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Charter: Mark Brandenburg, ed. Riedel, 1833 (Google data) 143
Signature: 143

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26. Dezember 1566.
 
Source Regest: Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 143, S. 303
 

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Diplomatische Beiträge zur Geschichte der Mark Brandenburg und ihr angrenzenden Länder, Nr. 143, S. 303

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    26. Dezember 1566.

    Dieselbe bekennt, dem Caspar von Bellin nicht, wie sie versprochen, auf einmal die drittehalb tau send Gulden für die halbe Feldmark Begelsdorf zah len zu können, sondern ihm diese an 3 bestimmten Terminen binnen 3 Jahren mit 250 Gulden Zinsen zahlen zu wollen, und ihm dafür das erkaufte Gebiet zum Pfande zu setzen. (Czechlin am Tage Stephani.) Das Uebrige wie oben.

    CLXIX.

    10. März 1566.

    Kurfürst Joachim genehmigt, dafs L. Distel meier noch vier Bauer-Höfe in Badensleben an sich gebracht hatte. Den einen durch den Kauf der Rechte des Buppinschen Calands, welche dem Stifte in Cöln zugeschlagen und von diesem an den kurfürstlichen Sekretär Steinbrecher veräufsert worden waren, von dem letztern. Die andern drei durch Ankauf der Bechte, die der Ruppinsche Balh darauf hatte. Auch überliefs der Markgraf seinem Kanzler die Dienste von diesen Höfen, die ihm vorbehalten waren, „vmb seiner langen muehesamen und vnvordrofsenen go

    284 Radensleben.

    treuen Dienste willen, die ehr vns nun ins sichen- zchendc Jar gethan vnnd noch teglich thut*', und gab ihm dies Alles zu erblichem Eigenthum mit den Gerichten, die in derselben Urkunde einmal als „hobest und Siedest gerichte", dann als „Oberste vnd Niederste gerichte" bezeichnet werden. (Cöln a. d. Sprew am Suntage Reminiscere.) Unterschrift und S. wie 1565.

    Eine ganz ebenso eingerichtete Urkunde von 1564 (Cöln a. d. Sprew, Sonabends nach Invocavit) dessetben Kurfürsten enthätt ganz das Nämtiche, wie die obige nur mit dem Unter schiede, daüs darin Distelmeiers tange Dienste nicht so hervor gehoben, und die gedachten vier Höfe ihm nicht zum erbtichen Eigenthum, sondern „zu rechten Mantehn" gegeben werden.

    CLXX.

     
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