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Charter: Mariazell in Österreich, Benediktinerkloster  341
Signature: 341
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1726
Fasciculus 2dus. Abbtens Ildephonsi erstatter bericht ob den in dennen closter waldungen den stüfft zustehenden reisgeAbschriftid und was deme anhängig. / Abbt Ildephonsus erhaltet die erlaubnuß, das selber mit einen oder zweyen geistlichen oder anderen guetten freundten in dennen umb das closter liegenden veldern und vorhölzern, wo das wildtpradt keinen standt nehmen kan, auf hasen und vögl jedoch nuer, wan kein Abschriftgen allda gemacht wierdt, zu schiessen erlaubt und gestattet seye. /
Source Regest: Stiftsbibliothek Göttweig, Codex 875: [23r-24v] L. 21. Inscriptio Reis GeAbschriftid und Jägerey Sachen. Repertorium Diplomatum, ediert von Thomas AIGNER in: UH…
 
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Comment

Berichts erstattung des zu dem closter gehörigen rais geAbschriftid, welches in diesen Zellerischen gezierck vor unerdencklichen Abschrifthren bis anhero ohne einigen anspruch in ruhiger possession erhalten, auch durch die geistliche [24r] herrn und closter bediennte beständig exerciert worden. / Attestata und eydliches aussagen deren L. P. endts gefertigten underthannen wegen des von stifft in ruhiger possession gehabten reis geAbschriftid, mit bekennen, das selbiges die geistlichen herrn das Abschrifthr hindurch mit und ohne beysein des forst knecht exercieret haben, und damit besagtes closter einen eignen reis Abschriftger zu halten nicht nöthig gehabt, haben solches die kayserlichen forst knecht verrichtet, und was sie von fuchsen, haasen, und reeh geschossen, solches in das closter getragen und davor das schußgeld empfangen, auch das wann ein kayserlicher forstmaister und forst knecht in wolfAbschriftgen deputat schiessen und anderen begebenheiten hier geAbschriftgt haben, in wehrenden Abschriftgen etwas geschossen worden, so unter das reis geAbschriftid gehöret, solches allsobaldt ins closter geschicket worden etc. Mehr von diesen ist zu lesen in attestatis L, M, C, D, E, F, G, H, J, Q und in dem extract aus Ildephonsi abbtens notaten buech litt. E. / Extract, wie das reisgeAbschriftid solle gehalten werden. / Beschwärnus puncten wider den untern 30 Augusti 1726 von dem kayserlichen jäger ambt geschopfter ausschlag. / Die vorspann handt robath betreffendt. / Auch das man kein holz ohne beysen des Abschriftgers oder forst knechts abhacken solle.
 
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