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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 195
Signature: 195

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208. Konstantin Michael Gehan Rakowiz, Woewod, an Kon stantin Kantakosino, gew. gr. Schänk: Joaniki und alle Kälugär — 139 — des Klosters Moldowiza haben gegen Peter Keschko geklagt, daß die Hälfte des Dorfes Dworistie gerecht und aufrecht dem Kloster Mol dowiza gehöre, worüber kein Streit sein könne. Die andere Dorfs hälfte jedoch beherrsche Peter Keschko. Dieser Keschko habe sich jedoch nicht am Rande seiner Markung ein Haus erbauen wollen, sondern sich inmitten der Markung Sworisties häuslich niedergelaßen, wo dort eine Feuerstätte von einem alten Hause niemals gewesen. Damals, als sich Keschko eben zur Grundlegung des Hauses anschickte, seien zwei alte Kälugär aus Moldowiza zu ihm gegangen, namentlich: Priestermönch Johann und Mönch Nikan, und haben ihm vorgestellt, daß er dort kein Haus baue, da ihr Kloster die Betretung ihres Gutes nicht dulden würde. Peter habe jedoch hierauf nichts geachtet, sondern sich das Haus erbaut. Auch haben die Kälugär darauf hin gewiesen, wienach Keschko nicht allein durch den Bau seines Hauses und durch Vertretung großen Schaden angerichtet, sondern anch vor gebracht, daß die Grundlagen des Hauses einestheils auf dem Grunde Moldowiza's stehen. Se. Hoheit besiehlt demnach dem ge nannten Bojarn, daß er Keschko vorrufe, die Sache in Bedacht nehme, sehe, was auch er einzuwenden habe und, falls er leugnete, daß es nicht so sei, wie die Kälugär geklaget, sich an Ort und Stelle begebe und mit Gerechtigkeit die Untersuchung pflege. Jm Falle des Beweises der Uebereinstimmung der Klage der Kälugär mit der Sachlage, soll er zu Händen der Kälugär ein Zeugnis mit einem Fristtag ausstellen und dem Keschko ernstlichst befehlen, im Frühling sein Haus unfehlbar auf sein Gut zu übertragen; widrigens, wenn er dem Befehle nicht nachkomme und die Kälugär weiter zu klagen hätten, Se. Hoheit im Frühlinge einen landesherrlichen Mann abordnen wird, um an das Haus Feuer zu legen. Dieses Schreiben jedoch soll in den Händen der Kälugär verbleiben. Geschrieben im J. 7261/1753, Jäner 17. -
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 195, S. 146
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 195, S. 146

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