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Charter: Mark Brandenburg, ed. Riedel, 1833 (Google data) 122
Signature: 122

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14. Julius 1489.
 
Source Regest: Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 122, S. 262
 

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Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 122, S. 262

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    14. Julius 1489.

    OSätr SJoTjanncö bon «Gotteö CttaöenüÄatfl^

    §VUU ttl IfranDCtttturg, des heiligen Röm.

    Urkunde vom Jahre 1489. 243

    Reichs Erat Cämerer vnd Churfürst etc. Be kennen vnd thun kund öfentlichen mit diesen vnsern briue vor vns vnd vnsser Erben vnd Nachkommen, Marggrafen zu Brandenburg, auch sonderlick vor allen, die ihn sehen oder hören lesen, dafs wir mit reipen Rath vnser Ratbgeber, wohlbedachten Muthe vnd freyen willen Recht und Redelich auf einen rechtli chen wiederkauf vorkouft haben und vorkaufen ge- genwertigklich in Craft und Macht desses Brit'es dem wirdigen und andechtigen vnsern Räten vnd lieben Getreuen Ern Peter Abt, Prior vnd ganzen Conuent des Closters Lenin, Ern Nicolaus Abt, Prior vnd ganzen Conuent des Closters zu der Zinna vnd Ern Sigismunden Pritzk, Probst, Prior vnd ganzen Ca- pittel des Stiftes zu Brandenburg uf der Burgk sämt- licken 60 guter Reinschen Gulden järlicher Zinfs vnd Rente auf vnd in vnsern Zöllen vnd Orbede in vn sern alten und neuen Stadt Brandenburg jerlicken zu heben vnd einzunehmen, auf jeden St. Margarethen Tag, so lange den genanten vnsern Räten, Ebten, Probst, ihren Nachkommen, Prioren, Conuenten, Capitteln solche Zinse nit abgelöset werden mit 1000 Gulden Reinsch, die uns die obgenanten Ebte zu guter genüge an bereitenen Golde übergeben vnd bezalet, die wir von ihnen empfangen vnd forder in vnser Nutz vnd framen gewandt haben, der wy sy, ihre Nachkommen vnd Gottshäuser quidt, ledigk vnd lofs sagen in Kraft und Macht diesses Briefes. Sol che obgenante 60 Gulden jerlicher Rente vnd Zinse Sollen die obgenanten Ebte, Probst vnd Ihre Nach kommen in vnd aus vnsern Zöllen vnd Orbede der genanten vnsern alten vnd neuen Städten Branden burg alle Jahr auf Margarete, vnvorkümmert aller Ge richte geistlicker vnd weltlicher, ohne Insage, auch

    16*

    244 Kloster Lehnin.

    von vns vnsern Erben vnd Nachkomen vngehindert, heben vnd aufnehmen. Vnd wir, unser Erben vnd Nachkommen sollen vnd wollen Ihnen, Ihren Nach kommen vnd Gottshusern obgenantes Kaufs eine rechte Gewehr seyn. Setzen sie auch solcher obge- melten Zinse in ein rechte Gewehr so dafs vnser Zöllner, Burgemeister vnd Ralhmanne der genanten vnsser Alten vnd Nuven Stätte Brandenburg, die jtzunder seyn vnd in zukünftigen Zeiten dahin gesetzt oder sein werden, auf den negstkommenden Marga reten Tag anzuheben, vnd fürder alle Jahr jerlichen den genanten 'Ebten, Probst, ihren Nachkommen, Prioren vnd Gottshäusern solche 60 Gulden Reinsch jerlicher Zinfs auf ihre Quittungen reichen vnd geben sollen. Doch haben wir vns, vnsern Erben und Nach kommen Marggrauen von Brandenburg den Wieder kauf daran vorbehalten. Als vns dan des eben und bequem seyn wjrd, vnd welches Jahrs oder Zeit wir den halben oder ganzen Zinfs abkaufen und die Summe ganz oder die helfte bezalen wollen; Sollen wir Ihnen oder einen von ihr aller wegen solchen wiederkauf */4 Jahrs vor Margarete vorkundigen, brief lich oder mündlich absagen vnd ihnen auch Marga rete darnach schierst vollgend die obgenante 1000 oder 500 lleinsche Gulden, wie wir die angezeiget halb vnd ganz aufsagen werden, wiedergeben vnd zu genüge bezalen mit sambt den betagten vnd vorses- senen Renten vnd Zinsen, oft der etliche hinderstel- lig wehren blieben, vnvorhindert vnd vnbekümmert Geistliches oder Weltliches Gerichts on Geuerde: vnd wenn ihm solches bezalung geschehen ist alle oder die helfte, Sollen sy vns denn vnd nicht eher der genanten Zinfs nach Anzahl der Bezalung je von den bezalten 100 Gulden 6 Gulden ledigk und ohne

    Urkunde vom Jahre 1515. 245

    alle wiederrede abtreten vnd zur letzten Bezahlunge vns dissen vnsern Brief überreichen vnd wiedderge- ben ohne Geuerde. Obs auch geschehe, dafs die mehrgedachten Ebte zu Lenin zu Zinna vnd Probst zu Brandenburg, ihr Conuent, Capittel vnd Goties- häusser solche Zinse vnd nicht bezahlung halben einigerley redlichen vnd beweislichen Schaden neh men oder empfahen wurden, solchen Schaden wol len wir vnse Erben vnd Nakommen Marggrauen zu Brandenburg Ihnen mitsammt der haupt-Summe vnd vorsessenen Zinsen auch ausreichen und bezalen. Des zu Urkundt haben wir vnser Ingesigel wissent lichen an diessen Briefe lassen hangende, der gege ben ifs zu Cöln an der Spree, am Dienstage nach Margarete, Christi vnsers herrn Geburth vierzehn hun dert vnd ihm Neun und achzigsten Jahre.

    CXLV.

     
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