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Charter: Wickenhauser, Franz Adolf: Urkundenbuch Moldau Bukovina, 1862 (Google data) 258
Signature: 258

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274. Rechtsspruch der Bojaren des Fürstenthums Moldau, gegeben Sr. Ehrwürden Hr. Benedikt, Jgumen des Klosters Mol dowiza , des Jnhaltes: Der Hr. Jgumen habe mit den Wämern Kämpul-lungs gerechtet. Nach der Urkunde Michaels, des Woe- woden, und der Handveste des Woewoden Alexanders des guten, sei das Gut Wama als aufrecht dem Kloster gehörig erwiesen; sonach die Kämpul-lunger auch kein Recht haben, sich mit der Herrschaft nach Willkür auf dieses Gut auszudehnen, wenn sie sich auch von einigen Jnwohnern etliche Wiesen und-Gereuthöarg — ohne Fug und Recht — erkauft haben; denn die Habschaften und Güter der heil. Klöster und Kirchen sollen nach der gesetzlichen Anordnung der gött lichen Pandekten (II. Band XXX. Abschnitt) unverrückt und unver 12 — 178 — ändert bleiben, ewiglich. Diesem nach haben die Bojaren des Staats rates des Fürstenthums Moldau nach Richtschnur der heil, Gesetze festgesezt: daß das Kloster Moldowiza diese Gründe seiner Markung in gutem Frieden beherrsche, und sie nach Herkommen zehente, von den Kämpul-lungern aber weiter keine Verdrießlichkeiten habe. Hier mit ist jedoch auch dem Jgumen nicht gestattet, die Heuwiesen andern Fremdlingen zn verkaufen oder zu verhandeln, sondern die Jnwohner sollen, wenn sie den von Fremdlingen gebothenen Preis geben, den Vorzug haben, und zwar: sollen erstlich die auf dem Klostergute Seßhaften den Vorzug haben, Gras, soviel nach der Anzahl des ihnen gehörigen Viehes erforderlich ist, anzusprechen und zu besitzen, als dann aber die auf anderen Gütern seßhaften Kämpul-lunger und jene, welche ursprünglich diese Rodungen, Gereuthe und Wiesen ge mäht haben, jedoch gegen Erlag des von Fremdlingen gebothenen Preises. Doch weder dem einen »och dem andern ist es gestattet, das Gras zu verhandeln oder zu verkaufen, sondern der Jgumen hat es ihnen nur nach Bedarf ihrer Viehstücke — doch gerecht — zu ver theilen. Wenn jedoch Andere, (Fremdlinge) sich nicht vorfänden, um die Einkünfte des Klostergutes zu kaufen, auf daß um deren Anboth die Jnwohner den Vorzug nehmen könnten, so steht es dem Jgumen sodann zu, den Zehent von Aeckern, Heuwiesen und Allem nach Herkommen nach den Hörigkeitssätzen abzunehmen. Hätte jedoch das Kloster zum Bedarf für die klösterlichen Viehstücke auf den andern Gütern kein Gras zu mähen, alsdann soll vor allem andern das Kloster von diesen Gründen soviel Heu, als das klösterliche Vieh braucht, zurück halten, und mit dem hiernach noch überflüßigen, wie oben bestimmt, vorgegangen werden. Dies ist die von den Bojaren des Fürstenthums Moldau aus gefertigte Anordnung. V. J. 7279/1771, Juli 30. -
Source Regest: Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 258, S. 185
 

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Beiträge zu einem Urkundenbuche für die Moldau und Bukovina, Nr. 258, S. 185

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