useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Archiv des Klosters St. Johannis zu Walsrode, ed. Hodenberg, 1859 (Google data)  Urk. 410.
Signature:  Urk. 410.

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
99999999
Christian, Bischof zu Minden, Herzog von Braunschweig und Lüneburg, bestätigt den von seinen Kom missären Diedrich Vehr und Wilhelm von der Wense am 26. Juli 1626 zwischen dem Kloster und Amtmann zu Walsrode abgeschlossenen Receß wegen des Unterhalts und was sonst dem Kloster gebührt. Beste Celle. 17. März 1629.
Source Regest: Lüneburger Urkundenbuch - Archiv des Klosters St. Johannis zu Walsrode, Nr. Urk. 410. , S. 303
 

ed.
Current repository
Lüneburger Urkundenbuch - Archiv des Klosters St. Johannis zu Walsrode, Nr. Urk. 410. , S. 303

    Graphics: 
    x

    Von Gottes gnaden, Wir Christian, Erwöhlter Bischoff des Stiffts Minden. Hertzog Zu Braun« schweig, vnd Lüneburg für Vns, vnd Vnsere Nachkommen in Der Regierung hiemit thuen kundt, Vnd bekennen, Alß wir auff anhalten Domina, Vnd Convents vnsers Closters Walßrode, wegen Ihres Vnterhalts. vnd anderer gebührnuß. Zwischen Ihnen, vnd Vnsern Ambtman Daselbsten Gabriel Dietrichs, Durch Die Besten, Vnd Ehrbahren, Vnsere relpsotive geheimbten, auch Cammer Rhat. Großvogdten, Vnd liebe getrewen, Dietrichen Behren, Vnd Wilhelm von der Wenße Handlung Pflegen, Vnd biß vff vnsere rstiko«ti«o, mit beider theil guten willen, Vnd beliebung gewiße Abrede nehmen laßen, Jnmaßen Der Darüber Vffgerichteter Receß, so hernach folget, mit mehrem ausweiset.

    Zu wißen. Als Zwischen Domina, Vnd Convent des Closters Walßrode, Vnd Dem Ambtman Daselbst Gabriel Dietrichs, etzliches bei itzigen schwürigen Zeiten vorenthaltenen Rogckens, Vnd Maltzes halber, mißverstende so Weit eingerißen. Daß auch Deßwegen an kieverencliliinum IlluUl-iMmum

    Urkundenbuch des Klosters St. Johannis

    Bnsern gnedigen Fürsten, Bnd Herrn Clage, Vnd antwortt gelanget, Darauff dan Ihre F. G. Vns endtsbenanten in gnaden Committirt, beide theile hierüber Zuuernehmen. Vnd nicht allein wegen ober- wehnten gebrechen Zwischen Ihnen Die güete, sondern Zugleich vleißig Zu versuchen. Ob nicht mit erwehntem Convent Ihres Vnterhalts halber eine solche vergleichung Zu treffen. Dabei es sich wol befinden, Vnd Derogleichen Beschwerungen eins vor alles enthoiben sein könte,

    Das demnach Zu gehorsamber folge Dieser gnedigen Verordnung wir beide Partheien vor Vns beschieden, legen ein ander vernommen, Vnd cndtlich nach mühesamer Behandlungen, Sie nicht allein Ihrer Vörigen Irrungen Zu gründe Verglichen, Sondern Vns auch init Domina, Vnd Convent Ihres kunfftigen Vnterhalts, folgender gestalt, mit Ihrer aller gueten freien, vnd Vngezwungenen willen, in gegenwahrtt Des Ambtmans, Der hinüber gnugsamb vernommen (Jedoch anders nicht als vff gnedige rstitiesti«« hochgedachtes vnsers gnedigen Fürsten, vnd Herrn) krefftiglich vereinbahret,

    1) Alß Erstlich: Daß Domina. Vnd Convent alle Ihre Sülhgefelle in der Stadt Lüneburg Vnd was darvon dependirt. gleich bis Dato geschehen, auch hinforth Jhärlich selbst einnehmen, behueff Ihrer Alimenten verwende», vnd Darin in keinerlei weise sollen verhindert werden,

    2) Daß vors ander an statt des aus der Probstey gesellen gehörigen Brodts, Vnd Biers hin» furth eins vor alles 50. Wichimbten Rogkens, Vnd S0. Wichimbten Malhes Walßroder maße, Vnd dar um alle Quartal 25. Wichimbten halb Rogken, vnd halb Malh von dem pro tempore anwesenden Ambtman an Vnstraffbahren Korn gereichet, Vnd Zugemeßen werde,

    3) Das hierneben sie die Conventualen Ihre Wohn- vnd Bebausungen, nach wie vor frei im Closter haben, Ihrer gelegenheit nach aptiren, Vnd in Bawlichen stände, vff Ihren Vncosten, erhalten sollen, Jedoch das Ihnen die nothwendige msterislis an Holtz, Vnd Stein, wie auch Die Fuhr Zum Kalck, Vnd weiter nicht aus Der Pröbstey frey, vnd ohne entgelt. hierzu gefolget werde,

    4) Das vors Vierdte, Sie. wie Herkommens, Die freie Fewerungen behalten, welche gleichwol. Zu ersparung Der sonsten in wenig Jharen gar abgehenden Holtzung, vff 60. Klafter guct Büchenholß, Vnd 60. fueder guet trucken torff, Die ohne Ihre Zulage, Vnd vnkosten, ins Closter frey. Zu rechter Zeitt durch den Amptman geschaffet werden sollen, limitiret, Vnd behandlet,

    5) Wan auch vors funffte Mästung vorhanden. Das Ihnen 32. Schweine, frey sollen passiret werden, Jedoch Das bei dem Amptman stehe, ob er sie in Des Closters Holtzung nehmen, oder sonsten in Der Nachbarschafft vor geldt in gute Mästung Vnterbringen wolle, wobei bewilliget, das Jeder Jungfer Jhärlich ein Sogfercken, so Zum wenigsten 6. Wochen alt, von den Zehendtfercken. Sonsten aber von den Hoff Schweinen Dem Priester, Vnd Capellan Ihr gebürnis sollen geben werden,

    6) Vors sechste. Das Ihnen Der FederZchendte an Genßen. Vnd Hünern, Dem Brauch nach, gelaßen, Vnd vff selbige Zu vermeisten S. Wiechimbten Rauchhaber Jhärlich gefolget werde,

    7) Weniger nicht, Das Ihnen Zum siebenden Der Immen- vnd FlachsZehendt, so weit Sie demselben allezeit gehabt,

    8) Auch Vors achte Die Fischereien im kloster teiche, wie gewöhnlich, sollen frey, Vnd Vor- behalten pleiben,

    9) Vors neündte, Das anstat der Begahrung Des Flachs, vnd Rüben Landes, Ihnen Jhärlich 3. Wichimpten Rüben, vnd 4 Himpten Rübesahmen Zur Lucht sollen gereichet werden,

    10) Vors Zehende Daß sie Die Matten Von Dem rotenWeitzen, Item frey mahlen Ihres eigenen korns, auch Ihr Flachs frey Zu Böten, neben Dem Gasteboth Zum Grespe. Item das geldt Vom Rennenberger Zehenden, wie Herkommens, Vor sich mögen behalten,

    11) Das Ihnen Zum Elfften Jhärlich 2>/z wichhimbten Buchweitzen Grüß, Vnd eine Dicke tonne Haber Grütz,

    12) Wie dan auch vors 12. ö. Tonnen Hambürger Bier, oder Daruor Der Wehrtt, wie es allcmahlen in Hamburg gildt. Dem Herkommen nach, Jhärlich Zu rechter Zeit sollen geben, Vnd gefolget werden.

    zu Walsrode. Urk. 41« —4ll, 1629. 28S

    13) Weiln auch vors 13. Der klosterbotte nicht Zuentrahten, Daß demselben aus Der Pröbstej sein Brott, vnd Bier, wie gebreuchlich, oder ein gewißes dafür möge gereichet werden,

    14) Das zum 14. Dem Convent insgesambt alle quartal 3. wagen Zu abholung Ihrer Victualien sollen gefolget, Vber Das aber Die Probstey mit mehren fuhr nicht beschweret werden,

    15) Endlich, vnd vors IS. da jtziger kloster Jungffern eine, oder mehr, nach Gottes willen mit todt abgehen würde. Derer stelle Zu ersetzen, nicht nötig. Das Dan Der verstorbenen teil den vber» bliebenen pr« rsts accessiren möge, H

    legen Richtige abstatt» vnd Haltung Dessen, so in Diesen Puncten austtücklich specificiret, haben Domina, vnd Convent wiederumb einhellig, Bnd Bestiglich versprochen. Das sie mit dem, was obstehet. Zu Ihrer Zimlichen lustentation, eines vor alles friedtlich sein, vnd kieverenäiMru« lllultrillim« Vnserm gnedigen Fürsten, Vnd Herrn, Das vbrige. so sie sonsten Zugenießen, wißent vnd wolbedechtiglich Dieser gestalt wollen abgetretten haben. Das Hochgedacht Ihre F. G. Damit vnd also numehr allen, so wol Zum Closter, als Pröbstey gehörigen Guetern. an Ackern, Wiesen. Weiden, Holßungen, Fischereien, Vor- wergken, VieheZuchten, Mühlen, Zehenden, Zinßen. Pechten, Diensten, Vnd Dergleichen, wie es nahmen haben kan, nichts, Dan was obstehet. ausbescheiden. Der behäglichkeit. Vnd besten nach, ohne Ihr. vnd Ihrer lueeelloru hindern, schalten, vnd walten mögen, vnd solches also lange Ihnen Das, was obstehet, richtig, ohne abgang, Zu rechter Zeit, verglichener maßen, wirbt gelaßen vnd gefolgt, Solte aber vber kurtz, oder lang, einiger mangel sich hierbei befinden, wollen sie Ihre alte gcrechtigkeit wiederumb Zu» erwehlen, Vnd Diese Vergleichung auffzuruffen, Ihnen austrücklich vorbehalten haben,

    Vnd sollen Damit nicht allein alle Zwischen Domina, vnd Convent, Auch dem Amptman daselbst ein Zeither sich enthaltende Irrungen gentzlich vffgehoben sein, sondern auch Ihrer kumpstigen Verpflegung halber, es bei Deme, was obstehet, vnuerenderlich verbleiben, wie Dan solches, bis vff Keverenclillimi IllustriMmi gnedige r»tikicsti«ri, Sie freien ungezwungenen willens, nach vorgehender gnugsamen bedacht, beliebet, bewilliget, Vnd vor sich, vnd Ihre successoren Vestiglich Zu halten. Ver sprochen,

    Deßen Zu Vhrkunde haben nicht allein Endtsbenante hierzu verordnete dammilssrh, sondern auch an stat, vnd wegen des gantzen Convents, Domina, vnd Subpriorin, Auch der Amptman Daselbst Gabriel Dieterichs Diese Vergleichung mit Ihren Henden vntergeschrieben, Vnd gewöhnlichen Pitschaften versiegelt, So geschehen den 26. Julij nach Christi gebührt im 1626. Jhare

    Das wir demnach, in befindung Deßen Billigkeit, solchen Recess in kraft landes Fürstlicher Obrigkeit ratificiret confirmirct, vnd bestettiget haben, thuen es auch hiemit, Vnd in craft Dieses, Also Vnd dergestalt. Daß wir Darüber, Das Demselben also nachgelebt werden soll. Der gebüer halten wollen. Vnd Vnsere Nachkommen, sollen, Getreülich, Vnd ohne gefehrde, Vhrkundtlich haben wir Diese Confirmation mit eigenen Händen Vntergeschrieben, Vnd Vnser Fürstlich Secret wißentlich Darunter trücken laßen,

    So geschehen, Vnd geben vff vnser Vestung Zell, den 17. Klsrlij ärm« 1629.,.

    (I.. 8.) Dieterich Vehr

    (I.. 8.) Salome Daldorp Domina

    Wilhelm von der Wenße.

    Gabriel Dietrichs Ambtman

    (I.. 8.) (1.. 8.)

    Siegel des HkrzogS Christian auf da? Paplkr gedruilt.

    (I.. 8.) Christian mpp.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.