstanden worden, als daß der Beklagte, wenn er vermeint, im Stande zu seyn, das von der Klägerin eingereichte Ordnungsmäßige 2lleli2mm vliae ante^H»« zu «lxliren, im erster» Termin die exceorinncin nroltiou!, zu opoamren hat, ohne daß er braucht, den Beweiß, in ccnicinenci^ zu vollführen, wel« cheS vorausgesetzt dann bey dem Beweis dieser excevriun, nach wie vor, alles dasjenige zulaßig ist, was darunter die gemeinen Rechte mit sich bringen. Was sodann den vorliegenden Fall in lpecic betrifft: so ist man der Mey. nung, daß vor allen Dingen der Beklagte erst naher ange« den muß, was er annoch beweisen will. Gedenkt er nem« lich besser darzuthun, daß die Klägerin mit dem Wilhelm Hofmann Unzucht gem'eben: so involvlrt solches eine pro- datinnem pro emttnäo oeriuria, in deren Zulassui'g man, bey hiesigem con^ttorin, wenn auch schon, rechtskräftig, auf Absckwörung eines Haupteyds erkannt worden, nicht chssicil ist. Betrist hingegen der anerbotene weitere Zeugen» beweis, wie es nach den desfallsigen Aeußerungen des An»

    wald«

    335 '

    wnlds das Ansehen hat, andere liederlichkeiten: so muß wenigsten« Beklagter erst eidlich erhärten, daß er von de« nen Zeugen, die er weiter zu clenomimren gedenkt, vor dem Bescheid v. 27t«! May 2. c. keine Wissenschaft gehabt. Welches man zu dem erforderten Gutachten unterthänlgst zu belichten ohnverfehlen sollen.

    XVI

    Extract Geheim. Rath Prot. d. i2ten Jan.

    - »78?.

    2 z) C^a« ritterschaftllche dessclerium, wegen der jedem «^^ Besitzer eines frey adelichen Nebenguths zuste» henden BrannteweinS.Brennerey Gerechtigkeit betr.

    lies. Nachdem 3eremllim, Hochfürstl. Durchl. auf das bey Gelegenheit des letzten landtaqs.Abschieds, ab« seilen der anwesend gewesenen Stände von Prälaten und Rittern, wegen der, in rubru, bemelten Ge« legcnheic eingereichte 6essäe>ium Gnädigst resolvirt haben, daß die AcciS. und licentfreyheit, von dem zur eigenen Consumlion nöthigen Branntewein, für kein ^»liuilezium pcrsan»!« gehalten, sondern vielmehr als eine den» adelichen Guth anklebende Realgcrechtsame angesehen werden soll: so hat die Regierung, in vorkommenden Fällen, darnach sich unterthanigst zu achten, auch die weitere nöthig« Verfügung zu treffen.

    Anmerkung.

    zHum Cassel bey F. Regierung, d. zten Jan. »787^ Das ritterschaftliche ^elillerium, wegen der jedem

    Besitzer

    " 335

    Besitzer eine« srey adelichen Nebenguths zustehenden Brannteweins.Brennerey »Gerechtigkeit betr.

    Nachdem man über das vorerwehnte und hlerbey wieder zurück gehende ritterschaftliche (ielicienum, Gnädigst be« fohlner maßen, mit Fürstlicher Kriegs» und Domain««» Cammer communicirt hat: so ist hierauf die ori^inaliier angebogene Antwort erfolgt. Gleichwie nun die freye Brann« teweinS»Brennerey, oder die Accis. und ilcentfteyheit, von dem zu eigener Consumtion nöthigen Branntewein kein »n- nexurn der Tafelfteyheit ist, als wclche eine völlige Steuer« freyheit involvirt, und wovon die Accisfreyheit, worauf es hier ankommt, unterschieden ist: so kann man auch letz» tere für kein priuileßium perlnnul«: halten; sondern sie ist vielmehr als eine, dem Guth selbst anklebende, Realge. rechtsame anzusehen/und den Besitzern der ftey avelichen Nebengüther um so mehr zu gönnen, als sogar Forst, und Bergbediente solche genießen. Welches man in tiefster Un» terlhänigkeit gutachtlich berichten sollen.

    Unterthanigstes!'. 8.

    Nachdem auch der wieder anliegende Bericht von Fürstli. cher Kriegs, und Domainen» Cammer anhero remittirt worden, um sich über die darlnn enthaltene Frage: ob nem» lich die Freyheit in Ansehung der HauS< Consumtion von Branntewein ein annexum des adelichen Guths, oder der Besitzer von der Heßischen Ritterschaft seye? gutachtlich zu äußern: so bezieht man sich deshalb, mit Gnädigster Er« laubniß, unterthänigst auf das vorstehend« Gutachten.

    XVIl.

    336

    XVII.

    Extr. Geh. Raths Prot. 6.6. Cassel d.2oten

    Febr. 1787.

    l?) ^i^^s OosMori, zu Marburg unterchänigsie An« ^^^ ftage: wie es mit der, statt der Kirckenbuse vorzunehmenden Correction, r-mone loci er junum liulae, gehalten werde« svlle, betr.

    lielol. Dem ^onlMorio bleibt pro relulutiol« ohnver» haltm, daß die, statt der Klrchenbuse, vorzuneh. wendende Correctlon, wo solche nöthig, vomPre» dig« allein, und zwar von dem, wo die Persim» »ä saci-n, 2<imnt>rt siyn will, geschehen; übri» gene aber, bey Bezahlung der Accidenzien, es verbleiben solle, wie es gewesen, wenn ander« dt» Geschwächte jvlche zu zahlen im Stand« ist»

    ,) Ist hiervon dem hiesig«, LonKKorio Rachricht z» «rcheileu.

    <^<L3l!^i^» ^Ül^ 5

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