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Charter: Mark Brandenburg, ed. Riedel, 1833 (Google data) 133
Signature: 133

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11. November 1532.
 
Source Regest: Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 133, S. 288
 

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Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 133, S. 288

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    11. November 1532.

    Zu wissen. Nachdem sich zwischen dem Er- werdigen Herrn Valentin Abt zu Lenin wegen des Ctosters vnd .desselben Unthertanen der dorfstede vnd Dörfer Wendischen Tornow vnd Damelang an einen vnd den einwonern der Stadt Brück andern Teils von wegen geschehener Pfandung vnd Anneh- mung etlicher Mann, Frawen vnd Junckfrawen aus genanter Stadt Brück, welche in dem Eichholze, so zu Damelang gehort, vnd des Orts der Damelang- sche Futsteig geheissen, vnd darbey vor dem Bruch, darine das Wasser die Plane fleufst, Eichel gelesen, welche Ort sich der genante Herr Apt zu Lenin alfs seines Closters Eigendum bis an die Plane angemas- set, aber die von Brück einen graseweg, der nach der Lenge vor den genanten Bruche läuft, als ihre Grenz angezogen, vnd kein Teil dem andern seines Anzeigens gestanden, Irrung vnd Gebrechen erhalten vnd aldiweil des Orts beyder Churfursten als Sach sen vnd Brandenburg Landgrenz sein soll, derhalben hochgemelter Churfürst zu Sachsen die gestrengen vnd Erenvesten Christoph Friedrieh Brand, zu Bel zig hauptmann, vnd auch hochbemelter Churfürst zu Brandenburg die wirdigen hochgelarten Herrn Fa- bium Funcken, beyder rechte Licentiat, Probst zu Berlin, Mathis von Bredow, Dietrich vnd Joachim von Rochow, Ihrer Churfürstlichen Gnaden Rele, vp diese vpgenante Zenkische Oerter mit Beuehl nach Verhör Ynd Besichtigung die Gebrechen wo möglich in der Güte zuvertragen abgefertiget haben; die Rete nach notdurftigen Verhör vnd Besichtigung eines

    Urkunde vom Jahre 1532. ; 269

    jchlichen Teils vermeinter gerechtigkeit, sich in der Güte vnderredt vnd diese Gebrechen beigelegt der Mafs vnd also, Das die Churfurstliche Landgrenze dies Orts hinforder seyn vnd gehen solle an den Stein, der da liedt auf der lincken hand des Grase weges obgemeldt, wenn man von lütcke Damelang zeucht den Fufssteis; lans:. Der Stein heltet also die Grenze zwischen Brück vnd Damelang; darin die Plane fleufst die Lenge bis an das lütcke Danie la ngsche Grebchen an der Möllehdorpschen heyde, welches Grebehen die Grenze helt zwischen' Mollen- dorf und lütcken Damelang buten an der Knechte Wiesen, doch dergestalt, dieweil etliche flecken hol- zes, der 4 oder 5 ungeferlich seyn, nechst bey dem gemelten Stein anzuheben mit ihrem Vfer sich nach dem Bruche etwa eins Steinwurfs weit oder weniger erstrecken, sollen dieselbigen Flecken durchaus gleich gemittelt werden, das man nach Mitlunge dieser fle cken an den obgemelten Grafswegen dem obgemel- ten Bruche kompt am Hasenberg, wie denn auch wurekliche Mittlunge geschehen ist, vnd mit Mahl haufen vnd Zeichen in die Bäume gehauen in bey- der Part beywesen scheinlich gemacht und beschlos sen, das alsdan furder das Vfer uas zu Ende, an alle weiter Mittlunge, die Grenze wie oben halten vnd sein soll, vnd was also in gemelten Bruche vnd af- gesunderten Teilen vnd Flecken an Holzung, Wei den oder anders befunden, soll dem Churfurstenlhum Sachsen, was aber dieseits des Vfers vnd der Abtei lung der Flecken gelegen, soll dem Churfürstenthum Brandenburg zugehörig, seyn, Den Fuhrweg ausge nommen, welchen die von Brück zu ihrer Nothdurft, desgleichen auch des Abts Unterthanen ein jgliches Parth ohne Schaden des andern vnvorhindert gebrau-

    270 Klosler Lehnin. Urk. v. J. 1532.

    dien. Solches alles haben Wir obgemelter Chur- fürstlicher Gnaden vorgenante geschickte Rete nehm- lieh gehandelt vnd beschlossen hinfurt zu Zeiten von beyden Teilen vnvorbrüchlich zu holden: welches alleine verstanden soll werden von der Grenze zwi schen den Unterthanen des Closters Lenin vnd der Stadt Brück obgemelten Orte alle andern Grenzen Briefe und Privilegien ander Orten belangent ohn Schaden. Des zu vester Haltung vnd mehrer Sicher heit haben obgemelter beyder Churfürsten Rete ihre Pitzschier zu Ende dieses Briefes gedruckt. Gege ben am Tage Martini Anno Domini MDXXXII.

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    IV.

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    adliche Gut titid Dorf

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    Ruppinschen Kreise betreffende Urkunden.

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    Vorerinnerung.

    Uei Herr von Quast auf Radensieben erwies dem Her ausgeber die rühmenswerthe Gefättigkeit, ihm den ungemein bedeutenden Vorrath von Originaturkunden) welche das Gut und Dorf Radensieben und dessen/ zum' Theit «ehr berühmte Besitzer vom 13ten Jahrhundert her betreffen, und dasetbst aufbewahrt werden, zur Benutzung für einige Zeit zu übersen den. — Zum Abdruck in extenso scheinen sich viete dieser Urkunden zwar nicht zu eignen: doch solten, des. Zusammen hanges wegen, alte, die minder wichtigen auszugsweise, auf den folgenden Btättern mitgetheitt werden.

    CLVIII.

    ^-

    Iladcnslebcn. Urkunde v. J. 1290. 273

     
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